FINANZAMT RIA - STEUERBETRUG VICE VERSA - VERBOTENE STEUERERHEBUNG NACH § 50 ESTG - EIN VERBRECHEN AN MILLIONEN RENTNERN
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​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur für Rentensteuerbetrug
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner​
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Dokumentation über einen bisher unbekannten
​Steuerskandal in Deutschland

Erstmals kritisch hinterfragt von
​RIA WELTWEIT

 
Neu: EuGH und der § 50 EStG

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ganz unten auf dieser Seite
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Wer und was ist RIA WELTWEIT
​RIA WELTWEIT ist eine zweckorientierte Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus
Fachanwälten für Steuerrecht und linzenzierten Steuerberatern
 

Weitere Infos, wenn Sie auf den nachstehenden Link klicken
Wer und was ist RIA WELTWEIT
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Verbotene Steuererhebung
einer Steuerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern –
ein Verbrechen an Millionen Rentnern
 .​
Eine äuserst umstritene Steuerbehörde im Osten - das federführende FINANZAMT NEUBRANDENBURG, aber teilweise auch andere Finanzämter bundesweit - besteuern Millionen deutsche Renten nach EStG § 50.
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 EuGH Slg. 1996, I-3089
Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist 
gemeinschaftsrechtswidrig
​

Damit erübrigt sich eigentlich jeder weitere Kommentar.
Gemäss

 § 152
ein Fall für die Staatsanwaltschaft
​
bzw. des grossen Volumens zufolge, und da es sich um ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt, 
ein Fall für das Bundeskriminalamt BKA
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Im Gegensatz zu meisten der 640 Finanzämtern, die deutsche Renten nach deutschen Steuergesetzen EStG § 32a veranlagen, was absolut in Ordnung ist, besteuert das Finanzamt Neubrandenburg - im weiteren Verlauf dieses Webportals als FA Nbb bezeichnet - eigenem Bekunden zufolge, in Deutschland steuerpflichtige Renten nach​

 EStG § 50
dessen Anwendung bereits 1996 und 2003 vom EuGH als
gemeinschaftsrechtswidrig
untersagt wurde.
.
​
​

Dieses absurde Steuererhebungsverfahren ermöglicht dieser ostdeutschen Behörde, aber auch anderen involvierten Finanzämtern bundesweit, überproportional um ein Vielfaches höhere Steuereinnahmen, als nach deutschem Steuerrecht erlaubt ist.  Das Ist absolut gesetzeswidrig, was diese Finanzbehörden jedoch in keiner Weise stört, solange die Steuereinnahmen kräftig sprudeln.
​
Im Vergleich zu den Rentnern sitzen Finanzämter am längeren Hebel und nutzen das auch skrupellos aus. Man schlägt den alten, mehrheitlich kranken und hilfsbedürftigen Senioren ein paar Steuerparagraphen und hirnrissige, völlig unverständliche und obendrein auch noch falsche Formulierungen um die Ohren und rechnet damit, dass sie dann kuschen und den kriminellen Steuererhebungen folgen, womit insbesondere das FA Nbb ja auch seit vielen Jahren "sehr erfolgreich" ist.
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Besonders In diesem Finanzamt wird Wahrheit wird zur Lüge und Lüge zur Wahrheit umfunktioniert durch Normalisierung des Absurden.  ​​
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​Nachstehend die Kernpunkte dieser Dokumentation
​EStG § 32a
und der alles entscheidende
Grundfreibetrag
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Nach deutschem Steuerrecht hat JEDER Steuerpflichtige ein Anrecht auf Gewährung des Grundfreibetrags in Höhe von +/- € 9.000,-- je nach Veranlagungsjahr, der vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch nicht nur gesetzeswidrig allen Steuerpflichtigen verweigert, sondern gemäss EStG § 50 auf das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesene zu versteueuernde Einkommen aufgeschlagen und somit voll versteuert wird. Das führt insbesondere bei Kleinrentnern, die vom FA Nbb steuerlich veranlagt werden, zu Steuer-forderungen des FA bis zu € 2.200,-- pro Jahr, obwohl die Mehrheit der betroffenen Rentner - ihrer kleinen Renten von monatlich € 1.500,-- und weniger zufolge - nach deutschem Steuerrecht STEUERFREI ist, wie auch in dem folgenden Video der renommierten Steuerberaterkanzlei Elias sehr anschaulich erläutert und folgerichtig die Steuererhebung des Finanzamts Neubrandenburg als Absurdität bestätigt wird.

www.steuerberater-elias.de  -  info@steuerberater-elias.de


​Dieser Freibetrag ist nach deutschem Steuerrecht allen Steuerpflichtigen bedingungslos zu gewähren und darf nicht durch Steuern gemindert werden -
​sagt der Gesetzgeber
aber auch der
Europäische Gerichtshof - EuGH

Dieser alles entscheidende Grundfreibetrag wird jedoch vom

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 unter Anwendung des § 50 EStG ​allen Steuerpflichtigen ​verweigert, in dem die falsche Aussage verbreitet wird:
 beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag,
nach deutschem Strafrecht eindeutig
Rentensteuerbetrug und Amtsmissbrauch
.​
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 Veröffentlichung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
siehe auch oben unter "Lügen über Lügen" - Lüge 1 zum Thema
​"Bedingungsloses Grundeinkommen"

Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).


Das bedeutet, dass die grosse Mehrheit von 2 Millionen Auslandsrentnern - ihrer kleinen Renten zufolge - nach deutschem Steuerrecht STEUERFREI ist. Höhere Renten, für die nach deutschem Steuerrecht Einkommensteuer zu bezahlen ist, werden überproportional mit einem Vielfachen im Vergleich zum deutschen Steuerrecht besteuert.

 Dass die Rede nicht von Kleingeld ist, dürfte wohl jedem klar sein.
​

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​​Nachstehend das sinngemäss zusammengefasste Ergebnis einer von RIA WELTWEIT gross angelegten steuerrechtlichen Beratungsanfrage an Steuerberatungskanzleien, Fachhochschulen für Wirtschafts- un Steuerrecht, aber auch mittels Einholung von Sachverständigengutachten von Ministerien und Justizorganen auf Landes- und Bundesebene gemäss ZPO §§§ 253 - 510c.
Unmissverständliche Meinung der vorgenannten Gremien​
Die  Steuererhebung nach EStG § 50 ist nach einem Urteil des EuGH gemeinschaftsrechtswidrig und somit verboten.

 Für alle Finanzämter sind die in Deutschland geltenden Steuergesetze mit § 32a EStG bindend, nicht jedoch EStG § 50 Abs. 1 Satz 2
Für das FA Nbb und alle involvierten Finanzämter bundesweit sind
.
- die verfassungskonformen Rechtsnormen -
- die deutschen Steuergesetze -
- Urteile des EuGH -
- Urteile des 
Bundesverfassungsgerichts -
​eine
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die nach Belieben manipuliert werden kann, um die Steuereinnahmen, wenn auch illegal, um ein Vielfaches zu erhöhen.  
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Nachstehend die "Lachnummern" des  
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und der bundesweit involvierten Finanzämter
​Verbotene Steuererhebung –
ein Verbrechen an Millionen Rentnern


Lachnummer 1
Gesetzesverstoss
​GG - Grundgesetz § 1 Abs. 1
Staatliche Garantie eines Existenzminimums 

In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.. ​

Lachnummer 2

Gesetzesverstoss
GG - Grundgesetz § 20 Abs. 1,
 Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.

Lachnummer 3

Gesetzesverstoss
EuGH - Europäischer Gerichtshof
​Slg. 1996, I-3089
​
Anrecht auf den Grundfreibetrag

Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist 
gemeinschaftsrechtswidrig

Lachnummer 4
Gesetzesverstoss
EuGH 12.06.2003 – C-234/01​
Anrecht auf den Grundfreibetrag

​Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof in einem Urteil vom 27. Juni 1996 abgelehnt hat.

Lachnummer 5
Gesetzesverstoss
Bundesverfassungsgericht 
Bedingungsloses Grundeinkommen
Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 - 
Das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - hat am 14. April 2010 einstimmig beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).


Lachnummer 6
Gesetzesverstoss
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz​
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Lachnummer 7
Gesetzesverstoss
EStG § 32 a
 
Steuerbemessungsgrundlage ist das zvE - zu versteuernde Einkommen -
in unserem Fall die Rente plus evtl. sonstiger Einkünfte


Lachnummer 8
Gesetzesverstoss
EStG § 32 a
 
Ermittlung der Einkommensteuer nach Einkommensteuer-Grundtarif
Einkommensteuergesetz (EStG) - § 32a Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):
0 Euro

in Worten: Null €uro

Lachnummer 9
Gesetzesverstoss
EStG § 49 (1) Abs. 4 b)
Anrecht auf den Grundfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Steuererhebung ist nur auf deutsche Einkünfte beschränkt mit allen Pflichten und Rechten einschl. Steuervorteilen wie den Grundfreibetrag.

Lachnummer 10
Gesetzesverstoss
EStG § 50 Abs. 1 Satz 2
 Vom EuGH nicht zugelassene Anwendung des § 50

in Bezug auf die Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag

Lachnummer 11
Gesetzesverstoss
AO - Abgabenordnung § 173 AO
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO​, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, ​ § 34 Abs 1 EStG 2002​, ​ EStG VZ 2007​

Lachnummer 12
Gesetzesverstoss
​Zwangsvollstreckungsmassnahmen
 ZPO § 850 c mit einer Pfändungsfreigrenze von €1.180,--
Pfändungen sind nur zulässig oberhalb dieser Freigrenze. Werden Einkommen - wie seit mehr als 10 Jahren vom FA Nbb tausendfach praktiziert -  unterhalb dieser Freigrenze gepfändet, dann ist das ein strafrechtliches Vergehen.

Lachnummer 13
Gesetzesverstoss
Unterschlagung
Strafrechtliche Vergehen des FA Nbb
gemäss 
​StGB § 108, § 263, §246, § 302

 Schriftlicher Widerruf einer Zwangsvollstreckung von Amts wegen. 
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge werden Ihnen umgehend erstattet. 
 45 % wurden erstattet - 55 % wurden seit Juni 2019 nicht erstattet,
 was dem strafrechtlichen Vergehen einer Unterschlagung entspricht.


 Lachnummer 14
Gesetzesverstoss 
Abgabenordnung AO § 90
Mitwirkungspflichten aller Beteiligten

auch des Finanzamts Neubrandenburg

Nachstehend die Stellungnahme des
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Originalzitat des Finanzamts Neubrandenburg in einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 an ​RIA WELTWEIT​​
.
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg (RiA)
.
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Die Rede ist nicht von der
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sondern von einer federführenden deutschen Steuerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern im Osten Deutschlands, die rückwirkend seit 2005 "sehr erfolgreich" von knapp 2 Millionen Rentnern mittels verbotenem Steuererhebungsverfahren um ein Vielfaches höhere Steuern von mehrheitlich kranken und hilfsbedürftigen 70. 80 und 90 Jahre alten Menschen fordert und skrupellos eintreibt, als nach deutschem Steuerrecht erlaubt ist. 
Die meisten dieser Senioren sind nach deutschem Steuerrecht - ihrer kleinen Renten zufolge - STEUERFREI
Die logische Schlussfolgerung wäre somit für alle involvierten Parteien: 
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Dr. Gruel
​Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg

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Die Landesregierung von MV
der die Steuerhoheit obliegt

​Was Dr. Gruel und seine 420 Mitarbeiter, aber auch die Landesregierung von MV als nicht wissend vorgeben:​​

Gemäss EuGH - Slg. 1996, I-3089​ - ist die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags seit 1996 gemeinschaftsrechtswidrig
oder anders formuliert
strafrechtlicher Natur

- nach deutschem Strafrecht eindeutig
Rentensteuerbetrug und Amtsmissbrauch
​
​
was eigentlich die Staatsanwaltschaften auf den Plan rufen müsste,

aber die wissen das auch nicht

ganz zu schweigen von der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern

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Das Land der "Unwissenden"

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Nachhilfeunterricht für "Unwissende"
auch für die ewig Gestrigen in den involvierten Finanzämtern bundesweit, die es nicht wahrhaben wollen wie die 421 Mitarbeiter des Finanzamts Neubrandenburg

In der Bundesrepublik Deutschland müssen deutsche Renten  nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers versteuert werden, und das sind die obligatorischen Regelungen des
EStG § 32a
und
EuGH
Slg. 1996, I-3089 und C-234/01

​.

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​​Offener Brief vom 18.12.2020

an den stellvertretenen Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg
​Sven Völchert
Sehr geehrter Herr Völchert,

dass Rentner, die von Ihren Mitarbeitern steuerlich veranlagt werden unter Missachtung von Recht und Gesetz, als Fachidioten bezeichnet werden, ist allgemein bekannt, wobei die Betonung auf dem 2. Teil des Wortes liegt. Was Frau Weber von Zimmer R 340 aber auch andere Beamte mit völlig konfusen und sachlich falschen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen in 3-seitigen Briefen so von sich geben, spottet jeder Beschreibung und ist es Wert, auf unserem Webportal veröffentlicht zu werden, wie auch diese Email. Jeder blamiert sich so gut wie er kann, und darin sind Ihre Mitarbeiter absolute Spitzenklasse. So werden z.B. Gesetzesparagraphen zitiert, die entweder nicht existieren oder sie werden einfach ins Gegenteil umgewandelt. 
 

Hier eine der vielen Stilblüten: Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, obwohl vom FA Nbb die Steuer nie und nimmer nach dem zu versteuernden Einkommen bemessen wurde und wird. Dass das strafbar ist, wissen Sie hoffentlich. 
 
EStG § 32a und die einzig und allein darauf basierende obligatorische Ermittlung von ESt kommen im Sprachgebrauch des FA Nbb nicht vor. Anträge auf unbeschränkte Steuerpflicht werden rigoros abgelehnt, obwohl alle Voraussetzungen durch die Rentner in mühevollen  und aufwendigen Aktionen erfüllt wurden wie Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden beizubringen. Verheiratete werden wie Einzelpersonen behandelt und der Grundfreibetrag, auf den alle Steuerpflichtigen ein Anrecht haben, wird nicht mehr gewährt, weil Rentner in Ländern wohnen, die nicht zur europäischen Union gehören. Der ESt-Grundtarif wird mit absurden Argumenten manipuliert, und kritische Fragen werden nicht beantwortet wie z.B. wo geschrieben steht, dass bei beschränkter Steuerpflicht der Grundfreibetrag nicht gewährt werden kann. Diese Frage konnte das FA Nbb seit seiner Eröffnung und kann es auch heute nicht beantworten - oder? Wir lassen uns gerne überraschen. 
 
Herr Völchert, bitte beantworten Sie uns diese alles entscheidende Frage: .
                         Welcher ESt-Paragraph besagt -
         beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag.


​Ihre Antwort wird sofort nach Eingang auf unserem Webportal veröffentlicht, um die Diskussion darüber beenden zu können oder auch nicht.

Sie können sich schon mal darauf einstellen, dass wir und eine grosse Anzahl von Rentnern, die von Ihnen steuerlich veranlagt werden, das Finanzgericht in Greifswald anrufen werden. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel stellen kein Problem dar. Ihnen dürfte klar sein, dass dann die auf unserem Webportal erhobenen Anschuldigungen gegen das FA Nbb ans Tageslicht und zur Sprache kommen werden. Unsere auf das deutsche Steuerrecht basierende Beweislast ist erdrückend. Darüberhinaus laufen bereits staatsanwaltschaft-liche Ermittlungen.
 
Sind Sie den bevorstehenden Auseinandersetzungen sowohl vor Finanz- als auch vor Strafgerichten gewappnet? Wir haben da so unsere berechtigten Zweifel.
 
Es ist doch ganz einfach: das FA Nbb besteuert ab sofort und in Zukunft deutsche Renten nur noch nach den obligatorischen verfassungskonformen Rechtsnormen und dem deutschen EStG § 32a und nicht mehr nach "international anerkannten Grundsätzen" und "besonderen Regelungen". 

Sie sollten noch einmal unser fast täglich aktualisiertes Webportal besuchen, um erahnen zu können, was in nicht zu ferner Zukunft auf Sie zukommt.

Gerne hören wir von Ihnen.

Mit freundlichen Grüssen
J. Kaiser
RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
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zum Grundfreibetrag und EStG § 32a
 Frage 1
Welcher ESt-Paragraph besagt -
         beschränkte Steuerpflicht - kein Grundfreibetrag

Antwort
.
08.01.2021
Diese Frage konnte inzwischen beantwortet werden.

 EStG § 50 Abs. 1 Satz 2
  
Frage 2
EStG § 32a stellt die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dar -
warum nicht für das FA Nbb?

Antwort
.
08.01.2021
Auch diese Frage konnte inzwischen beantwortet werden.

Weil sich mit einem fiktiven, um +/- € 9.000 erhöhten zvE - zu versteuernden Einkommen um ein Vielfaches höhere Steuern erzielen lassen als nach dem gültigen Einkommensteuergesetz.
Ist zwar verboten, was die involvierten Finanzämter nicht im Geringsten stört.

 

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an das
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Millionen Rentner und RIA WELTWEIT ersuchen das Finanzamt um die Besteuerung ihrer Renten nach dem obligatorischen § 32a des deutschen Einkommensteuer-gesetzes. 
 Ansonsten
nach deutschem Strafgesetzbuch

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 .
Unsere und die von tausenden Rentnern auf das deutsche​ Steuerrecht aufgebaute Beweislast ist erdrückend.

Ob die Beweislast des FA Nbb vor Gericht Erfolgsaussichten hat, wird sich in einer von RIA WELTWEIT, einer renommierten Steuerberatungskanzlei und Fachanwälten für internationales Steuerrecht in Vorbereitung befindlichen Musterfeststellungsklage zeigen.
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Neue Regeln ermöglichen es EU-Verbrauchern, ihre Rechte kollektiv zu verteidigen
Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates erzielten  eine Einigung über die ersten EU-weiten Regeln für kollektive Rechtsbehelfe, sogenannte Sammelklagen.
Pressemitteilung 23-06-2020 
Tatsächlich ist die Sammelklage nur eine Muster-Festellungsklage. Was bedeutet das? Es müssen sich mindestens zehn Verbraucherinnen und Verbraucher, die von demselben Fall betroffen sind, zusammenschließen und zusammen durch einen qualifizierten Verbraucherverband Klage erheben lassen. 12.05.2020


​Dann aber:

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​
​Den folgenden Text haben wir der Website des FA Nbb entnommen. 
Hier verteidigt das FA Nbb verzweifelt die gesetzeswidrige Manipulation der bestehenden Gesetze. Dass die Steuer, wie vom Gesetzgeber unmissverständlich vorgegeben, gemäss EStG § 32a ausschliesslich ohne wenn und aber vom zu versteuernden Einkommen ohne Aufschläge zu ermitteln ist, ignoriert das FA Nbb völlig und deklariert somit das Absurde zur Normalität insofern, dass nicht das zu versteuernde Einkommen als Steuerbemessungs-grundlage dient, wie in EStG § 32 a explizit vorgegeben, sondern nach EStG § 50 ein um ein Vielfaches erhöhtes fiktives Einkommen, was dann zu exorbitant hohen Steuerforderungen führt und eigentlich nach StGB § 152 staatsanwalt-schaftliche Ermittlungen auslösen müsste - was RIA WELTWEIT seit Jahren von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg StA Oerters und der General-staatsanwaltschaft Rostock OStAin Klein fordert - aber bisher leider ohne Erfolg.
"Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt."
Das ist irreführende Dialektik aus alten DDR-Zeiten
.
​In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet.
Das ist die unmissverständliche Bestätigung dafür, dass der Grundfreibetrag für ALLE Steuerpflichtigen Gültigkeit hat - sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige. In der Version des FA Nbb bedeutet das jedoch: NICHT FÜR ALLE Steuerpflichtigen, denn im nächsten Satz werden mittels einer gesetzeswidrigen Manipulation beschränkt Steuerpflichtige davon wieder ausgenommen. 

Das Wort ALLE hat in der Version des FA Nbb die Bedeutung  NICHT ALLE


​"Das zu versteuernde Einkommen wird
(gemäss EStG § 50) um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt."
..... was laut EuGH verboten ist - siehe weiter oben auf dieser Seite.

​Und dann an anderer Stelle: "Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkom-mensteuer bleibt weiterhin das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 S. 1 2. HS EStG); diese Vorschrift bleibt durch § 50 Abs. 1 S. 2 EStG unberührt."

EStG § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2

(5) 1Das Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommen-steuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an (z.B. § 50), ist für deren Zweck das Einkommen (wie z.B. um den Grundfreibetrag) zu vermindern.​

In der Version des FA Nbb heisst das:
​..... ist das Einkommen gemäss § 50 EStG um den Grundfreibetrag zu erhöhen.
Das wiederum bedeutet, dass es jetzt 2 zu versteuernde Einkommen gibt -  das reale, auf jedem Steuerbescheid ausgewiesene und ein mittels strafrechtlicher Manipulation nach EStG § 50 um den Grundfreibetrag erhöhtes fiktives zu versteuernde Einkommen.  
​                                             Chaotischer geht's nicht.


Auf den Steuerbescheiden von 640 Finanzämtern ist nur ein zvE - zu versteuerndes Einkommen ausgwiesen - auf den Steuerbescheiden des FA Nbb sind dagegen immer zwei zvE - zu versteuernde Einkommen ausgewiesen - das reale, das nach deutschem Steuerrecht die Steuerbemessungsgrundlage darstellt, was absolut in Ordnung ist, vom FA Nbb jedoch nicht als Steuerbemessungsgrundlage verwendet wird und ein zweites, strafrechtlich manipuliertes und um ein Vielfaches höhere fiktive zvE - zu versteuernde Einkommen, das die Grundfeste der Steuererhebung des FA Nbb darstellt und den nachstehenden strafrechtlichen Vergehen entspricht:

Rentensteuerbetrug  und Amtsmissbrauch
.​

Die Formulierung
"ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages 

nach § 50 Absatz 1 Satz 2 EStG

ist ein grober Verstoss gegen geltende höherrangige Gesetze wie
EStG § 1, § 32a aber auch gegen Grundgesetz/Verfassung und Entscheidungen des EuGH - Europäischen Gerichtshofs, die unmissverständlich besagen, dass der Grundfreibetrag 
nach den Vorgaben des Gesetzgebers
jedem Steuerpflichtigen

zusteht, vom FA Nbb jedoch Millionen Steuerpflichtigen verweigert wird, und das rückwirkend seit 2005. 
.
Original Kommentar des Finanzamts Neubrandenburg,
Herr Schult, Zimmer S 304  - Sachbearbeiter im FA Nbb:
 
​

Ein EuGH-Urteil, dass den § 50 EStG, insbesondere die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG verbietet, ist mir nicht bekannt.

 Keine Ahnung, aber davon sehr viel!
Und solche Leute sind Sachbearbeiter im einem Finanzamt.
Unglaublich!


​Was die Mitarbeiter des FA Nbb nach schriftlichem Bekunden von Herrn Schult nicht wissen, ist die Anwendung des § 50 EStG - die Hauptsäule der Steuererhebung des FA Nbb - vom EuGH für die Steuererhebung als unvereinbar mit dem Steuerrecht und wie folgt deklariert wurde:
gemeinschaftsrechtswidrig
 .
was bei Anwendung ​den nachstehenden strafrechtlichen Tatbeständen entspricht:

Rentensteuerbetrug
und
​
Amtsmissbrauch


Das ist Chaos und totale Konfusion vom Feinsten und eigentlich deutschen Finanzbeamten nicht würdig mit Ausnahme derer in Mecklenburg-Vorpommern, wo auch heute noch - 30 Jahre nach der Wende - mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist.               
Das deckt sich auch mit diversen Berichten in der deutschen Presse zum Thema
STEUERSCHLAMASSEL
IM FINANZAMT NEUBRANDENBURG
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Können Sie überhaupt noch folgen?
So manipuliert das Finanzamt Nbb tatsächlich die deutschen Einkommensteuergesetze entgegen den elementarsten Vorgaben des Gesetzgebers. 
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​Jetzt wissen Sie, was Sie im weiteren Verlauf dieses Webpotal erwartet.
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 vieler der 2 Millionen Rentner, die vom Finanzamt Neubrandenburg steuerlich veranlagt, d.h skrupellos und in unverschämter Weise ausgenommen und betrogen werden:
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Lasst Euch nicht vom Finanzamt Neubrandenburg  für dumm verkaufen und über den Tisch ziehen und somit um Euren wohlverdienten Ruhestand bringen.
​

Schreibt uns
wir sagen Euch, was zu tun ist.
Wir kämpfen für die Befolgung der deutschen Gesetze und Vorschriften, nach denen die meisten mit Renten von weniger als € 1.500 /Monat  STEUERFREI sind, was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch seit Jahren gesetzeswidrig und rücksichtslos in Abrede gestellt wird.

Keine Sorge - unser Beratungsservice ist kostenlos.

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riaweltweit@gmail.com
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