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Offizialdelikt
Musterfeststellungsmeldung
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Meldung eines Offizialdelikts
an die Staatsanwaltschaft Schwerin
Schwerer Betrug durch eine deutsche Finanzbehörde in 370.000 Fällen.
28. Juni 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Polizei, die Strafgerichte, das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft müssen alle Straftaten anzeigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung bekannt werden.
Egal, ob Polizist, Anwalt, Frisör oder ein anderer Beruf – auch wenn es rechtlich nicht eingefordert werden kann, ist es immer zu begrüßen, wenn Menschen Zivilcourage zeigen. Im Idealfall sollte also gelten: Wer von einer geplanten Straftat erfährt oder sie beobachtet, sollte immer eingreifen beziehungsweise die Polizei informieren und Anzeige erstatten.
RIA WELTWEIT und zahlreiche Opfer eines schweren Offizialdelikts sind diesen Vorgaben nachgekommen und haben als verantwortungsvolle Bürger in einer Musterfeststellungsmeldung der Staatsanwaltschaft Schwerin am 28.06.2021 davon Kenntnis gegeben.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern verfügt nach eigenem Bekunden über 370.000 registrierte Steuerzahler, die unter dessen Duldung nach § 50 (Abs. 1 Satz 2) EStG vom Finanzamt Neubrandenburg RiA absolut rechtswidrig um ein Vielfaches höher zur Einkommensteuer veranlagt werden, als nach geltendem deutschem Steuerrecht § 32a zulässig ist.
Die Anwendung des § 50 (Abs. 1 Satz 2), der die Versagung des sogenannten Grundfreibetrags beinhaltet, ist seit 25 Jahren verboten von EuGH, BVerfG und BFH.
Weitere informative Einzelheiten mit Rechtsmittelvorgaben sind verfügbar auf dem Webportal www.riaweltweit.com
Die Beweislast ist erdrückend wie folgt:
1. Grundsatzurteil 1996 EuGH Slg. 1996, I-3089: Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
2. Grundsatzurteil 2003 EuGH 12.06.2003 – C-234/01: Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags führt zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Ascher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.
3. Urteil EuGH in BStBL 2003, 859 RZ. 48: EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48): Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren. DIe Versagung des Freibetrags und der diesem innewohnende Sozialzweck, welcher es rechtfertigt, den Freibetrag in der Regel Steuerinländern vorzubehalten und deren Existenzminimum zu sichern (vgl. ausdrücklich EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 Rz. 48) - erzwingen eine gleiche steuerliche Behandlung. Die Rechtsfolge der Nichtgewährung des Grundfreibetrages ergibt sich unmittelbar aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859. Sie ist damit geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 „CILFIT“, EuGHE 1982, 3415).
4. Urteil Finanzgericht Düsseldorf 25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).
5. Dokumentation Universität Hamburg - Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG: Grundsätzlich unterliegen nach Art. 3 GG beschränkt Steuerpflichtige allen Vorschriften, die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Damit verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG, beschränkt Steuerpflichtige höher zu besteuern als unbeschränkt Steuerpflichtige.
6. Dokumentation des Gesetzgebers Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV: Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
7. Urteil 2002 BVerfG: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen so viel verbleiben, wie es zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
8. Bundesfinanzhof Urteil: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
9. Außerdem: Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
Wir - RIA WELTWEIT - und hunderttausende betroffene Rentner ersuchen die Staatsanwaltschaft Schwerin mit dieser Meldung eines bisher in der Bundesrepublik Deutschland unbekannten Offizialdelikts, dieses schwere Verbrechen an 370.000 Senioren mit deutschen Renteneinkünften schnellstmöglich zu einem Ende zu bringen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, so dass dann umgehend die sich daraus ergebenden Schritte zur Normalisierung eingeleitet werden können, d.h. Besteuerung deutscher Renten nach geltendem deutschen Steuerrecht § 32a EStG und der damit verbundenen Anrechnung des allen Steuerpflichtigen vom Staat garantierten Grundfreibetrags zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das nicht durch Steuern gemindert werden darf - vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch seit vielen Jahren allen betroffenen Personen ausnahmslos versagt wird und deren Einkünfte mit hohen Steuerforderungen belegt werden, die um ein Vielfaches höher sind als nach geltendem deutschen Steuerrecht § 32a zulässig ist.
Gerne hören wir von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kaiser
Wir warten auf eine diesbezügliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Schwerin, die sofort nach Erhalt an dieser Stelle veröffentlicht wird.
KEINE STELLUNGNAHME BIS ZUM HEUTIGEN TAG
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