Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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Mertens & Partner
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Specialist lawyers for tax law
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​"Liebesbrief" an Frau Weber
Zimmer R 340
und alle uns namentlich bekannten Mitarbeiter des Finanzamts Neubrandenburg

23.06.2021
​
z. Hd. Frau Weber – Zimmer R 340

Sehr geehrte Frau Weber,

die Veranlagung deutscher Renten, so wie sie von Ihnen gehandhabt wird, ist rechtswidrig und seit 25 Jahren verboten. Sollte Ihnen und Ihren Kolleginnen/Kollegen das nicht bekannt sein, dann empfehlen wir Ihnen dringend den Besuch unseres Webportals.

Sie sollten sich über die Konsequenzen Ihres rechtswidrigen Handelns im Klaren sein, denn nach deutschem Steuerrecht haben Sie sich seit vielen Jahren strafbar gemacht.
 
In Deutschland gibt es nur ein gesetzlich vorgeschriebenes, geltendes Veranlagungsverfahren zur ESt: die zentrale Tarifvorschrift des EStG § 32a, die den vom Staat garantierten Grundfreibetrag zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums beinhaltet, den Sie allen von Ihnen veranlagten Rentnern mit deutschen Einkünften unter Zugrundelegung der beschränkten Steuerpflicht, die die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 2 vorschreibt, versagen.

Mit anderen Worten: Sie und Ihre Kolleginnen/Kollegen haben sich seit Jahren schwerster krimineller Straftaten schuldig gemacht, für die Sie jetzt zur Verantwortung gezogen werden: Betrug – arglistige Täuschung/Nötigung – Amtsmissbrauch.

Dass allen involvierten Sachbearbeitern des FA Nbb im Falle eines strafgerichtlichen Schuldspruchs der Beamtenstatus aberkannt wird und eine Kündigung dem Gesetz nach erfolgen muss, sei hier nur am Rande erwähnt.

Wir geben Ihnen die Gelegenheit, sich zu diesen Anschuldigungen zu äußern. Sollten wir innerhalb einer Woche keine Stellungnahme von Ihnen erhalten, werden wir den Sachverhalt bei der Landespolizei M-V melden und Strafanzeige gegen Sie erstatten, so wie wir es bereits am 22. Juni 2021 gegen die Amtsleitung Dr. Gruel und Sven Völchert gemacht haben.

Eine Eingangsbestätigung der Polizei fügen wir als Anlage bei, damit Sie sehen, dass wir nicht bluffen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Kaiser
 
Fairerweise machen wir Sie mit dem Text der sich in Vorbereitung befindlichen Anzeige vertraut – wie folgt:

Strafanzeige - Internetwache der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Frau Weber, Sachbearbeiterin im Finanzamt –Neubrandenburg Zimmer R 340. Das Finanzamt Neubrandenburg RiA veranlagt absolut rechtswidrig Hunderttausende deutsche Renten zur Einkommensteuer nach § 50 EStG um ein Vielfaches höher als nach deutschem Steuerrecht § 32a EStG zulässig ist.

Die Anwendung des § 50 EStG, der gemäß den Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige die Versagung des Grundfreibetrags beinhaltet, ist gemäß den nachstehenden Vorgaben seit 25 Jahren verboten.
Weitere Details und Rechtsvorgaben sind auf unserem Webportal verfügbar: www.riaweltweit.com 
 
1. Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig

2. Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

3. Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. DIe Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).

4. Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).

5. Dokumentation Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.

6. Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

7. Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
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8. Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
9. Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
 

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Bleibt abzuwarten, wie sich das Finanzamt Neubrandenburg dazu äussert - wenn überhaupt.
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