Millionen Steuerbescheide des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg RiA sind mit deutschem Steuerrecht unvereinbar und somit gegenstandslos wegen gravierender milliardenschwerer Verfahrensfehler nach § 129 AO und Ablehnung des § 173 AO
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Beschränkte Steuerpflicht

leicht verständlich

 von Johann Kaiser – riaweltweit.com
 
Einkommensteuer-Betrug in Milliardenhöhe durch ein ostdeutsches Finanzamt nach der beschränkten Steuerpflicht und EStG § 50, dessen Anwendung seit 25 Jahren verboten ist.
​(EuGH und BVerfG)

Staatlich ​sanktioniert von

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 Finanzministerium, ​dem die Steuerhoheit obliegt


Ein Schrecken und Alptraum für beschränkt Steuerpflichtige​, insbesondere Rentner, die ihren Lebensabend außerhalb Deutschlands in überwiegend wärmeren Gefilden verbringen.
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Allgemeiner Überblick und Einführung in das äusserst komplexe Thema der beschränkten Steuerpflicht

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Mit 80 Jahren hat man andere Sorgen als die jährliche Steuererklärung.

Natürliche Personen mit deutschen Einkünften wie Renten und andere, trifft fast jedes Mal der Schlag, wenn sie spezielle Behördenpost eines Finanzamts im Osten - der ehemaligen DDR - öffnen. Dieses Finanzamt  stellt seit 15 Jahren um ein Vielfaches höhere Steuerforderungen an Steuerpflichtige mit deutschen Einkünften, als nach deutschem Steuerrecht zulässig ist. 

Sommer, Sonne, Ruhestand unter Palmen und keine Steuerpflichten mehr in der Bundesrepublik – der Traum ist einfach zu schön, um wahr zu sein. Denn viele, nicht zuletzt auch aus gesundheitlichen Gründen im Ausland lebende Rentner, sind mit ihren aus Deutschland stammenden Altersbezügen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Dass diese Steuerbehörde im Osten im Ausland lebenden Rentner und andere Steuerpflichtige ins Visier genommen hat, ist kein Zufall. Das Amt ist für die gesamte Bundesrepublik zentral für die Besteuerung der im Ausland lebenden deutschen Steuerpflichtigen zuständig, wenn sie über deutsche Einkünfte wie z.B. Renten verfügen. Und die Behörde vergisst niemanden.
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Bereits seit 2005 sind alle Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke und Lebensversicherer verpflichtet, sämtliche Zahlungen lückenlos an den Fiskus zu melden. So viel Akribie hat einen Grund. Denn entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind alle deutschen Einkünfte seit jeher prinzipiell steuerpflichtig. Seit 2005 gilt das auch für Renten von Senioren, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Während Rentner mit deutschem Wohnsitz von ihrem örtlichen Finanzamt auf die Einhaltung ihrer Steuerpflichten gedrängt werden, übernimmt diese Steuerbehörde im Osten für mehr als 2 Millionen Auslandsrentner diese Aufgabe, wenn sie deutsche Altersbezüge haben. Kommen weitere Einkünfte aus anderen Quellen hinzu – zum Beispiel aus der Vermietung eines Hauses, dann wäre das Finanzamt des bisherigen deutschen Wohnsitzes zuständig.

Eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen haben diese Steuerpflichtigen allerdings nie erhalten. Das hat seinen Grund: Bei Auslandsrentnern verzichtet das Amt nämlich im Regelfall auf die Anforderung einer Steuererklärung. Die Steuerfestsetzung nimmt das Finanzamt im Rahmen einer Amtsveranlagung selbstständig vor. In der Konsequenz haben die Finanzbeamten die ihnen vorliegenden Mitteilungen der Versorgungs-unternehmen zur Verfügung, aus denen das FA die in Deutschland zu entrichtende Einkommensteuer ermitteln kann.

Wer nur die Wintermonate im sonnigen Süden verbringt und ansonsten seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehält, bleibt vollkommen im Steuernetz der Bundesrepublik Deutschland verfangen. Man unterliegt der "unbeschränkten" Steuerpflicht, vergleichbar mit geltendem deutschem Steuerrecht und der zentralen Tarifvorschrift des EStG § 32 a, und deklariert in seiner jährlichen Steuererklärung alle Einkünfte mitsamt aller Renten. Verheiratete profitieren vom Splittingtarif und man kann diverse Kosten steuersparend geltend machen. Das führt vielfach dazu, dass Ruheständler unter dem Strich keine oder nur geringe Steuern bezahlen müssen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nach ihrem Umzug in ein Land ihrer Wahl keinen deutschen Wohnsitz mehr hatten, sind nach deutschem Steuerrecht „beschränkt steuerpflichtig“. Das hört sich zwar erst mal gut an, weil es so klingt, als wenn man weniger Steuern zahlen müsste. Doch das ist ein Trugschluss, denn das Gegenteil ist der Fall. Als beschränkt Steuerpflichtiger wird man vom deutschen Fiskus völlig rechtswidrig um ein Vielfaches höher besteuert als ein vergleichbarer Steuerzahler mit Inlandswohnsitz. Grund: Bei der beschränkten Steuerpflicht werden gesetzlich verankerte Steuerrechte wie die Anrechnung eines sogenannten steuerlichen Grundfreibetrags von +/- € 9.000 pro Jahr nach § 50 EStG ausgeklammert, obwohl dem Gesetz nach dieser Grundfreibetrag allen Steuerpflichtigen nach dem Gleichheitssatz des Artikel 3 GG (Grundgesetz)  ohne Ausnahme gewährt werden muss zur Sicherung eines vom Staat garantierten menschenwürdigen Existenzminimums.

Was die Finanzbehörden wohlwissend verschweigen ist die Tatsache, dass die Anwendung des Steuererhebungsverfahrens der beschränkten Steuerpflicht  durch Versagung des gesetzlich verankerten Grundfreibetrags bereits 1996 vom Europäischen Gerichtshof EuGH und später noch einmal im Jahre 2002 in ähnlicher Form vom Bundesverfassungsgericht BVerfG und anderen Rechtsinstitutionen als rechtswidrig erklärt und verboten wurde, vom Finanzamt Neubrandenburg RiA und teilweise auch von anderen Finanzämtern bundesweit jedoch trotz der massiven Verbote rückwirkend bis 2005 „sehr erfolgreich“ angewendet wurde und auch weiterhin bis in alle Ewigkeit angewendet wird.
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Bittere Konsequenz für mehrere Millionen deutsche Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland: Obwohl die grosse Mehrheit dieser Personen nach deutschem Steuerrecht veranlagt werden müsste mit überschaubaren, meistens niedrigen Steuerforderungen, werden ihnen nunmehr überproportional hohe Steuern aufgezwungen jenseits aller erdenklichen Vorgaben in Grundgesetz/Verfassung und deutschem Steuerrecht.

Da die meisten der betroffenen Personen mit deutschen Einkünften nicht in der Lage sind, die gesetzeswidrig geforderten extrem hohen Steuerbeträge von einigen tausend €uro bis hin zu € 15.000 und mehr für zurückliegende Jahre zu zahlen, werden diese Beträge dann mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Kontopfändungen rücksichtslos eingezogen. Und wenn dann einige der betroffenen Personen nach jahrelangen heftigen Diskussionen mit dieser korrupten Steuerbehörde im Osten schließlich eine teilweise Rückerstattung der zwangsweise gesetzeswidrig eingezogenen Steuerbeträge für zurückliegende Jahre erwirken konnten, dann speist man sie mit Teilbeträgen ab. Erstattet werden, wenn überhaupt, nur die Steuern für 1 oder 2 Jahre. Eine Erstattung weiterer gesetzeswidrig eingezogener Beträge, obwohl schriftlich von Amts wegen zugesagt, lehnt das Finanzamt gesetzeswidrig kategorisch ab, was den strafrechtlichen Tatbeständen Unterschlagung, Betrug und Amtsmissbrauch entspricht. Das Finanzamt zieht es vor, weitere Rückerstattungen auf die lange Bank zu schieben und zu warten, bis sich das Problem von selbst durch das Ableben der teilweise hochbetagten Senioren gelöst hat.
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Immer wieder erneut auf die gesetzeswidrigen Besteuerungspraktiken  dieser Finanzbehörde im Osten angesprochen, ziehen es alle involvierten Parteien einschl. der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern – auch bekannt als DDR 2.0 -  der die Steuerhoheit obliegt, und alle politischen Parteien einschl. der Justizorgane vor, sich in Schweigen zu hüllen. Ansonsten würde man nur unnötig Staub aufwirbeln und schlafende Hunde wecken, wenn die Wahrheit zutage gefördert und dann in nicht mehr zu vermeidenden Strafgerichts-verfahren aufgerollt würde. Solange niemand im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland den kriminellen Umtrieben dieser Finanzbehörde und anderen Behörden einschl. der Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern ein Ende setzt oder zumindest versucht, diesem Treiben ein Ende zu setzen, dürfen auch weiterhin Millionen Steuerpflichtige mit deutschen Einkünften mit staatlicher Unterstützung über den Tisch gezogen und auf schändlichste Weise betrogen werden.

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