Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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​RIA WELTWEIT
Rentnerschutzbund
Rechtshilfe in Steuersachen

 
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Gebührenfreie Rechtshilfe im Alter
Seite 2

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide
nach dem alten, nur bis 1996 rechtsverbindlichen Steuererhebungsverfahren der beschränkte Steuerpflicht
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90 % aller deutschen Renten - mehr als 20 Millionen - werden nach geltendem Steuerrecht, der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a, auch bezeichnet als unbeschränkte Steuerpflicht, von 640 Finanzämtern versteuert, wogegen es im Prinzip nichts einzuwenden gibt.

​10 % - mehr als 2 Millionen Renten - werden vom Finanzamt Neubrandenburg RiA zur Einkommensteuer veranlagt nach der beschränkten Steuerpflicht und 
§ 50 Abs. 1 Satz 2 unter vorsätzlicher Verletzung von Art. 3 GG, Grundsatzurteilen des EuGH, BVerfG, BFH, BGH, dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und der zentralen Tarifvorschrift 32a EStG.

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           der Bundesrepublik Deutschland
Nach der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a werden in Deutschland steuerpflichtige Renten unter Anrechnung eines Grundfreibetrags in Höhe von +/- € 9.000,--/Jahr steuerlich veranlagt und mit Steuern belegt, wogegen es eigentlich nichts einzuwenden gibt, sofern alles nach Vorschrift abgewickelt wird.

                              Wird es aber nicht!

10 % dieser Renten werden bundesweit aus Unkenntnis oder niederen Beweggründen von Finanzämtern nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
 veranlagt, um auf diesem Weg Steuereinnahmen zu erzielen, die um ein Vielfaches höher sind als nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG zulässig ist.

90 % davon entfallen auf das im Osten ansässige

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​Zum besseren Verständnis: Wie auf der amtlichen Website und allen Steuerbescheiden des FA Nbb nachzulesen ist, sind gemäss § 49 EStG hunderte verschiedenartige Einkunftsarten, so auch Renten, BESCHRÄNKT steuerpflichtig, so dass automatisch gemäss  § 50 EStG Steuervorteile wie der Grundfreibetrag nicht gewährt werden können.
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Nach deutschem Steuerrecht müssen deutschen Renten nach der seit 1996 gültigen zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a versteuert werden, das heisst, mit Anrechnung des jährlichen Grundfreibetrags in Höhe von +/- € 9.000,--/Jahr.
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Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag.

Gemäss der seit 2005 gültigen zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a sind Einkünfte steuerpflichtig - nicht beschränkt und nicht unbeschränkt.​
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Sofortiges Eingreifen des BMJ als Gesetzgeber ist dringend angeraten.

Und wie?

Korrektur und/oder Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht und die damit automatisch verbundene Anwendung des seit 1996 rechtswidrigen 
§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG

um somit den involvierten Finanzämtern, in erster Linie dem Finanzamt Neubrandenburg, die Grundlage für steuerliche Veranlagungen nach § 50 EStG zu entziehen und sie dadurch unmissverständlich zu zwingen, auf geltendes Steuerrecht - die zentrale Tarifvorschrift § 32a EStG - zurückzugreifen und Rentner nach geltendem Steuerrecht vorschriftsmässig zu veranlagen.

Das ist es, wofür Millionen Bezieher deutscher Einkünfte und auch RIA WELTWEIT seit Jahren kämpfen.

Der § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG ist einzig und allein dazu geschaffen worden, Finanzämtern bundesweit eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, von beschränkt steuerpflichtigen Personen absolut rechtswidrig Steuern zu kassieren, die um ein Vielfaches höher sind als nach deutschem Steuerrecht - der zentralen Tarifvorschrift des § 32a EStG  - zulässig ist.

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      Das sagt der Gesetzgeber BMJV

§ 32a EStG stellt seit 1996 die zentrale Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst.

Nach geltendem deutschen Steuerrecht und der neuen, seit 1996 gültigen zentralen Tarifvorschrift des EStG haben nach § 32a ALLE Steuerpflichtigen, somit auch ALLE beschränkt steuerpflichtigen Rentner, ein Recht auf Anrechnung eines Grundfreibetrags.​ 


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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

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RIA WELTWEIT hat den Schwachsinn des Finanzamts Neubrandenburg einmal kritisch hinterfragt mit  neuen schockierenden Ergebnissen.​

Das Steuererhebungsverfahren des  FA Nbb ist wegen der obligatorischen Anwendung des § 50 Ab.s 1 Satz 2 EStG aufgrund der beschränkten Steuerpflicht und der damit verbundenen rechtswidrigen Versagung eines steuerlichen Grundfreibetrags ein klarer Verstoss gegen deutsche verfassungskonforme Rechtsnormen, geltendes deutsches Steuerrecht und Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH von 1996 und entspricht den strafrechtlichen Vergehen

          Betrug - arglistige Täuschung- Amtsmissbrauch​

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

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Die Rede ist nicht von der MAFIA, sondern von einer Finanzbehörde des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland, deren Steuererhebungsverfahren identisch ist mit den Praktiken der MAFIA 

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Die bundesweite Zentralstelle für die steuerliche Veranlagung nach der beschränkten Steuerpflicht ist das Finanzamt Neubrandenburg RiA im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Dort werden erstaunlicherweise mehrere Millionen beschränkt steuerpflichtige Renten nicht nach der zentralen Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes versteuert, sondern nach § 50 Abs.1 Satz 2 EStG und vom FA Nbb "korrigierten" sprich manipuliertem ESt-Grundtarif (ESt-Tabelle), obwohl diese Renten nur nach geltendem Steuerrecht § 32a EStG und ESt-Grundtarif versteuert werden dürfen..  

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

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Das sagt der Gesetzgeber - das ist keine Lüge:
§ 32a EStG stellt die zentrale Tarifvorschrift des  Einkommensteuergesetzes dar. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst.

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Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an ​RIA WELTWEIT:​​
Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt es, immer die Sondervorschriften des § 50 Abs. 1 EStg zu beachten, worin vom deutschen Gesetzgeber ausdrücklich geregelt ist, welche steuerlichen Vergünstigungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anzuwenden sind. Zu den Sonderregelungen gehört gemäss  50 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG u.a. das Abzugsverbot bestimmter Sonderausgaben,  aber auch des Grundfreibetrags im Sinne von § 32a Abs. 1 EStG. Bei den Bestimmungen der beschränkten Steuerpflicht handelt es sich um grundrechtskonforme Vorschriften. 

Was das FA Nbb wohlweislich verschweigt ist, dass die Anwendung des § 50 EStG bereits 1996 vom Europäischen Gerichtshof EuGH als rechtswidrig erklärt wurde wegen der Versagung des jedem Steuerpflichtigen nach geltendem Steuerrecht und nach Grundgesetz/Verfassung zustehenden Grundfreibetrags.
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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

Das FA Nbb verbreitet seit Jahren die Falschaussage sprich Lüge, die den strafrechtlichen Vergehen

   Betrug, arglistige Täuschung/Nötigung,                    sowie Amtsmissbrauch

entspricht, dass es sich bei den besonderen Regelungen der beschränkten Steuerpflicht um grundrechtskonforme Vorschriften handelt. Genau das Gegenteil ist der Fall - diese Regelungen gemäss § 50 Abs. 1 Satz 2 sind ohne Zweifel grundrechtswidrig gemäss einem Grundsatzurteil von 1996 des EuGH wegen Versagung des Grundfreibetrages und entsprechen darüber hinaus auch nicht der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a und ESt-Grundtarif. 

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Original-Zitat FA Nbb: Da beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreies Existenzminimum in Form des Grundfreibetrages zusteht, ist der Grundfreibetrag für die Ermittlung der korrigierten Zeile in der Steuertabelle hinzuzurechnen.  

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1.) Das FA Nbb versagt völlig gesetzeswidrig  den Grundfreibetrag durch Anwendung der beschränkten Steuerpflicht und des vom EuGH verbotenen  EStG § 50.
2.) Der ESt-Grundtarif (Steuertabelle) wird vom FA Nbb manipuliert, in dem eine "korrigierte Zeile" in der Steuertabelle ermittelt wird, was immer das auch heissen mag. In der Steuertabelle (ESt-Grundtarf) gibt es keine korrigierte Zeile, es sei denn, eine Zeile wurde vom FA Nbb "korrigiert" - sprich strafrechtlich manipuliert.  

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Ein weiteres Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in dem selben amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an ​RIA WELTWEIT:​​
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg RiA und stellt somit auch keinesfalls eine gesetzesmissbräuchliche Arbeitsweise dar.
           Die MAFIA hätte es nicht besser formulieren können.

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Die zuständigen Justizbehörden in Mecklenburg-Vorpommern sehen in den geschilderten abartigen, völlig absurden und rechtswidrigen Vorkommnissen keinen Grund, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

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ALLE steuerlichen Veranlagungen nach der beschränkten Steuerpflicht und die Anwendung des vom EuGH verbotenen § 50 EStG sind nicht rechtsverbindlich, das heisst ungültig!!!

Alle Bescheide bedürfen der Anpassung an das deutsche Steuerrecht gemäss § 32a EStG und unverändertem, nicht manipulierten ESt-Grundtarif (Steuertabelle).

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"Liebesbrief" des Finanzamts Neubrandenburg RiA an säumige Rentner weltweit:
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Falls Sie der Aufforderung zur Zahlung der von uns geforderten Steuer nicht nachkommen, müssen Sie mit der Durchführung kostenpflichtiger Vollstreckungsmaßnahmen rechnen (zum Beispiel mit der Pfändung von Sachen, Ihres Arbeitseinkommens, Ihrer Rente, Ihrer Forderungen gegenüber Kreditinstituten und anderen Personen). Gegebenenfalls müssen Sie mit der Vollstreckung in Ihr unbewegliches Vermögen (zum Beispiel Grundstücke) und mit der Durchführung eines Kontenabrufes nach § 93 Abs. 7 AO rechnen. Hierauf soll in Ihrem Interesse ausdrücklich hingewiesen werden.

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Jawohl - wir wehren uns!

Wir Rentner ersuchen alle involvierten Behörden, in erster Linie jedoch das
Bundesministerium der Finanzen
und das
Finanzamt Neubrandenburg RiA,

​uns nach der geltenden zentralen Tarifvorschrift steuerlich zu veranlagen, und das ist in der Bundesrepublik Deutschland nun mal seit 1996

EStG § 32a 
und der ESt-Grundtarif

§ 32a EStG stellt die zentrale Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes dar.
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Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst.
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Der unter Missachtung des obligatorischen § 32a EStG vom FA RiA angewendete § 50 EStG ist keine Option, weil er laut EuGH bereits 1996 wegen Versagung des Grundfreibetrags, der nach geltendem deutschen Steuerrecht jedem Steuerpflichtigen zusteht, als rechtswidrig erklärt und verboten wurde.

​Ein diesbezügliches Urteil des EuGH ist nach Aussagen von Herrn Schult, Zimmer 304, im Finanzamt Neubrandenburg RiA unbekannt, oder was der Wahrheit am nächsten kommt, wird aus verständlichen Gründen als nicht bekannt vorgegeben.
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Im Finanzamt Neubrandenburg RiA sind alles entscheidende Grundsatzurteile im deutschen Steuerrecht unbekannt oder werden als unbekannt vorgegeben.

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Die verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetze mit Ausnahme des vom EuGH verbotenen § 50 gelten ohne Ausnahme für jeden Steuerpflichtigen, ganz gleich, ob beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig und unabhängig vom Wohnsitz im In- oder Ausland.

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​Nicht gut ist, dass insbesondere im Osten Deutschlands, in dem auch heute noch - Insider Aussagen zufolge - mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR in den dortigen Behörden anzutreffen ist und im Speziellen im berühmt-berüchtigten und in Rentnerkreisen weltweit gefürch-teten und gehassten 

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Wenn bei der steuerlichen Veranlagung von Renten alles vorschriftsmässig und mit rechten Dingen zugehen würde, so wie es von 640 Finanzamtern weitestestgehend ohne grössere Probleme seit Jahrzehnten praktiziert wird, gäbe es keinen Grund, ein Webportal wie dieses zu erstellen.

​In der Realität sieht jedoch alles völlig anders aus insofern, dass speziell in den Behörden des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern nach bekannter DDR-Dialektik 
Wahrheit zur Lüge und Lüge zur Wahrheit umfunktioniert werden durch Normalisierung des Absurden.
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In Mecklenburg-Vorpommern wurden seit mehr als 25 Jahren und werden auch heute noch Millionen deutscher Renten nach EStG § 50 steuerlich veranlagt, obwohl die Anwendung des § 50 bereits 1996 vom Europäischen Gerichtshof EuGH als rechtswidrig erklärt und somit verboten wurde, was von den dortigen Finanzbehörden und - man höre und staune - auch von den Justizbehörden Staatsanwaltschaft Neubrandenburg StA Oerters, StAin Voß und Generalstaatsanwaltschaft Rostock OStAin Klein mit nicht nachvollziehbaren und völlig absurden Argumenten schöngeredet wird, obwohl diese Behörden seit Jahren auf die "Ungereimtheiten" sowohl von betroffenen Rentnern weltweit, von der Presse und nicht zuletzt von RIA WELTWEIT immer wieder auf's Neue seit Jahren hingewiesen wurden. ​.

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Wie viele Millionen Steuerpflichtige und im Besonderen Rentner davon betroffen sind, wird von den involvierten Behörden und dem Finanzamt Neubrandenburg RiA wohlweislich verschwiegen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund allein spricht von 1,8 Millionen beschränkt steuerpflichtigen Auslandsrentnern plus noch einmal wieviele Millionen Rentner mit Wohnsitz im Ausland der inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den Basisrenten-produkten inländischer Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen, privaten Erwerbs-minderungsrententrägern und privaten Rentenversicherungen.​

Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
verübt von einer Steuerbehörde des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland​
mit dem Namen

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

RiA - Renten im Ausland
Und was wird besteuert?
​Renten im Inland

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Dieses schändliche Verbrechen rechtfertigt das FA RiA wie folgt:
Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an ​RIA WELTWEIT
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg (RiA)
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Die MAFIA hätte es nicht besser formulieren können.

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15.02.2021

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Betrügerisch manipulierte Steuerbescheide

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des Finanzamts Neubrandenburg

 Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in einem Grundsatzurteil von 1996 für Recht erkannt:


​Die Besteuerung der Bruttoeinkünfte und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages (wie vom Finanzamt Neubrandenburg RiA rückwirkend seit 2005 Anwendung findet) ist unvereinbar mit dem EG-Vertrag.

​Details auf Seite "EuGH Urteile"
oder wenn Sie auf den nachstehenden Link klicken:

Zur Seite EuGH Urteile

Sind das noch verspätete Nachwehen aus alten DDR-Zeiten?
​Es sieht ganz danach aus.

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FREUNDSCHAFT

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​Ein Erbe, das es gilt, besser heute als morgen abzuschütteln
womit die Behörden im Westen jedoch ernsthafte Probleme haben zum Schaden von Millionen Rentnern, die aus deutschen Rentenkassen Geld erhalten.


​Noch mehr akribisch recherchierte und gesetzesunterlegte Einzelheiten und schockierende Fakten können im weiteren Verlauf dieses Webportals eingesehen werden.

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riaweltweit@gmail.com
​

​​​RIA WELTWEIT
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