Mertens & Partner
Fachanwälte für Steuerrecht
in Kooperation mit
RIA WELTWEIT
Rechtshilfe Im Ausland
Specialist lawyers for tax law
in cooperation with
RIA WORLDWIDE
Legal assistance abroad
Grundfreibetrag
bei Wohnsitz im Ausland
Steuerliche Vorteile wie der Grundfreibetrag
- bei Wohnsitz im Ausland - dürfen bei der Veranlagung deutscher Renten zur Einkommensteuer gemäß EuGH nur in Deutschland angerechnet werden und nicht von ausländischen Finanzämtern, wie fälschlicherweise in der nachstehenden Stellungnahme der ostdeutschen Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern darglegt wird.
Zuwiderhandlungen sind strafrechtlicher Natur.
.
Offizielle amtliche Stellungnahme der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern
De: Stampa, Klaus <Klaus.Stampa@stk.mv-regierung.de>
Date: sex., 6 de ago. de 2021 às 06:17
Subject: Ihre Schreiben an die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig
To: XXX@gmail.com <XXX@gmail.com>
Auszug aus dem Schreiben der Landesregierung von Meck-Pom:
Sehr geehrter Herr XXX,
Die Festsetzung der Einkommenssteuer durch das Finanzamt Neubrandenburg beruht auf dem Einkommenssteuergesetz (EStG). Die unterschiedliche Behandlung von Rentnerinnen und Rentnern mit einem Wohnsitz im Ausland liegt darin begründet, dass grundsätzlich der Staat des Wohnsitzes die familien- und personenbezogenen Vergünstigungen gewähren muss, um das Existenzminimum von einer ansonsten anfallenden Steuer freizustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Klaus Stampa
Bürgerbüro
Schloßstraße 2-4 | 19053 Schwerin
Telefon +49 385 588-10233 | Fax +49 285 509-10233
klaus.stampa@stk.mv-regierung.de
www.stk.mv-regierung.de
RIA WELTWEIT
Kommentar und Richtigstellung
in verständliche Umgangssprache übersetzt
Die Formulierung Rentnerinnen und Rentner ist vorsätzlich falsch gewählt, um davon abzulenken, dass es sich hier um Arbeitseinkommen im Wohnsitzstaat handelt. Das Gesetz spricht nicht von Rentenbeziehern, sondern von Gebietsfremden und Gebietsansässigen als auch vom Tätigkeitsstaat (Deutschland) wie folgt:
Eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsfremden (deutschen Rentnern im Ausland) und Gebietsansässigen (Einheimischen) läge lt. EuGH-Rechtsprechung nur dann vor, wenn Gebietsfremde (also Rentner) im Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hätten und das zu versteuernde Einkommen im Wesentlichen aus dem anderen Staat (Deutschland) resultieren würde. In diesem Fall wäre der Wohnsitzstaat nämlich nicht in der Lage, die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Familienstandes ergeben. Damit bestünde eine Diskriminierung nämlich darin, dass die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand (u.a. auch der Grundfreibetrag) weder im Tätigkeitsstaat noch im Wohnsitzstaat berücksichtigt würden,
RIA WELTWEIT: was absolut gesetzeswidrig wäre. Dieses Gesetz ist für Rentner nicht anwendbar, sondern nur für Arbeitnehmer, denn Rentner verlegen ihren Wohnsitz nicht ins Ausland, um dort zu arbeiten und Einkünfte zu erzielen, um evtl. in den Genuss des deutschen Grundfreibetrags zu kommen, sondern um dort ihren wohlverdienten Ruhestand zu genießen und von ihren deutschen Renteneinkünften zu leben. Das jedoch sieht die landesregierung von Meck-Pom völlig anders - wenn auch entgegen allen erdenklichen verfassungskonformen Rchtsnormen und Steuergesetzen - was soll's - im ostdeutschen Meck-Pom gehen die Uhren halt anders - nach den Richtlinien des Politbüros der ehemaligen DDR.
Darüber hinaus sind die Ausführungen von Herrn Stampa nur die halbe Wahrheit in Bezug auf die Zitierung nur eines Teils des Gesetzes, der zudem auch noch aus dem Zusammenhang gerissen und falsch interpretiert wurde, denn die angeführten Gesetzesvorlagen besagen weiterhin, was von Herrn Stampa mit keinem Wort angeführt wurde, wie folgt:
Fortsetzung der Gesetzesvorgaben:
es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich der Wohnsitzstaat der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung nicht Rechnung tragen kann.
Schlussfolgerung: Da sich die Regierung von Meck-Pom auf dieses Gesetz beruft, bestätigt sie damit, dass der Grundfreibetrag bei der Veranlagung deutscher Renten auch nur in Deutschland angerechnet werden kann und muss, was jedoch rückwirkend seit 2005 in 370.000 im Finanzministerium von Meck-Pom amtlich registrierten Fällen bisher nicht erfolgt ist.
Die Landesregierung von Meck-Pom stützt sich mit ihren Argumenten auf das falsch interpretierte und ins rechtswidrige Gegenteil umgewandelte Gesetz, das, wenn es aus dem Zusammenhang gerissen wird, ohnehin keine Rechtskraft besitzt, sondern nur in vollumfänglicher Berücksichtigung rechtskonform ist, wenn es so intrerpretiert wird, wie es Wort für Wort geschrieben ist.
Das heisst, dass der Grundfreibetrag bei der Veranlagung von Renten bei fehlenden ausländischen Einkünften demzufolge nur in Deutschland berücksichtigt werden MUSS und sich die Landesregierung von Meck-Pom somit des schweren Betrugs und Amtsmissbrauch in 370.000 Fällen strafbar gemacht hat und auch weiterhin jedes Jahr auf's Neue strafbar macht.
Mertens & Partner
Fachanwälte für Steuerrecht
in Kooperation mit
RIA WELTWEIT
Rechtshilfe Im Ausland
Specialist lawyers for tax law
in cooperation with
RIA WORLDWIDE
Legal assistance abroad
mertens2022@gmail.com
oder
info@riaweltweit.com.
oder
info@riaweltweit.com.
.