FINANZAMT RIA - STEUERBETRUG VICE VERSA - VERBOTENE STEUERERHEBUNG NACH § 50 ESTG - EIN VERBRECHEN AN MILLIONEN RENTNERN
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​Presse Artikel

Vom Author Johann Kaiser freigegeben zur
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​​RIA WELTWEIT
Rentnerschutzverband
 Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
 Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
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Wir helfen allen deutschen Auslandsrentnern
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.
 
Hilfe für deutsche Rentner die im Ausland leben
Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle
​
Fast jeder deutsche Rentner, der im Ausland lebt, hat sicherlich  schon einmal vom  Finanzamt Neubrandenburg Post erhalten und sich gewundert, warum er zukünftig Einkommensteuer für seine Rente zahlen muss und darüber hinaus auch rückwirkend für viele Jahre zur Einkommensteuer veranlagt wurde mit der Aufforderung,  mehrere tausend Euro plus nicht unerheblicher Säumniszuschläge an das Finanzamt Neubrandenburg abzuführen.  Das Finanzamt verweist dabei auf § 49 Absatz 1 und § 22 des deutschen Einkommensteuergesetze (EStG), nachdem natürliche Personen  als beschränkt  einkommensteuerpflichtig  behandelt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit kann ein Rentner, der, wie die meisten, nur geringe oder gar keine Kenntnisse des deutschen Einkommensteuer-gesetzes hat, wenig anfangen. Vielen Rentnern drohen dadurch horrende Steuernachzahlungen.​ Hunderttausende Senioren, die nicht in Deutschland leben, sollen trotz winziger Renten Tausende Euro Einkommensteuer nachzahlen. Selbst 100-Jährige müssen Einkünfte  seit 2006 nachweisen und versteuern.

Was diese Gesetze jedoch letztendlich bedeuten und welche Schlussfolgerungen sich daraus für den einzelnen Steuerpflichtigen und somit auch für jeden Rentner ergeben, ist für die meisten nicht ersichtlich und wahrscheinlich vom Gesetzgeber auch so gewollt, um nicht sogleich die Absicht, die dahinter steckt, von den betroffenen Rentnern sogleich erkannt wird. Die beschränkte Steuerpflicht  ist jedoch die Basis, auf der insbesondere von Auslandsrentnern wesentlich höhere Steuern als normal eingezogen werden können. Der normale Steuerzahler blickt dank totaler Konfusion ohnehin nicht mehr durch. Insbesondere Auslandrentner werden damit vom Finanzamt Neubrandenburg ganz offiziell in eine Steuerfalle gelockt. Was die wenigsten wissen ist die Tatsache, dass der Begriff  "beschränkt einkommensteuerpflichtig"  mit dem deutschen Einkommensteuergesetz nicht vereinbar ist.

Die Regeln für Rentner, die im Ausland leben, weichen trotz anderslautender Einkommensteuergesetze in der tagtäglichen Steuerpraxis teilweise deutlich von jenen ab, die für Ruheständler in Deutschland gelten. Und diese Regeln sind äusserst kompliziert und für Normalsterbliche kaum verständlich. So kommt es, dass Tausende Auslandsrentner falsche Bescheide erhalten und zu Nachzahlungen in Höhe von Tausenden von Euro aufgefordert werden, obwohl sie eigentlich gar keine Steuern zahlen müssten. Im Alter von 80, 90 oder 100 Jahren müssen sie sich mit den überwiegend unverständlichen und teilweise sich widersprechenden Paragraphen des deutschen Steuerrechts auseinander setzen.

Allein schon die Tatsache, dass Rentner im Allgemeinen und auch Klein- und Kleinstrentner im Besonderen, die im Ausland leben, entgegen geltender Gesetze zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist eine Schande und sollte sofort abgeschafft werden. Und es ist eine noch grössere Schande, dass die Steuerveranlagungen von Rentnern auch noch mittels falscher Interpretation, falscher Auslegungen und Verletzung bestehender Gesetze durchgeboxt werden, um höchstmögliche Steuereinnahmen zu erreichen.

Steuerfalle
​beschränkte Steuerpflicht für Auslandsrentner
​Was bedeutet das?


Die beschränkte Steuerpflicht besagt, um es auf den Punkt zu bringen, dass Auslandsrentnern der für ALLE Renten gesetzlich verankerte Grundfreibetrag verwehrt wird und sie somit wesentlich höhere Steuern  bezahlen müssen als Rentner, die in Deutschland leben. 

Das ist eine gesetzeswidrige Steuerfalle und Vergewaltigung des deutschen Steuerrechts, die einzig und allein vom Finanzamt Neubrandenburg für Veranlagungen angewendet wird, um möglichst hohe Steuereinnahmen zu erzielen. Auslandsrentner sind halt beschränkt steuerpflichtig - das ist eben so und warum, das weiss niemand, sogar noch nicht einmal die Beamten des Finanzamtes Neubrandenburg. Auslandsrentner haben somit keinen Anspruch auf den gesetzlich verankerten Grundfreibetrag zur Sicherung des sozialhilferechtlich definierten Existenzminimums und der steuerlichen Gleichbehandlung von Renten, obwohl vom Gesetzgeber als auch vom Bundesverfassungsgericht gerade diese Gesetze und Verordnungen die Grundlage für  ALLE Rentner darstellt, und zwar unabhängig vom Wohnsitz.
 
Grundfreibetrag
in Verbindung mit beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht

Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig“. Wer zu Hause bleibt, ist weiter „unbeschränkt steuerpflichtig“.  Mit der beschränkten Steuerpflicht soll eine Doppelbesteuerung durch in- und ausländische Finanzämter vermieden werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass dadurch die Steuerlast sinkt. Das Gegenteil ist der Fall, denn mit der beschränkten Steuerpflicht entfallen viele steuermindernde Ansprüche. Der wichtigste ist der steuerliche Grundfreibetrag, um den der "beschränkt" Steuerpflichtige betrogen wird. Der steuerliche Grundfreibetrag, nicht zu verwechseln mit dem Rentenfreibetrag, ist die Grenze unterhalb derer Einkünfte unversteuert bleiben. 2018 sind das 8.820,-- Euro für Alleinstehende und 18.000,-- Euro für Ehe- oder eingetragene Paare. Rentner im Ausland erhalten diesen Grundfreibetrag nicht, ihre Alterseinkünfte werden vom ersten Euro an besteuert. Das kann teuer werden.

​Eine aktuelle Statistik der Deutschen Rentenversicherung zeigt, wie niedrig die durchschnittlich ausbezahlten gesetzlichen Altersrenten in Deutschland sind  - Euro 800,-- pro Monat minus ca. € 100,-- Einkommensteuer, die es gilt, einzusparen, um den nachstehenden Nachlass zu erzielen: Euro 1.000,-- cash pro Jahr. Dieser Betrag in bar pro Jahr ist es wert, dafür zu kämpfen.
 
Jeder Steuerpflichtige und somit auch jeder deutsche Rentner, der im Ausland lebt, hat einen Anspruch auf den gesetzlich verankerten Grundfreibetrag, der ihm einen Steuernachlass von plus/minus Euro 1.000,-- pro Jahr in CASH garantiert.​ Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuer­frei belassen wird. Das heißt, es muss keine Einkommen­steuer auf diesen Betrag gezahlt werden  -  EStG § 32 a Absatz 1 Nr. 1  und  § 50 Absatz 1 Satz ​2​. Das zumindest sagt das Gesetz. Das Finanzamt Neubrandenburg sieht das jedoch völlig anders.
 
Für wen gilt der Grundfreibetrag?
Für ALLE Personen, die steuerpflichtig sind (sagt das Gesetz)

ALLEN Steuerpflichtigen und somit auch Rentnern wird durch den Staat ein steuerlicher Grundfreibetrag gewährt. Dieser Grundfreibetrag steht Arbeitnehmern, Selbstständigen und Auszubildenden genauso zur Verfügung wie Studenten und auch Rentnern und im Besonderen auch Auslandsrentnern zu. Die Berücksichtigung des Grundfreibetrages muss man als Steuerzahler nicht beantragen. Da ein steuerlicher Grundfreibetrag nach dem Gesetz jedem Steuerzahler -  somit auch Rentnern, die im Ausland leben, zusteht, wird er auch von den Finanzämtern automatisch bei Veranlagungen berücksichtigt, mit Ausnahme bei Veranlagungen des Finanzamts Neubrandenburg. Dadurch bewegt sich das Finanzamt Neubrandenburg vorsätzlich abseits geltender Gesetze und wäre somit ein Fall für die Justizbehörden.

Durch diesen Grundfreibetrag wird das steuer­freie Existenz­minimum ausnahmslos aller Steuerpflichtigen sicher­gestellt, so dass zumindest der notwendige Lebens­unterhalt  bestritten werden kann. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist lediglich nur für den Mehrbetrag Einkommensteuer zu zahlen. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 Euro 9.168,-- für Ledige und € 18.336,-- für Verheiratete, was bedeutet, dass für Einkommen bzw. Renten bis zu diesem Betrag keine Einkommensteuer zu bezahlen ist
.

Dem Grundfreibetrag gleichwertige Konstrukte gibt es auch in anderen Einkommensteuersystemen wie England (UK) Australien und USA.

Und das ist der springende Punkt​

Die beschränkte Steuerpflicht und somit die Veranlagung von deutschen Auslandsrentnern gemäss § 49 Absatz 2 und § 22 EStG verstösst eindeutig gegen die vorgenannten Grundsätze und Sicherheitsmechanismen des Gesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Gleichbehandlung ALLER Renten sowie das Existenzminimum ALLER Steuerpflichtigen und stellt dadurch eine Beugung des deutschen Steuerrechts dar, in dem der gesetzlich verankerte Grundfreibetrag und das Existenzminimum bei Veranlagungen des Finanzamts Neubrandenburg unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, dass  die beschränkte Steuerpflicht für Auslandsrentner, obwohl sie rechtswidrig ist, grundsätzlich bei allen Veranlagungen des Finanzamts Nbg. verwendet wird, weil sich somit möglichst hohe Steuerbelastungen insbesondere für Auslandsrentner mit kleinem Einkommen ergeben.
 

Das sagt uns, dass fast alle vom inzwischen berühmt-berüchtigten Finanzamt Neubrandenburg Steuerbescheide falsch und nicht gesetzeskonform sind.

​Wenn man als deutscher Altersrentner, der im Ausland lebt, Probleme mit dem Finanzamt Neubrandenburg hat so wie alle Mtglieder der Interessengemeinschaft RIA – Rentner im Ausland,  dann sollte man schnellstmöglich mit uns Kontakt aufnehmen. Wir verstehen uns einerseits als das Verbindungsglied zwischen den Rentnern, die im Ausland leben und die mit den Einkommensteuergesetzen ihres Heimatlandes nicht sonderlich oder gar nicht vertraut sind und andererseits mit den Finanzbehörden der Heimatländer.

Die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass wir den Auslandsrentnern helfen können, aus diesem Steuerschlamassel, wie dieses Problem mehrfach in der deutschen Presse bezeichnet wurde, heraus zu kommen in sofern, dass insbesondere  Rentner mit niedrigem Einkommen, die bisher über Jahre hinaus gezahlte Steuer erstattet bekommen, evtl. darüber hinaus völlig von der Einkommensteuer befreit werden und aufgelaufene Steuerschulden von mehreren tausend Euro gestrichen werden. In mehreren uns aus Deutschland bekannten Fällen waren es Beträge von bis zu  Euro 10.000,--. ​Für Auslandsrentner mit höheren Einkommen können wir ebenfalls Steuerrückerstattungen und eine Herabsetzung der zu zahlenden Steuer bewirken.
Wir helfen den Auslandsrentnern und erledigen alle Formalitäten für sie.

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                                           Unsere Beratertätigkeit ist kostenlos

                                    Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle
​                                                         Wir holen Sie da raus

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                                   www.riaweltweit.com
                      riaweltweit@gmail.com



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