FINANZAMT RIA - STEUERBETRUG VICE VERSA - VERBOTENE STEUERERHEBUNG NACH § 50 ESTG - EIN VERBRECHEN AN 2 MILLIONEN RENTNERN
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Schockierende Korrespondenz
eines unserer Mitglieder mit dem
Finanzamt Neubrandenburg
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RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
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Nachstehend einer von hunderten typischer, haarstäubender Briefwechsel eines u​nserer Mitglieder mit dem Finanzamts Neubrandenburg RiA. 
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Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110140
D-17041 Neubrandenburg 
 
05. August 2019
 
Betreff Steuer Nummer ????????????


Sehr geehrte Frau Hehl,

die Steuerrückerstattung wurde heute auf meinem Bankkonto gutgeschrieben  -  vielen Dank. 

Nun ergeben sich aber aufgrund einkommensteuerrechtlicher Vorgaben andere Aspekte als die, die Sie in Ihrer Email vom 01.08.2019 dargelegt haben.

Punkt 1: 

Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. 

In steuerrechtlichen Fachkreisen hört sich das jedoch völlig anders an:
Manchmal fällt dem Finanzamt erst nach Jahren auf, dass seinerzeit ergangene Steuerbescheide fehlerhaft waren. Bestandskräftige Steuerbescheide können jedoch unter  bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind Fehler, die im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung, korrigiert werden können.

Punkt 2: 
Wie Sie wissen, geniesse ich inzwischen den Status der unbeschränkten Steuerpflicht, und zwar rückwirkend für die Jahre 2003 (Renteneintritt) bis heute. Dies nicht zuletzt durch die sehr hilfreiche Empfehlung des stellvertretenen Amtsleiters  Herrn Völchert in Bezug auf eine Bescheinigung des Finanzamts Ihres Wohnsitzlandes, gemäss Email vom 06.06.2019. Auszug aus der Email: "HSGL-RiA 01 (RIA)" hsgl-ria.01@ria.finanzamt-neubrandenburg.de  -  06.06.2019, 01:33 Sven Völchert:

Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie dort Ihre deutschen Einkünfte erklären. Ihr Wohnsitzland besteuert diese Einkünfte grundsätzlich nicht. Sie sollen sich dort lediglich bescheinigen lassen, dass Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt haben bzw. erzielen. Sie benötigen auch keine 13 Bescheinigungen, sondern eine für die gegenwärtige Situation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung (siehe Beispiel in der Vorlage) für die zurückliegenden Zeiträume.

Das bedeutet im Klartext, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auch rückwirkend Gültigkeit hat, was wiederum eine Berichtigung der Steuerbescheide von 2007 bis 2017 und darüber hinaus die Erstattung der bereits bezahlten Steuerbeträge für 2016 und 2017 erfordert. 

Wenn das Finanzamt Neubrandenburg das Recht hat, deutsche Rentner, die im Ausland leben, in meinem Fall am 06.03 und 07.12.2018, also mehr als 10 Jahre rückwirkend bis zum Jahr 2007, steuerlich zu veranlagen, dann steht auch den Steuerpflichtigen das gleiche Recht zu, dass nicht gesetzeskonforme Bescheide ebenfalls rückwirkend  berichtigt werden und den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften angepasst werden können. 

Deshalb nochmals meine Bitte, die zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge von 2016 und 2017 ebenfalls wie die von 2018 und 2019 zu erstatten und die Steuerschulden einschl. der Säumniszuschläge zu stornieren, wie das schon einmal mit Schreiben vom 12.06.2018 von Frau Lakner praktiziert wurde. Also ist es möglich, Steuerbescheide im Nachhinein zu ändern oder sogar zu stornieren.

Dies ist ein weiterer Beweis, dass die rückwirkende Behandlung von bestandskräftigen Steuerbescheiden ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus gibt es weitere Beweise, dass „bestandskräftige Steuerbescheide“ nachträglich geändert werden können insofern, dass die in allen Steuerbescheiden vermerkte Vorläufigkeitserklärung evtl. nicht der Verfassungsmässigkeit entspricht und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die betroffenen “bestandskräftigen Steuerbescheide“ geändert oder berichtigt werden können.

Punkt 3:
Sie schreiben ebenfalls in Ihrer Email vom 01.08.2019: 
Nach Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wird bis auf Weiteres das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingestellt. Bei Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens erhalten Sie rechtzeitig eine gesonderte Mitteilung, d.h. eine Vollstreckungsankündigung.

Dieses Thema habe ich bereits sehr intensiv mit Herrn Rissmann diskutiert. Seiner Aussage nach hat es bisher keine Vollstreckungsmassnahmen gegeben. Der monatliche Steuerabzug wurde, obwohl nach dem Gesetz Einkommensteuerbeträge eine Bringschuld sind, mittels einer Anordnung des Finanzamts Neubranenburg an die DRV zwangsweise von meiner Rente eingezogen. Wie würden Sie so etwas nennen? Freundschaftsgeschenk meinerseits an das Finanzamt? Dass es bei Vollstreckungsmassnahmen die Vorschriften der AO und § 850 ZPO zu berücksichtigen gilt, hat Herr Rissmann seinerzeit ebenfalls ignoriert.

Punkt 4:
Damit Sie sehen, dass ich mich nicht ausschliesslich gegen das Finanzamt Neubrandenburg stelle, nachstehend eine Info über einen falschen Eintrag auf der Website Ihres Hauses unter der Rubrik WER? WAS? WIEVIEL?  -  Wer muss Steuern Zahlen?  -  Welche Renten sind steuerpflichtig?  -  Originaltext: Seit 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht.
  
Punkt 5:
Und zum Schluss möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass die Steuerbescheide von 2007 bis einschl. 2013 ohnehin verjährt sind gemäss Festsetzungsverjährung AO § 169.

​Mit freundlichen Grüssen
​
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Antwort des Finanzamts RiA:
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"HSGL-RiA 01 (RIA)" Do., 22. Aug., 2019
 

Sehr geehrter Herr ???????????,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Lassen Sie mich bitte den Sachverhalt nochmals aus meiner und damit aus Sicht der Finanzverwaltung abschließend darstellen.

Es ist vollkommen zutreffend, dass ich in meinen erläuternden Ausführungen eine Bescheinigung für die gegenwärtige Einkommenssituation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung für die zurückliegenden Zeiträume erbeten habe. Dies tat ich aus einem bestimmten Grund. Zu besagtem Zeitpunkt bestand aus meiner Sicht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl für zukünftige Veranlagungszeiträume (2018 und folgende) als auch gegebenenfalls für die bereits veranlagten Zeiträume in die unbeschränkte und damit wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln. Das entscheidende Wort ist dabei gegebenenfalls, soll heißen: soweit der gesetzliche Rahmen eine Änderung überhaupt noch ermöglicht.

Während ich - bzw. in der weiteren Bearbeitung Frau Hehl - für die zukünftigen Jahre ab 2018 auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bescheinigung frei entscheiden können und dies inzwischen zu Ihren Gunsten auch getan haben, sind wir die Vergangenheit betreffend an gesetzliche Fristen gebunden.

Die nach meinem Schreiben an Sie im Veranlagungsbereich nochmals erfolgte Prüfung dieser Fristen führte zu dem Ergebnis, dass auch unter Ausnutzung aller gesetzlichen Spielräume eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide 2007 bis 2017 nicht mehr möglich ist. Selbst das nachträgliche Einreichen der Bescheinigung ändert daran nichts.

Die von Ihnen zitierten Änderungsvorschriften greifen unter diesen Umständen nicht. Das Finanzamt kann nur Anträge berücksichtigen, die Sie auch tatsächlich stellen. Die Antragstellung ist an Fristen gebunden. Damit sind zum einen die festgesetzten Steuern Teil einer Zahlungsverpflichtung Ihrerseits. Gleiches gilt aber auch, wie Frau Hehl bereits zutreffend festgestellt hat, für die im Steuerabzugsverfahren bei Ihrem Rententräger vereinnahmten Beträge nach § 50a Abs. 7 EStG für die Jahre 2016 und 2017.

Laut der bestehenden Rechtslage sind Sie für diese Jahre weiterhin beschränkt steuerpflichtig und somit auch zahlungsverpflichtet.

Nochmals in aller Deutlichkeit bzw. anders ausgedrückt, sehr geehrter Herr ?????????: auch mir ist es nicht möglich, die durch Ihre Handlungsweise (fehlende Einreichung der entsprechenden Unterlagen in der Vergangenheit) entstandenen Frsitversäumnisse nachträglich zu beseitigen. Sie müssen an dieser Stelle bitte endgültig akzeptieren, dass Sie das Versäumnis bei sich und nicht beim Finanzamt Neubrandenburg suchen müssen. Die Bearbeiter haben Sie über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder auf Ihre Pflichten in diesem Veranlagungsprozess hingewiesen, leider ohne den entsprechenden Erfolg. Deshalb halte ich den Begriff fadenscheinig für völlig unangemessen.

Akzeptieren Sie bitte, dass das Finanzamt weder die rechtlich zulässigen Bescheide aufheben noch die erfolgten Zahlungen für die bestandkräftigen Zeiträume 2007 bis 2017 zurückerstatten kann. Das Festsetzungsverfahren für diese Zeiträume ist abgeschlossen und rechtlich nicht mehr abänderbar.

Nunmehr befinden wir uns für die Zeiträume 2007 bis 2017 im Vollstreckungs-verfahren. Auch hier haben wir Ihnen bereits mehrfach zu verstehen gegeben, dass das Finanzamt aufgrund fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten nicht beabsichtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Sie haben also trotz der extistierenden Bescheide ggw. mit keinen weiteren Zahlungen oder Steuerabzügen zu rechnen. Darüber hinaus werden für zukünftige Zeiträume unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen Einkunftsverhältnisse keine Steuern mehr anfallen.

Wenn Sie sich bitte in Ruhe mit meinen Argumenten auseinandersetzen, werden Sie sicher ebenfalls abschließend feststellen, dass das Finanzamt den zulässigen rechtlichen Rahmen in Ihrem Sinne vollständig ausgeschöpft hat.
​
Weitere Änderungen können und werden nicht erfolgen.

​Ihr Hinweis zur Festsetzungsverjährung ist ebenfalls unzutreffend. Ich kann Ihnen versichern, dass die Zulässigkeit von Steuerfestsetzungen im besagten Zeitraum gemäß Abgabenordnung gegeben ist und bereits wiederholt einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat.

Ich danke für Ihr Verständnis und wünsche Ihnen für die Zukunft alles erdenklich Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Sven Völchert

Stellv. Vorsteher
Finanzamt Neubrandenburg - RiA
Tel.: 0395-44222 47202 bzw. 46202
.

Rückantwort unseres Mitglieds vom 28.08.2019 an das Finanzamt RiA:
​
​Sehr geehrter Herr Völchert, 

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.08.2019 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihrer Argumentation und Ablehnung sämtlicher von mir vorgebrachter gesetzeskonformer Positionen nicht folgen kann.   

Wir sollten unsere Diskussion nicht mehr auf einzelne Details beschränken, sondern uns auf die grundlegende Basis, auf die alles aufgebaut ist, konzentrieren, denn dann erübrigen sich alle weiteren Diskussionen. 

Nachstehend ein Auszug aus dem Brief, den das Finanzamt Neubrandenburg an alle deutschen Rentner, die im Ausland leben, verschickt hat und auch weiterhin verschickt: 

In der Regel sind nur Ihre deutschen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Eine Freigrenze oder einen Grundfreibetrag gibt es in diesem Fall nicht. Der Fachbegriff dafür lautet „beschränkte Steuerpflicht“. Das heißt: Der deutsche Fiskus beschränkt sich auf deutsche Einkünfte.  

Das deckt sich absolut mit der diesbezüglichen Aussage auf der Website Ihres Hauses – original Wortlaut: Seit 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht. 

Und dann die Aussage: Eine Freigrenze oder einen Grundfreibetrag gibt es in diesem Fall nicht.(Offizieller Originaltext des Finanzamts Neubrandenburg) 

Mit anderen Worten: Auf deutsche Einkünfte einschl. aller Renten gibt es ab 2010 kein Anrecht mehr auf den Grundfreibetrag.  

Das, sehr geehrter Herr Völchert, sind die offizielle Rechtsauffassung und Rechtgrundlage des Finanzamts Neubrandenburg, die aufgrund Ihrer und Ihrer Mitarbeiter seit Monaten schriftlich dokumentierten Aussagen und den Veröffentlichungen Ihres Hauses sicherlich nicht geleugnet werden können. Noch einmal: seit 2010 kein Grundfreibetrag auf deutsche Einkünfte  -  und das alles ungeachtet völlig gegenteiliger Einkommensteuergesetze, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verfassungsrechtlicher Vorgaben im Grundgesetz. Nachstehend nur ein Beispiel: 

Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). 

Die Betonung liegt auf „Jeder Einkommensteuerpflichtige”, was letztendlich bedeutet, dass deutsche Rentner, die im Ausland leben, somit auch Anspruch auf diesen Grundfreibetrag haben, der diesen Leuten jedoch mit nicht nachvollziehbaren und rechtswidrigen Argumenten vom Finanzamt Neubrandenburg verwehrt wird. Das bedeutet. dass sämtliche steuerliche Veranlagungen sprich Steuerbescheide Ihres Hauses seit mehr als 10 Jahren falsch sind, was sich ebenfalls mit meinen immer wieder vorgebrachten Argumenten deckt. 

Nachstehend ein weiteres Beispiel aus der einschlägigen Fachpresse: 
Für wen gilt der Grundfreibetrag? Für alle Personen, die steuerpflichtig sind. Dieser Grundfreibetrag wurde 1958 als Massnahme zur Minderung der Steuerlast für Gerin
gverdiener eingeführt. Und an anderer Stelle: ALLEN Steuerpflichtigen wird durch den Staat ein steuerlicher Grundfreibetrag gewährt. 

Das alles wird vom Finanzamt Neubrandenburg vehement bestritten. 

Sehr geehrter Herr Völchert, es geht jetzt nicht mehr darum, ob ich ein Anrecht auf weitere Steuererstattungen habe, es geht jetzt um die Glaubwürdigkeit des Finanzamts Neubrandenburg, die zur Zeit und seit mehr als 10 Jahren sehr angeschlagen ist und einer Revision bedarf. 

Im Übrigen verweise ich erneut auf die Website der Interessengemeinschaft RIA, nach deren Aussagen die Mitgliederzahl inzwischen weltweit sprunghaft angestiegen ist und somit genügend öffentlicher und finanzieller Rückhalt für eine Sammelklage unter Hinzuziehung einer der renommiertesten Anwaltskanzleien für Steuerrecht in Deutschland vorhanden ist, um bei der zuständigen Gerichtsbarkeit die gesetzeswidrige Rechtsauffassung des Finanzamts Neubrandenburg und die sich seit Jahrzehnten daraus ergebenden ungeheuren Folgen einzuklagen. 

Ich bedaure, dass sich die Situation derart zugespitzt hat nicht zuletzt durch die völlig realitätsfremde und nicht gesetzeskonforme Argumentation Ihrer Mitarbeiter im Finanzamt Neubrandenburg. 

Kurze Anmerkung zu meinem Fall: obwohl ich die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des BIR bereits vor langer Zeit vorgelegt habe, vermisse ich immer noch eine offizielle Bestätigung des Finanzamts Neubrandenburg, dass ich nunmehr „unbeschränkt steuerpflichtig“ bin und das seit dem Jahr 2003. 
​

Mit freundlichen Grüssen​
Antwort des FA Neubrandenburg RiA

"HSGL-RiA 01 (RIA)" Mo., 9. Sept., 14:32 (vor 11 Tagen)
an mich
Sehr geehrte Herr ??????????,

Ihre Mails vom 28.08.2019 und vom 06.09.2019 habe ich zur Kenntnis genommen.
Wie ich bereits ausgeführt habe, steht es Ihnen natürlich frei, auf dem Klagewege gerichtlich Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Aus Sicht des Finanzamtes sind keine weitere Änderungen möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Sven Völchert

​
23.09.2019 
Brief an den stellvertretenden Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg RiA
 
Sehr geehrter Herr Völchert,
 
zum Abschluss unserer Diskussionen kann ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihrer Anregung, auf dem Klageweg gerichtlich meine Ansprüche geltend zu machen, inzwischen nachgekommen bin insofern, dass ich beim Polizeipräsidium Neubrandenburg Anzeige erstattet habe. Kopie der Anzeige als Anlage zu Ihrer Information.
 
Insbesondere durch das bei den steuerlichen Veranlagungen von 0,2 Millionen deutschen Auslandsrentnern und 1.6 Millionen ehemaligen Gastarbeitern mit Rentenansprüchen in Deutschland, vom FA RiA nicht berücksichtigte hochrangige Mantelgesetz für insgesamt 45 Millionen Steuerpflichtige ausser Acht gelassen wird, wonach JEDER Steuerpflichtige ein Anrecht auf Gewährung des Grundfreibetrag hat, wäre ein Überdenken Ihrer Standpunkte und Anerkennung meiner Ansprüche angeraten und würde Ihnen viel Ärger mit noch nicht vorhersehbaren Folgen ersparen. Ich würde dann im Umkehrschluss sofort versuchen, meine Anzeige zurück zu ziehen.
 
Auf dieses hochrangige Mantelgesetz mehrfach angesprochen, haben weder Sie noch Herr Rissmann bis jetzt Stellung bezogen, was den Verdacht nahe legt, dass RiA die Problematik nur zu gut kennt und somit  keine Stellung beziehen kann, um sich nicht selbst zu belasten.
 
Zum Thema rückwirkende Anerkennung der beschränkten Steuerpflicht bis zum Jahr 2003 bestehen hinsichtlich des Wortes „gegebenenfalls“ noch gewisse Unklarheiten. Sie haben am 22. Aug. 2019 u.a. geschrieben:
 
Es ist vollkommen zutreffend, dass ich in meinen erläuternden Ausführungen eine Bescheinigung für die gegenwärtige Einkommenssituation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung für die zurückliegenden Zeiträume erbeten habe. Dies tat ich aus einem bestimmten Grund. Zu besagtem Zeitpunkt bestand aus meiner Sicht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl für zukünftige Veranlagungszeiträume (2018 und folgende) als auch gegebenenfalls für die bereits veranlagten Zeiträume in die unbeschränkte und damit wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln. Das entscheidene Wort ist dabei gegebenenfalls, soll heißen: soweit der gesetzliche Rahmen eine Änderung überhaupt noch ermöglicht.
 
Also am 06. Juni bestand aus Ihrer Sicht die Möglichkeit, mittels einer Sammebescheinigung, wie das ja auch aus dem Mustervordruck ersichtlich ist, für bereits veranlagte Zeiträume in die unbeschränkte und wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln, dann aber am 22. August, also nach 2 ½ Monaten, der gesetzliche Rahmen nicht mehr gegeben war. Von derartig gravierenden Gesetzesänderungen ist mir trotz intensiver Recherchen allerdings nichts bekannt, und im deutschen Einkommensteuergesetz sind solche folgenschwere Gesetzesänderungen auch an keiner Stelle erwähnt oder verankert. An einer dementsprechenden Beweisführung Ihrerseits dürfte nicht nur ich sehr grosses Interesse haben. Und ob ein Gericht Ihre schwammige Interpretation des Begriffs „gegebenenfalls“ als Beweis akzeptiert, möchten ich mal dahingestelt sein lassen.
 
Und zum guten Schluss eine Empfehlung, wie das FA RiA aus dem Steuerschlamassel herauskommen kann. Details kann man auf der Website der Interssengemeinschaft RIA – Rentner im Ausland im Untermenü „Steuerfahndung“ finden  -  www.ria-rentner-im-ausland.com
 
Mit freundlichen Grüssen

 
 
 ​.
Wenn man dem Finanzamt Neubrandenburg RiA kritische Fragen stellt, bekommt man keine Antwort. Auch ein Weg, Probleme zu lösen.
                                

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Die Interessengemeinschaft RIA - Rentner im Ausland - hat von tausenden deutschen Rentnern, die im Ausland leben, die Legimitation erhalten, den kriminellen Machenschaften des Finanzamts RiA ein Ende zu setzen und somit allen deutschen Auslandsrentnern Zugang zu dem gesetzlich verankerten und vom Finanzamt Neubrandenburg RiA gesetzeswidrig vorenthaltenen GRUNDFREIBETRAG und die sich dadurch ergebenden nicht unerheblichen Steuerrückvergütungen zu verhelfen. 

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riaweltweit@gmail.com

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