RIA WELTWEIT
Internationale Online-Agentur für Steuerrecht
Beratung und Rechtshilfe
www.riaweltweit.com
§§§ die dem Finanzamt Neubrandenburg nicht bekannt sind.
Steuerskandal in Deutschland
Steuerskandal in Deutschland
Das Finanzamt der Unwissenden
Das alles ist nach eigenem Bekunden auf den Steuerbecheiden, amtlichen schriftlichen Erläuterungen und aufgrund deren tagtäglichem Verhalten Rentnern gegenüber dem Finanzamt nicht bekannt.
Keine Ahnung - aber davon sehr viel.
1. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Anwendung des § 50 EStG Abs. 1 Satz 2 Teil 1 gemäss Urteil des EuGH Slg. 1996, I-3089 seit 1996 verboten ist.
2. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass dieses Urteil im Jahre 2003 vom EuGH gemäss Urteil EuGH 12.06.2003 – C-234/01 bestätigt wurde.
3. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gemäss BVerfG seit 2002 nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen entgegen § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 besteuert werden darf.
4. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gemäss § 32a EStG zur Ermittlung der Einkommensteuer nur das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesene zu versteuernde Einkommen als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden darf und nicht ein fiktives, um +/- € 9.000 erhöhtes zu versteuerndes Einkommen.
5. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gesetzeskonforme Einsprüche gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 347 Abs. 1 AO, wie z.B. Steuerbescheide, nach deutschem Steuerrecht nicht von der Rechtsbehelfsabteilung Frau StARin Fiedler zurückgewiesen werden können. Derartige Einsprüche sind statthaft. Das sind Verwaltungsakte, die das Finanzamt in den verschiedenen Steuerver-waltungsverfahren erlässt.
6. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch hat auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
7. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Staat jedem Steuerpflichtigen ein bedingungsloses Einkommen garantiert, das nicht durch Steuern gemindert werden darf.
8. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass in einer Reihe von Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.
9. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bei dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) z.B. mit der Türkei deutsche Einkommen unter € 10.000 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, vom FA Nbb jedoch voll besteuert werden.
10. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Grundfreibetrag und der diesem Freibetrag innewohnende Sozialzweck, rechtfertigt, dass, wie in Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht festgeschrieben, der Grundfreibetrag allen Steuerpflichtigen vorzubehalten ist, um dadurch deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48.
11. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es verboten ist, dass § 32a Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
12. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass von 0 bis 9.408 Euro zu versteuerndes Einkommen sich für jeden Steuerpflichtigen ohne Ausnahme eine Steuerbelastung von 0 Euro ergibt.
13. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass nach § 173 AO ein Steuerbescheid jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
14. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass zu Unrecht einbehaltene Abzugbeträge, die bereits mit amtlichem Schreiben zur umgehenden Rückerstattung zugesagt wurden, auch tatsächlich umgehend rückerstattet werden müssen, vom FA Nbb jedoch seit Jahren unterschlagen werden.
15. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 850 c AO nur mit einer Pfändungsfreigrenze von derzeit über € 1.180 pro Monat durchgeführt werden dürfen.
16. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die von ihm nach EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 erstellten und tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheide an Bezieher deutscher Renten mit den verfassungskonformen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und deutschem Steuerrecht unvereibar sind gemäss GG § 1 Abs. 1, GG § 20 Abs. 1, EStG § 1 (4), § 32a EStG, § 40 /1) Abs. 4 b und § 173 AO.
17. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sehr wohl im Ermessen des FA Nbb liegt und auch für das FA Nbb obligatorisch ist.
18. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die zentrale Tarifvorschrift mit § 32a die Basis des deutschen Einkommensteuergesetzes ist, vom FA Nbb jedoch kategorisch abgelehnt und nicht angewendet wird.
19. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass rechtswidrig manipulierte Steuerbescheide strafrechtlicher Natur sind.
20. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Korruption, Betrug, arglistige Täuschung/ Nötigung und Amtsmißbrauch strafrechtliche Delikte sind und dass alle involvierten Personen zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
21. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass International anerkannte Grundsätze und
besondere Regelungen, nach denen das Finanzamt Neubrandenburg Rentner steuerlich veranlagt und die von RIA WELTWEIT kritisch hinterfragt werden,
nicht im Deutschen Grundgesetz existieren
nicht im deutschen Einkommensteuergesetz existieren
nicht in der deutschen Abgabenordnung existieren
nicht in den Sozialgesetzbüchern existieren
nicht in der deutschen Zivilprozessordnung existieren
nicht in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs existieren
nicht in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts existieren
nicht in den Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union existieren
und somit nicht rechtskräftig sind.
22. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass das zu versteuernde Einkommen nicht um den Grundfreibetrag erhöht werden darf zur Ermittlung der korrigierten Zeile im Grundtarif (Steuertabelle), was immer das auch heißen mag.
23. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Renten, deren zu versteuernde Einkommen niedriger sind als der jeweilige Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres, dem Gesetz nach steuerfrei sind.
24. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass alle seine Steuerbescheide wegen gesetzeswidrig vorgenommener Manipulation ungültig sind und keine Rechtskraft besitzen.
25. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bereits vor Jahren in einer Dokumentation von Professor Dr. Gerrit Frotscher der Uni Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) - klargestellt wurde:
Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
26. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Einkommensteuer in Deutschland eine Gemeinschaftsteuer ist, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist – neben weiteren Gesetzen – das Einkommensteuergesetz (EStG).
27. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Einkommensteuertarif (amtliche ESt-Tablle) die Berechnungsvorschriften regelt. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.
28. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Besteuerung in Deutschland steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50 Abs. 1 Satz 2 nur bis 1996 rechtsverbindlich waren, seit 1996 jedoch verfassungs- und steuerrechtswidrig sind und seit dem nur noch nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG seit 1996 vorgenommen werden darf.
29. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es gegen die in Deutschland ggeltenden Steuergesetze verstösst, was zur Folge hat, dass alle vom ihm erstellten Steuerbescheide ungültig sind - und das rückwirkend seit 15 Jahren.
30. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es die Unkenntnis von Rentnern über das deutsche Einkommensteuerrecht rücksichtslos und auf niederträchtigste Art ausnutzt, in dem falsche, gesetzeswidrige Behauptungen aufgestellt werden, die von den betroffenen Personen aus Unkenntnis nicht widerlegt werden können und dem FA Nbb somit den Weg frei machen für Rentensteuerbetrug im grossen Stil.
31. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die nachstehende Aussage in tausenden von Briefen falsch ist: Personenbezogene Vergünstigungen, wie z.B. der Grundfreibetrag, werden bei einer steuerlichen Veranlagung nach der beschränkten Steuerpflicht nicht gewährt.
32. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass das Finanzgericht Düsseldorf am 25.04.2002 in gleicher Sache entschieden hat - Aktenzeichen 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002: Einkommensteuer - Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 EStG ist EG-rechtswidrig. Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916). Hinweis: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (Beschl. v. 5.2.2001 im Eilverfahren, I B 140/00, BStBl 2001 II, 598) und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum. Das FG verweist in seiner Begründung auf das EuGH-Urt. ”Asscher” (Rs. C-107/94, EuGHE 1996 I, 3089), wonach eine Diskriminierung vorliegt, wenn auf einen Gebietsfremden ein höherer ESt-Satz angewandt wird als auf einen gebietsansässigen Stpfl. BStBl I 2001, 594
33. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bei den unvermeidlich bevorstehenden Gerichtsverfahren und Urteilen von einer Freiheitsstrafe über einem Jahr sich der Beamtenstatus erledigt hat und es erfolgen Kündigungen.
34. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, wie man einen Steuerverwaltungsakt i.S.d. § 347 Abs. 1 AO wie ein Steuerbescheid gemäß § 35–§ 52 VwVfG und § 118–§ 133 AO i.S.d. § 31–§ 51 SGB X sowie § 358, 347 und § 118 Satz 1 AO verfassungs- und gesetzeskonform richtig anwendet..
2. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass dieses Urteil im Jahre 2003 vom EuGH gemäss Urteil EuGH 12.06.2003 – C-234/01 bestätigt wurde.
3. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gemäss BVerfG seit 2002 nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen entgegen § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 besteuert werden darf.
4. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gemäss § 32a EStG zur Ermittlung der Einkommensteuer nur das auf allen Steuerbescheiden ausgewiesene zu versteuernde Einkommen als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden darf und nicht ein fiktives, um +/- € 9.000 erhöhtes zu versteuerndes Einkommen.
5. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass gesetzeskonforme Einsprüche gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 347 Abs. 1 AO, wie z.B. Steuerbescheide, nach deutschem Steuerrecht nicht von der Rechtsbehelfsabteilung Frau StARin Fiedler zurückgewiesen werden können. Derartige Einsprüche sind statthaft. Das sind Verwaltungsakte, die das Finanzamt in den verschiedenen Steuerver-waltungsverfahren erlässt.
6. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch hat auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
7. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Staat jedem Steuerpflichtigen ein bedingungsloses Einkommen garantiert, das nicht durch Steuern gemindert werden darf.
8. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass in einer Reihe von Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.
9. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bei dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) z.B. mit der Türkei deutsche Einkommen unter € 10.000 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, vom FA Nbb jedoch voll besteuert werden.
10. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Grundfreibetrag und der diesem Freibetrag innewohnende Sozialzweck, rechtfertigt, dass, wie in Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht festgeschrieben, der Grundfreibetrag allen Steuerpflichtigen vorzubehalten ist, um dadurch deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48.
11. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es verboten ist, dass § 32a Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
12. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass von 0 bis 9.408 Euro zu versteuerndes Einkommen sich für jeden Steuerpflichtigen ohne Ausnahme eine Steuerbelastung von 0 Euro ergibt.
13. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass nach § 173 AO ein Steuerbescheid jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
14. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass zu Unrecht einbehaltene Abzugbeträge, die bereits mit amtlichem Schreiben zur umgehenden Rückerstattung zugesagt wurden, auch tatsächlich umgehend rückerstattet werden müssen, vom FA Nbb jedoch seit Jahren unterschlagen werden.
15. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 850 c AO nur mit einer Pfändungsfreigrenze von derzeit über € 1.180 pro Monat durchgeführt werden dürfen.
16. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die von ihm nach EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 erstellten und tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheide an Bezieher deutscher Renten mit den verfassungskonformen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und deutschem Steuerrecht unvereibar sind gemäss GG § 1 Abs. 1, GG § 20 Abs. 1, EStG § 1 (4), § 32a EStG, § 40 /1) Abs. 4 b und § 173 AO.
17. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sehr wohl im Ermessen des FA Nbb liegt und auch für das FA Nbb obligatorisch ist.
18. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die zentrale Tarifvorschrift mit § 32a die Basis des deutschen Einkommensteuergesetzes ist, vom FA Nbb jedoch kategorisch abgelehnt und nicht angewendet wird.
19. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass rechtswidrig manipulierte Steuerbescheide strafrechtlicher Natur sind.
20. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Korruption, Betrug, arglistige Täuschung/ Nötigung und Amtsmißbrauch strafrechtliche Delikte sind und dass alle involvierten Personen zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
21. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass International anerkannte Grundsätze und
besondere Regelungen, nach denen das Finanzamt Neubrandenburg Rentner steuerlich veranlagt und die von RIA WELTWEIT kritisch hinterfragt werden,
nicht im Deutschen Grundgesetz existieren
nicht im deutschen Einkommensteuergesetz existieren
nicht in der deutschen Abgabenordnung existieren
nicht in den Sozialgesetzbüchern existieren
nicht in der deutschen Zivilprozessordnung existieren
nicht in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs existieren
nicht in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts existieren
nicht in den Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union existieren
und somit nicht rechtskräftig sind.
22. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass das zu versteuernde Einkommen nicht um den Grundfreibetrag erhöht werden darf zur Ermittlung der korrigierten Zeile im Grundtarif (Steuertabelle), was immer das auch heißen mag.
23. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass Renten, deren zu versteuernde Einkommen niedriger sind als der jeweilige Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres, dem Gesetz nach steuerfrei sind.
24. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass alle seine Steuerbescheide wegen gesetzeswidrig vorgenommener Manipulation ungültig sind und keine Rechtskraft besitzen.
25. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bereits vor Jahren in einer Dokumentation von Professor Dr. Gerrit Frotscher der Uni Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) - klargestellt wurde:
Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
26. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Einkommensteuer in Deutschland eine Gemeinschaftsteuer ist, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist – neben weiteren Gesetzen – das Einkommensteuergesetz (EStG).
27. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass der Einkommensteuertarif (amtliche ESt-Tablle) die Berechnungsvorschriften regelt. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.
28. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die Besteuerung in Deutschland steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50 Abs. 1 Satz 2 nur bis 1996 rechtsverbindlich waren, seit 1996 jedoch verfassungs- und steuerrechtswidrig sind und seit dem nur noch nach der zentralen Tarifvorschrift § 32a EStG seit 1996 vorgenommen werden darf.
29. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es gegen die in Deutschland ggeltenden Steuergesetze verstösst, was zur Folge hat, dass alle vom ihm erstellten Steuerbescheide ungültig sind - und das rückwirkend seit 15 Jahren.
30. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass es die Unkenntnis von Rentnern über das deutsche Einkommensteuerrecht rücksichtslos und auf niederträchtigste Art ausnutzt, in dem falsche, gesetzeswidrige Behauptungen aufgestellt werden, die von den betroffenen Personen aus Unkenntnis nicht widerlegt werden können und dem FA Nbb somit den Weg frei machen für Rentensteuerbetrug im grossen Stil.
31. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass die nachstehende Aussage in tausenden von Briefen falsch ist: Personenbezogene Vergünstigungen, wie z.B. der Grundfreibetrag, werden bei einer steuerlichen Veranlagung nach der beschränkten Steuerpflicht nicht gewährt.
32. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass das Finanzgericht Düsseldorf am 25.04.2002 in gleicher Sache entschieden hat - Aktenzeichen 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002: Einkommensteuer - Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 EStG ist EG-rechtswidrig. Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916). Hinweis: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (Beschl. v. 5.2.2001 im Eilverfahren, I B 140/00, BStBl 2001 II, 598) und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum. Das FG verweist in seiner Begründung auf das EuGH-Urt. ”Asscher” (Rs. C-107/94, EuGHE 1996 I, 3089), wonach eine Diskriminierung vorliegt, wenn auf einen Gebietsfremden ein höherer ESt-Satz angewandt wird als auf einen gebietsansässigen Stpfl. BStBl I 2001, 594
33. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, dass bei den unvermeidlich bevorstehenden Gerichtsverfahren und Urteilen von einer Freiheitsstrafe über einem Jahr sich der Beamtenstatus erledigt hat und es erfolgen Kündigungen.
34. Dem FA Nbb ist nicht bekannt, wie man einen Steuerverwaltungsakt i.S.d. § 347 Abs. 1 AO wie ein Steuerbescheid gemäß § 35–§ 52 VwVfG und § 118–§ 133 AO i.S.d. § 31–§ 51 SGB X sowie § 358, 347 und § 118 Satz 1 AO verfassungs- und gesetzeskonform richtig anwendet..
Wenn Sie eine deutsche Rente beziehen und Ihren Wohnsitz im Ausland haben, dann sollten Sie Widerspruch gegen die rechtswidrige Besteuerung Ihrer Rente einlegen.
Wie das wirkungsvoll gemacht werden kann, sagen wir Ihnen, wenn Sie uns kurz Ihren Fall schildern.
info@riaweltweit .com
RIA WELTWEIT
Internationale Online-Agentur für Steuerrecht
Beratung und Rechtshilfe
www.riaweltweit.com
RIA WELTWEIT
Internationale Online-Agentur für Steuerrecht
Beratung und Rechtshilfe
www.riaweltweit.com