Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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​Ostdeutsches Finanzamt ignoriert deutsches Steuerrecht und Gesetze

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​Das Steuererhebungsverfahren des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA

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Anstatt eine vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg RiA vorgegebene Steuerschuld für 2021 zu begleichen, wurde von einem kritischen Steuerzahler Einspruch gegen die Einkommen-steuerbescheide 2020 und 2021 erhoben.
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Nun ist es leider so, daß für das FA NBB (RiA) eigene, durch den Gesetzgeber nicht definierte "FA NBB (RiA) - Gesetzte" gelten.
 
Die Differenz  in den Berechnungen seitens des FA NBB (RiA) liegt daran, daß uns das FA NBB (RiA) den Grundfreibetrag verwehrt, bzw. eine "phantasievolle" Berechnung durchführt.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass die Anwendung des § 50 EStG Abs. 1 Satz 2 Teil 1 gemäss Urteil des EuGH Slg. 1996, I-3089 seit 1996 verboten ist.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass dieses Urteil im Jahre 2003 vom EuGH gemäss Urteil EuGH 12.06.2003 – C 234/01  bestätigt wurde.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass gemäss BVerfG seit 2002 nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen entgegen § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 besteuert werden darf.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass gemäss § 32a EStG zur Ermittlung der Einkommensteuer nur das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesene zu versteuernde Einkommen als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden darf und nicht ein fiktives, um den Grundfreibetrag erhöhtes zu versteuerndes Einkommen.

Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass jeder Einkommensteuer-pflichtige Anspruch hat auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Höhe von +/- € 9.000,-- je nach Veranlagungsjahr-.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass der Grundfreibetrag und der diesem Freibetrag innewohnende Sozialzweck, rechtfertigt, dass, wie in Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht festgeschrieben, der Grundfreibetrag allen Steuerpflichtigen vorzubehalten ist,
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass es verboten ist, dass § 32a Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass die von ihm nach EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 erstellten und tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheide an Bezieher deutscher Renten mit den verfassungskonformen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und deutschem Steuerrecht unvereinbar sind gemäss GG § 1 Abs. 1, GG § 20 Abs. 1, EStG § 1 (4), § 32a EStG, § 40 /1) Abs. 4 b und § 173 AO.
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen auch für das FA Nbb (RiA) obligatorisch sind. 
 
Das FA NBB (RiA) ignoriert, dass die zentrale Tarifvorschrift mit § 32a die Basis des deutschen Einkommensteuergesetzes ist. Dies wird aber vom FA NBB (RiA) jedoch kategorisch abgelehnt und nicht angewendet.​

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