FINANZAMT NEUBRANDENBURG RIA - RECHTSWIDRIGE STEUERERHEBUNG DURCH VERBOTENE BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
  • Ein modernes Märchen
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  • WILLKOMMEN
  • EuGH-Urteile
  • Noch mehr Fakten
  • Gesetzesverstösse
  • Staatsanwaltschaft Neubrandenburg und Rostock
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  • Hilferufe
  • Lügen über Lügen
  • ESt-Tabellen
    • 32 - Grundfreibetrag Tabelle
    • 33 - Grundtarif Einkommensteuer u. Splittingtabelle 2019
    • 34 - Rentensteuer-Freibetrag Tabelle
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​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur für Rentensteuerbetrug
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner​
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Homepage 
Dokumentation über einen ungeheuren
​Steuerskandal in Deutschland

Kritisch hinterfragt von RIA WELTWEIT
Aktualisiert am 21.12.2020
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HOCHKRIMINELLE UND VERFASSUNGSWIDRIGE  STEUERERHEBUNG IN 1,8 MILLIONEN FÄLLEN JENSEITS DEUTSCHEN STEUERRECHTS
und entgegen den elementarsten Vorgaben des Gesetzgebers

durch ein völlig aus dem Ruder gelaufenes deutsches  Finanzamt .
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Nach den "besonderen Regelungen" eines sehr umstrittenen und völlig aus dem Ruder gelaufenen Finanzamts im Osten Deutschlands sind - so wie auf dessen Website nachzulesen ist - nach EStG § 1 mehr als 25 Millionen unbeschränkt steuerpflichtige deutsche Rentner mit Anrecht auf einen Grundfreibetrag seit 2010 beschränkt steuerpflichtig ohne Anrecht auf einen Grundfreibetrag, wenn sie über unbeschränkt steuerpflichtige Renten mit Anrecht auf einen Grundfreibetrag verfügen, die gemäss EStG § 49 beschränkt steuerpflichtig sind ohne Anrecht auf einen Grundfreibetrag unter Berücksichtigung des Abzugsverbots von Betriebsausgaben und Werbungskosten, aber auch des Grundfreibetrags gemäss EStG § 50 Abs. 1 Sätze 2 und 3. 
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Ein Abzugsverbot für den Grundfreibetrag existiert nicht in EStG § 50 Abs. 1 Satz 2. Allerdings steht dort in Bezug auf Satz 3: § 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c 
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sind nicht anzuwenden. 
Das ist Chaos vom Feinsten und  und eigentlich deutschen Finanzbeamten nicht würdig.
Keine Ahnung - aber davon sehr viel!!!

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Können Sie noch folgen?
So legt dieses Finanzamt den § 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes entgegen den elementarsten Vorgaben des Gesetzgebers aus. 

 Jetzt wissen Sie, was Sie im weiteren Verlauf dieses Webpotal erwartet:.
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über die verfassungs- und gesetzeswidrige Besteuerung von 1,8 Millionen Renten eines völlig aus dem Ruder gelaufenen Finanzamts im Osten, in dem auch heute noch mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist.​
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In diesem Finanzamt - nur eines von 640 deutschen Finanzämtern - wird Wahrheit wird zur Lüge und Lüge zur Wahrheit umfunktioniert durch Normalisierung des Absurden.  ​​
Beispiel
 in Bezug auf die Besteuerung deutscher Renten bei langjährig Versicherten - bei kürzeren Versicherungzeiten leicht veränderte Werte​​
Grundregel

im Gegensatz zum deutschen Einkommensteuergesetz
leicht verständlich und überschlägig gerechnet
Steuererhebung nach deutschem Steuerrecht
EStG § 32 a


Monatliche Renten bis € 1.500,-- sind
STEUERFREI

Monatliche Renten über +/- € 1.500,-- sind steuerpflichtig

siehe obern unter TABELLEN  Seite 33 - Grundtarif Einkommensteuer 

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Steuererhebung nach "Regelungen" des Finanzamts  jenseits deutschen Steuerrechts

Monatliche Renten bis € 1.500,--
 ESt bis zu € 2.094,--

Bei monatlichen Renten über +/- € 1.500,-- ist die Steuerbelastung im Vergleich zum deutschen Steuerrecht um +/- 300 % höher.

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​Nachstehend die Kernpunkte dieser Dokumentation
​EStG § 32 a und Grundfreibetrag
Nach verfassungskonformen Rechtsnormen und dem deutschen Einkommensteuergesetz § 32a hat JEDER STEUERPFLICHTIGE ein Anrecht auf einen Grundfreibetrag von +/- € 9.000,-- je nach Veranlagungsjahr und völlig unabhängig von der sogenannten beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht sowie Wohnsitz im In- oder Ausland. ​

Dieser Freibetrag darf nicht durch Steuern gemindert werden -
​sagt der Gesetzgeber

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Entscheidung des EuGH Slg. 1996, I-3089 und 3123

Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des sog. Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Veröffentlichungen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

siehe auch oben unter "Lügen über Lügen" - Lüge 1 zum Thema
​"Bedingungsloses Grundeinkommen"


Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenz-minimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-gesetz (EStG)).

Das FA Nbb ist da völlig anderer Ansichtt
Die äusserst fragwürdigen, in den vorgenannten Gesetzesvorgaben unbekannten "Regelungen" des Finanzamts Neubrandenburg besagen jedoch genau das Gegenteil:.
          beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag
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was letztendlich bedeutet, dass die grosse Mehrheit der vom FA Nbb steuerlich veranlagten 1,8 Millionen Rentner hohe Steuern von einigen Tausend €uro pro Jahr seit 2005 auferlegt wurden und immer noch werden, obwohl sie nach deutschem Steuerreht STEUERFREI sind. Höhere Renten, für die nach dem deutschen Steuerrecht Einkommensteuer zu bezahlen ist, werden überproportional mit einem Aufschlag von +/- einigen hundert % besteuert.

 Dass die Rede nicht von Kleingeld ist, dürfte wohl jedem klar sein.

​Nachstehend das sinngemäss zusammengefasste Ergebnis einer von RIA WELTWEIT gross angelegten steuerrechtlichen Beratungsanfrage an renommierte Steuerberatungskanzleien, Fachhochschulen für Wirtschafts- und Steuerrecht, aber auch mittels Einholung von Sachverständigengutachten von Ministerien und Justizorganen auf Landes- und Bundesebene gemäss ZPO §§§ 253 - 510c.
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​Die im deutschen Einkommensteuerrecht unbekannten "Grundsätze" und "Regelungen" des Finanzamts Neubrandenburg, die in tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheidem an Bezieher deutscher Renten angewendet wurden, sind mit verfassungskonformen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und deutschem Steuerrecht unvereinbar gemäss GG § 1 Abs. 1, GG § 20 Abs. 1, EStG § 1 (4), § 32a, § 49 (1) Abs. 4 b), § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 und § 173 AO.

Das Finanzamt Neubrandenburg hat den grundgesetzlich und steuerrechtlich unterlegten Vorgaben des Gesetzgebers unverzüglich nachzukommen.
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Offener Brief vom 18.12.2020
an den stellvertretenen Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg
​Sven Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,

dass Rentner, die von Ihren Mitarbeitern steuerlich veranlagt werden unter Missachtung von Recht und Gesetz, als Fachidioten bezeichnet werden, ist allgemein bekannt, wobei die Betonung auf dem 2. Teil des Wortes liegt. Was Frau Weber von Zimmer R 340 aber auch andere Beamte mit völlig konfusen und sachlich falschen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen in 3-seitigen Briefen so von sich geben, spottet jeder Beschreibung und ist es Wert, auf unserem Webportal veröffentlicht zu werden, wie auch diese Email. Jeder blamiert sich so gut wie er kann, und darin sind Ihre Mitarbeiter absolute Spitzenklasse. So werden z.B. Gesetzesparagraphen zitiert, die entweder nicht existieren oder sie werden einfach ins Gegenteil umgewandelt. 
 

Hier eine der vielen Stilblüten: Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, obwohl vom FA Nbb die Steuer nie und nimmer nach dem zu versteuernden Einkommen bemessen wurde und wird. Dass das strafbar ist, wissen Sie hoffentlich. 
 
EStG § 32a und die einzig und allein darauf basierende obligatorische Ermittlung von ESt kommen im Sprachgebrauch des FA Nbb nicht vor. Anträge auf unbeschränkte Steuerpflicht werden rigoros abgelehnt, obwohl alle Voraussetzungen durch die Rentner in mühevollen  und aufwendigen Aktionen erfüllt wurden wie Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden beizubringen. Verheiratete werden wie Einzelpersonen behandelt und der Grundfreibetrag, auf den alle Steuerpflichtigen ein Anrecht haben, wird nicht mehr gewährt, weil Rentner in Ländern wohnen, die nicht zur europäischen Union gehören. Der ESt-Grundtarif wird mit absurden Argumenten manipuliert, und kritische Fragen werden nicht beantwortet wie z.B. wo geschrieben steht, dass bei beschränkter Steuerpflicht der Grundfreibetrag nicht gewährt werden kann. Diese Frage konnte das FA Nbb seit seiner Eröffnung und kann es auch heute nicht beantworten - oder? Wir lassen uns gerne überraschen. 
 
Herr Völchert, bitte beantworten Sie uns diese alles entscheidende Frage: .
                         Welcher ESt-Paragraph besagt -
         beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag.


​Ihre Antwort wird sofort nach Eingang auf unserem Webportal veröffentlicht, um die Diskussion darüber beenden zu können oder auch nicht.

Sie können sich schon mal darauf einstellen, dass wir und eine grosse Anzahl von Rentnern, die von Ihnen steuerlich veranlagt werden, das Finanzgericht in Greifswald anrufen werden. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel stellen kein Problem dar. Ihnen dürfte klar sein, dass dann die auf unserem Webportal erhobenen Anschuldigungen gegen das FA Nbb ans Tageslicht und zur Sprache kommen werden. Unsere auf das deutsche Steuerrecht basierende Beweislast ist erdrückend. Darüberhinaus laufen bereits staatsanwaltschaft-liche Ermittlungen.
 
Sind Sie den bevorstehenden Auseinandersetzungen sowohl vor Finanz- als auch vor Strafgerichten gewappnet? Wir haben da so unsere berechtigten Zweifel.
 
Es ist doch ganz einfach: das FA Nbb besteuert ab sofort und in Zukunft deutsche Renten nur noch nach den obligatorischen verfassungskonformen Rechtsnormen und dem deutschen EStG § 32a und nicht mehr nach "international anerkannten Grundsätzen" und "besonderen Regelungen". 

Sie sollten noch einmal unser fast täglich aktualisiertes Webportal besuchen, um erahnen zu können, was in nicht zu ferner Zukunft auf Sie zukommt.

Gerne hören wir von Ihnen.

Mit freundlichen Grüssen
J. Kaiser
RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
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zum Grundfreibetrag und EStG § 32a
​die das Finanzamt Neubrandenburg seit seiner Eröffnung im Jahre 2011 bisher nicht beantworten konnte.

Frage 1
Welcher ESt-Paragraph besagt -
         beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag
Frage 2
EStG § 32a stellt für 640 deutsche Finanzämter die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dar -
warum nicht für das FA Nbb?


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an das
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Millionen Rentner und RIA WELTWEIT ersuchen das Finanzamt Neubrandenburg um die Beantwortung dieser alles entscheidenden 2 Fragen. 
Wenn die 421 Mitarbeiter des Finanzamts Neubrandenburg oder die Finanzbehörden in Mecklenburg-Vorpommern ausserstande sind, diese sehr einfachen, aber  grundsätzlichen und alles entscheidenden 2 Fragen in Bezug auf die sehr umstrittene Steuererhebung des FA Nbb zu beantworten, dann wäre das für 1,8 Millionen Rentner, aber auch für RIA WELTWEIT die unmissverständliche  Bestätigung für
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Die
Unsere und die von tausenden Rentnern auf das deutsche​ Steuerrecht aufgebaute Beweislast ist erdrückend.
Die Beweislast des FA Nbb beruht nach eigenem, tausendfachen Bekunden auf im deutschen Steuerrecht unbekannten "Grundsätzen" und "Regelungen".
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Aber dann

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 Alle Antwortungen und Erklärungen werden sofort nach Eintreffen an dieser Stelle  veröffentlicht.

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 vieler der 1,8 Millionen Rentner, die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagt werden:
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Lasst Euch nicht vom Finanzamt Neubrandenburg  für dumm verkaufen und über den Tisch ziehen und somit um Euren wohlverdienten Ruhestand bringen.
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Schreibt uns - wir versuchen, Euch zu helfen und sagen Euch, was zu tun ist.
Keine Sorge - unser Beratungsservice ist kostenlos.

​Emailadresse: 
riaweltweit@gmail.com
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