Finanzamt Neubrandenburg - Millionen Steuerbescheide nach § 50 EStG sind lt. EuGH/BVerfG Urteilen mit Gesetzeskraft ungültig. Daraus resultierend: Beihilfe zum Betrug § 27 StGB und Datenmissbrauch der DRV - aufgedeckt und dokumentiert von
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​Widerspruch gegen falsche Steuerbescheide

des

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(Diese Seite ist ohne Zugriffsrecht nicht der breiten Öffentlichkeit und auch nicht dem FA NBB zugänglich)


​Bisher war es fast unmöglich, dem FA NBB nachzuweisen, dass all deren Steuerbescheide falsch sind, da sie nach dem gerichtlich verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG  erstellt wurden. Jetzt können wir den Nachweis erbringen, in dem wir mit einem Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen BMF die falschen Daten des Steuerbescheids des FA NBB überprüfen und korrigieren können aufgrund der Vorschrift der niederrangigen und höherrangigen Normen.  Und die höherra.gigen Normen sind nun mal die vom BMF - der höchsten deutschen Steuerbehörde, gegen die das FA NBB nichts entgegenzusetzen hat, da seine Steuerbescheide im Vergleich zu den Berechnungen des BMF niederrangig sind.

​https://www.bundesgesundheitsministerium.de › service

 
 Im Fall von Widersprüchen gehen höherrangige Normen den niederrangigen vor.
​

(somit auch die des BMF ​vor den niederrangigen Normen der Landesregierung von M-V und des FA NBB, was man in M-V jedoch absolut widersprüchlich sieht und deshalb diesen Normen nicht zu folgen gewillt ist.)
​

Nachstehend noch ein paar wichtige Rechtsnormen:


​​​§ 129 Abgabenordnung (AO)
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid)
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
.
Anmerkung RIA WELTWEIT:
Das heisst: nach den 
ultimativ bindenden Einkommensteuer-Berechnungsvorschriften des BMF § 32a
  

Das FA NBB ist somit dem Gesetz nach verpflichtet, falsche Steuerbescheide zu berichtigen bei berechtigtem Interesse des Beteiligten.
Das jedoch lehnt das FA NBB grundsätzlich ab, weil dann die meisten Bezieher einer deutschen Rente steuerfrei sind.



§ 173 Abgabenordnung (AO)
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen.

 
Anmerkung RIA WELTWEIT: 
 Diese Vorschrift wurde bisher vom ostdeutschen FA NBB absolut rechtswidrig in Millionen Fällen nicht befolgt.
 
​

Bundesministerium der Justiz
Die goldene Steuerrechtsnorm des Gesetzgebers sind 
die ultimativ bindenden Einkommensteuer-Berechnungsvorschriften des BMF § 32a
​ 
​

Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. ​Jeder Einkommen-steuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG).
​

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​ ​Widerspruch
nach verwaltungsrechtlich korrektem Verfahren
gegen falsche Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg RiA 

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unter Zuhilfenahme eines Rechners zur Einkommensteuer-Ermittlung des BMF - Bundesministeriums der Finanzen
​

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

BMF-Steuerrechner



Mit diesem absolut zuverlässigen Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen BMF ​können wir die Vorherrschaft des Finanzamts Neubrandenburg RiA brechen und alle, die diesen Rechner benutzen, näher an die Steuerfreiheit bringen.

Laden Sie sich diesen Rechner herunter und geben Sie das auf dem Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen/zu versteuerndes Einkommen ein und ob alleinstehend oder verheiratet/verpartnert und klicken Sie auf "Berechnen". Dann erhalten Sie eine absolut zuverlässige Berechnung Ihrer Einkommensteuer für das entsprechende Jahr, die sich wesentlich von den Forderungen des ostdeutschen FA NBB unterscheidet. Evtl. noch nicht berücksichtigte kleine Steuervorteile können später immer noch geltend gemacht werden. Das Ergebnis dann in Druckansicht als PDF-File speichern.

Diese Berechnung schicken Sie dann als Anlage einer kurzen Email an das FA NBB - ria@finanzamt-neubrandenburg.de

Wir haben drei etwas verschiedene Emailtexte vorbereitet - der 1. Text für  nur einen Steuerbescheid, der 2. Text für Bescheide mehrerer Jahre und der Text 3 für alle bisher erfolglosen Opfer des FA NBB.
​

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Das ist der Mustertext für die Email bei nur einem Steuerbescheid:

Betreff: Steuernummer: XXX-XXX-XXXXX - ID-Nummer: XXXXXXXXXX
​Einspruch gegen den unter diesen Daten erstellten Verwaltungsakt. 

eMail an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
 
Steuer-Nr. ??????????
ID ???????????? 
z. Hd. Herrn / Frau ???? – Zimmer ????
Ihr Schreiben vom ??????? – Steuerbescheide für die Jahre ????????
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Mangel an fundierten Kenntnissen der deutschen Einkommensteuer-Rechtsnormen habe ich eine renommierte deutsche Steuerberaterkanzlei um Rechtshilfe gebeten.

Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den unter der vorgenannten Steuernummer erstellten Verwaltungsakt wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts wie folgt:  

§ 129 AO Satz 1 -  Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts - Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Nachstehend eine Auflistung der offenbaren Unrichtigkeiten und wie die nach deutschen Steuerrechtsnormen zu berichtigen sind.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG –  2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.

EuGH Slg. 1996, I-3089, - Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig​.

EuGH 12.06.2003 – C-234/01 - Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48 - EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.  Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung.

Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415), was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch immer wieder auf’s Neue von den betroffenen Rentnern gefordert wird. 

Den vorgenannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Entscheidungen macht die Befolgung der nachstehenden Vorschriften ultimativ erforderlich.
§ 129 Satz 2 AO - Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen – (gemäß der Einkommensteuer-Berechnungsvorschrift)

EStBV § 32a des BMF - (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022  EStG jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1.) bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag) € 0 – 2.) von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 · y + 1 400) · y; usw.

Die Berechnungsvorschrift EStBV § 32a EStG des BMF wird, wie in allen verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen ultimativ festgeschrieben ist, bei der Veranlagung millionen deutscher Renten vom Finanzamt Neubrandenburg in keinem der Fälle befolgt.

Zuwiderhandlungen durch das Finanzamt Neubrandenburg RiA und/oder die Zurückweisung von Einsprüchen gegen falsche Steuerbescheide sind nach StGB strafrechtliche Vergehen und erfordern 
auf eindringliche Empfehlung der Steuerberaterkanzlei die Übermittlung der Kopien des Schriftverkehrs einschl. Kopien der Steuerbescheide des FA an die ermittelnden Behörden - BMF und  BKA -  als Beweismittel zur Vervollständigung der Ermittlungsakten. Darüber hinaus werden die Unterlagen auch an das Bundesministerium der Justiz BMJ zwecks Aufarbeitung weitergeleitet.

Bundesministeriums der Justiz BMJ 
​Das BMJ übt u.a. neben der Dienstaufsicht für diverse Behörden auch die Rechtsaufsicht aus. Rechtsaufsicht bedeutet: Kontrolle, ob alle Gesetze eingehalten werden, was im Falle des FA NBB in Millionen Fällen nicht der Fall war und auch weiterhin nicht der Fall ist. 
 
Einer umgehenden Berichtigung des Bescheids nach § 32a EStG sehe mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

 
​
​

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Das ist der Mustertext für die Email bei bei mehreren Steuerbescheiden.

Betreff: Steuernummer: XXX-XXX-XXXXX - ID-Nummr: XXXXXXXXXXX
Einspruch gegen die unter diesen Daten erstellten Verwaltungsakte. 



​eMail an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
 
Steuer-Nr. ??????????
ID ???????????? 
z. Hd. Herrn / Frau ???? – Zimmer ????
Ihr Schreiben vom ??????? – Steuerbescheide für die Jahre ????????
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Mangel an fundierten Kenntnissen der deutschen Einkommensteuer-Rechtsnormen habe ich eine renommierte Steuerberaterkanzlei um Rechtshilfe gebeten.

Um endlich Klarheit in das Chaos meiner Rentenbesteuerung zu bekommen, das mittels falscher Rechtsvorgaben und Erklärungen vom Finanzamt Neubrandenburg RiA zu verantworten ist, erhebe ich Widerspruch gegen alle unter der vorgenannten Steuernummer erstellten Verwaltungsakte wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts wie folgt:  

§ 129 AO Satz 1 -  Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts - Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Nachstehend eine Auflistung der offenbaren Unrichtigkeiten und wie die nach deutschen Steuerrechtsnormen zu berichtigen sind.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG –  2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.

EuGH Slg. 1996, I-3089, - Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig​.

EuGH 12.06.2003 – C-234/01 - Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48 - EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.  Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung.

Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415), was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch immer wieder auf’s Neue von den betroffenen Rentnern gefordert wird. 

Den vorgenannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Entscheidungen macht die Befolgung der nachstehenden Vorschriften ultimativ erforderlich.
§ 129 Satz 2 AO - Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen – (gemäß der Einkommensteuer-Berechnungsvorschrift)

EStBV § 32a des BMF - (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022  EStG jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1.) bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag) € 0 – 2.) von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 · y + 1 400) · y; usw.

Die Berechnungsvorschrift EStBV § 32a EStG des BMF wird, wie in allen verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen ultimativ festgeschrieben ist, bei der Veranlagung millionen deutscher Renten vom Finanzamt Neubrandenburg in keinem der Fälle befolgt.

Zuwiderhandlungen durch das Finanzamt Neubrandenburg RiA und/oder die Zurückweisung von Einsprüchen gegen falsche Steuerbescheide sind nach StGB strafrechtliche Vergehen und erfordern auf eindringliche Empfehlung der Steuerberaterkanzlei die Übermittlung der Kopien des Schriftverkehrs einschl. Kopien der Steuerbescheide des FA an die ermittelnden Behörden - BMF und  BKA -  als Beweismittel zur Vervollständigung der Ermittlungsakten. Darüber hinaus werden die Unterlagen auch an das Bundesministerium der Justiz BMJ zwecks Aufarbeitung weitergeleitet.

Bundesministeriums der Justiz BMJ 
​Das BMJ übt u.a. neben der Dienstaufsicht für diverse Behörden auch die Rechtsaufsicht aus. Rechtsaufsicht bedeutet: Kontrolle, ob alle Gesetze eingehalten werden, was im Falle des FA NBB in Millionen Fällen nicht der Fall war und auch weiterhin nicht der Fall ist. 
 
Einer umgehenden Berichtigung der Bescheide nach § 32a EStG sehe mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

 


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Und den nachstehenden Mustertext sollte jeder benutzen, der in der Vergangenheit bereits ein- oder mehrmals Einspruch erhoben und mit dem FA NBB langwierige Diskussionen geführt hat, die bisher jedoch nicht zum Erfolg geführt haben.

Die Berechnung des BMF von irgend einem Jahr ist der eMail an das FA NBB als Anlage beizufügen. Dieser Einspruch ist gemäß § 129 AO (Abgabenordnung) jederzeit möglich, was dem FA NBB überhaupt nicht gefällt.
​



Betreff: Steuernummer: XXX-XXX-XXXXX - ID-Nummer: XXXXXXXXX
Einspruch gegen die unter diesen Daten erstellten Verwaltungsakte. 



eMail an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
 
Steuer-Nr. ??????????
ID ???????????? 
z. Hd. Herrn / Frau ???? – Zimmer ????
Ihr Schreiben vom ??????? – Steuerbescheide für die Jahre ????????
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Mangel an fundierten Kenntnissen der deutschen Einkommensteuer-Rechtsnormen habe ich eine renommierte deutsche Steuerberaterkanzlei um Rechtshilfe gebeten.

Um endlich Klarheit in das Chaos meiner Rentenbesteuerung zu bekommen, das mittels falscher Rechtsvorgaben und Erklärungen vom Finanzamt Neubrandenburg RiA zu verantworten ist, erhebe ich, ungeachtet meiner bisherigen Einsprüche und Eingaben, erneut Widerspruch gegen alle unter der vorgenannten Steuernummer erstellten Verwaltungsakte wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts wie folgt:  

§ 129 AO Satz 1 -  Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts - Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Nachstehend eine Auflistung der offenbaren Unrichtigkeiten und wie die nach deutschen Steuerrechtsnormen zu berichtigen sind.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG –  2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.

EuGH Slg. 1996, I-3089, - Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig​.

EuGH 12.06.2003 – C-234/01 - Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48 - EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.  Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung.

Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415), was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch immer wieder auf’s Neue von den betroffenen Rentnern gefordert wird. 

Den vorgenannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Entscheidungen macht die Befolgung der nachstehenden Vorschriften ultimativ erforderlich.
§ 129 Satz 2 AO - Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen – (gemäß der Einkommensteuer-Berechnungsvorschrift)

EStBV § 32a des BMF - (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022  EStG jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1.) bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag) € 0 – 2.) von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 · y + 1 400) · y; usw.

Die Berechnungsvorschrift EStBV § 32a EStG des BMF wird, wie in allen verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen ultimativ festgeschrieben ist, bei der Veranlagung millionen deutscher Renten vom Finanzamt Neubrandenburg in keinem der Fälle befolgt.

Zuwiderhandlungen durch das Finanzamt Neubrandenburg RiA und/oder die Zurückweisung von Einsprüchen gegen falsche Steuerbescheide sind nach StGB strafrechtliche Vergehen und erfordern auf eindringliche Empfehlung der Steuerberaterkanzlei die Übermittlung der Kopien des Schriftverkehrs einschl. Kopien der Steuerbescheide des FA an die ermittelnden Behörden - BMF und  BKA -  als Beweismittel zur Vervollständigung der Ermittlungsakten. Darüber hinaus werden die Unterlagen auch an das Bundesministerium der Justiz BMJ zwecks Aufarbeitung weitergeleitet.

Bundesministeriums der Justiz BMJ 
​Das BMJ übt u.a. neben der Dienstaufsicht für diverse Behörden auch die Rechtsaufsicht aus. Rechtsaufsicht bedeutet: Kontrolle, ob alle Gesetze eingehalten werden, was im Falle des FA NBB in Millionen Fällen nicht der Fall war und auch weiterhin nicht der Fall ist. 
 
Einer umgehenden Berichtigung der Bescheide nach § 32a EStG sehe mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

 



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