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Fallbeispiel Johann Kaiser
Name aus Datenschutzgründen geändert
Initiator dieses Webportals und Gründer von
RIA WELTWEIT
14. Sept. 2022
Tax Returns - 070/430/12600 - Johann Kaiser
14. Sept. 2022
an ria@finanzamt-neubrandenburg.de;
z. Hd. Herrn Völchert, stellvertretender Amtsleiter
Hallo Herr Völchert,
bevor ich nach so vielen Jahren nun zum groß angelegten Rundumschlag aushole, der Ihnen und allen namentlich bekannten, in meinem Fall involvierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Job kosten und hoffentlich auch noch hohe Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren bescheren wird, ersuche ich Sie heute erneut, die 2019 mit amtlichen Schreiben des FA NBB vom 21.06.2019 - Frau Lakner - zugesagten und bis heute unterschlagenen Tax Returns in Höhe von € 1.656,-- umgehend zur Auszahlung zu bringen.
Das FA NBB hat mich von Anfang an belogen, betrogen und arglistig getäuscht durch Ausstellung von 19 vorsätzlich erstellten falschen Steuerbescheiden für 13 Jahre mit einer Gesamt Steuerforderung einschl. Gebühren in Höhe von € 17.192,--, obwohl der zu versteuernde Anteil meiner Renten nur etwa die Hälfte des jeweiligen Grundfreibetrags betrug und meine Rente in all den Jahren gemäß verfassungskonformer Rechtsnormen und Steuergesetze einschl. des zentralen Grundtarifs des EStG § 32a EStG eindeutig und unmissverständlich STEUERFREI war, was mir seinerzeit nicht bekannt war - jetzt ist es mir bekannt.
Details einschl. der Namen aller involvierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind aufgelistet in dem von mir ausschließlich für diesen Fall initiierten Webportal https://www.riaweltweit.com/ - auf der Seite FALLBEISPIEL Johann Kaiser
Bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock ist dieser Fall bereits aktenkundig und wurde inzwischen auch der neuen GenStAin Busse, der ein ausgeprägter Gerechtigkeitssinn nachgesagt wird, zur Kenntnis gegeben.
Gerne höre ich von Ihnen.
Johann Kaiser
Tagaytay City, Philippinen
Schockierendes
Fallbeispiel Johann Kaiser
Rentensteuerbetrug im grossen Stil an Millionen Beziehern einer deutschen Rente
FINANZAMT NEUBRANDENBURG
Gesetzeswidrige und nicht verfassungskonforme Besteuerung von dem Gesetz nach STEUERFREIEN Renten

Der Fall des inzwischen 84-jährigen deutschen Johann Kaiser, der seit mehr als 20 Jahren im ewigen Sommer Südostasiens - 365 Tage im Jahr Hochsommer - seinen wohlverdienten Ruhestand geniesst und seinen Lebensunterhalt einzig und allein aus seiner derzeitgen deutschen Altersrente in Höhe von +/- € 800,-- ohne anderweitige Einkünfte bestreitet - ausgewählt aus Tausenden ähnlicher Fälle. Herr Kaiser wird vom Finanzamt Neubrandenburg zur Einkommensteuer veranlagt.
Er wurde nach jahrelangen schwersten Auseinandersetzungen mit dem FA NBB im Juni 2019 von der Steuerpflicht auch für zurückliegende Jahre entbunden, jedoch ohne offizielle Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht. In den Jahren 2016 - 2019 wurde vom FA Nbb monatlich ein Einkommensteuerbetrag von seiner dem Gesetz nach STEUERFREIEN Altersrente in Höhe von € 69,-- rechtswidrig gepfändet, obwohl das nach ZPO § 850 nicht zulässig und somit strafbar ist.
Zu Unrecht zwangsweise eingezogenen Steuerbeträge für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von € 1.360,-- wurden inzwischen vom FA Nbb erstattet. Die Rückerstattung von weiteren gesetzeswidrig gepfändeten Beträgen von € 1.656,-- für die Jahre 2016 und 2017 und die Stornierung von noch nicht bezahlten, durch die nunmehr ungültigen Steuerforderungen in Höhe von insgesamt € 17.192,-- einschl. Säumniszuschlägen und Zinsen mit 19 Steuerbescheiden für 13 Jahre, lehnt das FA Nbb kategorisch ab mit dem Argument, dass "bestandskräftige " Steuerbescheide im Nachhinein nicht geändert werden dürfen, obwohl in den verfassungskonformen Rechtsnormen genau das Gegenteil manifestiert ist wie folgt:
Nach den §§ 125, 129, 173 AO und § 139 BGB kann und muss ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Eine verfassungskonforme Stellungnahme des FA NBG hat es trotz forwährender Aufforderungen in all den Jahren nicht gegeben.
Zu Unrecht zwangsweise eingezogenen Steuerbeträge für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von € 1.360,-- wurden inzwischen vom FA Nbb erstattet. Die Rückerstattung von weiteren gesetzeswidrig gepfändeten Beträgen von € 1.656,-- für die Jahre 2016 und 2017 und die Stornierung von noch nicht bezahlten, durch die nunmehr ungültigen Steuerforderungen in Höhe von insgesamt € 17.192,-- einschl. Säumniszuschlägen und Zinsen mit 19 Steuerbescheiden für 13 Jahre, lehnt das FA Nbb kategorisch ab mit dem Argument, dass "bestandskräftige " Steuerbescheide im Nachhinein nicht geändert werden dürfen, obwohl in den verfassungskonformen Rechtsnormen genau das Gegenteil manifestiert ist wie folgt:
Nach den §§ 125, 129, 173 AO und § 139 BGB kann und muss ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Eine verfassungskonforme Stellungnahme des FA NBG hat es trotz forwährender Aufforderungen in all den Jahren nicht gegeben.
Dieses Fallbeispiel ist an Verstössen gegen die elementarsten, vom deutschen Grundgesetz unterlegten Regelungen und Vorschriften nicht mehr zu überbieten und veranschaulicht, mit welchen gesetzeswidrigen sprich betrügerischen Machenschaften deutsche Rentner vom Finanzamt Neubrandenburg skrupellos ausgenommen und betrogen werden.
Herr Kaiser und RIA WELTWEIT haben inzwischen in einer gross angelegten Strafanzeigenaktion gegen jeden der involvierten Beamten des FA Nbb persönlich Strafanzeige bei höherrangigen Justizstellen ausserhalb des Bundeslandes MV erstatten wegen Rechtsbeugung, Betrug, Unterschlagung, Amtsmissbrauch und vorsätzlich falschen amtlichen Aussagen, die den Strafbestand der arglistigen Täuschung von Amtswegen erfüllen wie folgt:
Amtsleiter Dr. Gruel
Stellvertretender Amtsleiter Sven Völchert
Leiter der Zwangsvollstreckungsabteilung Herr Rissmann
die Sachbearbeiter Frau Lakner, Herr Schilling, Frau Stjopkin, Frau Döring, Frau Gaebel, Frau Schadei, Frau Hehl und andere.
Amtsleiter Dr. Gruel
Stellvertretender Amtsleiter Sven Völchert
Leiter der Zwangsvollstreckungsabteilung Herr Rissmann
die Sachbearbeiter Frau Lakner, Herr Schilling, Frau Stjopkin, Frau Döring, Frau Gaebel, Frau Schadei, Frau Hehl und andere.
Auszüge aus der chaotischen und absurden Korrespondenz mit dem Finanzamt Neubrandenburg
Wir haben nur die allerwichtigste Korrespondenz aufgelistet
Wir haben nur die allerwichtigste Korrespondenz aufgelistet
Die neueste Aktion von Herrn Kaiser vom 14.09.2022 in Form einer Email an das FA NBB ist ganz unten am Ende dieser Seite verfügbar.
12.06.14 – Brief vom FA NBG Herr Schilling - Falsche Erklärungen!
Vorankündigung von Steuerbescheiden für 2007 – 2010
Die Zusendung der Bescheide soll nach Ablauf von 2 Monaten erfolgen.
Die Steuerfestsetzung soll im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht – also ausschliesslich auf der Grundlage Ihrer deutschen Renteneinkünfte erfolgen. Personenbezogene Vergünstigungen, wie z.B. der Grundfreibetrag, werden dabei nicht gewährt (???). Dieses Vorgehen entspricht international anerkannten Grundsätzen (???), wonach die Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse praktisch ausschliesslich durch den Staat vorzunehmen ist, in dem Sie ansässig (wohnhaft) sind.
Unter anderem: Auf Antrag kann der Grundfreibetrag gewährt werden. Diese Beträge wurden gekürzt, da dies nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. (völlig aus der Luft gegriffen und falsch)
Zur Bewilligung des Antrages ist zwingend eine Bestätigung Ihres Wohnsitzfinanzamts einzureichen, aus der Ihre nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte ersichtlich sind. (Diese Bescheinigung wurde mehrmals von den hiesigen Finanzämtern abgelehnt.)
30.06.2014 - Email an FA NBG Herr Schilling
Heute am 30.06.2019 erhielt ich Ihr Schreiben vom 14.06.2019 auf dem normalen Postweg. U.a.: Soweit ich mich im Internet informiert habe, besteht für mich aufgrund meiner niedrigen Rente keine Steuerpflicht. (Und was die Begriffe „beschränkte und/oder unbeschränkte Steuerpflicht betrifft, habe ich, wie der Grossteil der deutschen Rentner, keine Ahnung. Und das nutzt das FA NBG skupellos aus, passt es doch in die Betrugsstrategie des FA NBG.)
05.07.2014 – Email vom FA NBG Frau Stjopkin - Gesetzeswidrig!
Ablehungsbescheid zur unbeschränkten Steuerpflicht mit Begründungen, die mit den verfassungskonformen Rechtsnormen und § 32a EStG nicht vereinbar sind.
Amtliches Schreiben von Frau Stjopkin: Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg RiA.
22.03.2017 – Email an das FA NBG – Frau Döring
Immer wieder habe ich die Beantwortung Ihres Schreibens vom 10. Febr. 2017 verschoben, da ich mit der Argumentation des Finanzamts nicht klar komme mit der Bitte, den inzwischen aufgelaufenen Kontostand von € 4.260,-- nochmal zu überprüfen und zu berichtigen.
11.04.2017 – Email von FA NBG Frau Döring - Falsche Erklärung!
Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland nicht als Taxpayer registriert sind, lassen Sie dies bitte von der dortigen Steuerbehörde bestätigen.
(Die Ausstellung einer solchen Bestätigung wurde 3 mal von den hiesigen Steuerbehörden abgelehnt. Und was haben ausländische Steuern mit der Besteuerung meiner deutschen Rente zu tun?)
Für die Jahre 2007 – 2010 ist die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr möglich, da die Rechtsbehelfsfrist (???) der Steuerbescheide 2007 – 2010 bereits abgelaufen ist.
Diese Aussage ist falsch und erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäss AO § 173)
21.05.2017 – Email an das FA NBG Frau Döring
Unter anderem: eine gesetzlich verankerte Rente bzw. ein entsprechendes Einkommen hat absolut nichts mit dem Wohnsitz des Rentenbeziehers zu tun. Die Leistungen in Form von Rentenbeiträgen wurden in Deutschland erbracht und später die Leistungen der Rentenversicherung erfolgen demzufolge auch in Deutschland nach den gesetzlichen Regelungen, (die, wie ich später erfahren habe, für das FA NBG „nicht vehement“ sind.)
Die Finanzbehörden haben nicht das Recht, diese gesetzlichen Regelungen zu ändern und somit bestehende Gesetze zu brechen. Eine Rente wird dem Gesetz nach an berechtige Personen gezahlt, die wie in meinem Fall, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ganz gleich, wo sich der deutsche Staatsbürger aufhält.
Was glauben Sie, was passieren würde, wenn ich als Auslandsrentner, also nach Ansicht der Einheimischen als Millionär, die hiesigen Finanzbehörden um eine Bestätigung bitten würde, aus der hervor geht, dass ich als vermeintlicher „Millionär“ kein Einkommen in diesem extrem korrupten Land habe. Man wird mit Sicherheit einen Weg finden, mir ein Einkommen nachzuweisen und mich steuerlich in unbekannter Höhe zu veranlagen. Wenn ich dagegen gerichtlich vorgehen würde, wäre ein unbeschreibliches Gelächter der Richter vorprogrammiert und es wäre nicht ausgeschlossen, dass man mir irgendwelche frei erfundenen Vergehen nachweisen würde, um mich mundtot zu machen und das Problem wäre gelöst. Das Gelächter würde sich auch auf die deutschen Finanzbehörden beziehen, die so dumm sind, von ihren Rentnern derart abartige Bescheinigungen zu verlangen.
20. November 2017 - Brief vom FA NBG Frau Gaebel
Einspruchsentscheidung – über den Einspruch vom 06.04.2016 entscheidet das Finanzamt Neubrandenburg wie folgt:
Der Einspruch wird als unbegründet zurück gewiesen.
Und dann folgt eine 3 ½ DIN A4 Seiten lange Begründung in unverständlichem Beamtenkauderwelsch - unterzeichnet von RRin Esterl.
28.05.2018 Email an das FA NBG Frau Lakner
Betreff: Ihr Schreiben vom 27.02.2018
Unter Bezugnahme auf Ihr vorgenanntes Schreiben muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Schreiben am 10. Mai 2018 bei mir angekommen ist, also nach mehr als 2 Monaten..
Unbeachtet der bis jetzt noch nicht erhaltenen Steuerbescheide möchte ich vorsichtshalber dagegen Einspruch erheben und einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und die Senkung etwaiger Steuer auf Null beantragen.
Darüber hinaus beantrage ich hiermit, die von meiner gesetzlichen Altersrente in der Vergangenheit abgezogenen sprich gepfändeten monatlichen Beträge zurück zu erstatten, da Pfändungen erst ab einem monatliche Einkommen von € 1.140,-- gemäss ZPO § 850 c Abs. 2 a gesetzlich möglich sind.
09.06.2018 - Email an FA NBG Frau Lakner
In den letzten Wochen habe ich mich intensiv mit deutschen Steuergesetzen befasst. Dabei habe ich festgestellt, dass das Finanzamt Neubrandenburg sonderbare Berechnungsgrundlagen praktiziert, die mit deutschen Gesetzen und Verordnungen nicht vereinbar sind.
In Ihrem Schreiben vom 27.02.2018 erwähnen sie als Beispiel einen (gesetzlichen) Grundfreibetrag, der in meinem Fall jedoch nicht zur Anwendung kommt. Sie schreiben: Dieses Vorgehen entspricht international anerkannten Grundsätzen.
Meines Erachtens sollte das Finanzamt Neubrandenburg deutschen Gesetzen folgen und nicht ominösen international anerkannten Grundsätzen. Was sind das für Grundsätze und worauf sind diese aufgebaut - auf deutschem Recht und auf deutschen Gesetzen? Meines Erachtens ist das nur ein Vorwand, deutsche Steuergesetze zu umgehen, um Gründe zu finden – in meinem Fall – Kleinstrentner gesetzlich auszunehmen.
Das sagt das Gesetz: Der Grundfreibetrag ist ein gesetzlich verankerter steuerlicher Freibetrag, auf den JEDER Steuerpflichtige ein Anrecht hat, das nicht durch rechtswidrige und nicht verfassungskonforme Argumente aufgeweicht werden darf, so wie es das FA NBG tagtäglich praktiziert.
21. 07. 2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Die von Ihnen angeforderten Bescheinigungen kann ich leider nicht beibringen, da die hiesigen Finanzbehörden es ablehnen, mir zu bescheinigen, dass ich in diesem Land kein Einkommen habe. Argument: selbstverständlich habe ich ein Einkommen - meine deutsche Rente.
Unter anderem: Hiermit stelle ich den Antrag, die vom FA NBG gesetzeswidrig gepfändeten Rentenbeträge von insgesamt € 2.000,-- an die DRV zurück zu erstatten.
22.08.2018 - Brief vom FA NBG Frau Lakner
In Ihrer Mail teilen Sie mir mit, dass die Finanzbehörden Ihres Wohnsitzstaates Ihnen keine Bescheinigung ausstellt über die Höhe der nicht in Deutschland bezogenen Einkünfte. Ich gebe Ihnen hiermit letztmalig die Möglichkeit, die beigefügten Bescheinigungen ausfüllen und beglaubigen zu lassen. Sollten mir diese nicht bis zum 31.10.2018 vorliegen, so werde ich nach Aktenlage entscheiden müssen, da die unbeschränkte Steuerpflicht leider nicht geprüft werden kann.
27. 10. 2018 - Email an FA NBG Frau Lakner
Unter anderem: Hiermit stelle ich erneut den Antrag, die vom Finanzamt Neubrandenburg gesetzeswidrig gepfändeten Rentenbeträge von über € 2.000,-- an die DRV zurück zu erstatten.
19.11.2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Am 27. Oktober habe ich gegen die gesetzeswidrige Pfändung meiner Altersrente interveniert, aber bis heue leider keine Antwort bekommen. Haben Sie jemals etwas von einem im Grundgesetz verankerten Existenzminimum gehört? Meine gesetzliche Altersrente liegt weit darunter. Das jedoch scheint das FA NBG nicht zu stören, da es nach wie vor gesetzeswidrig meine Rente pfändet. Auch das FA NBG steht nicht über dem Gesetz. Wer bestehende Gesetze bricht, begeht eine Straftat – man nennt so etwas kriminell. Ich warte noch eine Woche. Wenn ich innerhalb dieser Zeit nichts von Ihnen höre, werde ich Strafanzeige gegen Sie und gegen das FA NBG stellen.
03.12.2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Wie von mir angekündigt, habe ich beim Polizeipräsidium Neubrandenburg Strafanzeige gegen Sie und gegen das FA NBG erstattet.
07.12.2018 – Brief vom FA NBG mit 7 Steuerbescheiden
Gesamt-Steuerbelastung für die Jahre 2011 – 2017 in Höhe von insgesamt € 5.786,--
07. 12. 2018 - Brief vom FA NBG Frau Hehl - Falsche Erklärung!
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
(vorsätzlich falsche Aussage, die der Definition "arglistige Täuschung" entspricht gemäss AO § 173)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung überführt - ohne Zweifel ein strafrechtliches Vergehen und somit ein Fall für die Justiz.
13.03.2019 – Brief vom FA NBG Frau Schadei - Gesetzeswidrig!
Vollstreckungsankündigung für die Jahre 2007 – 2017 über € 9.297,60 –
(in Worten: Neuntausendzweihundertsiebenundneunzig Euro - kann ich bei einer Rente von € 800,-- ja locker aus der Portokasse bezahlen.)
29.03.2019 – Email an FA NBG Frau Schadei
Habe Ihren Brief vom 14.03.2019 erhalten, in dem Sie mir mitteilen, dass die Durchführung der Vollstreckungsmassnahme durch meine rechtlich unterlegte Argumentation nicht beeinflusst wird. (was bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung, die es nach Aussage von Herrn Rissmann aus der Vollstreckungsabteilung gar nicht gibt, weiter geführt wird.)
05.04.2019 - Brief vom FA NBG – Vollstreckungsankündigung
Für die Jahre 2007 – 2017 in Höhe von € 9.297,60 einschl. Versäumniszuschlägen von € 1.762,--
(Wie gesagt, kann ich ja locker aus der Portokasse bezahlen)
11.04.2019 – Email vom FA NBG Herrn Rissmann, Leiter der Vollstreckungs-abteilung - Falsche Erklärung!
Bis dato wurde von der Vollstreckungsabteilung des Finanzamts keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Rentenversicherungs-träger ausgebracht.
Anmerkung: seit 2016 werden jeden Monat € 69,-- von meiner Alterrente zwangsweise eingezogen.
11.04.2019 - Brief an FA NBG Frau Schadei
Seit Monaten warte ich darauf, wie das FA. Nbg. den § 850c Abs. 2a der ZPO auslegt, nach dem Pfändungen unterhalb Euro 1.420,-- nicht zulässig sind. Meine Bruttorente liegt bei Euro 800,--.
Deshalb nochmals meine Frage: welche Argumente kann das FA. Nbg. vorbringen, die eine Pfändung meiner Rente rechtfertigt.
15.04.2019 – Email vom FA NBG Herrn Rissman - Falsche Aussage -
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 – 2017 sind zwar aufgehoben worden, sind aber bei der Beurteilung des Sachverhalts ohne Belang.
Das bestätigt eindeutig, dass es möglich ist, sogenannte "bestandskräftige" Steuerbescheide zu ändern oder, wie in meinen Fall, aufzuheben gemäss AO § 173, was vom FA NBG immer wieder verneint wurde und auch weiterhin abgelehnt wird.
06.06.2019 - Email vom FA NBG Herrn Völchert, stellvertretender Amtsleiter
Auszug aus der Email der Amtsleitung: "HSGL-RiA 01 (RIA)" hsgl-ria.01@ria.finanzamt-neubrandenburg.de - 06.06.2019, 01:33 :
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie dort Ihre deutschen Einkünfte erklären. Ihr Wohnsitzland besteuert diese Einkünfte grundsätzlich nicht. Sie sollen sich dort lediglich bescheinigen lassen, dass Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt haben bzw. erzielen. Sie benötigen auch keine 13 Bescheinigungen, sondern eine für die gegenwärtige Situation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung (siehe Beispiel in der Vorlage) für die zurückliegenden Zeiträume.
Das bedeutet im Klartext, dass die unbeschränkte Steuerpflicht vom FA NBG auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, was wiederum eine Berichtigung der Steuerbescheide von 2007 bis 2017 und darüber hinaus die Stornierung bestehender Steuerforderungen und Erstattung der bereits bezahlten Steuerbeträge erfordert.
Mehr dazu oben unter "Steuerfalle Grundfreibetrag"
12.06.2019 - Brief an FA NBG. Herrn Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,
inter Bezugnahme auf meinen Antrag vom 31.05.2019 auf unbeschränkte Steuerpflicht übersende ich Ihnen anbei eine notariell beglaubigte Unbedenklichkeitsbescheinigung des BIR – Bureau of Internal Revenue.
21.06.2019 – Brief vom FA NBG Frau Lakner
Endlich nach 5 Jahren bekomme ich den Status der UNBESCHRÄNKTEN STEUERPFLICHT zugesprochen - aber nur teilweise:
Widerruf der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG
Die Anordnung des Steuerabzugs wurde gegenüber dem Rententräger zum 01.09.2019 widerrufen. Eine Kopie des Widerrufs an die DRV ist beigefügt.
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge werden Ihnen umgehend erstattet. (Die Rückerstattung wurde dann später widerrufen.)
21.06.2019 Nachdem es mir gelungen war, nach drei erfolglosen Versuchen mit Hilfe einer Notariatskanzlei die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der hiesigen Finanzbehörden zu bekommen - war nicht ganz billig - war eigentlich der Weg frei, als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft zu werden mit Anrecht auf den jährlichen Grundfreibetrag von € 9.168,-- (im Jahr 2019,--) und dann daraus resultierende Steuerrückerstattungen.)
01.08.2019 – Brief vom FA NBG Frau Hehl - Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht
Unter anderem: Für das Veranlagungsjahr 2018 erfolgt die Festsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Die festgesetzte Steuer beträgt 0 €.
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden. (vorsätzlich falsche Aussage, die der strafrechtlichen Definition "arglistige Täuschung" gemäss AO § 173 entspricht)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung und des Steuer-betrugs überführt.
Dann heisst es weiter: Nach Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wird bis auf Weiteres das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingestellt. (obwohl es nach Bekunden des Leiters der Abteilung Zwangsvollstreckung Herr Rissmann bisher keine Zwangsvollstreckung gegeben hatte.)
09.08.2019 Brief vom FA NBG Steuerbescheid für 2018
Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 0 €.
21.08.2019 - Brief vom FA NBG Sven Völchert, stellvertretender Amtsleiter
Es ist vollkommen zutreffend, dass ich in meinen erläuternden Ausführungen eine Bescheinigung für die gegenwärtige Einkommenssituation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung für die zurückliegenden Zeiträume erbeten habe. Dies tat ich aus einem bestimmten Grund. Zu besagtem Zeitpunkt (am 06. Juni 2019) bestand aus meiner Sicht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl für zukünftige Veranlagungszeiträume (2018 und folgende) als auch gegebenenfalls für die bereits veranlagten Zeiträume in die unbeschränkte und damit wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln. Das entscheidende Wort ist dabei gegebenenfalls, soll heissen: soweit der gesetzliche Rahmen eine Änderung überhaupt noch ermöglicht. (Ja, der gesetzliche Rahmen ist gemäss AO § 173 gegeben, aber nicht nach Ansicht des FA NBG.)
Während ich für die zukünftigen Jahre ab 2018 auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bescheinigung frei entscheiden kann und dies inzwischen zu Ihren Gunsten auch getan haben, sind wir die Vergangenheit betreffend an gesetzliche Fristen gebunden und eine Änderung der Bescheide 2007 – 2017 nicht mehr möglich ist. Selbst das nachträgliche Einreichen der Bescheinigung ändert daran nichts. (???) Falsche Erklärung - entspricht dem Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäss AO § 173.
(Sonderbar, bis zum 06. Juni 2019 bestand die Möglichkeit, auch für zurückliegende Zeiträume in die unbeschränkte Steuerpflicht zu wechseln, aber am 21.08.2019 bestand diese Möglichkeit plötzlich nicht mehr, obwohl die "bestandskräftigen Steuerbescheide) von 2010 - 2017 gemäss Schreiben Herrn Rissmann aufgehoben worden sind. Also ist die Behauptung von Herrn Völchert wieder einmal falsch und gesetzeswidrig und verstösst eindeutig gegen § 173 der Abgabenordnung AO.)
Dies gilt auch für die von Ihrem Rententräger (zwangsweise) vereinnahmten Beträge für die Jahre 2016 und 2017. Laut der bestehenden Rechtslage sind Sie für diese Jahre weiterhin beschränkt steuerpflichtig und somit auch zahlungsverpflichtet. - (nach dem Motto was interessiert mich mein Geschwätz von gestern bzw. vom 06. Juni 2019 - verstösst ausserdem gegen AO § 173).
Akzeptieren Sie bitte, dass das Finanzamt weder die rechtlich zulässigen Bescheide aufheben noch erfolgte Zahlungen für bestandskräftige Zeiträume 2007 – 2017 zurückerstatten kann. Das Festsetzungsverfahren für diese Zeiträume ist abgeschlossen und rechtlich nicht mehr abänderbar.
(Klarer strafrechtlicher Verstoss gegen AO § 173)
Nunmehr befinden wir uns für die Zeiträume 2007 – 2017 im Vollstreckungsverfahren. Auch hier haben wir Ihnen mehrfach zu verstehen gegeben, dass das Finanzamt aufgrund fehlender Vollstreckunsmöglichkeiten nicht beabsichtigt, weitere Massnahmen zu ergreifen. Zitat Ende.
(in meinem Fall sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss ZPO § 850 Abs. 2a nicht zulässig, was aber vom FA NBG immer wieder verworfen wurde, da es angeblich keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegeben hat.
Hier nun die Widerlegung der vorgenannten falschen Aussagen des stellvertretenden Amtsleiters Herrn Völchert, die den strafrechtlichen Tatbestand der arglistigen Täuschung AO § 173 erfüllen.
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen. Darüberhinaus trifft der § 50a EStG nicht für Renten zu.
Das sagen die Gesetze:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Solche steuerrelevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO - § 173 Abs 1 Nr 1 AO - § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - § 3 Nr 63 EStG 2002 - § 34 Abs 1 EStG 2002 - EStG VZ 2007.
Vorankündigung von Steuerbescheiden für 2007 – 2010
Die Zusendung der Bescheide soll nach Ablauf von 2 Monaten erfolgen.
Die Steuerfestsetzung soll im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht – also ausschliesslich auf der Grundlage Ihrer deutschen Renteneinkünfte erfolgen. Personenbezogene Vergünstigungen, wie z.B. der Grundfreibetrag, werden dabei nicht gewährt (???). Dieses Vorgehen entspricht international anerkannten Grundsätzen (???), wonach die Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse praktisch ausschliesslich durch den Staat vorzunehmen ist, in dem Sie ansässig (wohnhaft) sind.
Unter anderem: Auf Antrag kann der Grundfreibetrag gewährt werden. Diese Beträge wurden gekürzt, da dies nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. (völlig aus der Luft gegriffen und falsch)
Zur Bewilligung des Antrages ist zwingend eine Bestätigung Ihres Wohnsitzfinanzamts einzureichen, aus der Ihre nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte ersichtlich sind. (Diese Bescheinigung wurde mehrmals von den hiesigen Finanzämtern abgelehnt.)
30.06.2014 - Email an FA NBG Herr Schilling
Heute am 30.06.2019 erhielt ich Ihr Schreiben vom 14.06.2019 auf dem normalen Postweg. U.a.: Soweit ich mich im Internet informiert habe, besteht für mich aufgrund meiner niedrigen Rente keine Steuerpflicht. (Und was die Begriffe „beschränkte und/oder unbeschränkte Steuerpflicht betrifft, habe ich, wie der Grossteil der deutschen Rentner, keine Ahnung. Und das nutzt das FA NBG skupellos aus, passt es doch in die Betrugsstrategie des FA NBG.)
05.07.2014 – Email vom FA NBG Frau Stjopkin - Gesetzeswidrig!
Ablehungsbescheid zur unbeschränkten Steuerpflicht mit Begründungen, die mit den verfassungskonformen Rechtsnormen und § 32a EStG nicht vereinbar sind.
Amtliches Schreiben von Frau Stjopkin: Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg RiA.
22.03.2017 – Email an das FA NBG – Frau Döring
Immer wieder habe ich die Beantwortung Ihres Schreibens vom 10. Febr. 2017 verschoben, da ich mit der Argumentation des Finanzamts nicht klar komme mit der Bitte, den inzwischen aufgelaufenen Kontostand von € 4.260,-- nochmal zu überprüfen und zu berichtigen.
11.04.2017 – Email von FA NBG Frau Döring - Falsche Erklärung!
Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland nicht als Taxpayer registriert sind, lassen Sie dies bitte von der dortigen Steuerbehörde bestätigen.
(Die Ausstellung einer solchen Bestätigung wurde 3 mal von den hiesigen Steuerbehörden abgelehnt. Und was haben ausländische Steuern mit der Besteuerung meiner deutschen Rente zu tun?)
Für die Jahre 2007 – 2010 ist die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr möglich, da die Rechtsbehelfsfrist (???) der Steuerbescheide 2007 – 2010 bereits abgelaufen ist.
Diese Aussage ist falsch und erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäss AO § 173)
21.05.2017 – Email an das FA NBG Frau Döring
Unter anderem: eine gesetzlich verankerte Rente bzw. ein entsprechendes Einkommen hat absolut nichts mit dem Wohnsitz des Rentenbeziehers zu tun. Die Leistungen in Form von Rentenbeiträgen wurden in Deutschland erbracht und später die Leistungen der Rentenversicherung erfolgen demzufolge auch in Deutschland nach den gesetzlichen Regelungen, (die, wie ich später erfahren habe, für das FA NBG „nicht vehement“ sind.)
Die Finanzbehörden haben nicht das Recht, diese gesetzlichen Regelungen zu ändern und somit bestehende Gesetze zu brechen. Eine Rente wird dem Gesetz nach an berechtige Personen gezahlt, die wie in meinem Fall, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ganz gleich, wo sich der deutsche Staatsbürger aufhält.
Was glauben Sie, was passieren würde, wenn ich als Auslandsrentner, also nach Ansicht der Einheimischen als Millionär, die hiesigen Finanzbehörden um eine Bestätigung bitten würde, aus der hervor geht, dass ich als vermeintlicher „Millionär“ kein Einkommen in diesem extrem korrupten Land habe. Man wird mit Sicherheit einen Weg finden, mir ein Einkommen nachzuweisen und mich steuerlich in unbekannter Höhe zu veranlagen. Wenn ich dagegen gerichtlich vorgehen würde, wäre ein unbeschreibliches Gelächter der Richter vorprogrammiert und es wäre nicht ausgeschlossen, dass man mir irgendwelche frei erfundenen Vergehen nachweisen würde, um mich mundtot zu machen und das Problem wäre gelöst. Das Gelächter würde sich auch auf die deutschen Finanzbehörden beziehen, die so dumm sind, von ihren Rentnern derart abartige Bescheinigungen zu verlangen.
20. November 2017 - Brief vom FA NBG Frau Gaebel
Einspruchsentscheidung – über den Einspruch vom 06.04.2016 entscheidet das Finanzamt Neubrandenburg wie folgt:
Der Einspruch wird als unbegründet zurück gewiesen.
Und dann folgt eine 3 ½ DIN A4 Seiten lange Begründung in unverständlichem Beamtenkauderwelsch - unterzeichnet von RRin Esterl.
28.05.2018 Email an das FA NBG Frau Lakner
Betreff: Ihr Schreiben vom 27.02.2018
Unter Bezugnahme auf Ihr vorgenanntes Schreiben muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Schreiben am 10. Mai 2018 bei mir angekommen ist, also nach mehr als 2 Monaten..
Unbeachtet der bis jetzt noch nicht erhaltenen Steuerbescheide möchte ich vorsichtshalber dagegen Einspruch erheben und einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und die Senkung etwaiger Steuer auf Null beantragen.
Darüber hinaus beantrage ich hiermit, die von meiner gesetzlichen Altersrente in der Vergangenheit abgezogenen sprich gepfändeten monatlichen Beträge zurück zu erstatten, da Pfändungen erst ab einem monatliche Einkommen von € 1.140,-- gemäss ZPO § 850 c Abs. 2 a gesetzlich möglich sind.
09.06.2018 - Email an FA NBG Frau Lakner
In den letzten Wochen habe ich mich intensiv mit deutschen Steuergesetzen befasst. Dabei habe ich festgestellt, dass das Finanzamt Neubrandenburg sonderbare Berechnungsgrundlagen praktiziert, die mit deutschen Gesetzen und Verordnungen nicht vereinbar sind.
In Ihrem Schreiben vom 27.02.2018 erwähnen sie als Beispiel einen (gesetzlichen) Grundfreibetrag, der in meinem Fall jedoch nicht zur Anwendung kommt. Sie schreiben: Dieses Vorgehen entspricht international anerkannten Grundsätzen.
Meines Erachtens sollte das Finanzamt Neubrandenburg deutschen Gesetzen folgen und nicht ominösen international anerkannten Grundsätzen. Was sind das für Grundsätze und worauf sind diese aufgebaut - auf deutschem Recht und auf deutschen Gesetzen? Meines Erachtens ist das nur ein Vorwand, deutsche Steuergesetze zu umgehen, um Gründe zu finden – in meinem Fall – Kleinstrentner gesetzlich auszunehmen.
Das sagt das Gesetz: Der Grundfreibetrag ist ein gesetzlich verankerter steuerlicher Freibetrag, auf den JEDER Steuerpflichtige ein Anrecht hat, das nicht durch rechtswidrige und nicht verfassungskonforme Argumente aufgeweicht werden darf, so wie es das FA NBG tagtäglich praktiziert.
21. 07. 2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Die von Ihnen angeforderten Bescheinigungen kann ich leider nicht beibringen, da die hiesigen Finanzbehörden es ablehnen, mir zu bescheinigen, dass ich in diesem Land kein Einkommen habe. Argument: selbstverständlich habe ich ein Einkommen - meine deutsche Rente.
Unter anderem: Hiermit stelle ich den Antrag, die vom FA NBG gesetzeswidrig gepfändeten Rentenbeträge von insgesamt € 2.000,-- an die DRV zurück zu erstatten.
22.08.2018 - Brief vom FA NBG Frau Lakner
In Ihrer Mail teilen Sie mir mit, dass die Finanzbehörden Ihres Wohnsitzstaates Ihnen keine Bescheinigung ausstellt über die Höhe der nicht in Deutschland bezogenen Einkünfte. Ich gebe Ihnen hiermit letztmalig die Möglichkeit, die beigefügten Bescheinigungen ausfüllen und beglaubigen zu lassen. Sollten mir diese nicht bis zum 31.10.2018 vorliegen, so werde ich nach Aktenlage entscheiden müssen, da die unbeschränkte Steuerpflicht leider nicht geprüft werden kann.
27. 10. 2018 - Email an FA NBG Frau Lakner
Unter anderem: Hiermit stelle ich erneut den Antrag, die vom Finanzamt Neubrandenburg gesetzeswidrig gepfändeten Rentenbeträge von über € 2.000,-- an die DRV zurück zu erstatten.
19.11.2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Am 27. Oktober habe ich gegen die gesetzeswidrige Pfändung meiner Altersrente interveniert, aber bis heue leider keine Antwort bekommen. Haben Sie jemals etwas von einem im Grundgesetz verankerten Existenzminimum gehört? Meine gesetzliche Altersrente liegt weit darunter. Das jedoch scheint das FA NBG nicht zu stören, da es nach wie vor gesetzeswidrig meine Rente pfändet. Auch das FA NBG steht nicht über dem Gesetz. Wer bestehende Gesetze bricht, begeht eine Straftat – man nennt so etwas kriminell. Ich warte noch eine Woche. Wenn ich innerhalb dieser Zeit nichts von Ihnen höre, werde ich Strafanzeige gegen Sie und gegen das FA NBG stellen.
03.12.2018 – Email an FA NBG Frau Lakner
Wie von mir angekündigt, habe ich beim Polizeipräsidium Neubrandenburg Strafanzeige gegen Sie und gegen das FA NBG erstattet.
07.12.2018 – Brief vom FA NBG mit 7 Steuerbescheiden
Gesamt-Steuerbelastung für die Jahre 2011 – 2017 in Höhe von insgesamt € 5.786,--
07. 12. 2018 - Brief vom FA NBG Frau Hehl - Falsche Erklärung!
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
(vorsätzlich falsche Aussage, die der Definition "arglistige Täuschung" entspricht gemäss AO § 173)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung überführt - ohne Zweifel ein strafrechtliches Vergehen und somit ein Fall für die Justiz.
13.03.2019 – Brief vom FA NBG Frau Schadei - Gesetzeswidrig!
Vollstreckungsankündigung für die Jahre 2007 – 2017 über € 9.297,60 –
(in Worten: Neuntausendzweihundertsiebenundneunzig Euro - kann ich bei einer Rente von € 800,-- ja locker aus der Portokasse bezahlen.)
29.03.2019 – Email an FA NBG Frau Schadei
Habe Ihren Brief vom 14.03.2019 erhalten, in dem Sie mir mitteilen, dass die Durchführung der Vollstreckungsmassnahme durch meine rechtlich unterlegte Argumentation nicht beeinflusst wird. (was bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung, die es nach Aussage von Herrn Rissmann aus der Vollstreckungsabteilung gar nicht gibt, weiter geführt wird.)
05.04.2019 - Brief vom FA NBG – Vollstreckungsankündigung
Für die Jahre 2007 – 2017 in Höhe von € 9.297,60 einschl. Versäumniszuschlägen von € 1.762,--
(Wie gesagt, kann ich ja locker aus der Portokasse bezahlen)
11.04.2019 – Email vom FA NBG Herrn Rissmann, Leiter der Vollstreckungs-abteilung - Falsche Erklärung!
Bis dato wurde von der Vollstreckungsabteilung des Finanzamts keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Rentenversicherungs-träger ausgebracht.
Anmerkung: seit 2016 werden jeden Monat € 69,-- von meiner Alterrente zwangsweise eingezogen.
11.04.2019 - Brief an FA NBG Frau Schadei
Seit Monaten warte ich darauf, wie das FA. Nbg. den § 850c Abs. 2a der ZPO auslegt, nach dem Pfändungen unterhalb Euro 1.420,-- nicht zulässig sind. Meine Bruttorente liegt bei Euro 800,--.
Deshalb nochmals meine Frage: welche Argumente kann das FA. Nbg. vorbringen, die eine Pfändung meiner Rente rechtfertigt.
15.04.2019 – Email vom FA NBG Herrn Rissman - Falsche Aussage -
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 – 2017 sind zwar aufgehoben worden, sind aber bei der Beurteilung des Sachverhalts ohne Belang.
Das bestätigt eindeutig, dass es möglich ist, sogenannte "bestandskräftige" Steuerbescheide zu ändern oder, wie in meinen Fall, aufzuheben gemäss AO § 173, was vom FA NBG immer wieder verneint wurde und auch weiterhin abgelehnt wird.
06.06.2019 - Email vom FA NBG Herrn Völchert, stellvertretender Amtsleiter
Auszug aus der Email der Amtsleitung: "HSGL-RiA 01 (RIA)" hsgl-ria.01@ria.finanzamt-neubrandenburg.de - 06.06.2019, 01:33 :
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie dort Ihre deutschen Einkünfte erklären. Ihr Wohnsitzland besteuert diese Einkünfte grundsätzlich nicht. Sie sollen sich dort lediglich bescheinigen lassen, dass Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt haben bzw. erzielen. Sie benötigen auch keine 13 Bescheinigungen, sondern eine für die gegenwärtige Situation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung (siehe Beispiel in der Vorlage) für die zurückliegenden Zeiträume.
Das bedeutet im Klartext, dass die unbeschränkte Steuerpflicht vom FA NBG auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, was wiederum eine Berichtigung der Steuerbescheide von 2007 bis 2017 und darüber hinaus die Stornierung bestehender Steuerforderungen und Erstattung der bereits bezahlten Steuerbeträge erfordert.
Mehr dazu oben unter "Steuerfalle Grundfreibetrag"
12.06.2019 - Brief an FA NBG. Herrn Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,
inter Bezugnahme auf meinen Antrag vom 31.05.2019 auf unbeschränkte Steuerpflicht übersende ich Ihnen anbei eine notariell beglaubigte Unbedenklichkeitsbescheinigung des BIR – Bureau of Internal Revenue.
21.06.2019 – Brief vom FA NBG Frau Lakner
Endlich nach 5 Jahren bekomme ich den Status der UNBESCHRÄNKTEN STEUERPFLICHT zugesprochen - aber nur teilweise:
Widerruf der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG
Die Anordnung des Steuerabzugs wurde gegenüber dem Rententräger zum 01.09.2019 widerrufen. Eine Kopie des Widerrufs an die DRV ist beigefügt.
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge werden Ihnen umgehend erstattet. (Die Rückerstattung wurde dann später widerrufen.)
21.06.2019 Nachdem es mir gelungen war, nach drei erfolglosen Versuchen mit Hilfe einer Notariatskanzlei die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der hiesigen Finanzbehörden zu bekommen - war nicht ganz billig - war eigentlich der Weg frei, als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft zu werden mit Anrecht auf den jährlichen Grundfreibetrag von € 9.168,-- (im Jahr 2019,--) und dann daraus resultierende Steuerrückerstattungen.)
01.08.2019 – Brief vom FA NBG Frau Hehl - Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht
Unter anderem: Für das Veranlagungsjahr 2018 erfolgt die Festsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Die festgesetzte Steuer beträgt 0 €.
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden. (vorsätzlich falsche Aussage, die der strafrechtlichen Definition "arglistige Täuschung" gemäss AO § 173 entspricht)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung und des Steuer-betrugs überführt.
Dann heisst es weiter: Nach Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wird bis auf Weiteres das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingestellt. (obwohl es nach Bekunden des Leiters der Abteilung Zwangsvollstreckung Herr Rissmann bisher keine Zwangsvollstreckung gegeben hatte.)
09.08.2019 Brief vom FA NBG Steuerbescheid für 2018
Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 0 €.
21.08.2019 - Brief vom FA NBG Sven Völchert, stellvertretender Amtsleiter
Es ist vollkommen zutreffend, dass ich in meinen erläuternden Ausführungen eine Bescheinigung für die gegenwärtige Einkommenssituation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung für die zurückliegenden Zeiträume erbeten habe. Dies tat ich aus einem bestimmten Grund. Zu besagtem Zeitpunkt (am 06. Juni 2019) bestand aus meiner Sicht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl für zukünftige Veranlagungszeiträume (2018 und folgende) als auch gegebenenfalls für die bereits veranlagten Zeiträume in die unbeschränkte und damit wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln. Das entscheidende Wort ist dabei gegebenenfalls, soll heissen: soweit der gesetzliche Rahmen eine Änderung überhaupt noch ermöglicht. (Ja, der gesetzliche Rahmen ist gemäss AO § 173 gegeben, aber nicht nach Ansicht des FA NBG.)
Während ich für die zukünftigen Jahre ab 2018 auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bescheinigung frei entscheiden kann und dies inzwischen zu Ihren Gunsten auch getan haben, sind wir die Vergangenheit betreffend an gesetzliche Fristen gebunden und eine Änderung der Bescheide 2007 – 2017 nicht mehr möglich ist. Selbst das nachträgliche Einreichen der Bescheinigung ändert daran nichts. (???) Falsche Erklärung - entspricht dem Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäss AO § 173.
(Sonderbar, bis zum 06. Juni 2019 bestand die Möglichkeit, auch für zurückliegende Zeiträume in die unbeschränkte Steuerpflicht zu wechseln, aber am 21.08.2019 bestand diese Möglichkeit plötzlich nicht mehr, obwohl die "bestandskräftigen Steuerbescheide) von 2010 - 2017 gemäss Schreiben Herrn Rissmann aufgehoben worden sind. Also ist die Behauptung von Herrn Völchert wieder einmal falsch und gesetzeswidrig und verstösst eindeutig gegen § 173 der Abgabenordnung AO.)
Dies gilt auch für die von Ihrem Rententräger (zwangsweise) vereinnahmten Beträge für die Jahre 2016 und 2017. Laut der bestehenden Rechtslage sind Sie für diese Jahre weiterhin beschränkt steuerpflichtig und somit auch zahlungsverpflichtet. - (nach dem Motto was interessiert mich mein Geschwätz von gestern bzw. vom 06. Juni 2019 - verstösst ausserdem gegen AO § 173).
Akzeptieren Sie bitte, dass das Finanzamt weder die rechtlich zulässigen Bescheide aufheben noch erfolgte Zahlungen für bestandskräftige Zeiträume 2007 – 2017 zurückerstatten kann. Das Festsetzungsverfahren für diese Zeiträume ist abgeschlossen und rechtlich nicht mehr abänderbar.
(Klarer strafrechtlicher Verstoss gegen AO § 173)
Nunmehr befinden wir uns für die Zeiträume 2007 – 2017 im Vollstreckungsverfahren. Auch hier haben wir Ihnen mehrfach zu verstehen gegeben, dass das Finanzamt aufgrund fehlender Vollstreckunsmöglichkeiten nicht beabsichtigt, weitere Massnahmen zu ergreifen. Zitat Ende.
(in meinem Fall sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss ZPO § 850 Abs. 2a nicht zulässig, was aber vom FA NBG immer wieder verworfen wurde, da es angeblich keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegeben hat.
Hier nun die Widerlegung der vorgenannten falschen Aussagen des stellvertretenden Amtsleiters Herrn Völchert, die den strafrechtlichen Tatbestand der arglistigen Täuschung AO § 173 erfüllen.
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen. Darüberhinaus trifft der § 50a EStG nicht für Renten zu.
Das sagen die Gesetze:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Solche steuerrelevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO - § 173 Abs 1 Nr 1 AO - § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - § 3 Nr 63 EStG 2002 - § 34 Abs 1 EStG 2002 - EStG VZ 2007.
09.12.2019 - Brief an FA NBG Herrn Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,
jetzt wird es ernst. Die Beweislast ist erdrückend, was die falschen Statements des FA NBG anbetrifft, die den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen.
Nachstehend Ihr bisheriges Hauptargument, das es zu widerlegen gilt, bei inzwischen unbeschränkter Steuerpflicht rückwirkend Steuervorteile nicht anzuerkennen:
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
Nachzulesen in Emails vom 07.12.2018 – Frau Hehl, 01.08 – Frau Hehl und 21.08.2019 von Ihnen.
Neue Erkenntnisse aufgrund meiner intensiven Recherchen und Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die vorgenannten schriftlich dokumentierten Aussagen von Ihnen und Frau Hehl nicht der Wahrheit entsprechen und eindeutig den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen. Das sagen die Gesetze:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemäss den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO - § 173 Abs 1 Nr 1 AO - § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - § 3 Nr 63 EStG 2002 - § 34 Abs 1 EStG 2002 - EStG VZ 2007.
Diese steuer-relevanten neuen Tatsachen und Beweismittel, die inzwischen auf der Website www.riaweltweit.com sowohl auf der Homepage als auch auf der Seite „Fallbeispiel“ - das bin ich, eingebunden und veröffentlicht wurden, habe ich auch den strafrechtlich ermittelnden Behörden – Generalstaatsanwaltsschaft Rostock und Bundesfinanzhof München – übersandt.
Hier der Deal: das FA NBG erstattet die zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge (Brief FA NBG vom 21.06.2019 wortwörtliche Formulierung von Frau Lakner) für 2016 und 2017 in Höhe von € 1.656,-- (€ 69,-- x 24 Monate) und storniert die Bescheide von 2007 bis 2015, und ich werde dafür Sorge tragen, dass das „Fallbeispiel“ nicht mehr weiter auf der Website www.riaweltweit.com veröffentlicht wird. Meine Strafanzeigen gegen das FA NBG als auch gegen Sie und alle involvierten Mitarbeiter des FA NBG werde ich bei den vorgenannten Institutionen ebenfalls umgehend zurückziehen, so dass einer Schliessung des Falles nichts mehr im Wege steht. Die Verfolgung Ihres Ausspruchs "gegebenenfalls" und die sich daraus ergebenden falschen Schlussfolgerungen Ihrerseits sind dann auch nicht mehr von Belang.
Mit der Zurückweisung des Tatbestands der arglistigen Täuschung dürften Sie aufgrund der neuen Erkenntnisse und Beweismittel wohl kaum bei den vorgenannten Institutionen auf Zustimmung stossen, was Ihnen und wahrscheinlich auch Ihren Mitarbeitern gegebenenfalls eine gewisse Zeit hinter Gittern einbringen könnte. Die Beweislast strafbarer Handlungen ist erdrückend.
Gerne höre ich von Ihnen.
Sehr geehrter Herr Völchert,
jetzt wird es ernst. Die Beweislast ist erdrückend, was die falschen Statements des FA NBG anbetrifft, die den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen.
Nachstehend Ihr bisheriges Hauptargument, das es zu widerlegen gilt, bei inzwischen unbeschränkter Steuerpflicht rückwirkend Steuervorteile nicht anzuerkennen:
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
Nachzulesen in Emails vom 07.12.2018 – Frau Hehl, 01.08 – Frau Hehl und 21.08.2019 von Ihnen.
Neue Erkenntnisse aufgrund meiner intensiven Recherchen und Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die vorgenannten schriftlich dokumentierten Aussagen von Ihnen und Frau Hehl nicht der Wahrheit entsprechen und eindeutig den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen. Das sagen die Gesetze:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemäss den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO - § 173 Abs 1 Nr 1 AO - § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - § 3 Nr 63 EStG 2002 - § 34 Abs 1 EStG 2002 - EStG VZ 2007.
Diese steuer-relevanten neuen Tatsachen und Beweismittel, die inzwischen auf der Website www.riaweltweit.com sowohl auf der Homepage als auch auf der Seite „Fallbeispiel“ - das bin ich, eingebunden und veröffentlicht wurden, habe ich auch den strafrechtlich ermittelnden Behörden – Generalstaatsanwaltsschaft Rostock und Bundesfinanzhof München – übersandt.
Hier der Deal: das FA NBG erstattet die zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge (Brief FA NBG vom 21.06.2019 wortwörtliche Formulierung von Frau Lakner) für 2016 und 2017 in Höhe von € 1.656,-- (€ 69,-- x 24 Monate) und storniert die Bescheide von 2007 bis 2015, und ich werde dafür Sorge tragen, dass das „Fallbeispiel“ nicht mehr weiter auf der Website www.riaweltweit.com veröffentlicht wird. Meine Strafanzeigen gegen das FA NBG als auch gegen Sie und alle involvierten Mitarbeiter des FA NBG werde ich bei den vorgenannten Institutionen ebenfalls umgehend zurückziehen, so dass einer Schliessung des Falles nichts mehr im Wege steht. Die Verfolgung Ihres Ausspruchs "gegebenenfalls" und die sich daraus ergebenden falschen Schlussfolgerungen Ihrerseits sind dann auch nicht mehr von Belang.
Mit der Zurückweisung des Tatbestands der arglistigen Täuschung dürften Sie aufgrund der neuen Erkenntnisse und Beweismittel wohl kaum bei den vorgenannten Institutionen auf Zustimmung stossen, was Ihnen und wahrscheinlich auch Ihren Mitarbeitern gegebenenfalls eine gewisse Zeit hinter Gittern einbringen könnte. Die Beweislast strafbarer Handlungen ist erdrückend.
Gerne höre ich von Ihnen.
23.12.2019 - Brief an FA NBG Herrn Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,
neueste Recherchen haben ergeben, dass meine Anschuldigungen und die des Interessenverbands Rentensteuer RIA WELTWEIT - www.riaweltweit.com - auf hieb- und stichfesten Fakten beruhen.
Unter Hinweis und unter Zugrundelegung der Website wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Bonn von Herrn Kaiser gebeten, das „Fallbeispiel“ der Website, d.h. meine von Ihrem Haus angefertigten Steuerbescheide als neutraler Schiedsrichter einer kritischen Prüfung zu unterziehen und eine auf verfassungsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes basierende Rentensteuerberechnung für die Jahre 2007 – 2017 vorzunehmen. Glücklicherweise ist das BMF der Bitte nachgekommen - das Ergebnis der Berechnungen übertrifft bei Weitem alle Erwartungen, da deren Zahlen absolut nicht mit den verfassungswidrigen Steuerforderungen Ihres Hauses vereinbar sind.
Das BMF hat bei der Berechnung der Einkommensteuer die zvE auf den Steuerbescheiden Ihres Hauses zugrunde gelegt, in denen ja bekanntlich der Grundfreibetrag wegen der beschränkten Steuerpflicht nicht enthalten ist. Das BMF ist zu dem folgenden Ergebnis gekommen:
Steuerbelastung 2007 - 08.2019 gemäss Finanzamt Neubrandenburg € 8.915,--
(nur die Steuer ohne Säumniszuschläge)
Steuerbelastung 2007 - 08.2019 gemäss BMF (ohne Grundfreibetrag) € 0,00.
Da erübrigen sich wohl alle weiteren Kommentare.
Kopien der vom BMF erstellten Steuerberechnungen für die Jahre 2007 – 2018, die mir Herr Kaiser übersandt hat, füge ich als Beweismittel als Anlage bei.
Das Diagramm auf Seite 2 der BMF-Berechnungen ist für mich von besonderem Interesse, da mir als „Steuerlaie“ die dargestellte Steuerprogression nicht bekannt war. Jetzt weiss ich, dass der Steuersatz für meine Rente fortwährend seit 2007 0 % betrug, ganz gleich ob mit oder ohne Grundfreibetrag und nach wie vor beträgt. Somit bedürfen alle Steuerbescheide Ihres Hauses dringend einer Revision, die trotz des von Ihnen und Ihren Mitarbeitern mehrfach vorgebrachten Arguments, dass Änderungen "bestandskräftiger" Bescheide nicht mehr möglich sind, obwohl gemäss § 173 AO Änderungen sehr wohl zulässig sind.
Somit dürfte hoffentlich der Weg frei sein für meine Ansprüche zwecks schnellstmöglicher Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von € 1.656,-- und die Stornierung der Steuerbescheide für 2007 – 2015, es sei denn, Sie stellen die Einkommensteuerberechnungen des BMF infrage.
Gerne höre ich von Ihnen.
12 Anhänge
Sehr geehrter Herr Völchert,
neueste Recherchen haben ergeben, dass meine Anschuldigungen und die des Interessenverbands Rentensteuer RIA WELTWEIT - www.riaweltweit.com - auf hieb- und stichfesten Fakten beruhen.
Unter Hinweis und unter Zugrundelegung der Website wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Bonn von Herrn Kaiser gebeten, das „Fallbeispiel“ der Website, d.h. meine von Ihrem Haus angefertigten Steuerbescheide als neutraler Schiedsrichter einer kritischen Prüfung zu unterziehen und eine auf verfassungsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes basierende Rentensteuerberechnung für die Jahre 2007 – 2017 vorzunehmen. Glücklicherweise ist das BMF der Bitte nachgekommen - das Ergebnis der Berechnungen übertrifft bei Weitem alle Erwartungen, da deren Zahlen absolut nicht mit den verfassungswidrigen Steuerforderungen Ihres Hauses vereinbar sind.
Das BMF hat bei der Berechnung der Einkommensteuer die zvE auf den Steuerbescheiden Ihres Hauses zugrunde gelegt, in denen ja bekanntlich der Grundfreibetrag wegen der beschränkten Steuerpflicht nicht enthalten ist. Das BMF ist zu dem folgenden Ergebnis gekommen:
Steuerbelastung 2007 - 08.2019 gemäss Finanzamt Neubrandenburg € 8.915,--
(nur die Steuer ohne Säumniszuschläge)
Steuerbelastung 2007 - 08.2019 gemäss BMF (ohne Grundfreibetrag) € 0,00.
Da erübrigen sich wohl alle weiteren Kommentare.
Kopien der vom BMF erstellten Steuerberechnungen für die Jahre 2007 – 2018, die mir Herr Kaiser übersandt hat, füge ich als Beweismittel als Anlage bei.
Das Diagramm auf Seite 2 der BMF-Berechnungen ist für mich von besonderem Interesse, da mir als „Steuerlaie“ die dargestellte Steuerprogression nicht bekannt war. Jetzt weiss ich, dass der Steuersatz für meine Rente fortwährend seit 2007 0 % betrug, ganz gleich ob mit oder ohne Grundfreibetrag und nach wie vor beträgt. Somit bedürfen alle Steuerbescheide Ihres Hauses dringend einer Revision, die trotz des von Ihnen und Ihren Mitarbeitern mehrfach vorgebrachten Arguments, dass Änderungen "bestandskräftiger" Bescheide nicht mehr möglich sind, obwohl gemäss § 173 AO Änderungen sehr wohl zulässig sind.
Somit dürfte hoffentlich der Weg frei sein für meine Ansprüche zwecks schnellstmöglicher Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von € 1.656,-- und die Stornierung der Steuerbescheide für 2007 – 2015, es sei denn, Sie stellen die Einkommensteuerberechnungen des BMF infrage.
Gerne höre ich von Ihnen.
12 Anhänge
27.12.2019 - Der letzte von mehreren Briefen an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Neue Tatsachen und Beweismittel haben nun eindeutig ergeben, dass das Finanzamt Neubrandenburg Besteuerungspraktiken anwendet, die mit verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen nicht vereinbar sind.
Anbei weiteres Beweismaterial:
Mein Schreiben vom 23.12.2019 an den stellvertretenden Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg, Herrn Völchert
Vergleich der Einkommensteuerberechnungen des FA NBG und des BMF - Bundesministeriums für Finanzen
FA NBG Einkommensteuerauflistung 2007 - 2017
EST-Berechnungs-Diagramm des Finanzministeriums
BMF EST-Berechnungsbescheide 2018 bis 2007
Weiteres erdrückendes Beweismaterial ist auf der Neuauflage der Website www.riaweltweit.com verfügbar, an deren Erstellung ich beratend beteiligt war und auch weiterhin bin, und deren Inhalt ich als weiteres Beweismaterial in meine Strafanzeige einbeziehen möchte.
Darüber hinaus bitte ich Sie, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss StGB § 302 - Missbraucch der Amtsgewalt, in meine Strafanzeige zu integrieren.
Mit meiner Anzeige gegen das Finanzamt Neubrandenburg und deren Mitarbeiter insbesondere gegen die Amtsleitung Herrn Dr. Gruel und Herrn Völchert, möchte ich meiner Forderung Ausdruck verleihen, dass meine Altersrente lediglich nach verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen besteuert wird - nicht mehr und nicht weniger. Ist das zuviel verlangt?
Gerne höre ich von Ihnen.
Neue Tatsachen und Beweismittel haben nun eindeutig ergeben, dass das Finanzamt Neubrandenburg Besteuerungspraktiken anwendet, die mit verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen nicht vereinbar sind.
Anbei weiteres Beweismaterial:
Mein Schreiben vom 23.12.2019 an den stellvertretenden Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg, Herrn Völchert
Vergleich der Einkommensteuerberechnungen des FA NBG und des BMF - Bundesministeriums für Finanzen
FA NBG Einkommensteuerauflistung 2007 - 2017
EST-Berechnungs-Diagramm des Finanzministeriums
BMF EST-Berechnungsbescheide 2018 bis 2007
Weiteres erdrückendes Beweismaterial ist auf der Neuauflage der Website www.riaweltweit.com verfügbar, an deren Erstellung ich beratend beteiligt war und auch weiterhin bin, und deren Inhalt ich als weiteres Beweismaterial in meine Strafanzeige einbeziehen möchte.
Darüber hinaus bitte ich Sie, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss StGB § 302 - Missbraucch der Amtsgewalt, in meine Strafanzeige zu integrieren.
Mit meiner Anzeige gegen das Finanzamt Neubrandenburg und deren Mitarbeiter insbesondere gegen die Amtsleitung Herrn Dr. Gruel und Herrn Völchert, möchte ich meiner Forderung Ausdruck verleihen, dass meine Altersrente lediglich nach verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen besteuert wird - nicht mehr und nicht weniger. Ist das zuviel verlangt?
Gerne höre ich von Ihnen.
Die Rückerstattung von zwangsweise und rechtswidrig von der Rentenversicherung eingezogenen Beträge in Höhe von € 1.656,-- für die Jahre 2016 und 2017 und die Stornierung von rechtswidrigen Steuerforderungen für 2007 bis 2015 lehnt das FA NBG nach wie vor kategorisch ab, obwohl diese Forderungen eindeutig gegen verfassungskonforme Rechtsnormen verstossen und vom stellvertretenden Amtsleiter Herrn Völchert und von der Sachbearbeiterin Frau Hehl in amtlichen, mir vorliegenden Dokumenten bereits schriftlich zugesagt und bestätigt wurden.
02.03.2020 - Email an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock . Frau OStAin Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
neue Erkenntnisse in meiner Sache machen es erforderlich, die Beschuldigungen gegen die Mitarbeiter des Finanzamts Neubrandenburg und insbesondere gegen den stellvertretenden Amtsleiter, Herrn Sven Völchert, um einen bisher noch nicht beleuchteten Strafbestand der Unterschlagung nach StGB § 246 zu erweitern.
Das FA NBG hat in mehreren Schreiben aus dem Jahre 2019 erklärt, dass eine Änderung der Steuerbescheide 2007 – 2017 und die damit verbundenen Steuerrückerstattungen nicht mehr zulässig sind und eingehaltene Beträge gem. EStG § 50a Abs. 7 - (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 50 Zuwendungsbestätigung) - nicht erstattet werden können. Der § 173 der Abgabenordnung AO besagt jedoch, dass Änderungen sehr wohl jederzeit möglich sind.
Interessant zu wissen, dass es den vom FA NBG zitierten § 50a Abs. 7 EStG, nach dem Änderungen von Steuerbescheiden nicht möglich sind, gar nicht gibt, zumindest nicht im deutschen Einkommensteuergesetz.
Damit erübrigt sich jeder weitere Kommentar.
Eine Kopie Ihres Schreibens vom 20.01.2020 habe ich an das Ministerium der Finanzen in Bonn auf deren Anfrage geschickt. In diesem Brief teilen Sie mir mit, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Neubrandenburg meiner Beschwerde vom 04.12.2019 nicht abgeholfen und Ihnen am 06.01.2020 die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt hat.
Einen konkreten Zeitpunkt für die Sachbearbeitung können Sie mir nicht benennen.
Dass die Aussagen des FA NBG weit mehr als den Tatbestand der Unterschlagung beinhalten, wissen Sie als Profi sicherlich wesentlich besser als ich.
Betonen möchte ich, dass sich meine Beschuldigungen gegen das FA NBG lediglich auf meine Sache beziehen und nicht verallgemeinert werden dürfen.
Kann ich möglichst bald mit einer Bearbeitung meines Falles rechnen, zumal ich vom Finanzministerium erneut um Berichte über den Fortgang des Verfahrens gebeten wurde?
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Frau Klein,
neue Erkenntnisse in meiner Sache machen es erforderlich, die Beschuldigungen gegen die Mitarbeiter des Finanzamts Neubrandenburg und insbesondere gegen den stellvertretenden Amtsleiter, Herrn Sven Völchert, um einen bisher noch nicht beleuchteten Strafbestand der Unterschlagung nach StGB § 246 zu erweitern.
Das FA NBG hat in mehreren Schreiben aus dem Jahre 2019 erklärt, dass eine Änderung der Steuerbescheide 2007 – 2017 und die damit verbundenen Steuerrückerstattungen nicht mehr zulässig sind und eingehaltene Beträge gem. EStG § 50a Abs. 7 - (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 50 Zuwendungsbestätigung) - nicht erstattet werden können. Der § 173 der Abgabenordnung AO besagt jedoch, dass Änderungen sehr wohl jederzeit möglich sind.
Interessant zu wissen, dass es den vom FA NBG zitierten § 50a Abs. 7 EStG, nach dem Änderungen von Steuerbescheiden nicht möglich sind, gar nicht gibt, zumindest nicht im deutschen Einkommensteuergesetz.
Damit erübrigt sich jeder weitere Kommentar.
Eine Kopie Ihres Schreibens vom 20.01.2020 habe ich an das Ministerium der Finanzen in Bonn auf deren Anfrage geschickt. In diesem Brief teilen Sie mir mit, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Neubrandenburg meiner Beschwerde vom 04.12.2019 nicht abgeholfen und Ihnen am 06.01.2020 die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt hat.
Einen konkreten Zeitpunkt für die Sachbearbeitung können Sie mir nicht benennen.
Dass die Aussagen des FA NBG weit mehr als den Tatbestand der Unterschlagung beinhalten, wissen Sie als Profi sicherlich wesentlich besser als ich.
Betonen möchte ich, dass sich meine Beschuldigungen gegen das FA NBG lediglich auf meine Sache beziehen und nicht verallgemeinert werden dürfen.
Kann ich möglichst bald mit einer Bearbeitung meines Falles rechnen, zumal ich vom Finanzministerium erneut um Berichte über den Fortgang des Verfahrens gebeten wurde?
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
02.03.2020 - Brief an FA NBG. Herrn Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,
anbei übersende ich Ihnen eine Kopie einer Email, die ich heute an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock geschickt habe.
Es gibt nur eine Möglichkeit, mich zum Schweigen zu bringen, in dem Sie meinen gesetzlich unterlegten Ansprüchen gerecht werden auf Rückerstattung von € 1.656,-- für zu Unrecht einbehaltener Steuer für die Jahre 2016 und 2017 und Stornierung der ebenfalls zu Unrecht geforderten Steuer für die Jahre 2007 bis 2015.
Ein erneuter Besuch der aufgrund neuer Erkenntnisse aktualisierten Website www.riaweltweit.com ist dringend angeraten, insbesondere im Hinblick auf die sehr fragwürdige Besteuerung von Rentnern, die Anlass zur Sorge gibt, aufgrund des Verdachts auf noch vorherrschendem Gedankengut mit kriminellen Ambitionen in Neubrandenburg, der ehemaligen Hochburg der STASI.
Sie haben immer noch die Möglichkeit, einzulenken, so lange es möglich ist mit Aussicht auf Erfolg. Weiteres beharrliches Schweigen verschlimmert Ihre ohnehin verfahrene Situation nur weiter. Dass Herr Dr. Gruel als verantwortlicher Amtsleiter ebenfalls involviert ist, brauche ich wohl nicht weiter zu erläutern.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Herr Völchert,
anbei übersende ich Ihnen eine Kopie einer Email, die ich heute an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock geschickt habe.
Es gibt nur eine Möglichkeit, mich zum Schweigen zu bringen, in dem Sie meinen gesetzlich unterlegten Ansprüchen gerecht werden auf Rückerstattung von € 1.656,-- für zu Unrecht einbehaltener Steuer für die Jahre 2016 und 2017 und Stornierung der ebenfalls zu Unrecht geforderten Steuer für die Jahre 2007 bis 2015.
Ein erneuter Besuch der aufgrund neuer Erkenntnisse aktualisierten Website www.riaweltweit.com ist dringend angeraten, insbesondere im Hinblick auf die sehr fragwürdige Besteuerung von Rentnern, die Anlass zur Sorge gibt, aufgrund des Verdachts auf noch vorherrschendem Gedankengut mit kriminellen Ambitionen in Neubrandenburg, der ehemaligen Hochburg der STASI.
Sie haben immer noch die Möglichkeit, einzulenken, so lange es möglich ist mit Aussicht auf Erfolg. Weiteres beharrliches Schweigen verschlimmert Ihre ohnehin verfahrene Situation nur weiter. Dass Herr Dr. Gruel als verantwortlicher Amtsleiter ebenfalls involviert ist, brauche ich wohl nicht weiter zu erläutern.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
09.03.2020 - Email an FA NBG Herrn Rissmann, Leiter der Zwangsvoll-streckungsabteilung
Sehr geehrter Herr Rissmann, was hat das FA NBG zu den schockierenden Anschuldigungen auf dem Webportal www.riaweltweit.com zu sagen? Seit mehr als 6 Monaten herrscht Stillschweigen. Sie wissen doch - keine Antwort ist auch eine Antwort.
Sehr geehrter Herr Rissmann, was hat das FA NBG zu den schockierenden Anschuldigungen auf dem Webportal www.riaweltweit.com zu sagen? Seit mehr als 6 Monaten herrscht Stillschweigen. Sie wissen doch - keine Antwort ist auch eine Antwort.
Am Mo., 9. März 2020 um 23:01 Uhr schrieb Jophann Kaiser an das FA NBG - (Name aus Datenschutzgründen geändert)
Ich habe Sie gefragt. Ich weiss die Antwort und die Rechtsanwälte auch. Das FA NBG ist ausserstande, diese Frage zu beantworten insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht.
Am Mo., 9. März 2020 um 22:33 Uhr schrieb "Rißmann, Steffen (RIA)" <Steffen.Rissmann@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>:
Sehr geehrter Herr Kaiser,
zu Ihrer Frage konsultieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater des Vertrauens.
Mit freundlichem Gruß
Rißmann
------ Ursprüngliche Nachricht ------
Gesendet: Mo, 09.03.2020 12:22
An: "Rißmann, Steffen (RIA)" <Steffen.Rissmann@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>
Betreff: Re: Steuernummer 070/430/12600
Sehr geehrter Herr Rißmann,
ich habe nur eine ganz schlichte Frage: welchen Sinn haben für Sie die 2
Worte: *Alle Steuerpflichtigen *in Bezug auf EStG § 32 a?
Ein erneuter Besuch des inzwischen etliche Male aktualisierten
Webportals *www.riaweltweit.com
<http://www.riaweltweit.com>* möchte ich Ihnen ans Herz legen. Sie kommen
aus dem Staunen nicht mehr heraus.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Ich habe Sie gefragt. Ich weiss die Antwort und die Rechtsanwälte auch. Das FA NBG ist ausserstande, diese Frage zu beantworten insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht.
Am Mo., 9. März 2020 um 22:33 Uhr schrieb "Rißmann, Steffen (RIA)" <Steffen.Rissmann@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>:
Sehr geehrter Herr Kaiser,
zu Ihrer Frage konsultieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater des Vertrauens.
Mit freundlichem Gruß
Rißmann
------ Ursprüngliche Nachricht ------
Gesendet: Mo, 09.03.2020 12:22
An: "Rißmann, Steffen (RIA)" <Steffen.Rissmann@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>
Betreff: Re: Steuernummer 070/430/12600
Sehr geehrter Herr Rißmann,
ich habe nur eine ganz schlichte Frage: welchen Sinn haben für Sie die 2
Worte: *Alle Steuerpflichtigen *in Bezug auf EStG § 32 a?
Ein erneuter Besuch des inzwischen etliche Male aktualisierten
Webportals *www.riaweltweit.com
<http://www.riaweltweit.com>* möchte ich Ihnen ans Herz legen. Sie kommen
aus dem Staunen nicht mehr heraus.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
16.03.2020 - Email an DRV - Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin
Ihr Schreiben vom 27.01.2016 - Anordnung des Finanzamts Neubrandenburg vom 08.01.2016 hinsichtlich eines Abzugs von meiner Rente ab 01.05.2016 in Höhe von monatlich € 103,-- und ab 01.01.2017 € 69,--
Sehr geehrte Frau Thiede oder wer jetzt für meine Versicherungsnummer zuständig ist,
Originaltext Ihres Schreibens:
Das Finanzamt Neubrandenburg hat angeordnet, dass wir von Ihrer monatlichen Rente einen Betrag abziehen und direkt an das Finanzamt überweisen müssen. Wir sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.
Was die DRV im Allgemeinen und Sie persönlich als Sachbearbeiterin aber auch ich zu diesem Zeitpunkt nicht wussten und nicht wissen konnten ist, dass alle steuerlichen Veranlagungen des FA NBG nicht rechtskräftig waren und es auch bis heute nicht sind, da sie, wie von mir von Anfang an vermutet, mit den deutschen verfassungsrechtlichen Normen insbesondere mit den Vorgaben im Grundgesetz und diversen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar sind und somit, was inzwischen mit erdrückender Beweislast nachgewiesen werden konnte, eine gesetzesmissbräuchliche und somit strafbare Arbeitsweise darstellt. Das FA NBG war überhaupt nicht autorisiert, der DRV derartige Anordnungen zu erteilen.
Meine anfänglichen Vermutungen sind nach nunmehr 4 Jahren intensiver Ermittlungen, Recherchen und Studium der deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen als Realität bestätigt worden. Im Einzelnen auf diesen sehr umfangreichen Themenkomplex einzugehen, würde den Umfang dieser Email sprengen. Deshalb habe ich einen Freund in Thailand gebeten, der sich mit der Erstellung von Webseiten auskennt, die Ergebnisse meiner sehr umfangreichen Ermittlungen in einem Webportal zu dokumentieren und online zu stellen, um damit allen deutschen Rentnern weltweit wertvolle Informationen und somit auch Zugriff auf ihre verfassungskonformen Rechte zu verschaffen, von denen die meisten der Auslandsrentner keine oder nur sehr beschränkte Kenntnisse haben. Ein Besuch des nachstehenden Webportal ist deshalb dringend angeraten: www.riaweltweit.com
Dass ich nicht der einzige Auslandsrentner bin, dem das FA NBG gesetzeswidrig die Rente gekürzt hat, ist mir schon klar. Abertausenden Rentnern im Ausland dürfte das gleiche Schicksal beschieden sein. Deshalb meine Bitte an die DRV, nach Besuch des Webportals, entsprechende Wege einzuleiten, dass alle derartigen Zahlungen an das FA NBG schnellstmöglich eingestellt werden.
Insbesondere die Eilmeldung auf dieser Website dürfte für die DRV von besonderem Interesse sein:
Der Anfang vom Ende eines deutschen Finanzamts - Deutsche Rentner setzen das umstrittene Finanzamt Neubrandenburg ausser Gefecht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin hat sich inzwischen auf Initiative des Interessenverbands Rentensteuer RIA WELTWEIT, Herrn Kaiser, in diesen ungeheuren Rentensteuer Skandal eingeschaltet. Die deutsche Presse ist ebenfalls alarmiert.
Für weitere Informationen oder für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an RIA WELTWEIT - info@riaweltweit-com
Für Weiterleitung dieser Email an andere Abteilungen Ihres Hauses und gegebenenfalls wegen der Schwere des Falles evtl. sogar an die Geschäftsleitung der DRV, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Schreiben vom 27.01.2016 - Anordnung des Finanzamts Neubrandenburg vom 08.01.2016 hinsichtlich eines Abzugs von meiner Rente ab 01.05.2016 in Höhe von monatlich € 103,-- und ab 01.01.2017 € 69,--
Sehr geehrte Frau Thiede oder wer jetzt für meine Versicherungsnummer zuständig ist,
Originaltext Ihres Schreibens:
Das Finanzamt Neubrandenburg hat angeordnet, dass wir von Ihrer monatlichen Rente einen Betrag abziehen und direkt an das Finanzamt überweisen müssen. Wir sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.
Was die DRV im Allgemeinen und Sie persönlich als Sachbearbeiterin aber auch ich zu diesem Zeitpunkt nicht wussten und nicht wissen konnten ist, dass alle steuerlichen Veranlagungen des FA NBG nicht rechtskräftig waren und es auch bis heute nicht sind, da sie, wie von mir von Anfang an vermutet, mit den deutschen verfassungsrechtlichen Normen insbesondere mit den Vorgaben im Grundgesetz und diversen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar sind und somit, was inzwischen mit erdrückender Beweislast nachgewiesen werden konnte, eine gesetzesmissbräuchliche und somit strafbare Arbeitsweise darstellt. Das FA NBG war überhaupt nicht autorisiert, der DRV derartige Anordnungen zu erteilen.
Meine anfänglichen Vermutungen sind nach nunmehr 4 Jahren intensiver Ermittlungen, Recherchen und Studium der deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen als Realität bestätigt worden. Im Einzelnen auf diesen sehr umfangreichen Themenkomplex einzugehen, würde den Umfang dieser Email sprengen. Deshalb habe ich einen Freund in Thailand gebeten, der sich mit der Erstellung von Webseiten auskennt, die Ergebnisse meiner sehr umfangreichen Ermittlungen in einem Webportal zu dokumentieren und online zu stellen, um damit allen deutschen Rentnern weltweit wertvolle Informationen und somit auch Zugriff auf ihre verfassungskonformen Rechte zu verschaffen, von denen die meisten der Auslandsrentner keine oder nur sehr beschränkte Kenntnisse haben. Ein Besuch des nachstehenden Webportal ist deshalb dringend angeraten: www.riaweltweit.com
Dass ich nicht der einzige Auslandsrentner bin, dem das FA NBG gesetzeswidrig die Rente gekürzt hat, ist mir schon klar. Abertausenden Rentnern im Ausland dürfte das gleiche Schicksal beschieden sein. Deshalb meine Bitte an die DRV, nach Besuch des Webportals, entsprechende Wege einzuleiten, dass alle derartigen Zahlungen an das FA NBG schnellstmöglich eingestellt werden.
Insbesondere die Eilmeldung auf dieser Website dürfte für die DRV von besonderem Interesse sein:
Der Anfang vom Ende eines deutschen Finanzamts - Deutsche Rentner setzen das umstrittene Finanzamt Neubrandenburg ausser Gefecht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin hat sich inzwischen auf Initiative des Interessenverbands Rentensteuer RIA WELTWEIT, Herrn Kaiser, in diesen ungeheuren Rentensteuer Skandal eingeschaltet. Die deutsche Presse ist ebenfalls alarmiert.
Für weitere Informationen oder für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an RIA WELTWEIT - info@riaweltweit-com
Für Weiterleitung dieser Email an andere Abteilungen Ihres Hauses und gegebenenfalls wegen der Schwere des Falles evtl. sogar an die Geschäftsleitung der DRV, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüssen
18.03.2020 - Email an FA NBG Herr Vöchert, stellvertetender Amtsleiter
Hallo Herr Völchert,
gerade habe ich von RIA WELTWEIT die Nachricht erhalten, dass Steuerbescheide für 2016 und 2017, die Ihrer Aussage zufolge bestandskräftig sind und demzufolge nicht mehr geändert werden können, trotzdem geändert wurden und die Steuer für 2016 von ca. 1.300,-- auf ca. € 79,-- und für 2017 von ca. € 1.400,-- auf ca. € 85,-- reduziert wurde.
Wenn Sie vermeiden möchten, dass das an die grosse Glocke gehängt bzw. auf der Website riaweltweit.com als neue Eilmeldung der breiten Öffentlichkeit weltweit verkündet wird, dann sollten Sie veranlassen, dass meine Bescheide für 2016 und 2017 ebenfalls entsprechend geändert werden bzw. dass die Steuer von insgesamt € 1.652,-- schnellstmöglich erstattet und die alten Forderungen storniert werden.
Gerne höre ich von Ihnen.
Hallo Herr Völchert,
gerade habe ich von RIA WELTWEIT die Nachricht erhalten, dass Steuerbescheide für 2016 und 2017, die Ihrer Aussage zufolge bestandskräftig sind und demzufolge nicht mehr geändert werden können, trotzdem geändert wurden und die Steuer für 2016 von ca. 1.300,-- auf ca. € 79,-- und für 2017 von ca. € 1.400,-- auf ca. € 85,-- reduziert wurde.
Wenn Sie vermeiden möchten, dass das an die grosse Glocke gehängt bzw. auf der Website riaweltweit.com als neue Eilmeldung der breiten Öffentlichkeit weltweit verkündet wird, dann sollten Sie veranlassen, dass meine Bescheide für 2016 und 2017 ebenfalls entsprechend geändert werden bzw. dass die Steuer von insgesamt € 1.652,-- schnellstmöglich erstattet und die alten Forderungen storniert werden.
Gerne höre ich von Ihnen.
19.03.2020 - Email an FA NBG, Herrn Rissmann
Sehr geehrter Herr Rissmann,
nachstehend ein Hilferuf an RIA WELTWEIT eines Kleinstrentners, der vom FA NBG steuerlich veranlagt wird und von Ihrer Abteilung bzw. von Ihnen in den Ruin getrieben wurde. Es wird mir eine Ehre sein, RIA WELTWEIT zu empfehlen, gegen Sie persönlich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidirektion zu stellen.
Eine Blick auf die inzwischen wieder aktualisierte Website www.riaweltweit.com ist dringend anzuraten.
Originaltext:
Ich bin EM-Rentner. Ich lebte 4 Jahre in Bulgarien und war weder selbstständig noch nichtselbstständig beschäftige in dieser Zeit. Ich lebte nur von meiner kleiner Rente 254 EUR. Ohne jegliche Mahnung habe Zahlungsforderung 1.213,45 EUR als Zwangsvollstreckungssache (Finanzamt Neubrandenburg RIA zu zahlen. Ich bin durch RIA existenziell ruiniert und musste nach Deutschland zurückkehren. Zur Zeit lebe ich in MEDBO Regensburg (im Krankenhaus), da ich keine Wohnung in Deutschland habe.
Sehr geehrter Herr Rissmann,
nachstehend ein Hilferuf an RIA WELTWEIT eines Kleinstrentners, der vom FA NBG steuerlich veranlagt wird und von Ihrer Abteilung bzw. von Ihnen in den Ruin getrieben wurde. Es wird mir eine Ehre sein, RIA WELTWEIT zu empfehlen, gegen Sie persönlich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidirektion zu stellen.
Eine Blick auf die inzwischen wieder aktualisierte Website www.riaweltweit.com ist dringend anzuraten.
Originaltext:
Ich bin EM-Rentner. Ich lebte 4 Jahre in Bulgarien und war weder selbstständig noch nichtselbstständig beschäftige in dieser Zeit. Ich lebte nur von meiner kleiner Rente 254 EUR. Ohne jegliche Mahnung habe Zahlungsforderung 1.213,45 EUR als Zwangsvollstreckungssache (Finanzamt Neubrandenburg RIA zu zahlen. Ich bin durch RIA existenziell ruiniert und musste nach Deutschland zurückkehren. Zur Zeit lebe ich in MEDBO Regensburg (im Krankenhaus), da ich keine Wohnung in Deutschland habe.
070/430/12600 - Ihre E-Mails vom 09.03.2020, 12.03.2020 und 18.03.2020Posteingangx"VST-SB 29 (RIA)" Do. 19.03.2020
Sehr geehrter Herr,
Ihre unter Betreff genannten E-Mails sind im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Der Vorgang wurde im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) vollumfänglich geprüft und abschließend bearbeitet. Weitere Stellungnahmen werden von Seiten des Finanzamtes Neubrandenburg (RiA) nicht mehr erfolgen.
Von weiteren Anfragen Ihrerseits bitte ich daher Abstand zu nehmen.
Hochachtungsvoll
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
In der Zwischenzeit wurde das FA Nbb mehrmals angeschrieben und die lange überfällige, von Amts wegen zugesagte Steuerrückvergürung für die Jahre 2016 und 2017 angemahnt. Eine Stellungnahme des FA Nbb erfolgte nicht.
Sehr geehrter Herr,
Ihre unter Betreff genannten E-Mails sind im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Der Vorgang wurde im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) vollumfänglich geprüft und abschließend bearbeitet. Weitere Stellungnahmen werden von Seiten des Finanzamtes Neubrandenburg (RiA) nicht mehr erfolgen.
Von weiteren Anfragen Ihrerseits bitte ich daher Abstand zu nehmen.
Hochachtungsvoll
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
In der Zwischenzeit wurde das FA Nbb mehrmals angeschrieben und die lange überfällige, von Amts wegen zugesagte Steuerrückvergürung für die Jahre 2016 und 2017 angemahnt. Eine Stellungnahme des FA Nbb erfolgte nicht.
10.06.2021 - Email an FA NBG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anbetracht dessen, dass ich mit Wirkung von 2007 über 19 Einkommensteuer-bescheide des Finanzamts Neubrandenburg verfüge – in den Jahren 2011 – 2016 jeweils über 2 Bescheide – und die in einem amtlichen Schreiben vom 21.06.2019 Frau Lakner - zugesagten Steuerrückerstattungen für 2016 und 2017 in Höhe von ca. € 1.656-- bis heute nicht erhalten habe, ist es nunmehr an der der Zeit, endlich nach so vielen Jahren der Untätigkeit des Finanzamts Neubrandenburg, Ordnung in dieses totale Chaos zu bringen, zumal mir weder offiziell die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt wurde noch wurden die Bescheide entsprechend korrigiert, abgeändert oder neu ausgefertigt.
Wie vom Finanzamts Neubrandenburg mehrfach empfohlen, habe ich inzwischen Rechtsbeistand eingeholt bei einem Fachanwalt für deutsches und internationales Steuerrecht - Absolvent der Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) und freier Mitarbeiter des Rentnerschutzverbandes RIA WELTWEIT mit dem Ergebnis, dass neue Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden sind, die gemäß § 173 AO eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer unumgänglich macht und vom Finanzamt Neubrandenburg umgehend entsprechendes Handeln erfordert.
Somit erhebe ich aufgrund der neuen Sachlage Einspruch gegen den bisherigen Verwaltungsakt der vom Finanzamt Neubrandenburg durchgeführten, völlig chaotischen und rechtswidrigen steuerlichen Veranlagung meiner deutschen Rente und die vom Finanzamt Neubrandenburg erstellten Steuerbescheide unter vorgenannter Steuernummer.
Begründung:
Meine deutsche Rente wurde vom Finanzamt Neubrandenburg seit 2007 mittels strafrechtlich manipulierter Steuerbescheide steuerlich veranlagt nach der beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs.1 Satz 2 EStG, der im Gegensatz zum geltenden deutschen Steuerrecht die Versagung des gesetzlich garantierten Grundfreibetrags beinhaltet und dessen Anwendung erstmals 1996 als rechtswidrig erklärt wurde, jedoch trotz der nachstehenden Rechtswidrigkeitserklärungen vorsätzlich und bewusst vom Finanzamt Neubrandenburg seit 2007 angewendet wurde und noch weiterhin angewendet wird - ein eklatanter strafrechtlicher Verstoß gegen alle erdenklichen verfassungskonformen Rechtsnormen und das deutsche Steuerrecht wie folgt:
- Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig
- Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.
- Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. DIe Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).
- Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).
- Dokumentation Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
- Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
- Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
- Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
- Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
Ich ersuche das Finanzamt Neubrandenburg hiermit, die unter meiner Steuernummer erstellten Steuerbescheide gemäß § 173 AO abzuändern, dem geltenden deutschen Einkommensteuergesetz mit der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a anzupassen und die sich daraus ergebenden Schritte einzuleiten.
Lehnt das Finanzamt Neubrandenburg die 2019 amtlich zugesagte Steuerrückerstattung für 2016 und 2017 in Höhe von ca., € 1.650,-- und die steuerliche Veranlagung meiner Rente nach geltendem deutschem Steuerrecht mit der zentralen Tarifvorschrift und § 32a EStG, wie seit 2007 vom FA Nbb bis heute praktiziert, nach wie vor ab, wird mein Rechtsbeistand umgehend strafrechtliche Schritte bei der Staatsanwaltschaft Hamburg einleiten sowohl gegen die Amtsleitung des Finanzamts Neubrandenburg Dr. Michael Gruel und Sven Völchert, als auch gegen alle involvierten Sachbearbeiter. Die Rechtslage dürfte wohl unmissverständlich klar sein.
Dass allen involvierten Sachbearbeitern des FA Nbb im Falle eines strafgerichtlichen Schuldspruchs der Beamtenstatus aberkannt wird und eine Kündigung dem Gesetz nach erfolgen muss, sei hier nur am Rande erwähnt.
Nach Aussage meiner Rechtsbeihilfe erübrigt sich eine Klage vor einem Finanzgericht aufgrund der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen, Urteile und Gesetzesvorlagen, die nicht noch einmal von einem niederrangigen Provinzgericht – und erst recht nicht in MV - erneut aufgerollt und bestätigt werden müssen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gesamtforderung des FA Nbb € 17.192
davon bezahlt € 3.000,--
Im Juni 2021 betrug die Gesamtsteuerforderung des FA Nbb € 17.192 einschl. Säumniszuschlägen
seit 2019 noch nicht geleistete Steuerrückerstattung trotz schriftlicher amtlicher Zusage € 1.656- Stichtag 14.09.2022
Monatsrente +/- € 800, die nach geltender zentraler Tarifvorschrift EStG 32a eine
Steuerfroderung von jährlich 0,00 € ergibt.
davon bezahlt € 3.000,--
Im Juni 2021 betrug die Gesamtsteuerforderung des FA Nbb € 17.192 einschl. Säumniszuschlägen
seit 2019 noch nicht geleistete Steuerrückerstattung trotz schriftlicher amtlicher Zusage € 1.656- Stichtag 14.09.2022
Monatsrente +/- € 800, die nach geltender zentraler Tarifvorschrift EStG 32a eine
Steuerfroderung von jährlich 0,00 € ergibt.
Dieses Fallbeispiel veranschaulicht eindeutig die stümperhafte, unprofessionelle und dadurch auch die verfassungs- und gesetzeswidrige Arbeitsweise des Finanzamtes Neubrandenburg.
Wenn Lügen leuchten würden, dann hätte das Finanzamt Neubrandenburg ein Energieproblem gelöst
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