RIA WELTWEIT
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Beratung und Rechtshilfe
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in der Version des ostdeutschen
Nachstehend eine schockierende Stellungnahme des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg auf einen der rasant zunehmenden Widersprüche von Auslandsrentnern weltweit zur rechtswidrigen steuerlichen Veranlagung deutscher Renten und wie das ostdeutsche FA Nbb mit einem absolut absurden und realitätsfremden Rechtfertigungsversuch die rechtswidrige Besteuerung deutscher Renten als verfassungs- und steuerrechtliche Gesetzesgrundlage zu manifestieren versucht durch vorsätzliche Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen von
EuGH, BVerfG und Bundesfinanzhof BFH
Urteilen Sie selbst!
Zitate aus dem von den Damen Meyerrose und Misch verfassten nachstehenden Schreiben des
Europäischer Gerichtshof EuGH
Kernaussage des Grundsatzurteils EuGH Slg. 1996, I-3089 (Urteil vom 27.06.1996, Rechtssache C-107/94)
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist
gemeinschaftsrechtswidrig
Gegendarstellung des ostdeutschen
Finanzamts Neubrandenburg
Laut dem zitierten Urteil ist die Versagung des Grundfreibetrages
grundsätzlich nicht gemeinschaftswidrig
Die Versagung des Grundfreibetrages ist nicht gemeinschaftswidrig - das ist richtig, sondern sie ist, wie es im Gesetz klar und deutlich ausgewiesen ist, gemeinschaftsrechtswidrig. Das ist ein riesengroßer Unterschied.
Bedenken hinsichtlich der sach- und fachkompetenten Qualifikation der Finanzamtsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, wie in anderen tausenden Fällen zutage getreten, offensichtlich.
Mit diesen ins Schizophrene reichenden Ausführungen versucht das FA Nbb, Millionen Rentner - 70, 80 und 90 Jahre alte Senioren - von der Rechtmäßigkeit der rechtswidrigen, um ein Vielfaches weit überhöhten Rentenbesteuerung zu überzeugen.
Kommentar aus Kanada
Ein weiterer bedauernswerter Fall of brainwashed Members des FA Nbg RiA, die aufgrund einer "mysterious" nicht nachvollziehbaren Auffassung das Grundgesetz von A- Z nach 30 Jahren Wiedervereinigung total ignorieren.
Auch Sie, Frau Meyerrose, haben sich durch die Wiedervereinigung in ein auch von uns über 8o-jährigen gemachtes Nest gesetzt. Offensichtlich nicht genug damit und deshalb haben ostdeutsche Politiker sich etwas Besonderes ausgedacht. Nämlich uns Rentnern im Ausland mit einer deutschen Rente den Lebensabend finanziell zu ruinieren, im Glauben, wir sind nicht nur weit entfernt vom ostdeutschen
"bürokratischen Schießbefehl,"
sondern auch unfähig uns zu verteidigen. Weit gefehlt, Fr. Meyerrose. Wir sind Zeuge dieser Anklage und machen mit RIAWELTWEIT.com davon Gebrauch.
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Finanzamt Nbg — Postfach 11 0140 — 17041 Neubrandenburg
E-mail Adresse: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Herrn
Heinrich XXX
Argentinien
Identifikationsnummer Unser Aktenzeichen Durchwahl Bearbeiter(in): Zimmer Datum
12345678 070/513/12345 47113 Frau Meyerrose A 104 10.08.2021
Ihr Widerspruch vom 17.06.2021 (per Email) gegen die steuerliche Veranlagung Ihrer deutschen Rente
Sehr geehrter Herr XXX,
mit Ihrem Einspruchsschreiben vom 17.06.2021 haben Sie sich eines Mustertextes aus dem Internet bedient. Im Zuge einer vollumfängliche Prüfung des Schreibens möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die im Mustertext verwendeten Gesetzesgrundlagen teilweise falsch sind oder falsche Rückschlüsse aus den einzelnen Urteilen gezogen wurden. Die zitierten Textpassagen sind teilweise völlig aus ihrem Kontext heraus wiedergegeben worden, sodass diese Entscheidungen in Ihrem konkreten Einzelfall gar nicht oder nicht mit dem Inhalt auf Ihren Fall anzuwenden sind.
Zunächst ist anzumerken, dass der nach eigenem Bekunden 83-jährige Betreiber der von Ihnen zitierten Webseite RIA WELTWEIT weder die Berechtigung zur steuerlichen bzw. rentenrechtlichen Beratung nachgewiesen hat noch solche sonst ersichtlich ist. Aufgrund der sachfremden Ausführungen ist davon auszugehen, dass er selbst wohl über keinerlei steuerfachliche Kenntnisse verfügt. Auch hat sich der vorgeblich als Rentnerschutzverband agierende Webseitenbetreiber in dieser Eigenschaft bisher gegenüber dem Finanzamt nicht von einem zugelassenen Steuerberater oder Fachanwalt vertreten lassen. Die vom Seitenbetreiber zitierten Aussagen zu steuerrechtlichen Themen sind zusammenhangslos und ohne aus- reichende Hintergrundrecherche aus dem Internet kopiert worden. Zudem tritt der Betreiber der Webseite nicht mit dem eigenen Namen, sondern mit einem Pseudonym auf, was haftungsrechtlich betrachtet als äußerst bedenklich anzusehen ist. Ergänzend ist festzustellen, dass keiner und keinem Steuerpflichtigen die steuerrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten verwehrt oder diese eingeschränkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die erfolgreiche Rechtswahrung voraussetzt, die einschlägigen gesetzlichen Fristen einzuhalten. Leider kommt es mitunter vor, dass wenig reflektierte Steuerpflichtige ihren Ärger über eigene Unzulänglichkeiten in irreführende und diffamierende Behauptungen kanalisieren.
Aufgrund der vorgenannten Defizite sollten Sie überdenken, ob Sie die Inhalte der RIA WELTWEIT Seite zu lhren eigenen Inhalten machen möchten. Sofern Sie Fragen zu steuerlichen Aspekten haben, unterstützen die Bediensteten des Finanzamts Neubrandenburg (RIA) Sie gern. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich eines Steuerberaters zu bedienen, der Ihnen bei der Kommunikation und Klärung der Rechtsfragen helfen kann. Das Verwenden der Inhalte der oben genannten Webseite hilft Ihnen jedoch nicht, da diese fachlich falsch sind und keinen Bezug zum Einzelfall haben. Darüber hinaus ist der vom Webseitenbetreiber angeblich vorgehaltene Fachanwalt gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg noch nicht in Erscheinung getreten.
Ferner wird auf der Webseite erläutert, dass nur die strafrechtliche Verfolgung das einzig geeignete Mittel sei, um Rechtsschutz gegen Steuerfestsetzungen zu erhalten. Der Rechtsweg zu den Strafbehörden ist jedoch nicht eröffnet. Die Festsetzung der Steuer stellt keine Straftat dar, sodass entsprechende Anzeigen ins Leere laufen.
Rechtsschutz erhalten Sie gegen eine Steuerfestsetzung nur, wenn Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Mit dem Steuerbescheid erhalten Sie immer eine Rechtsbehelfsbelehrung. Danach haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides gegen diesen vorzugehen. Im Zuge des Einspruchsverfahrens wird die Sach- und Rechtslage erneut vollumfänglich durch unsere Rechtsbehelfstelle geprüft. Hier haben Sie nochmals die Möglichkeit Einwendungen vorzutragen. Das Einspruchsverfahren wird durch eine Einspruchsentscheidung beendet. Sofern Sie weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, dass die Entscheidung falsch sei, haben Sie anschließend die Möglichkeit, im Zuge eines Klageverfahrens die Einspruchsentscheidung richterlich beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüfen zu lassen. Im Zuge des Rechtschutzes ist es jedoch zwingend erforderlich, dass Sie die entsprechenden Fristen (Einspruchs- und Klagefrist) einhalten. Sofern Sie die Fristen nicht wahren, kann eine Änderung der Bescheide durch das Finanzamt grundsätzlich nicht mehr vorgenommen werden - die Bescheide sind sodann bestandskräftig.
Letztlich erfolgt auch die Vereinnahmung des Instituts für internationales Steuerrecht der Uni Hamburg, namentlich der Person von Prof. Dr. Gerrit Frotscher, ohne jegliche Legitimation. Die Vorgenannten distanzieren sich vielmehr von der aus dem Kontext gerissenen und verfälschenden Darstellung auf der Webseite RIA WELTWEIT.
Zu den vom Webseitenbetreiber aufgezeigten Urteilen und den vermeintlich steuerrechtlich ergangenen Falschbeurteilungen der deutschen Steuerverwaltung gilt es, Folgendes in der Gesamtbetrachtung zu beachten:
Die generelle Behauptung, die Nichtgewährung des Grundfreitrags im Falle von Einkünften eines Steuerausländers sei laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit 25 Jahren verboten, ist eindeutig falsch. Das Gericht forderte auch nicht vom Gesetzgeber die Abschaffung des § 50 Einkommensteuergesetz, sondern vielmehr die inhaltliche Anpassung des Paragraphen. Diese ist in den letzten Jahren auf der Basis der neueren Rechtsprechung regelmäßig erfolgt. Das Finanzamt wendet nur aktuell zulässige gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel den § 50 Einkommensteuergesetz an. Der EuGH stellt zudem in seiner ständigen Rechtsprechung grundlegend fest, dass die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle (in lhrem Fall die Bundesrepublik Deutschland) falle. Der Wohnsitzstaat hat somit steuerliche Vergünstigungen wie den Grundfreibetrag zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme bilden lediglich die Steuerpflichtigen, welche ihr gesamtes oder fast ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat (Deutschland) ausgeübten Tätigkeit bzw. früheren Tätigkeit als Gebietsfremde erzielen. In diesem Fall haben die Steuerpflichtigen in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, den Steuerpflichtigen die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Situation ergeben. Im Ergebnis ermöglicht Deutschland als Quellenstaat der Einkünfte nunmehr dem Steuerpflichtigen die Beantragung des Wechsels in die unbeschränkte Steuerpflicht und gewährt infolgedessen unter anderem den Grundfreibetrag. (= vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27_, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23..., vom 12. Dezember 2002, de Groot, C- 385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44)
Nach dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation. Versagt nun ein EU-Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend und somit auch EU-rechtlich nicht verboten. Eine Diskriminierung kann daher nur vorliegen, wenn die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand weder im Tätigkeitsstaat noch im Wohnsitzstaat berücksichtigt wurden. Um diesen Tatbestand jedoch zu vermeiden, hat der deutsche Gesetzgeber wie bereits erwähnt seit Jahrzehnten für Gebietsfremde die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, auf gesonderten Antrag hin und bei Einhaltung der maßgeblichen Einkunftsgrenzen gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelt zu werden (unbeschränkte Steuerpflicht). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gebietsfremde einen Nachweis der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates über die Art und Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erbringt. Im Falle der Anerkennung der zwingend vorzulegenden Unterlagen werden dann personen-/famiIienbezogene Steuervergünstigungen (angefangen vom Grundfreibetrag, Behindertenpauschbetrag, Kinderfreibetrag bis hin zum Ehegattensplitting für EU-/EWR-Staatsangehörige) gewährt.
Unabhängig davon wird aufgrund von mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen durch die Zuweisung des Besteuerungsrechts und die anschließende Steueranrechnung bzw. Steuerfreistellung von Einkünften eine Doppelbesteuerung vermieden.
Obige Grundsätze unterlagen auch der Prüfung durch die obersten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht - BVerfG- und Bundesfinanzhof - BFH-) und fanden dabei eine rechtliche Bestätigung sowohl hinsichtlich nationaler als auch internationaler, vor allem EU-rechtlicher Aspekte. Insbesondere führte die fortlaufende Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte zu einer regelmäßigen, beinahe jährlichen Anpassung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz von 1996 in Höhe von 12.095 DM an bis aktuell in 2021 in Höhe von 9.168 € und entsprechender weiterer Steuervergünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 - Az. 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil vom 18.11.2009 - Az. X R 34/07 in BFHE 227, 99, BStBI II 2010, 414). Die Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 aufgrund des BVerfG-Urteils vom 06.03.2002 - Az. 2 BvL 17/99 und des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) grundlegend geänderten Rentenbesteuerung wurde ebenfalls zwischenzeitlich mehrfach höchstrichterlich bestätigt.
Bezugnehmend auf die in Ihrem Einspruchsschreiben aufgeführten Urteilen und übrigen Zitaten wird auf die Ausführungen in der Anlage zu diesem Schreiben verwiesen.
Ich bitte Sie, die Erfolgsaussichten des Einspruchs unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nochmals zu überprüfen.
Teilen Sie mir bitte schriftlich mit, ob Sie den Rechtsbehelf aufrechterhalten, oder gegebenenfalls gemäß § 362 AO zurücknehmen.
Falls Sie das Rechtsbehelfsverfahren fortführen wollen, bitte ich um Stellungnahme zu meinen Ausführungen bis spätestens 05.10.2021.
Mit freundlichen Grüßen
Meyerrose
Anlage zum Erörterungsschreiben „RIA WELTWEIT“
Gegenüberstellung der Argumentation von RIA WELTWEIT und
der Gegen- bzw. Klarstellung durch das Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Allgemeiner Grundsätze:
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft ausschließlich innergemeinschaftliches Recht, d.h. sie ist somit grundsätzlich nur auf Steuerpflichtige übertragbar, die innerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz und ihre Tätigkeitsstätte haben und zwar unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen.
Sofern einzelne EU-Staaten unter bestimmten innerstaatlichen Grundsätzen steuerliche Erleichterungen auch für einen außerhalb der EU ansässigen Personenkreis vorsehen, so obliegt die Gestaltung des nationalen Steuerrechts und damit auch die steuer-/verfassungsrechtliche Prüfung ausschließlich den innerstaatlichen Instanzen des jeweiligen Mitgliedsstaates. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass die steuerliche Behandlung von Selbständigen oder Gewerbetreibenden - unabhängig vom Ansässigkeitsstaat - nicht generell auf Rentenempfänger übertragbar ist.
Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089 (Urteil vom 27.06.1996, Rechtssache C-107/94) Behauptung:
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
Gegendarstellung:
Laut dem zitierten Urteil ist die Versagung des Grundfreibetrags grundsätzlich nicht gemeinschaftswidrig. In einem Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde (innerhalb der EU) sind in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage des Familienstands objektive Unterschiede bestehen. Sofern der Gebietsfremde (praktisch) die Gesamtheit seines Welteinkommens nicht im EU-Wohnsitzstaat, sondern im EU-Tätigkeitsstaat erzielt, wird er jedoch EU-Gebietsansässigen gleichgestellt. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieses EuGH-Urteils durch die Gewährung der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), welcher über die EU-Regelungen hinaus im Übrigen auch auf nicht in der EU ansässige/tätige Personen Anwendung findet.
Das EuGH-Urteil richtet sich ferner auch allgemein gegen den Mindeststeuersatz für EU-Gebietsfremde; der Mindeststeuersatz wurde im Laufe der Jahre nach Ergehen dieses Grundsatzurteils in den betroffenen EU-Staaten abgeschafft (u.a. in Deutschland ab 2009 sogar für alle beschränkt Steuerpflichtigen). Dem EuGH-Verfahren lag zudem der Steuerfall einer in zwei Mitgliedstaaten selbständig tätigen Person und nicht der eines Rentenempfängers zugrunde.
Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 — C-234/01 „Gerritse“ - BStBl. II 2003,859)
Behauptung:
Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, 1-3089, Randnummer 49) abgelehnt habe.
Gegendarstellung:
Diese Aussage ist falsch - siehe bereits vorherige Ausführungen zum Grundfreibetrag
Urteil EuGH vom 06.10.1982 (CILFIT) in BStBI 2003, 859 RZ. 48 Behauptung:
Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBI II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBI II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gem äß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-U rteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT", EuGHE 1982, 3415).
Gegendarstellung:
Das Verfahren aus dem Jahr 1982 betraf grundsätzlich die Frage des innergemeinschaftlichen Rechtsweges nach Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges. Etwaige weitere Punkte gelten durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und durch Gesetzesänderungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten als überholt.
Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Behauptung:
Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916)
Gegendarstellung:
Der Tenor des zitierten Finanzgerichtsurteils ist zwar korrekt wiedergegeben, jedoch fehlt der klarstetende Hinweis, dass dieses Urteil im Revisionsverfahren durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2003 (I R 34/02, BFHE 204,449; BStBI. II 2004,773) aufgehoben und die Klage unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 12.06.2003 Rs. C-234/01 „Gerritse" (siehe oben) abgewiesen worden ist.
Dokumentation Universität Hamburg - interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Behauptung:
Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichige.
Gegendarstellung:
Von Seiten des lIFSs existiert eine Vielzahl an Dokumenten zum Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Dokument dieses Zitat stammt, sodass dieses Zitat alleine ohne Kontext keine rechtliche Würdigung darstellt, die es zu kommentieren gilt.
Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV:
Behauptung:
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jecler Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Gegendarstellung:
Auch dieses Zitat ist aus dem Zusammenhang gerissen. Die allgemeine Aussage des BMJV betrifft somit nur in Deutschland ansässige Personen, zu deren Existenzsicherung der Grundfreibetrag geschaffen worden ist.
7. Urteil 2002 BVerfG (2 BvL 17/99 vom 06.03.2002,
BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153 und BFH-Urteil (X R 34/07 vom 18.11.2009) in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115
Behauptung
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – Existenzminimum
Klarstellung:
In dem zuerst zitierten Urteil erklärt das BVerfG am 06.03.2002 die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar und verpflichtet den Gesetzgeber, spätestens zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen. Dieser Auflage kam der Gesetzgeber durch die ab dem 01.01.2005 geänderte Rentenbesteuerung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) nach. Gegen die gesetzliche Neuregelung der Rentenbesteuerung bestehen keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken (u.a. BFH-Urteil vom 23.08.2017 - X R 33/15, BStBl. II 2018,62). Bisherige Verfassungsbeschwerden gegen diese Reform der Rentenbesteuerung wurden durch das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (u.a. durch Nichtannahmebeschlüsse vom 25.08.2008 - 2 BvR 912/03, BVerfGE 105,73; sowie vom 25.02.2008 - 2 BvR 325/07, 29.09.2015 -2 BvR 2683/11 , 30.09.2015 -2 BvR 1066/10 + 2 BvR 1961/10).
Mit den dann nachfolgend zitierten Urteilen verpflichtete das BVerfG bereits in 1992 den deutschen Gesetzgeber generell, die steuerliche Freistellung des Existenzminimums inklusive familienbezogener Aspekte zu gewährleisten und diese Regelungen ständig den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Seit 1996 erfolgt daher bereits von gesetzgeberischer Seite aus die fortlaufende Erhöhung u.a. des Grundfreibetrags (von 12.095 DM in 1996 bis 9.408 € in 2020, zuvor lag der Grundfreibetrag von 1990 an nur bei 5.616 DM).
In dem zuletzt zitierten Urteil des BFH vom 18.11.2009 erklärt dieser den Grundfreibetrag, die aufgrund des AltEinkG geänderte Rentenbesteuerung sowie die beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß. U.a. erfolgen auch ausführliche Erläuterungen zum Existenzminimum, welche der Rechtsauffassung des Finanzamts Neubrandenburg (RiA) jedoch nicht widersprechen.
Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12,2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 S2)
Klarstellung:
Das zitierte BFH-Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der deutschen Steuerverwaltung, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Grund-/Kinder-/Betreuungsfreibetrag sowie den Familienlistungsausgleich inklusive der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und zumutbaren Belastungen in den Jahren 2000 bis 2004 besteht. Insoweit erübrigt sich jegliche weitere Kommentierung.
Behauptung:
Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F )
Gegendarstellung:
Diese Behauptung wird bereits durch die vorhergehenden Ausführungen (u.a. im Anschreiben) fortlaufend widerlegt.
1 0. + 1 Behauptung:
Gesetzesverstöße gegen § 165 Abs. 1 Satz 2 AO, § 139 BGB, § 142 BGB, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32a EStG, § 263 StGB, § 266 StGB, § 267 StGB, § 302 StGB, § 138 BGB
Gegendarstellung:
Die gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg erhobenen Vorwürfe, gegen die aufgeführten Gesetze verstoßen zu haben, werden unter Hinweis auf die bisherigen Erläuterungen strikt als unhaltbar und unzutreffend zurückgewiesen. Etwaige (straf-)rechtliche Konsequenzen bezüglich unsachgemäß bzw. unsachlich geäußerter Vorwürfe behält sich das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) vor.
Abschließend wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass jeder Steuerfall einen individuellen Sachverhalt beinhaltet und somit auch gesondert zu würdigen ist. Diese rechtliche Würdigung erfolgt stets in dem für Steuerfälle vorgesehenen Festsetzungsverfahren und dem diesbezüglichen Rechtsweg (Einspruchs-/KIageverfahren). Es wird darum gebeten, sich stets auf den eigenen Sachverhalt zu konzentrieren und nicht vermeintlichen Fürsprechern, die nicht zur steuerlichen Beratung befugt sind, und deren Veröffentlichungen zu vertrauen. Bilden Sie sich stets eine eigene Rechtsauffassung anhand der für Ihre Steuerangelegenheit maßgeblichen Fakten und suchen Sie bei Zweifelsfragen den Beistand einer in Deutschland registrierten und zur steuerlichen Beratung gemäß §§ 1ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugten Person.
Das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist auf jeden Fall im gesamten Besteuerungsverfahren stets lhr kompetenter Ansprechpartner.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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Hier nun die Gegendarstellung der Gegendarstellungen und Klarstellung der Klarstellungen des FA zum "Erörterungsschreiben" von RIA WELTWEIT
Die Auflistung rechtskräftiger und höchstrichterlicher Gerichtsurteile ist von RIA WELTWEIT nicht als "Erörterungsschreiben" verfasst worden, sondern stellt eine lückenlose Beweisführung in Bezug auf die absurde, absolut rechtswidrige Besteuerung deutscher Renteneinkünfte nach der beschränkten Steuerpflicht mit § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das FA Nbb dar.
Seit Jahrzehnten rechtskräftige Urteile höchstrichterlicher Instanzen durch falsche Auslegung und absurde Interpretationen in Abrede zu stellen, ist der Beweis dafür, wie das FA Nbb auf nicht nachvollziehbare Art und Weise verzweifelt versucht, der um ein Vielfaches zu hohen und somit rechtswidrigen Besteuerung von 370.000 deutschen Renten eine rechtsverbindliche Grundlage zu verschaffen - nach deutschem Strafrecht eineutig eine sogenannte
RECHTSBEUGUNG
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Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Anklage der Rechtbeugung und weiterer strafrechtlicher Delikte gegen die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und die Amtsleitung des Finanzamts Neubrandenburg
Der Rechtsweg zu den Strafbehörden ist eröffnet und aktenkundig
Neubrandenburger Staatsanwalt Oerters und Rostocker Oberstaatsanwältin Klein werden wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung angeklagt
Antwort
von Herr XXX an Frau Meyerrose
e-mail an ria@finanzamt-neubrandenbrug.de
Betreff: Ihr Schreiben vom 10.08.2021
Sehr geehrte Frau Meyerrose,
2 Monate nach meinem Widerspruch erhielt ich nun endlich eine offizielle Stellungnahme des Finanzamts Neubrandenburg, die ich bereits an RIA WELTWEIT zur Veröffentlichung auf deren Webseite geschickt habe.
Es ist ungeheuerlich, wie Sie bzw. das FA Nbb mit einem absolut realitätsfremden Rechtfertigungsversuch die rechtswidrige Besteuerung meiner deutschen Rente als verfassungs- und steuerrechtliche Gesetzesgrundlage zu manifestieren versuchen durch Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BFH.
Bevor ich zu einigen Ihrer äußerst befremdlichen und sachbezogenen falschen Aussagen Stellung nehme, erkläre ich hiermit, dass ich meinen Widerspruch vom 17.06.2021 auf keinen Fall zurücknehme. Ob Sie das von Ihnen initiierte Rechtsbehelfsverfahren fortzuführen gedenken, bleibt Ihnen überlassen.
Sie schreiben u.a.: Der Rechtsweg zu den Strafbehörden ist nicht eröffnet.
Sorry, da bin ich als hochbetagter Rentner besser informiert als Sie - Steuerexpertin des FA Nbb. Der Rechtsweg der Staatsanwaltschaft einer westdeutschen Großstadt in Sachen Offizialdelikt – schwerer Betrug in 370.000 Fällen - ist bereits eröffnet und Sie sind aufgrund Ihres Schreibens, dass ich der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übersandt habe, somit involviert. Eine Kopie dieser e-mail habe ich der StA ebenfalls übersandt.
Zum 1. und 2. Absatz Ihres Schreibens bzgl. RIA WELTWEIT:
Wir als Auslandsrentner – immerhin 370.000 an der Zahl (nach Bekunden des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern) - empfinden es als große Hilfe, ein Web-Portal wie RIA WELTWEIT gefunden zu haben, dass sich für unsere steuerlichen Belange einsetzt. Und dies vollkommen kostenfrei – während die von Ihnen angeratene Hinzuziehung eines Steuerberaters enorm hohe Kosten verursacht und uns noch mehr in den Ruin treibt. Von daher wundert mich Ihr Ratschlag gar nicht, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Steckt hinter dem Ansinnen der Hinzuziehung eines Steuerberaters eine Art Vetternwirtschaft, da das Finanzamt Neubrandenburg ja selbst (wahrscheinlich kostenlos) auf den Seiten verschiedener Steuerberater beworben wird? (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!) Außerdem: was hat das Alter des Betreibers der Webseite mit der Hilfestellung zu tun, die er uns leistet? – Was soll Ihre Äußerung über das Alter des Initiators der Seite? Und da sind Sie wieder falsch informiert: Johann Kaiser ist nicht mehr der Betreiber der Webseite, sondern der Rentnerschutzverband RIA WELTWEIT und dessen Vorsitzender Roland Mertens – Anwalt für Steuerrecht.
Was Sie als ‚zusammenhanglose, ohne ausreichende Hintergrundrecherche aus dem Internet kopierte Aussagen‘ bezeichnen, sind, was Ihnen auch nicht bewusst ist, in mühsamer und zeitaufreibender Kleinarbeit zusammengetragene Erfahrungsberichte und rechtliche Grundlagen, die uns als Auslandsrentner doch sehr betroffen machen und die wir als „wenig reflektierte Steuerpflichtige“ (eine höchst diffamierende Bemerkung!!!) sehr wütend machen. Des Weiteren, dass Sie die Hilfestellung, die uns von Seiten des Rentnerschutzbundes geleistet wird, als ‚Defizite‘ bezeichnen, lässt Rückschlüsse auf Ihren Werdegang in der DDR zu. Sie lassen sich eine ganze Seite lang über die Hilfestellung der Organisation RIA WELTWEIT aus, ohne einmal darüber zu reflektieren, dass Sie den deutschen Steuerzahlern den für sie günstigsten Weg der Besteuerung aufzuzeigen haben.
Des Weiteren ist es mein gutes Recht, alle legalen Möglichkeiten auszuschöpfen, um meine Steuerlast zu senken. Dazu gehört der Abzug des Grundfreibetrages zur Sicherung des Existenzminimums eines jeden Steuerzahlers. Dieses Gesetz ist keinesfalls ‘aus der Luft gegriffen‘, sondern wurde eingeführt, so dass JEDEM deutschen Steuerzahler zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie ein von der Regierung festgelegtes Existenzminimum verbleibt. Demnach bleiben alle Einkünfte, die den Grundfreibetrag unterschreiten, von der Steuer unangetastet. Sind wir nun als Rentner im Ausland keine deutschen Bürger mehr? Oder, weiter gefragt, haben Sie, bzw. das Finanzamt Neubrandenburg zu bestimmen, wer als deutscher Bürger gilt und wer nicht? Unser Grundgesetz besagt in Art. 3 folgendes:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Sollte unser Deutsches Grundgesetz für Sie einen Auslegungsspielraum zulassen, dann weiß ich wirklich nicht mehr, mit wem ich es hier zu tun habe!
Außerdem möchte ich Sie auf einen ebenfalls nicht anders auszulegenden Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Argentinien und Deutschland hinweisen:
Art. 24 Gleichbehandlung.
Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Wollen Sie mir nun glaubhaft machen, dass diese Gesetze KEINE Gültigkeit haben? - Ein Verstoß gegen diese beiden Gesetze ist in jedem Fall strafrechtlich zu würdigen und reicht über die steuerrechtliche Würdigung weit hinaus.
Was Ihnen als Steuer-Fachfrau (-Expertin) nicht passieren sollte, ist ein ganz offensichtlicher Fehler auf Seite 3, unten, Ihres erklärenden Schreibens zur Gewährung des Grundfreibetrages, und zwar heißt es da von Ihnen, dass der Grundfreibetrag im Jahr 2021 9.168 € beträgt, richtig ist: 9.744 €! Das sind mal eben so 576 € Unterschied! Gehen Sie als geschulte Fachkraft ebenso sorglos mit den Steuerzahlern um? Sind Sie von der Anrechnung des Grundfreibetrages schon so weit entfernt, dass Sie diesen Betrag nicht mehr im Kopf haben?
Wahrscheinlich sehen Sie die betagten und wehrlosen Auslandsrentner nur noch als Objekte an, die möglichst hoch besteuert werden können, so dass Sie als einziges Finanzamt Deutschlands ‚gewinnträchtig‘ arbeiten und hohe ‘Gewinne‘ zum Nachweis ihrer Existenzberechtigung vorweisen können. – Kein anderes Finanzamt Deutschlands - ca. 640 – arbeitet mit solchen Methoden. Denken Sie nur daran, dass der Stuhl, auf dem Sie sitzen, ehemals vom deutschen Steuerzahler finanziert wurde und dass die Auslandsrentner sich ihre Ruhegelder durch Arbeit und versteuerte Beiträge erworben haben.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
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Uns interessiert Ihre Meinung - schreiben Sie uns.
e-mail: info@riaweltweit.com
Die Steuerexpertin des Finanzamts Neubrandenburg - Frau Meyerrose - würde sich sicherlich auch über eine e-mail freuen - wenn möglich mit einer Kopie für uns.
e-mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
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