FINANZAMT NEUBRANDENBURG RIA - RECHTSWIDRIGE STEUERERHEBUNG NACH ESTG § 50 ABS. 1 SATZ 2
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  • Noch mehr Fakten
  • Gesetzesverstösse
  • Auf den Punkt gebracht
  • Presse
  • Praxisbeispiel - Einspruch gegen Steuerbescheidee
  • Auf ein Wort
  • Fakten versus Lügen
  • DBR 50 Doppelbesteuerung
  • Verbotene Steuererhebung
  • Rentner klagen an
  • Hilferufe
  • Handlanger des FA Nbb
  • Lügen über Lügen
  • Rentensteuerbetrug
  • Der Osten tickt anders
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EuGH-Urteile
von 1996 und 2003

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des Finanzamts Neubrandenburg​

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​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur für Rentensteuerbetrug
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
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Europäischer Gerichtshof - EuGH​
​hat 1996 und 2003 für Recht erkannt​

 
​Die 
Versagung des Grundfreibetrages ist rechtswidrig,
was in deutschen Finanzämtern und im Besonderen im Finanzamt Neubrandenburg RiA aber auch erstaunlicherweise in fast allen Steuerberaterkanzleien als unbekannt vorgegeben wird.

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Nachstehend die steuerrechtliche Vorgabe für die Besteuerung von Millionen deutscher Renten durch das

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Beschränkte Steuerpflicht -
​kein Grundfreibetrag
 

Die Amtsleitung des FA Nbb - Dr. Gruel und Sven Völchert - immer wieder auf diese rechtswidrige Steuererhebung angesprochen, verweigert seit Jahren jegliche dem geltenden deutschen Steuerrecht zugrunde liegende Stellungsnahme und im Besonderen zum Thema EuGH-Urteil von 1996. 

​Das hat die Initiatoren von RIA WELTWEIT auf den Plan gerufen, der Sache auf den Grund zu gehen, und, wie man im weiteren Verlauf dieses Webportals erfahren kann, inzwischen erfolgreich und mit bisher unbekannten, schockierenden und unwiderlegbaren Fakten und Realitäten, auf die man im FA Nbb seit Jahren keine Antworten parat hat.

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​Nach langjährigen Ermittlungen kam schliesslich ans Tageslicht, dass das FINANZAMT NEUBRANDENBURG RiA (Renten im Ausland) im Osten Deutschlands, aber vereinzelt auch andere Finanzämter bundesweit - deutsche Renten nicht nach geltendem deutschen Steuerrecht gemäss § 32a EStG und ESt-Grundtarif besteuern, sondern nach dem rechtswidrigen EStG § 50 Abs. 1 Satz 2, denn

§ 32a EStG stellt die zentrale Tarifvorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung wird maßgeblich durch den anzuwendenden ESt-Tarif beeinflusst. 

Fazit: Millionen von Senioren mit deutschen Rentenansprüchen werden seit mehr als 25 Jahren nach einem rechtswidrigen und somit verbotenen Steuererhebungsverfahren veranlagt und mit Steuern belegt, die um ein Vielfaches höher sind als nach geltendem deutschen Steuerrecht § 32a EStG und ESt-Grundtarif erlaubt ist.

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Die Initiatoren von RIA WELTWEIT haben aus nachvollziehbaren Gründen das seit Jahrzehnten von allen involvierten Parteien und Gremien totgeschwiegene und als Geheimnis gehütete Grundsatzurteil des EuGH in akribischer und mühevoller Kleinarbeit ausgegraben, was letztendlich für das Finanzamt Neubrandenburg RiA das Ende bedeutet, denn die Besteuerung von Renten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ist der Grundpfeiler der Rentenbesteuerung des FA Nbb. Wenn die Grundlage dieser Rentenbesteuerung in sich zusammenbricht, bedeutet das

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des Finanzamts Neubrandenburg ​

Die nachstehenden Ausführungen sind - eigenem schriftlichen und amtlichen Bekunden von Herrn Schult, Zimmer 304 vom 29.09.2020 - im Finanzamt Neubrandenburg RiA unbekannt oder werden aus niederen Beweggründen als unbekannt vorgegeben, um Millionen Rentner rechtswidrig und arglistig zu täuschen, so auch in anderen Finanzämtern bundesweit, die Auslandrentner steuerlich veranlagen, so dass demzufolge bei der steuerlichen Veranlagung von Millionen deutscher Renten die nachstehenden zweifelsfreien und für alle Finanzbehörden obligatorischen Urteile und Entscheidungen des EuGH "leider" nicht angewendet werden können.

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​Die Besteuerung der Bruttoeinkünfte und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages ist unvereinbar mit dem EG-Vertrag
 
EuGH Slg. 1996, I-3089

Anrecht auf den Grundfreibetrag

Die nach  § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des  Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist 
gemeinschaftsrechtswidrig​
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 EuGH 12.06.2003 – C-234/01
Anrecht auf den Grundfreibetrag 

Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

Mit diesen Entscheidungen hat der EuGH bekräftigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht schlechter als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden dürfen.
​
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
12. Juni 2003
Das Urteil umfasst insgesamt 19 DIN A4 Seiten mit verschiedenen Themen, wobei jedoch nur die für die Besteuerung von deutschen Renten infrage kommenden Teile für uns relevant sind.​

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In der Rechtssache C-234/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Berlin (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit des Klägers X gegen Finanzamt-Neukölln-Nord vorgelegtes Ersuchen um Entscheidung über die Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG),
                                              erlässt der 
                    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)


unter Mitwirkung des K
ammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, P. Jann und A. Rosas, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte und aufgrund des Sitzungsberichts I - 5946 nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers  und der Kommission in der Sitzung vom 9. Januar 2003 sowie nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003 in der Rechtssache C-234/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Berlin in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit I-5946 gegen Finanzamt Neukölln-Nord
                       folgendes Urteil:

             Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2003.

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) hat unter anderem für Recht erkannt:

Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminie-rung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe. 
  ​

Die deutschen Steuerbehörden berücksichtigen bei beschränkt Steuerpflichtigen in der Regel das Existenzminimum, da diese, wenn sie keine ausländischen Einkünfte haben, einer Steuerveranlagung nach den allgemeinen Bestimmungen  EStG § 32a unterliegen.
(Anmerkung RIA WELTWEIT: was vom Finanzamt Neubranden-burg RiA jedoch rückwirkend bis 2005 absolut rechtswidrig abgelehnt wird  durch Versagung des Grundfreibetrags .)
​
​

Nachstehend weitere Punkte, zu denen im Urteil der EuGH-Kommission Stellung genommen wurde.

Die Artikel des EG-Vertrags stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, soweit die Einkünfte der Betroffenen einer Besteuerung unter Berücksichtigung des ESt-Grundtarifs unterliegen und nach diesem progressiven Tarif unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrags besteuert werden.

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für alleinstehende die Hälfte​

Was den Grundfreibetrag angeht, ist es legitim, diese Vergünstigung Personen, die ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen im Besteuerungsstaat erzielt haben, vorzubehalten, denn sie dient, wie das Finanzgericht Berlin und die EuGH-Kommission hervorgehoben haben, einer sozialen Zielsetzung, da sie die Möglichkeit bietet, den Steuerpflichtigen ein von jeder Einkommens-besteuerung freies Existenzminimum zu sichern.
 
Zu beachten ist, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielt, nach der nationalen Regelung gemäss § 32a EStG genauso wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besteuert wird, in dem seine Einkünfte einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag unterworfen werden (Einkommensteuer-Grundtarif).
​

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen meistens in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der I - 5956 Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen. so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich der Wohnsitzstaat der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung nicht Rechnung tragen kann.​

                            Einkommensteuergrundtarif
Was die Progressionsregel nach dem Einkommensteuergrundtarif angeht, befinden sich Gebietsfremde und Gebietsansässige in einer vergleichbaren Situation, so dass es eine nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 60 EG-Vertrag, verbotene mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn Gebietsfremden eine höhere Einkommensteuer auferlegt wird als Gebietsansässigen und gleichgestellten Personen (vgl. entsprechend Urteil Asscher, Randnr. 49).
​

Wie gesagt - diese grundlegenden steuerrechtlichen gesetzlichen Vorschriften sind im Finanzamt Neubrandenburg RiA unbekannt.

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​Werden diese steuerrechtlichen Vorschriften und Urteile des EuGH aus "Unkenntnis" oder, weshalb auch immer, verletzt oder ignoriert, wie vom FA Nbb rückwirkend seit 2005 in Millionen  Fällen "sehr erfolgreich praktiziert", dann ist das nach § 152 StGB

 ein Fall für die Staatsanwaltschaft
denn
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

 
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Aufgrund des ungeheuren Ausmasses ist das ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und somit
 
ein Fall für das Bundeskriminalamt BKA

das von RIA WELTWEIT inzwischen in Kenntnis gesetzt und zum Besuch dieses Webportal ersucht wurde.

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 riaweltweit@gmail.com

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