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Rentenzahlungen ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen
Sie verbringen den Ruhestand unter Palmen? Hier bekommen Sie alle wichtigen Steuerinfos.
Deutsche Rente im Ausland
In diesem Artikel haben wir alle steuerlich relevanten Informationen rund um Rentenzahlungen ins Ausland zusammengestellt über Rentner und Rentnerinnen, die den Ruhestand im Ausland verbringen und beantworten dabei unter anderem folgende Fragen: Wo wird die Rente versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten?
Rentenzahlungen ins Ausland: Ruhestand unter Palmen
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat nach eigenen Angaben zum 31. Dezember 2020 an etwa 1,7 Millionen Rentner/innen im Ausland Geld überwiesen. Dabei handele es sich aber nicht ausschließlich um deutsche Versicherte. Vielmehr sei der Großteil der Renten in andere Staaten an ausländische Versicherte überwiesen worden. Lediglich bei rund 247.568 habe es sich um deutsche Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gehandelt, teilt die Rentenversicherung mit.[1]
Ein Grund dafür ist, dass ausländische Staatsangehörige, die früher in Deutschland gearbeitet haben, nun vermehrt ins Rentenalter kommen und zurück in die alte Heimat ziehen. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Bezieher/innen einer deutschen Rente in Italien und Spanien leben. Aber auch beispielsweise Österreich, Griechenland und Kroatien stehen hoch im Kurs bei den Rentnerinnen und Rentnern.
Doch weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum eine/r daran, dass er oder sie vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden allerdings sukzessive sämtliche Auslandsrentner/innen erfasst und angeschrieben.
ÜBRIGENS:
Wer im Ruhestand in ein EU-Land umzieht oder in einen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, erhält laut DRV die deutsche Rente auch im Ausland in voller Höhe.
Auslandsrenter sind „beschränkt steuerpflichtig“
Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Was im ersten Moment nach einer Vergünstigung klingt, beschreibt tatsächlich einen Nachteil: Deutschen Rentnern bzw. Rentnerinnen im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.
Sie müssen den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2022 darf eine allein lebende Rentnerin in Deutschland 9.984 Euro jährlich steuerfrei einnehmen, das sind immerhin 832 Euro im Monat. Doppelt so viel steht verheirateten oder verpartnerten Rentnern zu.
Auslandsrentner: Der lange Weg des Alterseinkünftegesetzes
Obwohl 2005 beschlossen, fehlten zunächst noch etliche Voraussetzungen, um das Alterseinkünftegesetz in die Praxis umzusetzen. So war das Bundeszentralamt für Steuern erst Ende 2008 in der Lage, jedem der 82 Millionen Bundesbürger eine Steueridentifikationsnummer zuzuteilen. Ein weiteres Jahr dauerte es, bis alle deutschen Rentenzahlstellen anhand der Identifikationsnummer sämtliche Rentenzahlungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) meldeten. Alle Informationen über Auslandsrenten sendet die ZfA nun an das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern, wo seit 2009 die Besteuerung deutscher Auslandsrenten zentral verantwortet wird. Dem Finanzamt Neubrandenburg war es allerdings erst seit 2010 möglich, sämtliche Rentenbezieher im Ausland zu erfassen. Und erst seit 2011 werden deshalb Auslandsrentner nach und nach zur Abgabe einer Steuererklärung für die Jahre ab 2005 aufgefordert.
Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ stellen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Auslandsrentner/in einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu finden Sie entweder auf den Internetseiten Ihres zuständigen Finanzamts zum Download oder Sie bitten das Finanzamt darum, Ihnen das Formular per Post zu schicken. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, werden Sie vom Fiskus genauso behandelt, als würden Sie in Deutschland leben – und Ihnen steht der Grundfreibetrag zu.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie Ihr Einkommen entweder zum weitaus größten Teil – nämlich zu 90 Prozent – in Deutschland besteuern und daneben nur kleine Einkünfte haben. Oder aber Ihre Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 Euro liegen. In diesem Fall sollten Sie Ihrem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen Sie außerhalb Deutschlands tatsächlich beziehen. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem Sie nun wohnen, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.
Aber Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe wird der Grundfreibetrag angepasst, da das Finanzamt davon ausgeht, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und damit in der Regel auch die Lebenshaltungskosten nicht den deutschen Verhältnissen entsprechen. So wird auf den Philippinen beispielsweise der Grundfreibetrag um 75 Prozent gekürzt, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat. In welcher Höhe der Grundfreibetrag gekürzt wird, können Sie dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums entnehmen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten
Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentnerinnen und Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf.
Dem DBA zufolge müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:
Belgien Dänemark Großbritannien Irland Italien Kroatien Österreich Polen ... ÜBRIGENS:
Insgesamt sind es mehr als 40 Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen geschlossen hat.
Wer beispielsweise in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Und Griechenland unterscheidet zwischen Renten und Beamtenpensionen: Wer den Wohnsitz in Griechenland hat, versteuert seine Rente nur in Griechenland. Bei Pensionen hat der Herkunftsstaat (also Deutschland) laut dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht.
Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.
Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg
Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Schicken Sie Ihre Steuererklärung – für alle steuerpflichtigen Rentner ist das mindestens die Anlage R – deshalb an folgende Adresse:
Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110 140
17041 Neubrandenburg
Das Finanzamt Neubrandenburg bietet außerdem auf seinen Internetseiten Informationen und Formulare zum Download rund um das Thema Auslandsrente.
ÜBRIGENS:
Sämtliche Steuereinnahmen aus den Auslandsrenten kommen den Bundesländern zu, in denen die ausgereisten Ruheständler/innen zuletzt gelebt haben. Können die Neubrandenburger den ehemaligen deutschen Wohnort eines Auslandsrentners bzw. Auslandsrentnerin nicht ermitteln, wird das Steuergeld nach einem bestimmten Schlüssel auf alle Bundesländer verteilt.
Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Sie als Auslandsrentner/in aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen Sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.
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