Seite 13 . Deutsche Rentenversicherung DRV der Beihilfe zum Betrug des FA NBB überführt
Deutsche Rentenversicherung nach § 27 StGB der Beihilfe zum Steuerbetrug des Finanzamts Neubrandenburg involviert und beschuldigt wegen rechtswidrigem Steuerabzug mittels Zawangsvollstreckungsmaßnahmen des FA NBB
Email der DRV Betreff: Vers.-Nr. xxxxxxxxxxxxx - Kennzeichen xxxx -- E-Mail von Roland Mertens vom 20.02.2023
international-1045@drv-bund.de Fr., 24. Feb. 2023
Sehr geehrter Herr Mertens,
Ihre E-Mail vom 20.02.2023 haben wir erhalten.
Da uns weder Ihre Anschrift noch eine Vollmacht vorliegt, nehmen wir allgemein zu Ihrer E-Mail wie folgt Stellung:
Die Anordnung des Steuerabzug erfolgt per Bescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen (= Rentenbezieher) und dem Vergütungsschuldner (= Rentenversicherungsträger). Rechtsmittel (Einspruch) dagegen kann nur beim Finanzamt vom Steuerpflichtigen eingelegt werden.
Ein Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung ist nicht zulässig. Dies haben wir Ihrer Mandantin bereits mit Schreiben vom 06.07.2022 mitgeteilt.
Von Seiten der Rentenversicherungsträger werden keine Rechtsmittel eingelegt. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt geltend macht, hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so dass der Steuerabzug seitens des Rentenversicherungsträgers weiter fortzuführen ist. Der Steuerabzug erfolgt in der von dort vorgegebenen Höhe so lange bis er von Seiten des Finanzamts aufgehoben, abgeändert wird oder sich durch andere Art und Weise erledigt.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch an das Finanzamt Neubrandenburg. Den Steuerabzug für die Einkommenssteuer werden wir so lange von der Rente einbehalten, bis die Anordnung von Seiten des Finanzamts aufgehoben oder abgeändert wird bzw. sich durch andere Art und Weise erledigt.
vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 24.02.2023, gegen die es im Prinzip nichts einzuwenden gibt, wenn dem Steuerabzug verfassungs- und steuerrechtskonforme Aspekte zugrunde liegen würden. Das ist in Sachen unserer Mandantin und, wie uns bekannt ist, in vielen anderen Fällen, nicht gegeben.
Die Steuerforderungen in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts Neubrandenburg sind ausnahmslos rechtswidrig.
Begründung: So absurd und grotesk das auch klingen mag - alle seit 2005 erlassenen Steuerbescheide des ostdeutschen NUR-RENTEN-ZENTRAL-Finanzamts Neubrandenburg sind aufgrund fiktiver, nicht realer zu versteuernder Einkommen (zvE) nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und der daraus resultierenden folgenschweren Versagung von Steuervergünstigungen, wie der gesetzlich festgeschrieene Grundfreibetrag zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gemäß §§ 125, 129, 130 AO und § 139 BGB fehlerhaft, dadurch nicht rechtskräftig und somit ungültig.Nachzulesen auf unserer Webseite riaweltweit.com - im Besonderen auf den Seiten 11 und 12 – Gerichtsurteile zur Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die zivilrechtlich/steuerrechtlichen Aspekte dieses Falles wurden bereits vor Jahrzehnten bis hin zum BVerfG und EuGH in Grundsatzurteilen aufgearbeitet, geklärt und endgültig entschieden und dürfen nach Verlautbarung des EuGH nicht erneut aufgerollt werden, ebenfalls nachzulesen auf unserem Webportal.
Darüber hinaus ist die DRV nicht berechtigt, den Zwangsvollstreckungsforderungen des FA NBB zwecks Steuerabzug zu entsprechen und zu bedienen, wegen Fehlens eines vollstreckbaren Titels im Rahmen eines vorgeschalteten Erkenntnisverfahrens vor Gericht als Leistungsurteil. All diese Aspekte sollten eigentlich zum Basiswissen der Mitarbeiter der DRV gehören und bei der DRV bekannt sein – was, wie aus Ihrem Schreiben eindeutig hervorgeht, nicht der Fall ist.
Die bereits von RIA WELTWEIT und anderen Insidern und Betroffenen aufgedeckten strafrechtlichen Vergehen des FA NBB wurden bisher gerichtlich nicht beleuchtet und aufgearbeitet, was wir u.a. aufgrund Ihres Schreibens zum Anlass nehmen, gegen die DRV Strafanzeige zu erstatten wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 27 StGB, wofür es seit 2005 keinen Widerspruch und/oder Gegenbeweis gibt – weder von der DRV noch vom Finanzamt Neubrandenburg.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – auch nicht die DRV.
Nach § 27 StGB handelt man ohne Schuld, wenn einem bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, soweit dieser Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist. Im Umkehrschluss schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, soweit der Irrtum vermeidbar gewesen ist.
Im Falle des FA NBB war und ist der Irrtum vermeidbar, da wir und andere die DRV seit Jahren immer wieder davon in Kenntnis gesetzt haben.
Wir ersuchen die DRV hiermit erneut, den in Sachen unserer Mandantin und allen anderen davon betroffenen Beziehern einer deutschen Rente, den ohne vollstreckbaren Titel durch Zwangsvollstreckungsmassnahmen vom FA NBB geforderten Steuerabzug zurückzuweisen. Andernfalls werden wir ein Exempel statuieren und bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen die DRV wegen eindeutig erwiesener Beihilfe zum Steuerbetrug des FA NBB erstatten, um somit eine lange überfällige strafgerichtliche Aufarbeitung des Falles in die Wege zu leiten.
Gerne hören wir von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen Roland Mertens Vorsitzender RIA WELTWEIT