Perfektes Verbrechen eines ostdeutschen Zentral-Finanzamts für Rentensteuer aufgedeckt. Seit 2005 strafrechtliche Steuererhebung bis € 2.500/Jahr auf Millionen mehrheitlich dem Gesetz nach STEUERFREIE Minirenten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
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    • Seite 27 - Widerspruch gegen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg einlegen
    • Seite 28 - Eingabe an das BVerfG vom 06. Januar 2023
    • Seite 29 - § 263 StGB - Betrug

 ​RIA WELTWEIT
Internationale Online-Agentur für Steuerrecht
Beratung und Rechtshilfe
www.riaweltweit.com
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  und alle
Finanzämter bundesweit, die Einkünfte nach § 50 Abs.1 Satz 2 EStG zur Einkommensteuer veranlagen,

​der absolut rechtswidrigen Besteuerung deutscher Einkünfte  mittels Versagung des jedem Steuerpflichtigen vom Staat garantierten jährlichen Einkommensteuer-Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung 1996 vom EuGH als rechtswidrig erklärt wurde, vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg jedoch nach wie vor "sehr erfolgreich" angewendet wird trotz der 

obligatorischen Bindungswirkung

.
von EuGH-Urteilen, die für alle Gerichte und Behörden und somit auch für das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg bindend ist, seit mehr als 25 Jahren vom dieser Steuerbehörde jedoch kategorisch verneint und nicht befolgt wird.

​Welche Auswirkungen haben Gerichtsurteile auf andere Verfahren in ähnlicher Sache?

Im Hinblick auf das Steuererhebungsverfahren des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg und der rechtswidrigen Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht § 49 und § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, haben auch andere obergerichtliche Urteile und Beschlüsse, wie die von BVerfG, BFH, BGH, dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestages, eine faktische Bindungswirkung, die vom FA NBB jedoch seit 1996 infrage gestellt und abgelehnt wird, denn 
​​​

gemäß amtlichem Schreiben vom 30.09.2019 an RIA WELTWEIT: 
​Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg RiA

Link zur Seite Gerichtsurteile

Die Versagung des Grundfreibetrags
durch das ostdeutsche 

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 Synonym für StGB § 263 - § 339 - AO § 129
​in Millionen Fällen

ist ein in Deutschland beispielloses Fehlverhalten ostdeutscher Finanz- und Justizbehörden, das schnellstmöglich korrigiert und zu einem Ende gebracht werden muss.


​Durch die rechtswidrige und 1996 erstmals vom EuGH und später von BVerfG, BFH, BGH und dem Petitonsausschuss des deutschen Bundestages verbotene Versagung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, konnte das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg seit Jahrzehnten und kann auch weiterhin Millionen Steuerpflichtige mit mehreren tausend €uro pro Person pro Jahr zur Einkommensteuer veranlagen, obwohl die große Mehrheit dieser Personen nach deutschem Steuerrecht - der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG - ihrer geringen Einkünfte zufolge steuerfrei ist.


​Ein bisher beispielloser Betrug ostdeutscher Steuerbehörden an mehrheitlich hilfsbedürftigen und kranken alten Menschen.

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Die rechtswidrige Versagung des allen Steuerpflichtigen vom Staat garantierten bedingungslosen Grundeinkommens in Form eines steuerlichen Grundfreibetrags, ist für das ostdeutsche, über Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht  stehende Finanzamt Neubrandenburg ein Thema, über das sich das FA NBB jegliche Stellungnahme verbittet und rigoros ablehnt.

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Alle Einkommen natürlicher Personen sind in Deutschland steuerpflichtig gemäß der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG, wogegen es nichts einzuwenden gibt.

Ein ostdeutsches Finanzamt in der früheren STASI-Hochburg Neubrandenburg im "neuen" Bundesland Mecklenburg-Vorpommern besteuert als einziges der insgesamt 641 Finanzämter in Deutschland die Einkommen natürlicher Personen nach der sogenannten beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung seit mehr als 25 Jahren vom EuGH verboten ist. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH, die für alle Behörden und somit auch für das FA NBB  bindend sind, werden vom FA NBB als nicht bindend angesehen und abgelehnt.


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​Die Liste der Rechts- und Gesetzesverstöße ist beeindruckend​

 Hierbei handelt es sich nicht um eine Auflistung strafrechtlicher Vergehen der MAFIA, sondern einer Steuerbehörde der Bundesrepublik Deutschland - einer

ostdeutschen Steuerbehörde

im "neuen Bundesland" Mecklenburg-Vorpommern.​​

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Betrug § 263 StGB - Eklatante Verstösse gegen das  Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Grundpflichten § 33 - Rechtsbeugung § 339 StGB - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid) § 129 AO - Verstoß gegen die EStG-Grundformel EGF § 32a EStG -Verstoß trotz obligatorischer Bindungswirkung in Millionen Fällen gegen Grundsatzurteile von EuGH, BVerfG, BFH und dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in Bezug auf die rechtswidrige Versagung von Steuervorteilen wie dem Grundfreibetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.


Zum Vergleich
Eine Auflistung der strafrechtlichen Vergehen von 640 Finanzämtern bundesweit, die in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagen, u.a. auch Renten, aber nach der 
EStG-Grundformel EGF
§ 32a EStG


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​ Millionen Steuerbescheide
des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg sind aufgrund der obligatorischen
Bindungswirkung von Grundsatzurteilen des EuGH
​
rückwirkend bis 1996 rechtswidrig, ​mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und 

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Ausnahmslos alle Steuerbescheide müssen vom FA NBB aufgehoben und durch neue Bescheide gemäß der zentralen Tarifvorschrift 32a EStG  ersetzt werden.
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11.03.2022

Das Bundesministerium der Justiz BMJ - lehmann-en@bmj. bund.de - Dr. Raabe - Referat ZB2 - hat mit Schreiben vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1402II Z5-749/2022 - durch eine offizielle amtliche Unterlassungsverfügung  RIA WELTWEIT die Anwendung des Logos des BMJ auf der Webseite von RIA WELTWEIT untersagt, in der die strikte Befolgung von Recht und Gesetz nach den Vorgaben des BMJ gefordert wird.

Über die Notwendigkeit einer solchern Verfügung kann man geteilter Meinung sein, nicht aber über eine Unterlassungsverfügung zur Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2, wie vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg auf Millionen Steuerbescheiden fein säuberlich dokumentiert ist. Eine solche Verfügung müsste eigentlich oberste Priorität für das BMJ einnehmen, aber dazu hat sich das BMJ trotz der obligatorischen Bindungswirkung von EuGH-Urteilen seit 25 Jahren nicht geäußert. Aber was nicht ist, kann ja nocht werden.


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Was seit 25 Jahren unterlassen wurde, ist der Justizvollzug der Urteile des EuGH im Rahmen der obligatorischen Bindungswirkung
​
mittels
Unterlassungsverfügungen
des 
Bundesministeriums der Justiz
dem die Vollziehungsgewalt auch gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg obliegt. 

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​Der nachstehende Eintrag ist unübersehbar ausgewiesen auf allen Steuerbescheiden des

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 Synonym für StGB § 263 - § 339 - AO § 129
​in Millionen Fällen


Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG werden Steuervorteile wie der Grundfreibetrag nicht gewährt

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In 25 Jahren wurden von den Justizvollzugsbehörden
weder die Amtsleitung des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg -

Dr. Gruel und Sven Völchert -

noch einer der 420 Beamten und Beamtinnen wegen 

fortwährender Verletzung verfassungskonformer Rechtsnormen und deutscher Steuergesetze in Millionen Fällen zur Verantwortung gezogen, u.a. wegen

 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Eklatante Verletzung der Grundpflichten § 33


Rechtsbeugung § 339 StGB

. 
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid) § 129 AO
​


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des​
​Bundesministerium der Justiz

§ 32a EStG stellt seit 1996 die zentrale Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst.

Nach geltendem deutschen Steuerrecht und der
EStG-Grundformel EGF § 32a des EStG haben ALLE Steuer-pflichtigen, somit auch ALLE Rentner, ein Recht auf Anrechnung eines ESt-Grundfreibetrags, was Millionen Beziehern deutscher Einkünfte, u.a. auch Renten, vom seit 25 Jahren umstrittenen ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg verwehrt wird.​

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Offizielle und öffentliche Eingabe
vom 11.03.2022 an das
Bundesminsterium der Justiz  
zwecks
Unterlassungsverfügung zur Versagung des
Einkommensteuer-Grundfreibetrags


 
​
RIA WELTWEIT und Millionen Bezieher in Deutschland steuerpflichtiger Einkünfte ersuchen Sie,
sehr geehrter Herr Dr. Raabe,
als Repräsentant des BMJ kraft Ihres Amtes als Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt, im Rahmen der Bindungswirkung  mit allen dem BMJ zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Recht und Gesetz ultimativ durchzusetzen nicht zuletzt durch die Ausfertigung einer

Unterlassungsverfügung


in Bezug auf die von höchstrichterlichen Instanzen verbotene Versagung des ESt-Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG. 
Den Mitarbeitern und der Amtsleitung des Finanzamts Neubrandenburg sollte von offizieller Seite unmissverständlich klar gemacht werden, dass sie mit ihrem absolut rechtswidrigen Steuererhebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und somit schwerwiegenden Gesetzesverletzungen in Millionen Fällen strafrechtliche Maßnahmen bis hin zu Freiheitsstrafen heraufbeschwören, wenn sie nicht sofort den geltenden gesetzlichen Vorschriften  der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG folgen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.  
​

Eine solche  offizielle Unterlassungsverfügung von höchstmöglicher Regierungsstelle wie dem BMJ wäre ein lange überfälliger Beweis dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor ein Rechtsstaat ist, was durch die vorsätzlich rechtswidrigen sprich kriminellen Machenschaften ostdeutscher Finanzbehörden nicht nur in Fachkreisen weltweit seit Jahrzehnten angezweifelt wurde und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland extrem geschadet hat und auch weiterhin schadet.


​Die offizielle amtliche Stellungnahme des BMJ wird sofort nach Erhalt an dieser Stelle veröffentlicht.​


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Rechtsbeugung ist mehr, als nur das Recht bewusst falsch anzuwenden. Hier gelten Sonderregeln: Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege wird gemäß Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Strafe gestellt.

Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. BGH 5 StR 92/01
​
​

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Ostdeutsches Finanzamt besteuert unter bewusst falscher Auslegung deutschen Steuerrechts millionen Renten mittels Versagung des Grundfreibetrags nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 der beschränkten Steuerpflicht, deren Anwendung vor 25 Jahren von EuGH, BVerfG, BGH, BFH und dem deutschen Bundestag als rechtswidrig erklärt und somit verboten wurde.
                               Details auf Seite Gerichtsurteile
​

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Zitat: Bei beschränkter Steuerpflicht besteht kein Anrecht auf den Grundfreibetrag ​ 

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Das bedeutet im Klartext, dass millionen Beziehern deutscher Renten lediglich aufgrund eines "ungeschriebenen Gesetzes" der Grundfreibetrag nicht gewährt wird.

Selbst in höchsten Steuerfachkreisen weiß man nicht, wie man das total chaotische deutsche Steuerrecht verfassungskonform anzuwenden hat, insbesondere in Bezug auf den speziell in ostdeutschen Behörden seit Jahrzehnten tagtäglich praktizierten  Straftatbestand der
RECHTSBEUGUNG § 339  StGB und BGH 5 StR 92/01, was zu unglaublich folgenschweren finanziellen Konsequenzen für die Betroffenen, von den ostdeutschen Finanzbehörden veranlagten, hunderttausenden  Rentnerinnen und Rentnern geführt hat und weiterhin führt, wenn diesem Treiben nicht umgehend Einhalt geboten wird.
​ 
​

Die zuständigen Justizbehörden im involvierten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern waren dazu seit mehr als 25 Jahren nicht in der Lage. Und warum? Weil sie selbst Nutznießer dieser kriminellen Machenschaften sind und unter gar keinen Umständen schlafende Hunde wecken wollen. Man nennt so etwas schlicht und einfach

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Ausnahmslos alle nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG erstellte und somit ungültige Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg RiA müssen aufgrund des Straftatbestands der RECHTSBEUGUNG gemäß § 339 StGB und BGH 5 StR 92/01 umgehend aufgehoben und durch neue ersetzt werden auf der Grundlage des geltenden deutschen Steuerrechts - der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG.  

Die vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg RiA  vorsätzlich absolut rechts- und gesetzeswidrig um ein Vielfaches überhöhten Einkommensteuerbeträge sind den betroffenen Personen unverzüglich zu erstatten.

Die verantwortlichen Mitarbeiter der involvierten ostdeutschen Steuerbehörden, insbesondere die des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA, sind der Justiz zu überstellen und zur Verantwortung zu ziehen. 
 

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Diese Rentnerinnen und Rentner - 5 von insgesamt 23 Millionen - können ihren wohlverdienten Ruhestand in vollen Zügen genießen, denn sie werden von 640 Finanzämtern nach verfassungskonformen Rechtsnormen, die im totalen Gegensatz stehen zu den "Sondergesetzen" des FA NBB, zur Einkommensteuer veranlagt - ​der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a - weder nach der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht, wonach ein Großteil dieser Rentner - ihrer geringen Renten zufolge - STEUERFREI- ist.​

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Diese Rentnerinnen und Rentner - insgesamt mehrere Millionen - wurden vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg durch vorsätzlich falsche Rechtsanwendung und strafbarer Rechtsbeugung mittels Versagung des allen Steuerpflichtigen gesetzlich zustehenden Grundfreibetrags in die Altersarmut und somit in den Ruin getrieben.
​

Ein glücklicher Ruhestand sieht anders aus.
​.

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Bemerkenswerter Eintrag auf der amtlichen Webseite:
Mit dem Amtsveranlagungsverfahren wird die Steuer festgesetzt, ohne dass Sie eine Steuererklärung einreichen müssen.

Mit anderen Worten: immer erst abwarten, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet - auf keinen Fall sollten Sie die Initiative ergreifen und sich beim Finanzamt Neubrandenburg melden.

Und außerdem:
Als Rentner brauchen Sie keinen Steuerberater
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir sagen Ihnen im Rahmen unseres Pro-bono Mandats, was zu tun ist.​

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Werden auch Sie vom ostdeutschen Finanzamt Neubranden-burg zur Einkommensteuer veranlagt, dann sollten Sie umgehend gegen die Steuerforderungen Einspruch erheben, da alle Steuerbescheide des FA NBB nicht nach der gesetzlich manifestierten Zentralen Tarifvorschrift für die verfassungs- und steuerrechtliche Veranlagung von Renten erstellt wurden und somit ungültig/nicht rechtskräftig sind.

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Schreiben Sie uns. Wir sagen Ihnen dann, was zu tun ist.
​
​RIA WELTWEIT klagt an
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​Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich Staatsanwaltschaft Neubrandenburg - StA Oerters und StAin Schütt
​Absender Roland Mertens <info@riaweltweit.com> - 22. 02. 2022

an  poststelle@jm.mv-regierung.de


z. Hd. Frau Justizministerin Jacqueline Bernhardt



​Sehr geehrte Frau Ministerin Bernhardt,

hiermit möchten wir eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 17 des Grundgesetzes wegen  der rechtswidrigen Akzeptanz vorsätzlich falscher Rechtsanwendung des Finanzamts Neubrandenburg und deren Billigung durch die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg einlegen.

Begründung:
StAin Schütt in einem amtlichen Brief der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg: Darauf, ob Verwaltungsangehörige das Recht richtig oder falsch anwenden, kommt es nicht an. Die unzutreffende Rechtsanwendung durch Verwaltungsangehörige an sich ist nicht strafbar!

Aussage von StA Oerters ebenfalls in einem amtlichen Schreiben: Selbst wenn Fachbehörden das Recht falsch anwenden sollten, begründet das für sich keine Strafbarkeit. Einen Tatbestand der "falschen Rechtsanwendung" kennt das deutsche Strafrecht nicht.

Gegendarstellung von RIA WELTWEIT: Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358)  -    30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358): Für die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg sind diese erfahrungsgemäß vorsätzlich "falschen Rechtsanwendungen" - jedoch rechtskonform formuliert - detailliert aufgelistet und dokumentiert im deutschen Strafgesetzbuch.
  
Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, die die rechtswidrigen und somit verbotenen Besteuerungspraktiken des Finanzamts Neubrandenburg akzeptiert und darüber hinaus sogar tatkräftig unterstützt und sanktioniert anstatt einzugreifen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, verteidigt dieses absolut rechtswidrige Vorgehen ausnahmslos mit den gleichen Argumenten:
​

Den Sachverhalt haben wir geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, unseren Ablehnungsbescheid zu ändern.
BEGRÜNDUNG: Keine 


Weitere Details würden den Rahmen dieser Email bei weitem sprengen. Sie sind jedoch kritisch hinterfragt, analysiert und dokumentiert verfügbar auf dem Rechtshilfe-Webportal www.riaweltweit.com, dessen Besuch wir Ihnen - der aktuellen Dringlichkeit wegen - mit Nachdruck nahelegen möchten.

Wir appellieren im Namen von 370.000 schändlich und rücksichtslos mit Billigung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom Finanzamt Neubrandenburg um ihre mehrheitlich niedrigen Renten gebrachten und in den Ruin getriebenen Senioren, möglichst bald deutsches Recht gelten zu lassen und diesem Treiben des Finanzamts und der StA Neubrandenburg ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Justizbehörden von M-V waren seit mehr als 25 Jahren dazu nicht in der Lage.

Mit Interesse erwarten wir und hunderttausende Rentner weltweit Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Sommer
Anwalt für Steuer- und Strafrecht - OStA a.D.


--

Dienstaufsichtsbeschwerde

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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herr Sven Völchert, stellvertretender Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg und gegen die Sachbearbeiterin Frau Lakner wegen Unterschlagung, arglistiger Täuschung und Amtsmissbrauch

​Absender: Wilhelm S. <wisuphil@gmail.com> 24.02.2022
an poststelle@
fm.mv-regierung.de
 
Sehr geehrter Damen und Herren,

hiermit lege ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den stellvertretenden Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg Herrn Sven Völchert und die Sachbearbeiterin Frau Lakner ein wegen Unterschlagung amtlich zugesagter Steuerrückerstattungen.

Begründung: Brief FA NBG vom 21.08.2019: Widerruf der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG - Die Anordnung des Steuerabzugs wurde gegenüber dem Rententräger zum 01.09.2019 widerrufen. Eine Kopie des Widerrufs an die DRV ist beigefügt.
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge werden Ihnen umgehend erstattet.
  
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge von meiner Rente für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von € 1.360,-- wurden erstattet, die Erstattung der Abzugsbeträge für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von € 1.650,-- wurden – trotz mehrmaliger Zahlungserinnerung meinerseits – bis heute nicht erstattet.

Details zu den rechtswidrigen Steuerveranlagungmethoden des Finanzamts Neubrandenburg würden den Rahmen dieses Schreibens bei weitem sprengen. Sie sind jedoch kritisch hinterfragt, analysiert und dokumentiert verfügbar auf dem Rechtshilfe-Webportal ​www.riaweltweit.com, dessen Besuch ich Ihnen - der aktuellen Priorität  wegen - mit Nachdruck nahelegen möchten.

Ich bitte Sie, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen und behalte mir weitere rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm S.
 
​

​ ​RIA WELTWEIT
Internationale Online-Agentur für Steuerrecht
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www.riaweltweit.com
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 info@riaweltweit.com


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