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Gerichtsurteile
Gerichtsurteile und Beschlüsse höchster Rechtsgremien zur rechtswidrigen Versagung eines Grundfreibetrags zur
Die Einkommensteuer-Veranlagung natürlicher Personen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg mit der rechtswidrigen Versagung des Grundfreibetrags wird seit 1996 trotz der obligatorischen Bindungsswirkung für alle Behörden und Gerichte bis zum heutigen Tage vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg praktiziert ohne Rücksicht auf rechtsverbindliche Gesetze und Beschlüsse höchster Rechtsinstanzen wie folgt:
Die lückenlose Beweislast ist erdrückend
1.) Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
2.) Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschafts-rechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.
3.) Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).
4.) Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).
5.) Dokumentation der Universität Hamburg - Prof. Dr. Gerrit Frotscher - Universitätsprofessor (Emeritus) - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
6.) Dokumentation des Gesetzgebers - Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird.
Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Einkommensteuergesetz (EStG)).
7.) BVerfG, Urteil v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 1735/00 Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
8.) Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
9.) Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
10.) § 50 EStG ist nicht für Renteneinkünfte anwendbar, sondern ausschließlich für Betriebsstätten sowie selbständige und nichtselbständige Arbeitnehmer und deren Betriebsausgaben und Werbungskosten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen, und Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
11.) Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Pet 2-18-08-6110-024206a Einkommensteuer.
Die Gewährung des Grundfreibetrages sei grundsätzlich nur bei den Steuerausländern angemessen, die über keine oder nur geringfügige ausländische Einkünfte verfügten. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hat das BVerfG diese Aussagen bestätigt.
(Anmerkung von RIA WELTWEIT: Das trifft für die überwältigende Mehrheit der ca. 2 Millionen Rentner mit Wohnsitz im Ausland zu, wogegen es nichts einzuwenden gibt.
Das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg behauptet jedoch genau das Gegenteil und geht bei der Besteuerung deutscher Renten davon aus, dass Auslandsrentner - 70, 80 und 90 Jahre alt - ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, um dort - unter Palmen am Meer oder wo auch immer, zu Niedrigstlöhnen zu arbeiten und dadurch im Wohnsitzland den deutschen Grundfreibetrag angerechnet zu bekommen.
12.) Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. § 339 StGB - BGH 5 StR 92/01
13.) Bundesgerichtshof - Beschluss vom 08.07.2020, Az. IX ZB 38/19 -
§ 850c Abs. 4 ZPO - BGH Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, WM 2005, 293, 295; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, WM 2005, 1186, 1187; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, NZI 2010, 578 Rn. 6
NEU hinzugekommen am 26.08.2022
14.) FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 - 2 K 380/19
1. Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Das bedeutet im Klartext: Anrechnung des Grundfreibetrags
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