Praxisbeispiel
Einspruch gegen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg
und wie das FA mittels gesetzeswidrigen, völlig konfusen und in allen Punkten falschen Argumenten die Lügen des FA Nbb zu rechtfertigen versucht.
Einspruch gegen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg
und wie das FA mittels gesetzeswidrigen, völlig konfusen und in allen Punkten falschen Argumenten die Lügen des FA Nbb zu rechtfertigen versucht.
RIA WELTWEIT
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Korrespondenz
mit dem Finanzamt Neubrandenburg
mit dem Finanzamt Neubrandenburg
Einspruch gegen Steuerbescheide
Brief des Finanzamts Neubrandenburg an eine Rentnerin mit Wohnsitz im Ausland
Brief des Finanzamts Neubrandenburg an eine Rentnerin mit Wohnsitz im Ausland
Absender: Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Finanzamt Nbg -Postfach 11 01 40 - 17041 Neubrandenburg - Bearbeiter(in): Herr Schult
Email des Finanzamts Neubrandenburg bezüglich Widerspruch gegen Einkommensteuerbescheide
29.09.2020
Ihr Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2017-2019
Sehr geehrte Frau Kruse (Name aus Datenschutzgründen geändert),
mit Schreiben vom 19.09.2020, eingegangen am 20.09.2020, haben Sie gegen die oben genannten Steuerbescheide form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung;
Mit dem Beginn des Kalenderjahres 2005 ist eine grundlegende Reform der Besteuerung von Alterseinkunften in Deutschland in Kraft getreten. Als Folge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) hat sich die Besteuerung der Leibrenten, welche von im Ausland ansässigen Personen aus Deutschland bezogen werden in der Weise geändert, dass die Renten nunmehr grundsätzlich zu den gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zählen. Diese Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts findet ebenfalls Anwendung auf in der Turkei ansässige Personen, welche eine Rente aus Deutschland beziehen.
Gemäß dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ihrem Wohnsitzland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht an deutschen Sozialversicherungsrenten beiden Staaten zugewiesen.
Deutschland darf sein Besteuerungsrecht jedoch erst ab einem Freibetrag
von 10.000 Euro jährlich ausüben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA).
Personen, die im Ausland wohnen, unterliegen mit Ihren Einkünften aus Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 (4) EStG. Als beschränkt Steuerpflichtiger wird kein Grundfreibetrag gewährt, so dass grundsätzlich ab dem ersten Euro Steuern entstehen.
In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG zu stellen. Dieser kann positiv entschieden werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr müssen
1. zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
2. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen Einkünfte dürfen den Betrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Grundfreibetrag) nicht ubersteigen.
Auf Grund der Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ist der Grundfreibetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und an gemessen ist (Anhang 2 III EStG).
Nicht der Einkommensteuer unterliegend sind Einkünfte aus dem Ausland wie Renten. Als ebenfalls nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend,gelten aber auch deutsche Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Das DBA mit Ihrem Wohnsitzstaat (Art. 18 Abs. 2 DBA) sieht für Ruhegehälter und Renten eine Beschränkung der Besteuerung in Form eines Freibetrages und einer Begrenzung der Höhe des Steuersatzes vor.
Somit werden die Renten aus der deutschen Sozialversicherung bei der Prufung zur unbeschränkten Steuerpflicht als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend behandelt (BMF-Schreiben vom 11.12.2014, Az.: IV B 4 - S 1301-TUR/0 :007, Tz. 21).
Dies bedeutet, dass eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG fur 2017-2019 nicht möglich ist. Demzufolge wurden Sie mit den Bescheiden vom 10.08.2020 der beschränkten Steuerpflicht unterworfen.
Die Einkommensteuer eines beschränkt Steuerpflichtigen bemisst sich nach einem variablen Steuersatz, je nach Höhe des Einkommens. Die Grundtabelle ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird (gemaß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies entspricht dem deutschen Steuerrecht.
Ein EuGH-Urteil, dass den § 50 EStG, insbesondere die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG verbietet, ist mir nicht bekannt.
Auch die von Ihnen auf der Internetseite des Bundesministerium für Finanzen durchgeführte Berechnung der Einkommensteuer 2018 ist fur Sie nicht anwendbar, da Sie der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die von Ihnen durchgeführte Steuerberechnung auf Grundlage der unbeschränkten Steuerplicht erfolgte.
Ihr Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2017-2019 hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
Email des Finanzamts Neubrandenburg bezüglich Widerspruch gegen Einkommensteuerbescheide
29.09.2020
Ihr Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2017-2019
Sehr geehrte Frau Kruse (Name aus Datenschutzgründen geändert),
mit Schreiben vom 19.09.2020, eingegangen am 20.09.2020, haben Sie gegen die oben genannten Steuerbescheide form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung;
Mit dem Beginn des Kalenderjahres 2005 ist eine grundlegende Reform der Besteuerung von Alterseinkunften in Deutschland in Kraft getreten. Als Folge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) hat sich die Besteuerung der Leibrenten, welche von im Ausland ansässigen Personen aus Deutschland bezogen werden in der Weise geändert, dass die Renten nunmehr grundsätzlich zu den gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zählen. Diese Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts findet ebenfalls Anwendung auf in der Turkei ansässige Personen, welche eine Rente aus Deutschland beziehen.
Gemäß dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ihrem Wohnsitzland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht an deutschen Sozialversicherungsrenten beiden Staaten zugewiesen.
Deutschland darf sein Besteuerungsrecht jedoch erst ab einem Freibetrag
von 10.000 Euro jährlich ausüben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA).
Personen, die im Ausland wohnen, unterliegen mit Ihren Einkünften aus Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 (4) EStG. Als beschränkt Steuerpflichtiger wird kein Grundfreibetrag gewährt, so dass grundsätzlich ab dem ersten Euro Steuern entstehen.
In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG zu stellen. Dieser kann positiv entschieden werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr müssen
1. zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
2. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen Einkünfte dürfen den Betrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Grundfreibetrag) nicht ubersteigen.
Auf Grund der Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ist der Grundfreibetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und an gemessen ist (Anhang 2 III EStG).
Nicht der Einkommensteuer unterliegend sind Einkünfte aus dem Ausland wie Renten. Als ebenfalls nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend,gelten aber auch deutsche Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Das DBA mit Ihrem Wohnsitzstaat (Art. 18 Abs. 2 DBA) sieht für Ruhegehälter und Renten eine Beschränkung der Besteuerung in Form eines Freibetrages und einer Begrenzung der Höhe des Steuersatzes vor.
Somit werden die Renten aus der deutschen Sozialversicherung bei der Prufung zur unbeschränkten Steuerpflicht als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend behandelt (BMF-Schreiben vom 11.12.2014, Az.: IV B 4 - S 1301-TUR/0 :007, Tz. 21).
Dies bedeutet, dass eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG fur 2017-2019 nicht möglich ist. Demzufolge wurden Sie mit den Bescheiden vom 10.08.2020 der beschränkten Steuerpflicht unterworfen.
Die Einkommensteuer eines beschränkt Steuerpflichtigen bemisst sich nach einem variablen Steuersatz, je nach Höhe des Einkommens. Die Grundtabelle ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird (gemaß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies entspricht dem deutschen Steuerrecht.
Ein EuGH-Urteil, dass den § 50 EStG, insbesondere die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG verbietet, ist mir nicht bekannt.
Auch die von Ihnen auf der Internetseite des Bundesministerium für Finanzen durchgeführte Berechnung der Einkommensteuer 2018 ist fur Sie nicht anwendbar, da Sie der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die von Ihnen durchgeführte Steuerberechnung auf Grundlage der unbeschränkten Steuerplicht erfolgte.
Ihr Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2017-2019 hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
Nachstehend die gesetzesunterlegte Antwort von Helga Kruse nach dem WORT des GESETZES, das die völlig konfuse, chaotische und in allen Punkten sachlich falschen Argumente des FA Nbb - Herr Schult - widerlegt und als Absurdum abstempelt.
Schreiben von Helga Kruse vom 11.10.2020 an Finanzamt Neubrandenburg
(der Name wude aus Datenschutzgründen geändert)
Sachbearbeiter Herr Schult - Zi 304
Betreff: Ihr Schreiben vom 29.09.2020
Sehr geehrter Herr Schult,
zu Ihrer Information: ausser meiner deutschen Rente verfüge ich über keinerlei weitere Einkünfte – weder in Deutchland noch in meinem Wohnsitzland.
Meinen Einspruch werde ich weiter aufrechterhalten aufgrund völlig konfuser und gesetzeswidriger Aussagen Ihrerseits wie folgt:
Ihre Aussage: Personen, die im Ausland wohnen, unterliegen mit ihren Einkünften aus Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gemäß EstG § 1 (4), was bedeutet, dass nur meine deutsche Rente versteuert wird. Dem stimme ich zu.
Ihre Aussage: Als beschränkt Steuerpflichtiger wird kein Grundfreibetrag gewährt. (???) Sie haben vergessen, den diesbezüglichen Steuerparagraphen, der bei allen anderen Aussagen erwähnt wird, mit anzuführen.
Also Frage: in welchem Paragraphen des ESt-Gesetzes ist diese Aussage rechtskräftig ausgewiesen– nicht teilweise vorläufig wie in allen Steuerbescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ausgewiesen, sondern endgültig bestätigt vom Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof und dem EuGH?
Ihre Aussage: ...., so dass grundsätzlich ab dem ersten Euro Steuern entstehen. Das ist falsch, denn das würde bedeuten, dass ab dem ersten Euro meiner Bruttorente Steuern entstehen würden, was so nicht auf den Steuerbescheiden dokumentiert ist. Die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer ist das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesene zu versteuernde Einkommen, das jedoch, wie ebenfalls auf den Steuerbescheiden ausgewiesen ist, nicht als Bemessungsgrundlage vom Finanzamt Neubrandenburg verwendet wurde und somit eine Verletzung und gesetzeswidrige Missachtung des EStG § 32 a darstellt.
EstG § 32 a: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Frage: warum wurde die Steuer auf meinen Steuerbescheiden nicht nach diesen Vorgaben ermittelt, sondern nach einem um den Grundfreibetrag erhöhten Betrag??? Eine klare Verletzung und Missachtung des EstG § 32 a.
Entgegen den deutschen Steuergesetzen wurde statt dessen der Grundfreibetrag voll versteuert, was an sich schon völlig absurd ist, da das deutsche Steuerrecht unmissverständlich vorschreibt, dass der Grundfreibetrag zur Absicherung des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums für ALLE Steuerpflichtigen nicht durch Steuern gemindert werden darf.
Sie führen in Ihrem Schreiben ferner an: Die Grundtabelle ist mit der Massgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des EStG § 32 a erhöht wird (gemäss § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG) Dies entspricht dem deutschen Steuerrecht. Das ist ebenfalls eine falsche Aussage, denn § 50 Abs. 1 Satz 2 sagt unmissverständlich, dass nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen versteuert werden darf und nicht der gesamte Grundfreibetrag. Das genau entspricht dem deutschen Steuerrecht.
Und zum Schluss erwähnen Sie in Ihrem Brief: ein EuGH Urteil, das den § 50 EstG Abs 1 Satz 2 verbietet, ist mir nicht bekannt. So so – ist Ihnen als Beamter des Finanzamts Neubrandenburg nicht bekannt – mir als Nichtsteuerfachfrau ist dieses Urteil des EuGH sehr wohl bekannt.
Eine weitere Falschaussage Ihrerseits ist, dass die für 2018 durchgeführte Berechnung der Einkommensteuer gemäss den Richtlininien des Bundesministeriums der Finanzen auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgte. Das Bundesministerium der Finanzen ermittelt die Steuer weder nach der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern lediglich nach der allgemeinen Steuerpflicht, so wie es auch auf allen Steuerbescheiden Ihres Hauses festgeschrieben ist, nämlich, dass das zu versteuerernde Einkommen zu versteuern ist nach dem Grundtarif – und nur das zählt - unten 1. Seite und oben 2. Seite eines jeden Steuerbescheids – weder beschränkt noch unbeschränkt, was in meinem Fall der ausschliesslichen Rentenbesteuerung ohnehin nicht von Belang ist, denn sowohl bei beschränkter als auch bei unbeschränkter Steuerpflicht wird nur meine deutsche Rente versteuert – nicht beschränkt und nicht unbeschränkt.
Ich muss Sie deshalb erneut bitten, die Steuerbescheide 2015 bis 2019 gemäss EStG § 32 a zu ändern oder neu auszustellen.
Und, wie gesagt, bitte ich um Klarstellung, welcher Paragraph des deutschen ESt-Gesetzes Ihre Aussage untermauert, dass bei beschränkter Steuerpflicht der Grundfreibetrag nicht gewährt wird.
Für eine schnellstmögliche gesetzesunterlegte Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Helga Kruse
Antwort des FA Nbb nach über 2 Monaten Monaten?
Dem FA Nbb hat's wahrscheinlich die Sprache verschlagen oder dem FA sind die Lügen ausgegangen - wer weiss?
Dem FA Nbb hat's wahrscheinlich die Sprache verschlagen oder dem FA sind die Lügen ausgegangen - wer weiss?
riaweltweit@gmail.com