Die große Hoffnung von Millionenen Beziehern*innen einer deutschen Rente GenStAin Christine Busse
Seit dem 1. August 2022 trägt Christine Busse die Verantwortung für fast 450 Juristen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften von MV. Angetrieben wird die 47-Jährige von einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn.
Milliardenschwere Finanzkriminalität in MV Roland Mertens<info@riaweltweit.com> Fr., 17. März 2023 an Generalstaatsanwaltschaft Rostock
z. Hd. Frau GenStAin Christine Busse
Sehr geehrte Frau Busse,
anbei übersenden wir Ihnen die Kopie eines von uns im Rahmen eines Rechtshilfemandats erstellten Antwortschreibens an OStAin Klein, die über eine sehr eigenartige Rechtsauffassung in Bezug auf verfassungs- und gesetzwidrige Versteuerung von Millionen deutschen Renten durch das Finanzamt Neubrandenburg verfügt - absolut im Widerspruch zur Rechtsprechung von EuGH, BVerfG, BGH, BFH, dem Deutschen Bundestag sowie verfassungskonformen Rechtsnormen und geltenden Steuergesetzen.
Weitere Details sind sorgfältig recherchiert, analysiert und dokumentiert verfügbar auf unserem Webportal www.riaweltweit.com, dessen Besuch wir Ihnen hiermit nahelegen möchten, um Sie über diesen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht bekannten, inzwischen milliardenschweren Rentensteuer-Betrugsskandal in Kenntnis zu setzen.
Gerne hören wir von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen Roland Mertens Vorsitzender RIA WELTWEIT
eines mit rechtswidrigen und somit ungültigen Steuerbescheiden des Finanzamts Neubrandenburg zur Einkommensteuer veranlagen Rentners - nur einer von Millionen an
Rostock die es seit Jahren kategorisch ablehnt, in Sachen milliardenschwere Finanzkriminalität des ostdeutschen NUR-RENTEN-Sonder-Finanzamts Neubrandenburg tätig zu werden.
17.03.2023 Email an OStAin Klein, Generalstaatsanwaltschaft Rostock Aktenzeichen2 Zs 90/23 – Ihr Schreiben vom 13.03.2023
Sehr geehrte Frau OStAin Klein, in Ihrem Schreiben vertreten Sie die kühne Behauptung, das der angesprochene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, d.h. dass die Versagung des Grundfreibetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG der Rechtslage entspricht.
Dass die Versagung des Grundfreibetrags nicht der allgemeinen Rechtslage entspricht, beweisen eindeutig die nachstehend aufgeführten Gerichtsurteile und Entscheidungen höchstrangiger Rechtsgremien.
Nach Ihrem Rechtsempfinden ist die Rechtskonformität eines Steuerbescheids gewahrt, wenn die Steuerbemessungsgrundlage nicht das zu versteuernde Einkommen zvE ist, nach dem, wie schon der Name sagt, die Steuer zu berechnen und im ESt-Grundtarif des § 32a EStG ultimativ vorgegeben ist, sondern ein um den Grundfreibetrag erhöhtes fiktives zvE nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG der Rechtslage entspricht, d.h. die Versagung des Grundfreibetrags, und Sie deshalb keinen Grund sehen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Das heisst im Klartext, dass Sie als OStAin der Generalstaatsanwaltschaft Rostock den nachstehenden Gerichtsurteilen und obligatorischen Entscheidungen vehement widersprechen und sie somit als null und nichtig deklarieren:
1.) Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
2.) Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschafts-rechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.
3.) Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).
4.) Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).
5.) Dokumentation der Universität Hamburg - Prof. Dr. Gerrit Frotscher - Universitätsprofessor (Emeritus) - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
6.) Dokumentation des Gesetzgebers - Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Einkommensteuergesetz (EStG)).
7.) Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
8.) Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
9.) Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
10.) § 50 EStG ist nicht für Renteneinkünfte anwendbar, sondern ausschließlich für Betriebsstätten sowie selbständige und nichtselbständige Arbeitnehmer und deren Betriebsausgaben und Werbungskosten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen, und Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
11.) Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Pet 2-18-08-6110-024206a Einkommensteuer. Die Gewährung des Grundfreibetrages sei grundsätzlich nur bei den Steuerausländern angemessen, die über keine oder nur geringfügige ausländische Einkünfte verfügten. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hat das BVerfG diese Aussagen bestätigt.
12.) Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. § 339 StGB - BGH 5 StR 92/01
13.) Bundesgerichtshof - Beschluss vom 08.07.2020, Az. IX ZB 38/19 - § 850c Abs. 4 ZPO - BGH Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, WM 2005, 293, 295; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, WM 2005, 1186, 1187; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, NZI 2010, 578 Rn. 6
14.) FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 1. Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten übertragen. Weiterhin nehmen Sie in Ihrem Schreiben Stellung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs, der Ihrer Aussage zufolge im 3. Reich ersatzlos aufgehoben wurde und seit dem nicht mehr im deutschen Strafgesetz existiert. Als OStAin sollte es eigentlich zu Ihrem Wissenstand gehören, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauch sehr wohl im deutschen Strafrecht existiert, und zwar im § 263 Betrug wie folgt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weiter heisst es in § 263 StGB: Absatz (3) Satz 4 ….. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
Eine nochmalige Entscheidung im Rahmen einer Klage beim Oberlandesgericht Rostock zu erwirken, erübrigt sich aufgrund der nachstehenden Bekundung des EuGH im EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).
Sie weisen meine Beschwerde somit als unbegründet zurück. Ein Grund, dieses Schreiben mit dem sehr verwunderlichen Rechtsverständnis einer ostdeutschen OStAin der Öffentlichkeit, der Presse und RIA WELTWEIT zu präsentieren, zumal Sie es ablehnen, in dieser spektakulären Sachlage eines milliardenschweren Finanzkriminalitäts-Vergehens/ Rentensteuerbetrug in Millionen Fällen, weiterhin mit mir zu korrespondieren.