..
Gesetzesverstösse
Gesetze verstossen gegen Gesetze
und das in Deutschland
.
RIA WELTWEIT
Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
07. 12. 2018 - Brief vom FA NBG Frau Hehl
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
(vorsätzlich falsche Aussage, die der Definition "arglistige Täuschung" entspricht gemäss AO § 173)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung überführt - ohne Zweifel ein strafrechtliches Vergehen und somit ein Fall für die Justiz.
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 – 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Die für 2016 und 2017 aufgrund des Steuerabzugs gemäss § 50 a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge können demzufolge auch nicht erstattet werden.
(vorsätzlich falsche Aussage, die der Definition "arglistige Täuschung" entspricht gemäss AO § 173)
Nach verfassungskonformen und bestätigten Gesetzen können "bestandskräftige" Steuerbescheide sehr wohl jederzeit geändert werden, wie die nachstehende Gesetze eindeutig veranschaulichen:
Das sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuer-relevanten neuen Tatsachen, die zu niedrigeren Steuern führen, wären z.B. Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemass den nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Somit ist das Finanzamt Neubrandenburg eindeutig des Tatbestands der arglistigen Täuschung überführt - ohne Zweifel ein strafrechtliches Vergehen und somit ein Fall für die Justiz.
In allen Steuerbescheiden des Finanzamts RiA wird auf Seite 2 darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer gemäss § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung AO vorläufig, also nicht endgültig ist, weil diese Vorläufigkeitserklärung evtl. nicht der Verfassungsmässigkeit entspricht und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die betroffenen “bestandskräftigen Steuerbescheide“ geändert oder berichtigt werden können. Das müsste den Finanzbeamten eigentlich bekannt sein - ist es aber nicht, oder sie wollen es nicht als Realität wahrnehmen wie in vielen anderen Fällen.
Ausserdem sagt das Gesetz:
Manchmal fällt dem Finanzamt erst nach Jahren auf, dass seinerzeit ergangene Steuerbescheide fehlerhaft waren. Bestandskräftige Steuerbescheide können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind Fehler, die im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung, korrigiert werden können.
Somit sind Änderungen rückwirkender Steuerbescheide entgegen der falschen Behauptung des Finanzamts Neubrandenburg durchaus möglich. Eine typische Schutzbehauptung von Seiten des Finanzamts, um gesetzeskonforme Steuererstattungen zu vermeiden.
Eine weitere Fehlinterpretation des FA Neubrandenburg:
Wenn das Finanzamt Neubrandenburg das Recht hat, deutsche Rentner, die im Ausland leben, über eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren rückwirkend bis zum Jahr 2007 steuerlich zu veranlagen, dann steht auch den Steuerpflichtigen das gleiche Recht zu, dass nicht gesetzeskonforme Bescheide ebenfalls rückwirkend berichtigt werden und den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften angepasst werden können. Das zumindest wäre die logische Schlussfolgerung, aber nicht aus der Sicht des Finanzamts RiA. Ein erneuter Beweis rechtswidriger Handlungen des Finanzamts.
Einige unserer Mitglieder haben inzwischen nach nervenaufreibenden Diskussionen mit RiA und den zuständigen Finanzgerichten das Anrecht auf Gewährung des gesetzlich verankerten Grundfreibetrags erhalten, ausgedrückt im Status der unbeschränkten Steuerpflicht, und zwar rückwirkend für die Jahre 2007 (Renteneintritt) bis einschl. 2019. Somit wäre das Anrecht auf Gewährung des Grundfreibetrages bis zurück zum Jahr 2007 rechtlich gegeben. Das Finanzamt RiA dagegen lehnt dieses rechtlich verankerte Anrecht jedoch ab, denn dann müsste es auf mehrere Tausend Euro falsch veranlagter Steuerbeträge verzichten und darüber hinaus bereits bezahlte Steuerbeträge ebenfalls in Höhe von mehreren Tausend Euro an unsere Mitglieder erstatten. Also wieder ein klarer Verstoss gegen bestehende Gesetze.
Hier ein weiterer Beweis dafür, dass sich das Finanzamt Neubrandenburg nicht an bestehende Gesetzesvorlagen hält.
Das Finanzamt Neubrandenburg hat im Jahre 2018 rückwirkend für die Jahre 2007 bis 2017 Einkommensteuerbescheide an unsere Mitglieder verschickt. Gemäss der Abgabenordnung AO § 169 Festsetzungsverjährung war dies gesetzlich jedoch nicht zulässig, da das Recht zur Ausstellung bereits verjährt war.
Wie wurden diese Praktiken des Finanzamts RiA in der deutschen Presse erst kürzlich genannt?
Steuerschlamassel im Finanzamt Neubrandenburg
Unsere Beratung und Hilfe zur Selbsthilfe sind kostenlos
riaweltweit@gmail.com