RIA WELTWEIT
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Thema dieses Webportal
Fakten versus Lügen
HOCHKRIMINELLE UND VERFASSUNGSWIDRIGE STEUERERHEBUNG
nach verbotenen ESt-Paragraphen
einer völlig aus dem Ruder gelaufenen ostdeutschen Steuerbehörde.
nach verbotenen ESt-Paragraphen
einer völlig aus dem Ruder gelaufenen ostdeutschen Steuerbehörde.
Ja, der Osten tickt anders!
Im Osten wird die Einkommensteuer nicht nach EStG § 32a, sondern nach EStG § 50 ermittelt, dessen Anwendung 1996 vom EuGH verboten wurde.
Wahrheit wird zur Lüge und Lüge zur Wahrheit gemacht durch Normalisierung des Absurden.
Das beste Beispiel dafür ist das
Das beste Beispiel dafür ist das
Synonym für strafrechtliche, vom EuGH verbotene und verfassungswidrige Steuererhebung auf 2 Millionen deutsche Renten
und die äusserst umstrittene Handhabung derselben durch das
Finanzamt Neubrandenburg
und anderen involvierten Finanzämtern bundesweit
Finanzamt Neubrandenburg
und anderen involvierten Finanzämtern bundesweit
kritisch hinterfragt von RIA WELTWEIT
Zum besseren Verständnis des sehr komplexen Themas ein paar überschlägige Zahlen eines deutschen Rentners mit Renteneintritt vor 2005.
Bei späterem Renteneintritt entsprechend veränderte Werte
Bei späterem Renteneintritt entsprechend veränderte Werte
Nach legalem deutschen Steuerrecht
gemäss EStG § 32a und ESt-Grundtarif
die für die Ermittlung der ESt für alle deutschen Finanzämter obligatorisch sind
gemäss EStG § 32a und ESt-Grundtarif
die für die Ermittlung der ESt für alle deutschen Finanzämter obligatorisch sind
Gemäs DRV Bund beträgt die
Durchschnittsrente in Deutschland +/- € 800,--/Monat
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Durchschnittsrente +/- € 800,--/Monat
ergibt nach § 32a EStG eine zu zahlende Einkommensteuer
€ 0,00 pro Jahr
Höherwertige Rente +/- € 2.500,--/Monat
ergibt nach § 32a EStG eine zu zahlende Einkommensteuer
+/- € 1.300,-- pro Jahr
Höherwertige Rente +/- € 2.500,--/Monat
Verheiratete nach ESt-Splittingtabelle
ergibt nach § 32a EStG eine zu zahlende Einkommensteuer
+/- € 0,-- pro Jahr
Und nun das Ganze noch einmal, wie es vom FA Nbb und allen involvierten Finanzämtern bundesweit gehandhabt wird -
nicht nach den gesetzlichen Vorgaben des obligatorischen § 32a EStG,
sondern nach dem vom EuGH verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2
Durchschnittssrente +/- € 800,--/Monat
Einkommensteuer
+/- € 1.000,-- pro Jahr
obwohl derart niedrige Renten gemäss EStG § 32a absolut STEUERFREI sind.
Höherwertige Rente +/- € 2.500,--/Monat
Einkommensteuer
+/- € 4.000,-- pro Jahr
obwohl solche Renten gemäss EStG § 32a wesentlich niedriger besteuert werden.
Höherwertige Rente +/- € 2.500,--/Monat
bei Verheirateten
Einkommensteuer
+/- € 3.500,-- pro Jahr
obwohl solche Renten gemäss EStG § 32a wesentlich niedriger besteuert werden.
Zusammenfassung
Steuerbelastung pro Jahr nach EStG und FA Nbb
Monatliche Rente Legale Steuer nach EStG Illegale Steuer nach FA Nbb
800,-- (Alleinstehende) 0,-- 1.000,--
800,-- (Verheiratete) 0,-- 850,--
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2.500,-- (Alleinstehende) 1.300,-- 4.000,--
2.500,-- (Verheiratete) 0,-- 3.500,--
800,-- (Verheiratete) 0,-- 850,--
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2.500,-- (Alleinstehende) 1.300,-- 4.000,--
2.500,-- (Verheiratete) 0,-- 3.500,--
RIA WELTWEIT
folgt Wort für Wort den
verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf die Besteuerung deutscher Renten gemäss
EStG § 32a.
Das Finanzamt Neubrandenburg besteuert deutsche Renten nicht nach den deutschen Steuergesetzen gemäss EStG § 32a,
denn
folgt Wort für Wort den
verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf die Besteuerung deutscher Renten gemäss
EStG § 32a.
Das Finanzamt Neubrandenburg besteuert deutsche Renten nicht nach den deutschen Steuergesetzen gemäss EStG § 32a,
denn

Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg (RiA)
Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an RIA WELTWEIT
Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an RIA WELTWEIT
Die Steuerbemessungsgrundlage für 2 Millionen deutsche Renten sind für die involvierten Finanzämter nicht der obligatorische § 32a EStG, sondern nach eigenem Bekunden in tausenden amtlichen Briefen an betroffene Rentner weltweit, einzig und allein der verbotene § 50 EStG Abs. 1 Satz 2
Ein Finanzamt mit mafiösen Strukturen und illegaler Besteuerung von 2 Millionen in Deutschland steuerpflichtigen Renten,
die nach § 32a und ESt-Grundtarif des deutschen Steuerrechts mehrheitlich steuerfrei sind.
Ein schändliches Verbrechen
an 2 Millionen mehrheitlich hilfsbedürftigen und kranken 70, 80 und 90 Jahre alten Menschen
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Covid-19 Pandemie
Eine willkommene Hilfe für das Finanzamt Neubrandenburg
an 2 Millionen mehrheitlich hilfsbedürftigen und kranken 70, 80 und 90 Jahre alten Menschen
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Covid-19 Pandemie
Eine willkommene Hilfe für das Finanzamt Neubrandenburg
Weit überfällige Steuerrückvergütungen werden seit Beginn der Covid-19 Pandemie hinausgezögert in der Hoffnung, dass das Virus die teilweise hochbetagten Rentner dahinrafft, so das Rückerstattungen dann nicht mehr getätigt werden müssen.
Weitere Details auf Seite 7 Hilferufe unter RENTENSTEUERBETRUG
Dr. Gruel und Sven Völchert
Hauptverantwortliche Amtsleiter des FA Nbb
Niederträchtiger und skrupelloser geht's nun wirklich nicht mehr.
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Soforthilfe für Auslandsrentner
Fachanwalt für Steuerrecht Haberbosch
empfohlen vom Finanzamt Neubrandenburg
Fachanwalt für Steuerrecht Haberbosch
empfohlen vom Finanzamt Neubrandenburg
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Seit der Eröffnung im Jahre 2011 verschickt dieses Finanzamt tausende Briefe an Rentner in aller Welt, die aus öffentlichen deutschen Rentenkassen Geld erhalten - original Wortlaut.
In der Regel sind nur Ihre deutschen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Eine Freigrenze oder einen Grundfreibetrag gibt es in diesem Fall nicht. Der Fachbegriff dafür lautet „beschränkte Steuerpflicht“. Das heißt: Der deutsche Fiscus beschränkt sich auf deutsche Einkünfte.
Diese Aussagen stehen im krassen Gegensatz zu den elementarsten Vorgaben von Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht, aber auch zu diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, was das FA Nbb und alle anderen involvierten Finanzämter jedoch in keiner Weise stört. Solange die illegalen Steuereinnahmen von 2 Millionen meistenteils steuerfreien Renten kräftig sprudeln, kann man diese Gesetzesvorlagen schon mal ignorieren, wie bereits rückwirkend seit Jahrzehnten "sehr erfolgreich" praktiziert.
Niemand ausser 2 Millionen Rentnern und dem Rentnerschutzverband RIA WELTWEIT fühlt sich angesprochen, diese verfassungs- und gesetzeswidrigen Missstände anzuprangern, damit die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können,
um Millionen Rentnern zu ihrem Recht auf Besteuerung ihrer Renten nach § 32a des deutschem Steuerrechts zu verhelfen.
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Sowohl die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern, der die Steuerhoheit obliegt, als auch die dortigen Staatswaltschaften ziehen es vor, Stillschweigen zu bewahren, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
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Eigentlich ein Fall für
Sowohl die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern, der die Steuerhoheit obliegt, als auch die dortigen Staatswaltschaften ziehen es vor, Stillschweigen zu bewahren, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
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Eigentlich ein Fall für
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Mecklenburg-Vorpommern und der § 152 StGB
Illegale Steuererhebung jenseits des deutschen Steuerrechts und schwerer Betrug in Millionen Fällen, aber auch Amtsmissbrauch, Unterschlagung und arglistige Täuschung von mehrheitlich hilfsbedürftigen und kranken Senioren sind in Mecklenburg-Vorpommern nach Aussagen der dortigen Staatsanwaltschaft Neubrandenburg - StA Oerters - und Generalstaatsanwaltschaft Rostock - OStAin Klein - keine strafbaren Delikte.
In der deutschen Strafprozessordnung (StPO), die im Osten wahrscheinlich unbekannt ist, hört sich das jedoch völlig anders an - original Gesetzestext:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Eingaben von Rentnern in aller Welt und RIA WELTWEIT wurden bisher und werden nach wie vor - wenn überhaupt - grundsätzlich mit nicht nachvollziehbaren, gesetzesmissbräuchlichen und sachlich völlig absurden Argumenten und Gründen abgewiesen.
Das sind triftige Gründe, das Bundeskriminalamt BKA einzuschalten, was von RIA WELTWEIT inzwischen in die Wege geleitet wurde.
in
Solange die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, der die Steuerhoheit obliegt, sich in Schweigen hüllt, ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen - alles spricht dafür
Nichts hören - nicht sehen - nichts sagen
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Was sagt das Gesetz?
Einkommensteuergesetz (EStG) - § 32a Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
0 - bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag): 0 Euro;
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Anmerkung RIAWELTWEIT: In Worten: Null €uro und zwar unabhängig vom Wohnsitz im In- oder Ausland für JEDEN Steuerpflichtigen sowohl bei beschränkter als auch bei unbeschränkter Steuerpflicht.
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2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro: (972,87 · y + 1 400) · y;
3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro: (212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;
4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro: 0,42 · x – 8 963,74;
5. von 270 501 Euro an: 0,45 · x – 17 078,74.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Einkommensteuergesetz (EStG) - § 32a Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
0 - bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag): 0 Euro;
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Anmerkung RIAWELTWEIT: In Worten: Null €uro und zwar unabhängig vom Wohnsitz im In- oder Ausland für JEDEN Steuerpflichtigen sowohl bei beschränkter als auch bei unbeschränkter Steuerpflicht.
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2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro: (972,87 · y + 1 400) · y;
3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro: (212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;
4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro: 0,42 · x – 8 963,74;
5. von 270 501 Euro an: 0,45 · x – 17 078,74.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Ist doch für jeden klar und leicht verständlich - oder?
In verständliche Umgangssprache übersetzt:
Nach diesen Formeln wird unter Zugrundelegung des zu versteuernden Einkommens, das auf allen Steuerbescheiden des FA explizit ausgewiesen ist, die zu zahlende Einkommensteuer berechnet. Für einen Normalsterblichen und erst Recht für alte Menschen wie Rentner viel zu kompliziert. Es geht auch einfacher, in dem man die für das entsprechende Jahr verfügbare ESt-Tabelle (siehe auf diesem Webportal Seite 33 - Grundtarif Einkommensteuer unter der Rubrik Tabellen) zur Hand nimmt und den zu zahlenden Steuerbetrag ermittelt unter Zugrundelegung des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen zvE - zu versteuerndem Einkommen.
Das FA Nbb und alle anderen involvierten Finanzämter bundesweit bemessen dagegen seit 2005 die Einkommensteuer auf Renten NICHT nach diesen gesetzlichen Vorgaben wie § 32a EStG und dem zu versteuernden Einkommen, sondern nach dem bereits 1995 vom EuGH verbotenen § 50 EStG.
Das FA Nbb und alle anderen involvierten Finanzämter bundesweit bemessen dagegen seit 2005 die Einkommensteuer auf Renten NICHT nach diesen gesetzlichen Vorgaben wie § 32a EStG und dem zu versteuernden Einkommen, sondern nach dem bereits 1995 vom EuGH verbotenen § 50 EStG.
Das Finanzamt Neubrandenburg und andere Finanzämter verstossen eindeutig gegen die Vorgaben der eigenen Steuerbescheide, nach denen die ESt nach dem zu versteuernden Einkommen bemessen werden muss, das auf allen Bescheiden unübersehbar ausgewiesen ist - vom FA Nbb +++ jedoch nicht angewendet wird.
Mit den gesetzlichen Regelungen erklären sich die Millionen Rentner, die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagt werden, ausnahmeslos einverstanden, da die grosse Mehrheit - ihrer kleinen Renten von +/- € 1.500 zufolge - dann steuerfrei wäre.
Was sagt das Finanzamt Neubrandenburg?
Die Bemessung der zu zahlenden Einkommensteuer ergibt sich aus "International anerkannten Grundsätzen" und "besonderen Regelungen", die besagen, dass das zu versteuernde Einkommen gemäss EStG § 50 um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird, was einen "ansehnlichen" Steuerbetrag ergibt auch bei der Mehrheit von 2 Millionen Rentnern, die nach deutschem Steuerrecht STEUERFREI sind.
EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1: (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 0 bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag): 0 Euro;
In der Version des FA Nbb +++ mittels vom EuGH verbotener Anwendung des § 50 EStG ergibt das eine Steuerbelastung von € 2.200/Jahr.
Die Bemessung der zu zahlenden Einkommensteuer ergibt sich aus "International anerkannten Grundsätzen" und "besonderen Regelungen", die besagen, dass das zu versteuernde Einkommen gemäss EStG § 50 um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird, was einen "ansehnlichen" Steuerbetrag ergibt auch bei der Mehrheit von 2 Millionen Rentnern, die nach deutschem Steuerrecht STEUERFREI sind.
EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1: (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 0 bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag): 0 Euro;
In der Version des FA Nbb +++ mittels vom EuGH verbotener Anwendung des § 50 EStG ergibt das eine Steuerbelastung von € 2.200/Jahr.
Wie sagte Albert Einstein schon vor langer Zeit:
The main reason for stress is daily contact with idiots.
La principal razón del estrés es el contacto diario con idiotas.
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
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Was die Mitarbeiter des FA Nbb und die der meisten Finanzämter bundesweit nicht wissen oder als nicht wissend vorgeben:
dass nach Entscheidungen des EuGH die Verweigerung des Grundfreibetrags gemäss EStG § 50 Abs.1 Satz 2
verboten ist.
Die Verweigerung des Grundfreibetrags entspricht eindeutig den Strafbeständen der arglistigen Täuschung, Betrug und Amtsmissbrauch.
Was die Mitarbeiter des FA Nbb und die der meisten Finanzämter bundesweit nicht wissen oder als nicht wissend vorgeben:
dass nach Entscheidungen des EuGH die Verweigerung des Grundfreibetrags gemäss EStG § 50 Abs.1 Satz 2
verboten ist.
Die Verweigerung des Grundfreibetrags entspricht eindeutig den Strafbeständen der arglistigen Täuschung, Betrug und Amtsmissbrauch.
RIA WELTWEIT arbeitet seit Jahren an der schonungslosen Aufdeckung und Veröffentlichung eines in Deutschland einmaligen
verfassungswidrigen und somit strafrechtlichen Steuererhebungsverfahrens,
von dem seit Jahrzehnten Millionen deutsche Renten betroffen sind. In diesem gesetzeswidrigen Verfahren werden die elementarsten Vorgaben von Grundgesetz/Verfassung und deutschen Steuergesetzen, auf die nach dem Gesetz
ausnahmslos alle Steuerpflichtigen ein Anrecht haben,
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in ein vom FA Nbb geschaffenes neues ESt-Gesetz umgewandelt wie folgt:
ausnahmslos alle Steuerpflichtigen ein Anrecht haben,
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in ein vom FA Nbb geschaffenes neues ESt-Gesetz umgewandelt wie folgt:
Beschränkte Steuerpflicht -
kein Grundfreibetrag
kein Grundfreibetrag
Fakt ist:
Die verfassungskonformen Rechtsnormen und deutschen Steuergesetze aber auch Urteile des EuGH besagen genau das Gegenteil, wie auch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht wurde:
Die verfassungskonformen Rechtsnormen und deutschen Steuergesetze aber auch Urteile des EuGH besagen genau das Gegenteil, wie auch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht wurde:
Originaltext: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird.
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Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG))
In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.
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Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG))
In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.
Den vollständigen Text dieser Veröffentlichung des Ministeriums und diesbezügliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gibt's auf der nächsten Seite ILLEGALE STEUERERHEBUNG
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Den nachstehenden Text haben wir der Website des FA Nbb entnommen.
Warum ist der Grundfreibetrag hinzuzurechnen?
Warum ist der Grundfreibetrag hinzuzurechnen?
Es gibt in Deutschland nur eine Steuertabelle für alle Steuerpflichtigen. In dieser Steuertabelle ist der Grundfreibetrag schon berücksichtigt, das heißt erst ab dem Grundfreibetrag weist die Steuertabelle einen Steuerbetrag aus.
Anmerkung RIA WELTWEIT: so wie vom Gesetz vorgeschrieben.
Da beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreies Existenzminimum in Form des Grundfreibetrages zusteht, ist der Grundfreibetrag für die Ermittlung der korrigierten Zeile in der Steuertabelle hinzuzurechnen.
In der gesetzlich verankerten Steuertabelle gibt es keine Zeile, die für die Ermittlung korrigiert werden muss und wenn, dann ausschliesslich vom Gesetzgeber und erst Recht nicht vom FA Nbb, denn das wäre eine gesetzeswidrige Manipulation des vom Gesetzgeber erstellten Einkommen-steuertarifs nach § 32a EStG und somit eine strafbare Handlung entsprechend
Betrug und Amtsmissbrauch
Und damit wären wir wieder beim Hauptthema dieses Webportals - dem schweren Betrug an Millionen Rentnern weltweit (einschl. der Mitarbeiter von RIA WELTWEIT)
Das Finanzamt Neubrandenburg verweigert mit dieser absurden Behauptung nicht nur den Grundfreibetrag, der nach deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen seit 1996 allen Rentnern ohne Ausnahme zusteht, es manipuliert die gesetzlichen Vorgaben mittels Rechtsverdrehung und kehrt den steuerlichen Freibetrag in ein zu versteuerndes Einkommen um, um ihn dann völlig gesetzeswidrig voll zu versteuern entgegen den Vorgaben von
Anmerkung RIA WELTWEIT: so wie vom Gesetz vorgeschrieben.
Da beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreies Existenzminimum in Form des Grundfreibetrages zusteht, ist der Grundfreibetrag für die Ermittlung der korrigierten Zeile in der Steuertabelle hinzuzurechnen.
In der gesetzlich verankerten Steuertabelle gibt es keine Zeile, die für die Ermittlung korrigiert werden muss und wenn, dann ausschliesslich vom Gesetzgeber und erst Recht nicht vom FA Nbb, denn das wäre eine gesetzeswidrige Manipulation des vom Gesetzgeber erstellten Einkommen-steuertarifs nach § 32a EStG und somit eine strafbare Handlung entsprechend
Betrug und Amtsmissbrauch
Und damit wären wir wieder beim Hauptthema dieses Webportals - dem schweren Betrug an Millionen Rentnern weltweit (einschl. der Mitarbeiter von RIA WELTWEIT)
Das Finanzamt Neubrandenburg verweigert mit dieser absurden Behauptung nicht nur den Grundfreibetrag, der nach deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen seit 1996 allen Rentnern ohne Ausnahme zusteht, es manipuliert die gesetzlichen Vorgaben mittels Rechtsverdrehung und kehrt den steuerlichen Freibetrag in ein zu versteuerndes Einkommen um, um ihn dann völlig gesetzeswidrig voll zu versteuern entgegen den Vorgaben von
Grundgesetz/Verfassung
deutschem Steuerrecht
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Einen Beweis für die Rechtmässigkeit dieser völlig absurden Steuererhebung konnte das FA Nbb seit dessen Eröffnung 2011 und auch bis zum heutigen Tage nicht erbringen.
deutschem Steuerrecht
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Einen Beweis für die Rechtmässigkeit dieser völlig absurden Steuererhebung konnte das FA Nbb seit dessen Eröffnung 2011 und auch bis zum heutigen Tage nicht erbringen.
Die Verlautbarung des Ministeriums wird vom Finanzamt Neubrandenburg seit Jahren in Abrede gestellt, um Millionen Rentnern den Grundfreibetrag zu verweigern und sie mit überproportional hohen Steuern bis hin zu € 2.200,-- pro Rentner pro Jahr zu belasten, obwohl Rentner, ihrer kleinen Renten zufolge, nach deutschem Steuerrecht STEUERFREI sind.
Korrespondenz
mit dem Finanzamt Neubrandenburg
mit dem Finanzamt Neubrandenburg
Nachstehend die alternativen Fakten des Finanzamts Neubrandenburg, mit denen 2 Millionen Rentner verarscht werden.
Schriftverkehr zwischen Helga Kruse, einer Rentnerin mit Wohnsitz im Ausland, und dem Finanzamt Neubrandenburg Herrn Schult - Zimmer 304 - in dem das FA seine Rechtsposition mit "alternativen Fakten" sprich LÜGEN zu verteidigen versucht, was durch die fundierten Steuerkenntnisse von Frau Kruse völlig aus dem Ruder gelaufen ist, da ausnahmslos alle Argumente des FA nach dem WORT DES GESETZES widerlegt werden konnten.
Schriftverkehr zwischen Helga Kruse, einer Rentnerin mit Wohnsitz im Ausland, und dem Finanzamt Neubrandenburg Herrn Schult - Zimmer 304 - in dem das FA seine Rechtsposition mit "alternativen Fakten" sprich LÜGEN zu verteidigen versucht, was durch die fundierten Steuerkenntnisse von Frau Kruse völlig aus dem Ruder gelaufen ist, da ausnahmslos alle Argumente des FA nach dem WORT DES GESETZES widerlegt werden konnten.
Zum Schriftverkehr bitte auf den nachstehenden Link klicken
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die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagt werden: schicken Sie uns eine Email und schildern kurz Ihr Problem. Wir sagen Ihnen dann, was zu tun ist.
Keine Sorge – unser Service ist kostenlos.
Emailadresse:
riaweltweit@gmail.com
Nachstehend die sehr fragwürdige Interpretation des Finanzamts Neubrandenburg, wie auch auf deren Website nachzulesen ist, dass ab 2010 alle 25 Millionen Renten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind und somit nach den besonderen Regelungen des FA Nbb, die mit verfassungskonformen Rechtsnormen und dem deutschen Steuerrecht unvereinbar sind, für diese Renten kein Grundfreibetrag gewährt werden kann.
Nach den "besonderen Regelungen" des FA Nbb sind 25 Millionen unbeschränkt steuerpflichtige deutsche Rentner mit Anrecht auf einen Grundfreibetrag beschränkt steuerpflichtig ohne Anrecht auf einen Grundfreibetrag, wenn sie über unbeschränkt steuerpflichtige Renten mit Anrecht auf einen Grundfreibetrag verfügen, die gemäss EStG § 49 beschränkt steuerpflichtig sind ohne Anrecht auf einen Grundfreibetrag.
So legt das FA Nbb verfassungs- und gesetzeswidrig, d.h. strafrechtlich den § 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes aus.
Noch einmal die Frage
Denn nach Aussagen des FA Nbb und der Justizbehörden im Osten sind schwerer Betrug an Millionen Rentnern, Unterschlagung und Amtsmissbrauch kein Grund für strafrechtliche Ermittlungen.
Sind das noch verspätete Nachwehen aus alten DDR-Zeiten?
Es sieht ganz danach aus.
Es sieht ganz danach aus.
Ein Erbe, das es gilt, besser heute als morgen abzuschütteln.
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riaweltweit@gmail.com