Liebesbrief vom Finanzamt Neubrandenburg
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RIA WELTWEIT
Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
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Diesen Liebesbrief des FA Nbg bekommt jeder Auslandsrentner irgendwann:
Originaltext:
Nach meinen Unterlagen haben Sie Rentenzahlungen aus Deutschland erhalten.
Seit 2005 können solche Zahlungen zu einer Steuerpflicht in Deutschland führen. Nicht jede Rentenzahlung ist davon betroffen. Um dieses im konkreten Fall prüfen zu können, habe ich Sie aufgefordert, Ihre Einkünfte aus Deutschland auf den dafür vorgesehenen deutschen Formularen (Vordruck ESt1C, Anlage R) zu erklären. Schicken Sie die ausgefüllte Einkommensteuererklärung bitte an das
Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Postfach 11 01 40 17041 Neubrandenburg
Die Formulare und weitere Erläuterungen finden Sie im Internet unter http://www.finanzamtrente-im-ausland.de. Auf Anfrage können die Formulare auch per Post zugesandt werden.
Hinweis: Die Frage der Besteuerung ist abhängig von den Vereinbarungen zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland. Auch die Art der Rente kann entscheidend sein.
In der Regel sind nur Ihre deutschen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Die Steuer errechnet sich aus einem Prozentsatz. Eine Freigrenze oder einen Grundfreibetrag gibt es in diesem Fall nicht. Der Fachbegriff dafür lautet „beschränkte Steuerpflicht“. Das heißt: Der deutsche Fiscus beschränkt sich auf deutsche Einkünfte.
Von Bedeutung könnte für Sie die Möglichkeit sein, den Antrag zu stellen, als „unbeschränkt steuerpflichtig“ behandelt zu werden. Dann können einerseits mehr Freibeträge berücksichtigt werden. Allerdings müssen Sie andererseits Ihre ausländischen Einkünfte zur Berechnung des Steuersatzes erklären. In der Regel würde dadurch jedoch eine geringe Steuerlast für Sie entstehen. Die „unbeschränkte“ Steuerpflicht kann nur unter bestimmten Bedingungen gewählt werden; 1. Sie haben überwiegend deutsche Einkünfte (mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte sind deutsche Einkünfte) oder 2. Sie haben nur geringe ausländische Einkünfte von ca. 6100€ – 7800€ (ab 2005 steigende Freibeträge). Diese Freigrenzen können in Ländern mit niedrigem Einkunftsniveau auch geringer sein.
Um als Finanzamt prüfen zu können, ob Sie von dieser Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch machen können, müssen Sie die Bescheinigung „EU/EWR“ (wenn Sie in der EU wohnen) bzw. „außerhalb EU/EWR“ (in allen anderen Fällen) ausfüllen. Den Vordruck finden Sie in verschiedenen Sprachfassungen im Internetformularcenter der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de ). Dieses Formular lassen Sie bitte von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigen und reichen es mit der Steuererklärung ein. Sollte Ihr Wohnsitzfinanzamt die Bestätigung im Form von Stempel und Unterschrift auf dem Formular ablehnen, können auch andere Nachweise, wie zum Beispiel der Steuerbescheid Ihres Wohnsitzstaates, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach meinen Unterlagen gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Nach Eingang Ihrer Erklärung werden Sie einen Steuerbescheid erhalten. Sollten Sie keine Unterlagen einreichen, wird der Steuerbescheid in Kenntnis der vorliegenden Zahlen erstellt.
Um die Steuereinnahmen korrekt auf die einzelnen Bundesländer aufteilen zu können, geben Sie bitte an, wo Sie Ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Originaltext:
Nach meinen Unterlagen haben Sie Rentenzahlungen aus Deutschland erhalten.
Seit 2005 können solche Zahlungen zu einer Steuerpflicht in Deutschland führen. Nicht jede Rentenzahlung ist davon betroffen. Um dieses im konkreten Fall prüfen zu können, habe ich Sie aufgefordert, Ihre Einkünfte aus Deutschland auf den dafür vorgesehenen deutschen Formularen (Vordruck ESt1C, Anlage R) zu erklären. Schicken Sie die ausgefüllte Einkommensteuererklärung bitte an das
Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Postfach 11 01 40 17041 Neubrandenburg
Die Formulare und weitere Erläuterungen finden Sie im Internet unter http://www.finanzamtrente-im-ausland.de. Auf Anfrage können die Formulare auch per Post zugesandt werden.
Hinweis: Die Frage der Besteuerung ist abhängig von den Vereinbarungen zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland. Auch die Art der Rente kann entscheidend sein.
In der Regel sind nur Ihre deutschen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Die Steuer errechnet sich aus einem Prozentsatz. Eine Freigrenze oder einen Grundfreibetrag gibt es in diesem Fall nicht. Der Fachbegriff dafür lautet „beschränkte Steuerpflicht“. Das heißt: Der deutsche Fiscus beschränkt sich auf deutsche Einkünfte.
Von Bedeutung könnte für Sie die Möglichkeit sein, den Antrag zu stellen, als „unbeschränkt steuerpflichtig“ behandelt zu werden. Dann können einerseits mehr Freibeträge berücksichtigt werden. Allerdings müssen Sie andererseits Ihre ausländischen Einkünfte zur Berechnung des Steuersatzes erklären. In der Regel würde dadurch jedoch eine geringe Steuerlast für Sie entstehen. Die „unbeschränkte“ Steuerpflicht kann nur unter bestimmten Bedingungen gewählt werden; 1. Sie haben überwiegend deutsche Einkünfte (mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte sind deutsche Einkünfte) oder 2. Sie haben nur geringe ausländische Einkünfte von ca. 6100€ – 7800€ (ab 2005 steigende Freibeträge). Diese Freigrenzen können in Ländern mit niedrigem Einkunftsniveau auch geringer sein.
Um als Finanzamt prüfen zu können, ob Sie von dieser Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch machen können, müssen Sie die Bescheinigung „EU/EWR“ (wenn Sie in der EU wohnen) bzw. „außerhalb EU/EWR“ (in allen anderen Fällen) ausfüllen. Den Vordruck finden Sie in verschiedenen Sprachfassungen im Internetformularcenter der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de ). Dieses Formular lassen Sie bitte von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigen und reichen es mit der Steuererklärung ein. Sollte Ihr Wohnsitzfinanzamt die Bestätigung im Form von Stempel und Unterschrift auf dem Formular ablehnen, können auch andere Nachweise, wie zum Beispiel der Steuerbescheid Ihres Wohnsitzstaates, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach meinen Unterlagen gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Nach Eingang Ihrer Erklärung werden Sie einen Steuerbescheid erhalten. Sollten Sie keine Unterlagen einreichen, wird der Steuerbescheid in Kenntnis der vorliegenden Zahlen erstellt.
Um die Steuereinnahmen korrekt auf die einzelnen Bundesländer aufteilen zu können, geben Sie bitte an, wo Sie Ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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