RIA WELTWEIT
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und alle
Finanzämter bundesweit, die Einkünfte nach § 50 Abs.1 Satz 2 EStG zur Einkommensteuer veranlagen,
der absolut rechtswidrigen Besteuerung deutscher Einkünfte mittels Versagung des jedem Steuerpflichtigen vom Staat garantierten jährlichen Einkommensteuer-Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung 1996 vom EuGH als rechtswidrig erklärt wurde, vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg jedoch nach wie vor "sehr erfolgreich" angewendet wird trotz der
obligatorischen Bindungswirkung
.
von EuGH-Urteilen, die für alle Gerichte und Behörden und somit auch für das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg bindend ist, seit mehr als 25 Jahren vom dieser Steuerbehörde jedoch kategorisch verneint und nicht befolgt wird.
Welche Auswirkungen haben Gerichtsurteile auf andere Verfahren in ähnlicher Sache?
Im Hinblick auf das Steuererhebungsverfahren des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg und der rechtswidrigen Versagung des Grundfreibetrags nach der beschränkten Steuerpflicht § 49 und § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, haben auch andere obergerichtliche Urteile und Beschlüsse, wie die von BVerfG, BFH, BGH, dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestages, eine faktische Bindungswirkung, die vom FA NBB jedoch seit 1996 infrage gestellt und abgelehnt wird, denn
gemäß amtlichem Schreiben vom 30.09.2019 an RIA WELTWEIT:
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg RiA
Die Versagung des Grundfreibetrags
durch das ostdeutsche
Synonym für StGB § 263 - § 339 - AO § 129
in Millionen Fällen
ist ein in Deutschland beispielloses Fehlverhalten ostdeutscher Finanz- und Justizbehörden, das schnellstmöglich korrigiert und zu einem Ende gebracht werden muss.
Durch die rechtswidrige und 1996 erstmals vom EuGH und später von BVerfG, BFH, BGH und dem Petitonsausschuss des deutschen Bundestages verbotene Versagung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, konnte das ostdeutsche Finanzamt Neubrandenburg seit Jahrzehnten und kann auch weiterhin Millionen Steuerpflichtige mit mehreren tausend €uro pro Person pro Jahr zur Einkommensteuer veranlagen, obwohl die große Mehrheit dieser Personen nach deutschem Steuerrecht - der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG - ihrer geringen Einkünfte zufolge steuerfrei ist.
Ein bisher beispielloser Betrug ostdeutscher Steuerbehörden an mehrheitlich hilfsbedürftigen und kranken alten Menschen.
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Die rechtswidrige Versagung des allen Steuerpflichtigen vom Staat garantierten bedingungslosen Grundeinkommens in Form eines steuerlichen Grundfreibetrags, ist für das ostdeutsche, über Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht stehende Finanzamt Neubrandenburg ein Thema, über das sich das FA NBB jegliche Stellungnahme verbittet und rigoros ablehnt.
Alle Einkommen natürlicher Personen sind in Deutschland steuerpflichtig gemäß der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG, wogegen es nichts einzuwenden gibt.
Ein ostdeutsches Finanzamt in der früheren STASI-Hochburg Neubrandenburg im "neuen" Bundesland Mecklenburg-Vorpommern besteuert als einziges der insgesamt 641 Finanzämter in Deutschland die Einkommen natürlicher Personen nach der sogenannten beschränkten Steuerpflicht und § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung seit mehr als 25 Jahren vom EuGH verboten ist. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH, die für alle Behörden und somit auch für das FA NBB bindend sind, werden vom FA NBB als nicht bindend angesehen und abgelehnt.
Die Liste der Rechts- und Gesetzesverstöße ist beeindruckend
Hierbei handelt es sich nicht um eine Auflistung strafrechtlicher Vergehen der MAFIA, sondern einer Steuerbehörde der Bundesrepublik Deutschland - einer
ostdeutschen Steuerbehörde
im "neuen Bundesland" Mecklenburg-Vorpommern.
Betrug § 263 StGB - Eklatante Verstösse gegen das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Grundpflichten § 33 - Rechtsbeugung § 339 StGB - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid) § 129 AO - Verstoß gegen die EStG-Grundformel EGF § 32a EStG -Verstoß trotz obligatorischer Bindungswirkung in Millionen Fällen gegen Grundsatzurteile von EuGH, BVerfG, BFH und dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in Bezug auf die rechtswidrige Versagung von Steuervorteilen wie dem Grundfreibetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Zum Vergleich
Eine Auflistung der strafrechtlichen Vergehen von 640 Finanzämtern bundesweit, die in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagen, u.a. auch Renten, aber nach der EStG-Grundformel EGF
§ 32a EStG
Millionen Steuerbescheide
des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg sind aufgrund der obligatorischen
Bindungswirkung von Grundsatzurteilen des EuGH
rückwirkend bis 1996 rechtswidrig, mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und
Ausnahmslos alle Steuerbescheide müssen vom FA NBB aufgehoben und durch neue Bescheide gemäß der zentralen Tarifvorschrift 32a EStG ersetzt werden.
11.03.2022
Das Bundesministerium der Justiz BMJ - lehmann-en@bmj. bund.de - Dr. Raabe - Referat ZB2 - hat mit Schreiben vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1402II Z5-749/2022 - durch eine offizielle amtliche Unterlassungsverfügung RIA WELTWEIT die Anwendung des Logos des BMJ auf der Webseite von RIA WELTWEIT untersagt, in der die strikte Befolgung von Recht und Gesetz nach den Vorgaben des BMJ gefordert wird.
Über die Notwendigkeit einer solchern Verfügung kann man geteilter Meinung sein, nicht aber über eine Unterlassungsverfügung zur Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2, wie vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg auf Millionen Steuerbescheiden fein säuberlich dokumentiert ist. Eine solche Verfügung müsste eigentlich oberste Priorität für das BMJ einnehmen, aber dazu hat sich das BMJ trotz der obligatorischen Bindungswirkung von EuGH-Urteilen seit 25 Jahren nicht geäußert. Aber was nicht ist, kann ja nocht werden.
Was seit 25 Jahren unterlassen wurde, ist der Justizvollzug der Urteile des EuGH im Rahmen der obligatorischen Bindungswirkung
mittels
Unterlassungsverfügungen
des
Bundesministeriums der Justiz
dem die Vollziehungsgewalt auch gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg obliegt.
Der nachstehende Eintrag ist unübersehbar ausgewiesen auf allen Steuerbescheiden des
Synonym für StGB § 263 - § 339 - AO § 129
in Millionen Fällen
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG werden Steuervorteile wie der Grundfreibetrag nicht gewährt
In 25 Jahren wurden von den Justizvollzugsbehörden
weder die Amtsleitung des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg -
Dr. Gruel und Sven Völchert -
noch einer der 420 Beamten und Beamtinnen wegen
fortwährender Verletzung verfassungskonformer Rechtsnormen und deutscher Steuergesetze in Millionen Fällen zur Verantwortung gezogen, u.a. wegen
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Eklatante Verletzung der Grundpflichten § 33
Rechtsbeugung § 339 StGB
.
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid) § 129 AO
des
Bundesministerium der Justiz
§ 32a EStG stellt seit 1996 die zentrale Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst.
Nach geltendem deutschen Steuerrecht und der EStG-Grundformel EGF § 32a des EStG haben ALLE Steuer-pflichtigen, somit auch ALLE Rentner, ein Recht auf Anrechnung eines ESt-Grundfreibetrags, was Millionen Beziehern deutscher Einkünfte, u.a. auch Renten, vom seit 25 Jahren umstrittenen ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg verwehrt wird.
Offizielle und öffentliche Eingabe
vom 11.03.2022 an das
Bundesminsterium der Justiz
zwecks
Unterlassungsverfügung zur Versagung des
Einkommensteuer-Grundfreibetrags
RIA WELTWEIT und Millionen Bezieher in Deutschland steuerpflichtiger Einkünfte ersuchen Sie,
sehr geehrter Herr Dr. Raabe,
als Repräsentant des BMJ kraft Ihres Amtes als Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt, im Rahmen der Bindungswirkung mit allen dem BMJ zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Recht und Gesetz ultimativ durchzusetzen nicht zuletzt durch die Ausfertigung einer
Unterlassungsverfügung
in Bezug auf die von höchstrichterlichen Instanzen verbotene Versagung des ESt-Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Den Mitarbeitern und der Amtsleitung des Finanzamts Neubrandenburg sollte von offizieller Seite unmissverständlich klar gemacht werden, dass sie mit ihrem absolut rechtswidrigen Steuererhebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und somit schwerwiegenden Gesetzesverletzungen in Millionen Fällen strafrechtliche Maßnahmen bis hin zu Freiheitsstrafen heraufbeschwören, wenn sie nicht sofort den geltenden gesetzlichen Vorschriften der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG folgen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
Eine solche offizielle Unterlassungsverfügung von höchstmöglicher Regierungsstelle wie dem BMJ wäre ein lange überfälliger Beweis dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor ein Rechtsstaat ist, was durch die vorsätzlich rechtswidrigen sprich kriminellen Machenschaften ostdeutscher Finanzbehörden nicht nur in Fachkreisen weltweit seit Jahrzehnten angezweifelt wurde und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland extrem geschadet hat und auch weiterhin schadet.
Die offizielle amtliche Stellungnahme des BMJ wird sofort nach Erhalt an dieser Stelle veröffentlicht.
Rechtsbeugung ist mehr, als nur das Recht bewusst falsch anzuwenden. Hier gelten Sonderregeln: Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege wird gemäß Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Strafe gestellt.
Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. BGH 5 StR 92/01
Ostdeutsches Finanzamt besteuert unter bewusst falscher Auslegung deutschen Steuerrechts millionen Renten mittels Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 der beschränkten Steuerpflicht, deren Anwendung vor 25 Jahren von EuGH, BVerfG, BGH, BFH und dem deutschen Bundestag als rechtswidrig erklärt und somit verboten wurde.
Details auf Seite Gerichtsurteile
Zitat: Bei beschränkter Steuerpflicht besteht kein Anrecht auf den Grundfreibetrag
Das bedeutet im Klartext, dass millionen Beziehern deutscher Renten lediglich aufgrund eines "ungeschriebenen Gesetzes" der Grundfreibetrag nicht gewährt wird.
Selbst in höchsten Steuerfachkreisen weiß man nicht, wie man das total chaotische deutsche Steuerrecht verfassungskonform anzuwenden hat, insbesondere in Bezug auf den speziell in ostdeutschen Behörden seit Jahrzehnten tagtäglich praktizierten Straftatbestand der RECHTSBEUGUNG § 339 StGB und BGH 5 StR 92/01, was zu unglaublich folgenschweren finanziellen Konsequenzen für die Betroffenen, von den ostdeutschen Finanzbehörden veranlagten, hunderttausenden Rentnerinnen und Rentnern geführt hat und weiterhin führt, wenn diesem Treiben nicht umgehend Einhalt geboten wird.
Die zuständigen Justizbehörden im involvierten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern waren dazu seit mehr als 25 Jahren nicht in der Lage. Und warum? Weil sie selbst Nutznießer dieser kriminellen Machenschaften sind und unter gar keinen Umständen schlafende Hunde wecken wollen. Man nennt so etwas schlicht und einfach
Ausnahmslos alle nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG erstellte und somit ungültige Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg RiA müssen aufgrund des Straftatbestands der RECHTSBEUGUNG gemäß § 339 StGB und BGH 5 StR 92/01 umgehend aufgehoben und durch neue ersetzt werden auf der Grundlage des geltenden deutschen Steuerrechts - der EStG-Grundformel EGF § 32a EStG.
Die vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg RiA vorsätzlich absolut rechts- und gesetzeswidrig um ein Vielfaches überhöhten Einkommensteuerbeträge sind den betroffenen Personen unverzüglich zu erstatten.
Die verantwortlichen Mitarbeiter der involvierten ostdeutschen Steuerbehörden, insbesondere die des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA, sind der Justiz zu überstellen und zur Verantwortung zu ziehen.
Diese Rentnerinnen und Rentner - 5 von insgesamt 23 Millionen - können ihren wohlverdienten Ruhestand in vollen Zügen genießen, denn sie werden von 640 Finanzämtern nach verfassungskonformen Rechtsnormen, die im totalen Gegensatz stehen zu den "Sondergesetzen" des FA NBB, zur Einkommensteuer veranlagt - der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32a - weder nach der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht, wonach ein Großteil dieser Rentner - ihrer geringen Renten zufolge - STEUERFREI- ist.
Diese Rentnerinnen und Rentner - insgesamt mehrere Millionen - wurden vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg durch vorsätzlich falsche Rechtsanwendung und strafbarer Rechtsbeugung mittels Versagung des allen Steuerpflichtigen gesetzlich zustehenden Grundfreibetrags in die Altersarmut und somit in den Ruin getrieben.
Ein glücklicher Ruhestand sieht anders aus.
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Bemerkenswerter Eintrag auf der amtlichen Webseite:
Mit dem Amtsveranlagungsverfahren wird die Steuer festgesetzt, ohne dass Sie eine Steuererklärung einreichen müssen.
Mit anderen Worten: immer erst abwarten, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet - auf keinen Fall sollten Sie die Initiative ergreifen und sich beim Finanzamt Neubrandenburg melden.
Und außerdem:
Als Rentner brauchen Sie keinen Steuerberater
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir sagen Ihnen im Rahmen unseres Pro-bono Mandats, was zu tun ist.
Werden auch Sie vom ostdeutschen Finanzamt Neubranden-burg zur Einkommensteuer veranlagt, dann sollten Sie umgehend gegen die Steuerforderungen Einspruch erheben, da alle Steuerbescheide des FA NBB nicht nach der gesetzlich manifestierten Zentralen Tarifvorschrift für die verfassungs- und steuerrechtliche Veranlagung von Renten erstellt wurden und somit ungültig/nicht rechtskräftig sind.
Schreiben Sie uns. Wir sagen Ihnen dann, was zu tun ist.
RIA WELTWEIT klagt an
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