Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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​

Rechtslage
in "kurzer und verständlicher Form" detailliert erklärt vom  Finanzamt Neubrandenburg

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​Anfrage eines Rentners aus Brasilien an das Finanzamt Neubrandenburg und die Antwort des FA Nbb

Ihre E-Mail vom 04.02.2021 und 21.02.2021 Posteingang "SGL 17 (RIA)" sgl.17@ria.finanzamt-neubrandenburg.de über gmail.com  25.06.2021 
 
an robebra20@gmail.com

Sehr geehrter Herr Becker,

grundsätzlich ist Ihnen mit der E-Mail des Finanzamtes vom 22.01.2021 ausführlich auf Ihre Fragen geantwortet worden.

In Ergänzung hierzu möchte ich Ihnen auf Ihre o.g. E-Mails mitteilen, dass sich das deutsche Einkommensteuergesetz auf Personen mit Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland, sowie auf Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn diese Personen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, bezieht. Sofern kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG bezogen werden, unterliegen die Personen je nach den weiteren persönlichen Verhältnissen, den Steuerpflichten gem. §§ 1 Abs. 2 bis 4, 1a EStG. Bei Rentnern mit Wohnsitz im Ausland kommt im Regelfall der § 1 Abs. 4 EStG, die sogenannte beschränkte Steuerpflicht zum Tragen. Inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen unter anderem auch vor, sofern Renten von inländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern wie z. B. der DRV gezahlt werden. Hierbei wird bei der Berechnung der Einkommensteuer auch der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG berücksichtigt, in dem der Grundfreibetrag enthalten ist. Jedoch schreibt § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG als Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige vor, dass § 32a Abs. 1 EStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird. Dies hat zur Folge, dass der Grundfreibetrag tatsächlich nicht gewährt wird und bereits bei geringen Renten Steuern anfallen können. Es wird daher entgegen Ihrer Behauptung deutsches Steuerrecht angewandt und auch der § 32a EStG, jedoch unter Berücksichtigung des § 50 EStG.

Soweit Sie das Urteil vom 27.06.1996 des EuGH (C-107/94) gemeint haben, ging es zum Einen um einen Mindeststeuersatz und zum Anderen um die Höhe des Steuersatzes, wenn der im Ausland ansässige Steuerpflichtige sein überwiegendes Einkommen im Quellenstaat bezieht. In dem aktuellen deutschen Einkommensteuergesetz gilt für beschränkt Steuerpflichtige kein Mindeststeuersatz und aufgrund der Optionsmöglichkeit zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG wird dem Steuerpflichtigen ebenfalls der Zugang zum Grundfreibetrag eröffnet, sofern seine überwiegenden Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, da in diesem Fall die Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 EStG keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist das Urteil in Bezug auf das deutsche Einkommensteuerrecht bereits umgesetzt.Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen ist bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen C-279/93 vom 14.02.1995 und C-391/97 vom 14.09.1999 sowie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Nichtannahmebeschluss 2 BvR 1178/07 vom 09.02.2010 haben dazu ausgeführt, dass eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG bzw. ein Verstoß gegen EU-Recht nicht vorliegt, wenn beschränkt Einkommensteuerpflichtigen nicht die gleichen steuerrechtlichen Vergünstigungen wie unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen gewährt werden. Die unterschiedliche Ausgestaltung von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist im Allgemeinen nicht diskriminierend. Grund hierfür ist, dass das Einkommen, welches ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meistens nur einen Teil der Gesamteinkünfte darstellt und dass nur dieser Teil der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber die beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht in jeder Hinsicht wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger in der Bundesrepublik werden nur inländische Einkünfte zur Einkommensteuer herangezogen, während bei der Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger in der Bundesrepublik das Welteinkommen zugrunde gelegt wird. Dies rechtfertigt die gesetzlichen Beschränkungen bei der Ermittlung des Einkommens und den Ausschluss von Tarifermäßigungen und Steuervergünstigungen, denn die eingeschränkte Heranziehung der Einkünfte zur Besteuerung im Inland korrespondiert mit der lediglich begrenzten Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse für die Höhe der Steuer. Eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen läge lt. EuGH-Rechtsprechung nur dann vor, wenn Gebietsfremde im Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hätten und das zu versteuernde Einkommen im Wesentlichen aus dem anderen Staat resultieren würde. In diesem Fall wäre der Wohnsitzstaat nämlich nicht in der Lage, die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Familienstandes ergeben. Damit bestünde die Diskriminierung nämlich darin, dass die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand weder im Tätigkeitsstaat noch im Wohnsitzstaat berücksichtigt würden. Dem trägt dann im deutschen Einkommensteuergesetz grundsätzlich § 1 Abs. 3 EStG Rechnung wie bereits oben ausgeführt. Zu den Voraussetzungen einer Option nach § 1 Abs. 3 EStG verweise ich auf die E-Mail vom 22.01.2021 des Finanzamtes Neubrandenburg (RiA), um weitere Wiederholungen zu vermeiden. Im Übrigen ist Brasilien kein Mitgliedsstaat der EU oder des EWR, so dass den Entscheidungen des EuGH grundsätzlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, da es sich jeweils um EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in der EU handelte.

Auch diese Auskunft stellt keine verbindliche Auskunft dar. Die Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 AO). Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gem. § 89 Abs. 3 AO kostenpflichtig. Der Antrag auf eine verbindliche Auskunft muss entsprechend der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 30.11.2007 (Steuer-Auskunftsverordnung) gestellt werden. Diese Voraussetzungen haben Ihre Anfragen nicht erfüllt, so dass diese aufgrund einer sonst vorhandenen Kostenpflicht auch nicht als Anträge auf verbindliche Auskünfte gewertet wurden. Hierauf kann lediglich bei der Beantwortung von allgemeinen Fragen explizit hingewiesen werden, damit der Steuerpflichtige hierin nicht eine tatsächlich fehlende Bindungswirkung sieht.

Da Ihnen bereits mehrfach ausführlich zum gleichen allgemeinen Themenbereich geantwortet wurde, werden weitere allgemeine Anfragen zum gleichen Themenbereich nicht mehr beantwortet werden. Sofern weiterhin Fragen für Sie und vielen Ihrer deutschen Freunde bestehen sollten, bitte ich diese im Rahmen der jeweiligen Steuerfälle durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Vertreter zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
17041 Neubrandenburg

--
Falls Sie dem Absender dieser E-Mail antworten möchten, beachten Sie bitte die
allgemeinen Hinweise zum Thema E-Mail-Kommunikation mit Ihrem
Finanzamt in MV:
http://www.steuerportal-mv.de/Service/E%E2%80%93Mail%E2%80%93Kommunikation/

Antwort von RIA WELTWEIT - Johann Kaiser  
an SGL am 26.06.2021

z.Hd. Herrn/Frau "SGL 17 (RIA)" sgl.17@ria.finanzamt-neubrandenburg.de 

Sehr geehrte/geehrter Frau/Herr sgl. 17, (wer auch immer diesen Schwachsinn von sich gegeben hat)

Unter Bezugnahme Ihre Email vom 25.06.2021 an Rolf Becker, Brasilien, teilen wir Ihnen mit, dass Herr Becker inzwischen vor langer Zeit von uns eine informative und leicht verständliche Auskunft erhalten hat, für die das Finanzamt Neubrandenburg 4 Monate gebraucht hat und dann noch mit Argumenten, die sach- und fachlich falsch sind.  Glauben Sie wirklich, dass ein hochbetagter Rentner mit Ihren irren und obendrein noch falschen Ausführungen etwas anfangen kann? 
 
Hier ein Auszug aus Ihrer Mail:

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird auch der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG berücksichtigt, in dem der Grundfreibetrag enthalten ist. Jedoch schreibt § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG als Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige vor, dass § 32a Abs. 1 EStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird. Dies hat zur Folge, dass der Grundfreibetrag tatsächlich nicht gewährt wird und bereits bei geringen Renten Steuern anfallen können. Es wird daher entgegen Ihrer Behauptung deutsches Steuerrecht angewandt und auch der § 32a EStG, jedoch unter Berücksichtigung des § 50 EStG.

Das ist völliger Schwachsinn, denn der Grundfreibetrag nach § 32a EStG wird vom FA Nbb ausdrücklich NICHT nach dem ESt-Tarif berücksichtigt, da er gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen wird und nicht, wie es das deutsche Steuerrecht vorschreibt, als Steuerfreibetrag in Anrechnung gebracht wird.

Was Ihnen als Steuerexperte des FA Nbb eigentlich bekannt sein sollte ist, dass die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG seit 25 Jahren verboten ist.

Auf allen vom Finanzamt Neubrandenburg erstellten Steuerbescheiden ist der Grundfreibetrag nicht als Steuerfreibetrag nach § 32a EStG ausgewiesen, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 als Aufschlag auf das zu versteuernde Einkommen, um voll versteuert zu werden, was eine strafrechtliche Manipulation der Steuerbescheide darstellt.

Die Anwendung des § 50 EStG, der gemäß den Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige die Versagung des Grundfreibetrags beinhaltet, ist gemäß den nachstehenden Vorgaben seit 25 Jahren verboten.

Weitere Details und Rechtsvorgaben sind auf unserem Webportal verfügbar:  www.riaweltweit.com 

1. Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig

2. Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

3. Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. DIe Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).

4. Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).

5. Dokumentation Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.

6. Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

7. Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).

8. Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
9. Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)

Eine Stellungnahme und Richtigstellung durch das Finanzamt Neubrandenburg ist dringend angeraten, um die schwerwiegenden Anschuldigungen zu widerlegen und die sich daraus ergebenden
strafrechtlichen Vergehen - Betrug, Nötigung und Amtsmissbrauch - als nicht gegeben zu entkräften.

Gerne hören wir von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Kaiser


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Bleibt abzuwarten, wie sich das Finanzamt Neubrandenburg dazu äussert - wenn überhaupt.
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