Rentner klagen an
die gemäss EuGH verbotene gesetzeswidrige Rentenbesteuerung des Finanzamts Neubrandenburg
die gemäss EuGH verbotene gesetzeswidrige Rentenbesteuerung des Finanzamts Neubrandenburg
RIA WELTWEIT
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Gesetzesmissbräuchliche
Besteuerung von Renten.
durch das Finanzamt Neubrandenburg
Gesetzesmissbräuchliche
Besteuerung von Renten.
durch das Finanzamt Neubrandenburg
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Anklagepunkt 1
Vom EuGH verbotene Besteuerung deutscher Renten
Das Finanzamt Neubrandenburg RiA besteuert deutsche Renten nach EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 und versagt allen Steuerpflichtigen den ihnen nach deutschem Steuerrecht zustehenden Grundfreibetrag (z. B. 2018 in Höhe von € 9.000,--)
EuGH Urteil
EuGH Slg. 1996, I-3089
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig
Vom EuGH verbotene Besteuerung deutscher Renten
Das Finanzamt Neubrandenburg RiA besteuert deutsche Renten nach EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 und versagt allen Steuerpflichtigen den ihnen nach deutschem Steuerrecht zustehenden Grundfreibetrag (z. B. 2018 in Höhe von € 9.000,--)
EuGH Urteil
EuGH Slg. 1996, I-3089
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig
Anklagepunkt 2
Verletzung GG § 1 Abs. 1 (Grundgesetz)
in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
In der Steuerpraxis wird das verkörpert durch
Einkommensteuer Grundfreibetrag und Grundtarif
siehe oben unter Tabellen
Einkommensteuer Grundfreibetrag und Grundtarif
siehe oben unter Tabellen
Anklagepunkt 3
Verstoss gegen EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1
Verstoss gegen EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Das FA NBG bemisst die tarifliche Einkommensteuer NICHT nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE)
5sondern nach einem fiktiven, um ein Vielfaches erhöhtes zu versteuernden Einkommen, was eine gesetzesmissbräuchliche Vorgehensweise darstellt - mit anderen Worten KRIMINELL.
Lediglich für Renten, die weit höher sind als monatlich ca. € 1.500,-- für Alleinstehende, muss Einkommensteuer gezahlt werden.
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 2010 - - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
vom 9. Februar 2010 - - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Anklagepunkt 4
Falschaussagen der Amtsleitung des FA Nbb
in Bezug auf
Aufhebung und Ändern von Steuerbescheiden
- arglistige Täuschung -
Verletzung BGB § 123 und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 -
in Verbindung mit
Abgabenordnung (AO) § 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Falschaussagen der Amtsleitung des FA Nbb
in Bezug auf
Aufhebung und Ändern von Steuerbescheiden
- arglistige Täuschung -
Verletzung BGB § 123 und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 -
in Verbindung mit
Abgabenordnung (AO) § 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Bestandskräftige Steuerbescheide sind nicht mehr offen und können nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht eine Korrekturmöglichkeit für die Finanzbehörden vor, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Obwohl gemäss der vorgenannten Gesetze das Ändern von Steuerbescheiden jederzeit möglich ist, wurde es bisher und wird es auch weiterhin vom Finanzamt Neubrandenburg abgelehnt.
Auszug aus einer amtlichen Verlautbarung des FA NBG vom 21.08.2019 - stellvertretender Amtsleiter Sven Völchert
Akzeptieren Sie bitte, dass das Finanzamt weder die rechtlich zulässigen Bescheide aufheben noch erfolgte Zahlungen für bestandskräftige Zeiträume 2007 – 2017 zurückerstatten kann. Das Festsetzungsverfahren für diese Zeiträume ist abgeschlossen und rechtlich nicht mehr abänderbar.
Das ist eine vorsätzlich falsche amtliche Aussage, die dem strafrechtlichen Tatbeständen der "Nötigung", Betrug und Amtsmissbrauch entspricht - Falschaussagen in Bezug auf Aufhebung und Ändern von Steuerbescheiden - Verletzung BGB § 123 und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - in Verbindung mit Abgabenordnung (AO) § 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel wie folgt:
Ein Steuerbescheid kann zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen kann.
Auszug aus einer amtlichen Verlautbarung des FA NBG vom 21.08.2019 - stellvertretender Amtsleiter Sven Völchert
Akzeptieren Sie bitte, dass das Finanzamt weder die rechtlich zulässigen Bescheide aufheben noch erfolgte Zahlungen für bestandskräftige Zeiträume 2007 – 2017 zurückerstatten kann. Das Festsetzungsverfahren für diese Zeiträume ist abgeschlossen und rechtlich nicht mehr abänderbar.
Das ist eine vorsätzlich falsche amtliche Aussage, die dem strafrechtlichen Tatbeständen der "Nötigung", Betrug und Amtsmissbrauch entspricht - Falschaussagen in Bezug auf Aufhebung und Ändern von Steuerbescheiden - Verletzung BGB § 123 und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - in Verbindung mit Abgabenordnung (AO) § 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel wie folgt:
Ein Steuerbescheid kann zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen kann.
Anklagepunkt 5
Falschaussagen in Bezug auf Steuerrückvergütungen
Verstoss gegen StGB § 263 - 266
Betrug und arglistige Täuschung
Falschaussagen in Bezug auf Steuerrückvergütungen
Verstoss gegen StGB § 263 - 266
Betrug und arglistige Täuschung
Selbst bei unbeschränkter Steuerpflicht für zurückliegende Jahre lehnt das Finanzamt Neubrandenburg Steuerrückvergütungen ab, obwohl dafür grundsätzlich die Möglichkeit besteht gemäss schriftlicher Bekundung der Amtsleitung des FA NBG vom 06.06.2019. Am 21.08.2019 bestand diese Möglichkeit dann plötzlich nicht mehr. (Die Amtsleitung des FA NBG hat über Nacht den § 173 der AO ausser Kraft gesetzt.)
AO § 173 - Ein Steuerbescheid kann zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen kann.
AO § 173 - Ein Steuerbescheid kann zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen kann.
Das ist es, was in der deutschen Presse bereits wie folgt beschrieben wurde:
Steuerschlamassel im Finanzamt Neubrandenburg
Steuerschlamassel im Finanzamt Neubrandenburg
Anklagepunkt 6
Mißbrauch der Amtsgewalt
Verstoss gegen Strafgesetzbuch StGB § 302
wissentlicher Missbrauch und Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen
Mißbrauch der Amtsgewalt
Verstoss gegen Strafgesetzbuch StGB § 302
wissentlicher Missbrauch und Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen
Anklagepunkt 7
Vorläufigkeitserklärung
Alle Steuerbescheide des FA NBG sind nicht rechtskräftig
Vorläufigkeitserklärung
Alle Steuerbescheide des FA NBG sind nicht rechtskräftig
Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäss AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorläufig - wie auf allen Steuerbescheiden des FA NBG vermerkt ist, soll heissen, dass die diesbezüglichen unbestätigten Gesetzesentwürfe noch keine Gesetze sind und somit auch keine Rechtskraft haben, vom FA NBG aber als bestätigte Gesetze mit Rechtskraft angewendet werden.
Die Bestätigung dieser Gesetze zur Festsetzung der Einkomensteuer muss erst vom Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht und vom Bundesfinanzhof insofern bestätigt werden, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, was sie seit mehr als 10 Jahren nicht sind, da sie mit verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz und EStG § 32a nicht vereinbar sind. Wenn sie es wären, hätten die vorgenanten Institutionen sie längst bestätigt.
Die Bestätigung dieser Gesetze zur Festsetzung der Einkomensteuer muss erst vom Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht und vom Bundesfinanzhof insofern bestätigt werden, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, was sie seit mehr als 10 Jahren nicht sind, da sie mit verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz und EStG § 32a nicht vereinbar sind. Wenn sie es wären, hätten die vorgenanten Institutionen sie längst bestätigt.
Anklagepunkt 8
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist die Grundlage des Steuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland..
Verstoss gegen Abgabenordnung AO § 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) 1 Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist die Grundlage des Steuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland..
Verstoss gegen Abgabenordnung AO § 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) 1 Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Die letzte Stellungnahme des Finanzamts Neubrandenburg zu den schweren Beschuldigungen erfolgte am 21.08.2019. Seit mehr als 1 Jahr hüllt sich das FA NBG in Schweigen und verstösst somit eindeutig gegen § 90 AO. Das bestätigen auch zahlreiche Beschwerden aus aller Welt, die uns fast täglich erreichen. Aber das stört das FA NBG in keiner Weise - steht man doch über dem Gesetz.

Email ohne Namen - ohne Unterschrift vom 19.03.2020 an unser 82-jähriges Fallbeispiel Wilhelm S.:
Das FA NBG lehnt es ab, auf offenen Fragen in Bezug auf deren Steuerbescheide zu antworten.
070/430/12600 - Ihre E-Mails vom 09.03.2020, 12.03.2020 und 18.03.2020
"VST-SB 29 (RIA)"
Sehr geehrter Herr S.,
Ihre unter Betreff genannten E-Mails sind im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Der Vorgang wurde im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) vollumfänglich geprüft und abschließend bearbeitet. Weitere Stellungnahmen werden von Seiten des Finanzamtes Neubrandenburg (RiA) nicht mehr erfolgen.
Von weiteren Anfragen Ihrerseits bitte ich daher Abstand zu nehmen.
Hochachtungsvoll
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
17041 Neubrandenburg--
"VST-SB 29 (RIA)"
Sehr geehrter Herr S.,
Ihre unter Betreff genannten E-Mails sind im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Der Vorgang wurde im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) vollumfänglich geprüft und abschließend bearbeitet. Weitere Stellungnahmen werden von Seiten des Finanzamtes Neubrandenburg (RiA) nicht mehr erfolgen.
Von weiteren Anfragen Ihrerseits bitte ich daher Abstand zu nehmen.
Hochachtungsvoll
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
17041 Neubrandenburg--

Was muss eigentlich noch alles passieren, bis sich die deutsche Justiz den kriminellen Machenschaften des FA NBG annimmt???
Die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagten Rentner kämpfen für ihr vom deutschen Staats garantiertes Recht, nach verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz und EStG § 32a besteuert zu werden - nicht mehr und nicht weniger.
Die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagten Rentner kämpfen für ihr vom deutschen Staats garantiertes Recht, nach verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz und EStG § 32a besteuert zu werden - nicht mehr und nicht weniger.
Ist das zuviel verlangt?