
Steuerskandal in Deutschland
Auf den Punkt gebracht
Besteuerung von deutschen Renten nach dem vor 25 Jahren vom EuGH verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2,
der Beihilfe zum Steuerbetrug beinhaltet
RIA WELTWEIT
Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
Ermittlungsagentur für Rentensteuerbetrug
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
Aktualisiert am 12.02.2021
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Aktualisiert am 12.02.2021
Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 21.02.2021
INTERVIEW Doppelbesteuerung der Rente: Experte spricht von „arglistiger Täuschung“
Details auf der Seite "Presse" oder wenn Sie suf den nachstehenden Link klicken
Neues Rentensteuer-Betrugsmanöver des FA RiA
DBR 50 Doppelbesteuerung
Der Fall FA RiA-§ 50 EStG ist im BMJV - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im BMF - Bundesministerium der Finanzen inzwischen aktenkundig
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Beihilfe zum Steuerbetrug
bei Anwendung EStG § 50 Abs. 1 Satz 2
§Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
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Kleine Gesetzeskunde
Der § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG des Gesetzgebers
und das.
Das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) ist in Deutschland das einzige Finanzamt, das zentral für alle zuständig ist, die im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen. Bei weiteren Einkünften kann ein anderes Finanzamt zuständig sein. (Originaltext der amtlichen Website des FA)
640 Finanzämter besteuern deutsche Renten weitestgehend nach EStG § 32a
mit geringer Steuerbelastung oder bei Renten von weniger als € 1.500 Steuerfreiheit
Das Finanzamt Neubrandenburg RiA besteuert Millionen deutscher Renten nach
§ 50 Abs. 1 Satz 2
Die Frage aller Fragen:
Weil mit § 50 EStG um ein Vielfaches höhere Steuereinnahmen möglich sind und als nach deutschem Steuerrecht § 32a EStG zulässig ist.
§ 50 Abs. 1 Satz 2 stellt für Finanzbehörden eine willkommene Vorlage und Rechtfertigung für Steuerbetrug in Millionen Fällen dar, so wie seit vielen Jahren - in erster Linie - vom Finanzamt Neubrandenburg RiA "sehr erfolgreich" praktiziert, da er allen vom Finanzamt Neubrandenburg RiA steuerlich veranlagten Rentnern den vom Staat - BMJV, BMF, Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht - garantierten steuerlichen Grundfreibetrag in Höhe von +/- € 9.000/Jahr zur Absicherung eines menschenwürdigen Existenz-minimums versagt.
Was jedoch von allen Involvierten seit Jahrzehnten verschwiegen wird
Die Anwendung dieses Gesetzes wurde im Jahre 1996 in einem Grundsatzurteil des EuGH - Europäischen Gerichtshofs -
für rechtswidrig erklärt
Welche in Zahlen ausgedrückte Auswirkungen der § 50 EStG auf deutsche Renten hat, erläutern wir detailliert auf Seite "Auf ein Wort"
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Der Gesetzgeber
(Originaltext einer Email des BMJV vom 20.01.2021 an RIA WELTWEIT)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen.
Auszug aus einer öffentlichen
Bekanntmachung des BMJV
Bekanntmachung des BMJV
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesver-fassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.
EuGH - Europäischer Gerichtshof
Slg. 1996, I-3089
Anrecht auf den Grundfreibetrag
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist
gemeinschaftsrechtswidrig
EuGH 12.06.2003 – C-234/01
Anrecht auf den Grundfreibetrag
Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof in einem Urteil vom 27. Juni 1996 abgelehnt hat.
Slg. 1996, I-3089
Anrecht auf den Grundfreibetrag
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist
gemeinschaftsrechtswidrig
EuGH 12.06.2003 – C-234/01
Anrecht auf den Grundfreibetrag
Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof in einem Urteil vom 27. Juni 1996 abgelehnt hat.
Die Vorgaben von EuGH, BMJV, BMF, Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht machen den Grundfreibetrag zum festen Bestandteil der deutschen Rentenbesteuerung nach EStG § 32a, und zwar für JEDEN STEUERPFLICHTIGEN ohne Ausnahme und somit auch für jeden Rentner, ganz gleich ob beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig und auch unabhängig vom Wohnsitz im In- oder Ausland.
Das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) und teilweise auch andere Finanzämter bundesweit, die Auslandsrentner steuerlich veranlagen, sehen das jedoch völlig anders und besteuern seit 25 Jahren deutsche Renten nicht nach diesen gesetzlichen Vorgaben, sondern nach dem vom EuGH seit 1996 verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, was diesen Ämtern um ein Vielfaches höhere Steuereinnahmen ermöglicht als nach geltendem Steuerrecht § 32a EStG zulässig sind.

Den meisten deutschen Finanzämtern, lizenzierten Steuerberatungskanzleien, Fachanwälten für Steuerrecht und anderen Steuerrechtsorganen - mit wenigen Ausnahmen - ist angeblich das EuGH-Urteil nicht bekannt - nichts Genaues weiss man nicht - oder, was eher wahrscheinlich ist, wird aus Profitgier oder anderen niederen Beweggründen als nicht bekannt vorgegeben, was allerdings starke Zweifel an der Seriösität dieser Institutionen aufkommen lässt.
Den vorgenannten Gremien zu Mahnung
Die Ignoranz dieses EuGH-Urteils bei steuerrechtlichen Veranlagungen oder Beratungen entspricht nach deutschem Strafrecht
Beihilfe zum Steuerbetrug
Nach verfassungskonformen Rechtsnormen und deutschem Steuerrecht § 32a EStG sind
alle Steuerbescheide für Auslandsrentner !!!
- nicht für Inlandsrentner -
die vom Finanzamt Neubrandenburg RiA rückwirkend seit 2005 erstellt wurden
UNGÜLTIG
und
RECHTLICH UNZULÄSSIG
alle Steuerbescheide für Auslandsrentner !!!
- nicht für Inlandsrentner -
die vom Finanzamt Neubrandenburg RiA rückwirkend seit 2005 erstellt wurden
UNGÜLTIG
und
RECHTLICH UNZULÄSSIG
Das FA Nbb ist somit in der Pflicht, alle nach dem im Jahre 1996 in einem Grundsatzurteil verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 erstellten Bescheide zu stornieren.
Das erfordert ferner, das neue Bescheide ausgestellt werden müsen, so wie es die verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen und geltendes Steuerrecht § 32a EStG bedingungslos und unmissverständlich vorschreiben.
Die unter Anwendung von EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 rechtswidrig, d.h. zu Unrecht erhobenen und teilweise zwangsweise eingezogenen Steuerbeträge sind den geschädigten Rentnern umgehend zu erstatten, andernfalls ergeben sich automatisch strafrechtliche Konsequenzen für das FA Nbb, die die Justizbehörden gemäss StPO § 152 zum Handeln verpflichtet.
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Strafprozeßordnung (StPO)
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Weder das Finanzamt Neubrandenburg RiA noch die Justizbehörden in Mecklenburg-Vorpommern sind bereit, den vorgegebenen verfassungskonformen Rechtsnormen und geltendem deutschen Steuerrecht zu folgen - nach deutschem Strafrecht
Betrug - Nötigung - Amtsmissbrauch
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Reaktion des Finanzamts Neubrandenburg RiA
Email vom 21. Juni 2019 FA RiA - Sachbearbeiterin Frau Lakner
Zu Unrecht einbehaltene Abzugsbeträge werden umgehend erstattet
was dann im August 2019 widerrufen wurde
21.08.2019 - Amtsleitung Herr Völchert

Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die zu Unrecht einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
Lügen - Lügen - Lügen
Aussagen der Amtsleitung
Ein nicht mehr zu überbietendes.
Und was sagt der Gesetzgeber?
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Auch dieser Paragraph ist im FA RiA unbekannt oder wird als unbekannt vorgegeben.
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Wie konnte es überhaupt zu solch schwerwiegenden Gesetzesverstössen und strafrechtlichen Vergehen kommen?
§ Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Absatz 1 Satz 2: § 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Absatz 1 Satz 2: § 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird.
Von RIA WELTWEIT kritisch hinterfragt
Das muss man sich mal auf der Zunge zergegehen lassen. Ein Freibetrag wird nicht, so wie er in den verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen manifestiert ist, vom Einkommen abgezogen, sondern unter Missachtung aller denkbaren Rechtsnormen und Steuergesetze als zusätzliches zu versteuerndes Einkommen, das nicht vorhanden ist, auf das in jedem Steuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen sprich auf die zu versteuernde Rente aufgeschlagen und dann voll versteuert.
Das muss man dem Gesetzgeber leider vorhalten:
Es führt kein Weg daran vorbei - die Anwendung des EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG animiert ganz offensichtlich zur
Beihilfe zum Steuerbetrug
durch deutsche Finanzbehörden
Was ist passiert?
Diese Version kommt den Geschehnissen am nächsten
Diese Version kommt den Geschehnissen am nächsten
Der Gesetzgeber hat es seit nunmehr 25 Jahren versäumt, den § 50 Abs. 1 Satz 2, der gegen alle verfassungskonforme deutsche Rechtsnormen verstösst, rechtzeitig nach Bekanntwerden des EuGH-Urteils aus dem Verkehr zu ziehen.
So wie es aussieht, hat der Gesetzgeber längst die Kontrolle über die von ihm geschaffenen, teils völlig absurden und sich widersprechenden Gesetze verloren, was selbst Steuerexperten das Gruseln lehrt und eigentlich eine baldige Revision des EStG von Nöten wäre.
Mehr als 20 Millionen Rentner mit Wohnsitz in Deutschland und deren Renteneinkünfte sind nach EStG § 1 unbeschränkt steuerpflichtig!!!
Nach EStG § 1, § 49 und den "Sonderregelungen" des FA RiA sind deutsche Renten - man höre und staune - jedoch beschränkt steuerpflichtig, was dann zu einer neuen, völlig absurden besonderen Regelung des FA Nbb in Bezug auf EStG § 1 und die steuerliche Veranlagung von deutschen Renten führt wie folgt:

Unbeschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen, die über unbeschränkt steuerpflichtige Renten verfügen mit Anrecht auf den Grundfreibetrag, sind mit ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Renten mit Anrecht auf den Grundfreibetrag beschränkt steuerpflichtig ohne Anrecht auf den Grundfreibetrag, da ihre unbeschränkt steuerpflichtigen Renten mit Anrecht auf den Grundfreibetrag, den besonderen, in einem Grundsatzurteil des EuGH verbotenen Regelungen des FA Nbb zufolge und EStG § 49, beschränkt steuerpflichtig sind ohne Anrecht auf den Grundfreibetrag.
Doch - es geht noch schlimmer
Original Wortlaut Website FA RiA
zu finden unter Wer? Was? Wieviel? - Abs. 2
Seit 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht,
das heisst, dass auch die mehr als 20 Millionen unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Rentner mit Wohnsitz in deutschland beschränkt steuerpflichtig sind entgegen allen nur denkbaren gesetzlichen Vorschriften von
EuGH - Europäischer Gerichtshof BMJV - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMF - Bundesministerium der Finanzen
BZSt - Bundeszentralamt für Steuern BFH - Bundesfinanzhof BVerGG - Bundesverfassungsgericht GG - Grundgesetz
Im Finanzamt RiA wird Wahrheit wird zur Lüge und Lüge zur Wahrheit umfunktioniert durch Normalisierung des Absurden - von staatlichen Stellen vermutlich aus Unwissenheit oder vielleicht sogar vorsätzlich geduldet
- nichts Genaues weiss man nicht -
spült es dem FA RiA doch um ein Vielfaches höhere Steuereinnahmen in die Kassen als nach den gesetzlichen staatlichen Vorgaben des § 32a EStG erlaubt sind.
Das sagt der Gesetzgeber
Deutsche Renten sind steuerpflichtig unter Anrechnung eines vom Staat garantierten steuerlichen Grundfreibetrags zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums wie folgt:
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die chaotischen und und dem Gesetz nach vorsätzlich falschen Formulierungen des FA RiA sind bereits in der deutschen Presse ausgiebig beschrieben worden als
STEUERSCHLAMASSEL
im
Chaos - Chaos - Chaos
und
Lügen - Lügen - Lügen
und
Etwas Genaues weiss man nicht
Das ist die Basis, nach der Millionen Rentner vom FA RiA steuerlich veranlagt werden
Im Osten, und im Besonderen in einer dortigen Finanzbehörde, wo auch heute noch, Insider Aussagen zufolge, ein mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist, hat man das erkannt und daraus ein Rentenbesteuerungsverfahren entwickelt, mit dem man um ein Vielfaches höhere Steuern erwirtschaften kann als nach dem deutschen Steuerrecht § 32a EStG vorgegeben und erlaubt ist.
In 640 Finanzämtern werden deutsche Renten weitestgehend nach § 32a EStG besteuert, was absolut in Ordnung ist, nur in einem einzigen Finanzamt im Osten Deutschlands - im fragwürdigen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern - werden deutsche Renten nicht nach diesem Paragraphen besteuert, sondern nach dem vor 25 Jahren vom EuGH verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2..
Jetzt wisst Ihr es und mit Euch Millionen betroffener Rentner weltweit
Seit 25 Jahren warten Millionen Rentner darauf, dass ihre Renten nach deutschem Steuerrecht und nicht nach verbotenen Gesetzen und "besonderen Regelungen" eines einzigen Finanzamts veranlagt werden.
Wohlgemerkt - die Rede ist von mehrheitlich kranken und hilfsbedürftigen alten Menschen - den Ärmsten der Armen, die in der Mehrzahl nach deutschem Steuerrecht bzw. § 32a EStG - ihrer kleinen Renten zufolge - STEUERFREI sind, jedoch von charakter- und gewissenlosen Beamten des Finanzamts Neubrandenburg RiA auf betrügerische Art und Weise bis zum geht nicht mehr ausgenommen und - so hart es klingt - betrogen werden - nicht von skrupellosen Gaunern irgendwo in der Welt,
Wohlgemerkt - die Rede ist von mehrheitlich kranken und hilfsbedürftigen alten Menschen - den Ärmsten der Armen, die in der Mehrzahl nach deutschem Steuerrecht bzw. § 32a EStG - ihrer kleinen Renten zufolge - STEUERFREI sind, jedoch von charakter- und gewissenlosen Beamten des Finanzamts Neubrandenburg RiA auf betrügerische Art und Weise bis zum geht nicht mehr ausgenommen und - so hart es klingt - betrogen werden - nicht von skrupellosen Gaunern irgendwo in der Welt,
sondern von Finanzbeamten der Bundesrepublik Deutschland.
Von RIA WELTWEIT wiederholt auf das vom EuGH verbotene Rentensteuer-Erhebungsverfahren und auf die ständig steigende Anzahl von Einsprüchen betroffener Rentner angesprochen, erhält man sowohl von der Amtsleitung des FA RiA als auch von den involvierten Sachbearbeitern nach wie vor keine Stellungnahmen, obwohl sie dem Gesetz nach dazu verpflichtet sind.
Aufklärungs- oder Belehrungspflicht einer Behörde gegenüber dem Bürger gemäss § 90 Abs. 1 AO und BGB § 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.
Was ist zu tun?
Schadensbegrenzung und Schadensvermeidung
Nach Ansicht von RIA WELTWEIT und Millionen Rentnern weltweit ist sofortiges Handeln angesagt.

Der Fall FA Ria - EStG § 50 ist im BMJV - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits aktenkundig zwecks Ausrichtung auf rechtlich zulässige Gesetze und Verordnungen.
Als Priorität sollte dem Finanzamt RiA sofort das rechtswidrige und betrügerishe Handwerk gelegt und es somit an der Fortführung der gesetzeswidrigen, strafrechtlich manipulierten Steuererhebung und Zwangsvollstreckungs-massnahmen auf Renten gehindert werden.
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Und wie?
Der Gesetzgeber ist gefragt. Er sollte - nein muss - schnellstmöglich den verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 ändern oder ganz aus dem Verkehr ziehen und somit dem FA den Grundpfeiler für die rechtswidrige Steuererhebung nach dem verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG entziehen.
Ausserdem muss das FA RiA gezwungen werden, anstehende Zwangsvollstreckungsmassnahmen SOFORT einzustellen.
Das wiederum würde dann Millionen Rentnern einen wohlverdienten, friedvollen und geruhsamen Ruhestand ermöglichen - wo auch immer in der Welt - nicht zuletzt auch in wärmeren Gefilden, da die Schikanen des FA RiA dann ein Ende hätten.
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Und wie?
Der Gesetzgeber ist gefragt. Er sollte - nein muss - schnellstmöglich den verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 ändern oder ganz aus dem Verkehr ziehen und somit dem FA den Grundpfeiler für die rechtswidrige Steuererhebung nach dem verbotenen § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG entziehen.
Ausserdem muss das FA RiA gezwungen werden, anstehende Zwangsvollstreckungsmassnahmen SOFORT einzustellen.
Das wiederum würde dann Millionen Rentnern einen wohlverdienten, friedvollen und geruhsamen Ruhestand ermöglichen - wo auch immer in der Welt - nicht zuletzt auch in wärmeren Gefilden, da die Schikanen des FA RiA dann ein Ende hätten.
RIA WELTWEIT arbeitet bereits seit Jahren daran.