Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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Offener Brief
vom 20. Juni 2021 an
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Ministerpräsidentin von Meckelenburg-Vorpommern
Manuela Schwesig
manuela.schwesig@stk.mv-regierung.de

  Finanzminister von M-V
Reinhard Meyer
poststelle@fm.mv-regierung.de

 
 Amtsleiter Finanzamt Neubrandenburg
Dr. M. Gruel
ria@finanzamt-neubrandenburg.de

Rechtswidrige Veranlagung von Renten zur Einkommensteuer nach § 50 EStG
 
Zur freundlichen Kenntnisnahme von:


Frau Manuela Schwesig – Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern

Herrn Reinhard Meyer – Finanzminister von M-V

Herrn Dr. Michael Gruel – Amtsleiter Finanzamt Neubrandenburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

kraft Ihres Amtes sind Sie die Hauptverantwortlichen für die steuerliche Veranlagung Millionen deutscher Renten durch das Finanzamt Neubrandenburg.

Im Widerspruch zum geltenden deutschen Einkommensteuergesetz mit der zentralen Tarifvorschrift § 32a und Grundgesetz Artikel 3 werden diese Renten nicht nach geltendem deutschem Steuerrecht veranlagt, sondern nach § 50 EStG, der die gesetzeswidrige Versagung des Grundfreibetrags beinhaltet und dessen Anwendung seit 25 Jahren verboten ist gemäß den nachstehenden, höchstrichterlichen Entscheidungen und Urteilen:

1. Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig​.

2. Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

3. Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.  Die Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415). 

4. Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).

5. Dokumentation der Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.

6. Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

7. Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).

8. Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)

9. Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)  

Was ebenfalls bei der Veranlagung von Renten zur Einkommensteuer durch das FA Nbb mittels § 50 EStG nicht beachtet bzw. rechtswidrig ausgelegt wird, ist die Tatsache, dass im § 50 EStG ausschließlich Betriebsausgaben und Werbungskosten nichtselbständiger Arbeitnehmer behandelt werden, die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen und Einkünfte inländischer Betriebe und aus Kapitelvermögen.

Mit der steuerlichen Veranlagung von Renten hat § 50 absolut nichts zu tun, was bei Anwendung durch das Finanzamt Neubrandenburg eine strafbare Handlung darstellt und von Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, umgehend beendet werden muss.

Oberste Priorität sollte für Sie als Hauptverantwortliche sein, dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung deutscher Renten umgehend dem geltenden deutschen Steuerrecht § 32a angepasst wird mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, so wie es das deutsche Steuerrecht und die verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen unmissverständlich vorgeben. Andernfalls dürfte nicht auszuschließen sein, dass man Sie wegen Nichteinschreitens und somit Beihilfe zu rechtswidrigen und kriminellen Handlungen zur Rechenschaft ziehen wird.


Detaillierte Informationen und Rechtsvorgaben zu diesem Thema sind auf unserer Webseite verfügbar.

Gerne hören wir von Ihnen.
​

Mit freundlichen Grüßen
Johann Kaiser
Vorsitzender

RIA WELTWEIT

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