Das perfekte Verbrechen - Milliardenschwere strafrechtliche Erhebung von Einkommensteuer einiger "gesetzesunkundiger" Finanzämter lückenlos aufgedeckt, analysiert und dokumentiert von
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RIA WELTWEIT
recherchiert - analysiert - dokumentiert
FAKTEN
unter Zugrundelegung verfassungskonformer Rechtsnormen und Steuergesetze


 

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11.03.2023
Auszug aus der aktualisierten amtlichen Website des

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

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Wer? Was? Wieviel?

Wieviel Steuern muss ich zahlen?

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?

​

Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erläutert.

Die beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.
​

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG).


​Anmerkung von RIA WELTWEIT
Die Anwendung dieses Steuererhebungsverfahrens, das die extrem folgenschwere Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG beinhaltet und rückwirkend bis 2005 zu einem inzwischen milliardenschweren Renten-Steuerbetrug geführt hat, ist seit 1996 rechtswidrig und somit verboten durch Grundsatzurteile und Entscheidungen von

​Europäischem Gerichtshof EuGH
Bundesverfassungsgericht BVerfG
Bundesministerium der Justiz BMJ
Bundesgerichtshof BGH
Bundesfinanzhof BFH
Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Universität Hamburg -
Interdisziplinäres Zentrum für internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS)

 und dem
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

sowie
Bundesministerium der Finanzen BMF.
und dessen Steuerbemessungsverfahren auf der Basis der ultimativen zentralen Tarifvorschrift des 
§ 32a EStG
Details sind verfügbar auf den Seiten 7 und 8 - Gerichtsurteike - dieses Webportals

Weiter ist auf der Webseite des FA NBB dokumentiert:​
In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte - Anmerkung RIA WELTWEIT - fiktive, nicht reale zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.
Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.

​Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.

Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, ist der Vordruck ESt1C für die allgemeinen Angaben sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte zu verwenden.

Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen - so auch der Grundfreibetrag - gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden und in Deutschland zu versteuern sind.

​Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 Prozent seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten (Grundfreibetrag 2015 8.472 Euro, 2016 8.652 Euro, 2017 8.820 Euro, 2018 9.000 Euro, 2019 9.168 Euro, 2020 9.408 Euro, 2021 9.744 Euro, 2022 9.984 Euro). Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 
 

 So werden Millionen Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz im Ausland von durch und durch korrupten ostdeutschen Steuerbehörden hinters Licht geführt und mit betrügerischen Methoden rücksichtslos ausgenommen und abgezockt.

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Fehlanzeige


​Das sagt der Gesetzgeber
Ultimative Grundregel der verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen und Steuergesetze
§ 32a EStG

für die Veranlagung natürlicher Personen zur Einkommensteuerer


Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuer-pflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser Betrag wird rechnerisch im Einkommensteuer-tarif beim zu versteuernden Einkommen automatisch berücksichtigt.


​Das ostdeutsche NUR-RENTEN-SONDER-

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orientiert sich nicht an verfassungskonformen Rechtsnormen und Gesetzen, sondern - Originalzitat FA NBB - an "Sondervorschriften und international anerkannten Grundsätzen" -
die niemand kennt.

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