FINANZAMT NEUBRANDENBURG RIA - RECHTSWIDRIGE STEUERERHEBUNG DURCH VERBOTENE BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
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Inländische Einkünfte
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Inländische Einkünfte
Ab sofort ermittelt das FA Nbb die Einkommensteuer nicht mehr, so wie es das Gesetz vorsieht, nach dem zvE - zu versteuernden Einkommen, sondern nach der
"Summe der inländischen Einkünfte"
Damit jeder sofort weiss, was man darunter zu verstehen hat, nachstehend eine "leicht verständliche" Erklärung.​


Der Begriff »inländische Einkünfte« wird in § 49 Abs. 1 EStG definiert. Das Vorhandensein inländischer Einkünfte begründet eine beschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 4 EStG. Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, grundsätzlich (vorbehaltlich § 1 Abs. 2 und 3 EStG sowie § 1a EStG) beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn (und soweit) sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben. Für Körperschaften besteht eine entsprechende Regelung in § 2 Nr. 1 KStG. Mit inländischen Einkünften i.S.d. § 2 KStG sind solche i.S.d. § 49 EStG gemeint; dies folgt aus § 8 Abs. 1 KStG.
Die Aufzählung in § 49 Abs. 1 EStG ist abschließend und knüpft an die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten an. »Inländische Einkünfte« setzen mithin »Einkünfte« i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG voraus. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart richtet sich allein nach inländischem Recht. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 13 ff. EStG normierten Tatbestandsvoraussetzungen ist ein Inlandsbezug erforderlich, der sich aus § 49 Abs. 1 EStG ergibt. Der Inlandsbezug ist erforderlich, um den Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus zu rechtfertigen. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25 GG) darf ein Staat nur solche Einkünfte besteuern, die einen besonderen räumlichen oder persönlichen Bezug (»genuine link«) zu ihm aufweisen. Nur wenn inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vorliegen, wird die beschränkte Steuerpflicht begründet. Neben dem begrenzten sachlichen Umfang der der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte ist die beschränkte Steuerpflicht dadurch gekennzeichnet, dass die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt werden (→ Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht). Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 EStG weist eine gewisse Ähnlichkeit mit § 34d EStG auf, der den Begriff »ausländische Einkünfte« definiert. »Inländische Einkünfte« sind jedoch nicht unbedingt die Kehrseite der ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d EStG. So gibt es Einkünfte, die weder zu den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG noch zu den ausländischen Einkünften i.S.d. § 34 EStG gehören, z.B. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gegen einen inländischen Schuldner, die nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert sind (s. 4.5). Umgekehrt können Einkünfte zugleich inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG und ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sein, z.B. Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, die in einem ausländischen Staat ausgeübt und im Inland verwertet wird (s. 4.3 und 4.4.1).
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