Schriftverkehr
mit der
Staatsanwaltschaft
Neubrandenburg und Rostock
mit der
Staatsanwaltschaft
Neubrandenburg und Rostock
RIA WELTWEIT
Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht
Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
Email unseres Fallbeispiels Wilhelm S. an die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 06.12.2019
850 UJs 9099/19 - Strafanzeige vom 29.09.2019 gegen „Unbekannt“ wegen Betrug u.a.Wilhelm S. - 6. Dez. 2019
an JM_StANB_Verwaltung
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Oerters,
Ihren Brief vom 30.10.2019 habe ich am 26.11.2019 erhalten.
Zunächst einmal: meine Strafanzeige erfolgte nicht gegen unbekannt, sondern gegen das Finanzamt Neubrandenburg. Das ist ein sehr grosser Unterschied. Gegen Unbekannt liegen natürlich keine verfolgbaren Straftaten vor – gegen das Finanzamt Neubrandenburg dagegen zahlreiche, von denen ich persönlich betroffen bin und nicht unerheblichen finanziellen Schaden hinnehmen musste. Ich fühle mich durch das FA NBG betrogen.
Wenn das FA NBG nach Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen durch mich erst zusagt, die zu Unrecht eingezogenen Steuerbeträge von mehreren tausend Euro zu erstatten, womit das FA NBG gesetzeswidrige Handlungen quasi bestätigt, und dann später diese Zusage mit an den Haaren herbeigezogenen falschen und ebenfalls verfassungs- und gesetzeswidrigen Argumenten wieder zurück zieht, verstösst das eindeutig gegen die elementarsten verfassungs- und gesetzeskonformen Rechtsnormen, was für Sie jedoch keine verfolgbare Straftat darstellt. Ist schon verwunderlich und hat, wie man in Stuttgart sagen würde, ein gewisses Geschmäckle.
Inzwischen habe ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock, wie von Ihnen empfohlen, Beschwerde gegen Ihren Bescheid eingelegt.
Ihnen, Herr Staatsanwalt, ist wahrscheinlich nicht bewusst, mit welchen verfassungs- und gesetzeswidrigen Methoden das FA NBG deutsche Rentner steuerlich veranlagt, und so auch mich. Ein Besuch auf der Website www.riaweltweit.com gibt darüber detaillierte Auskunft und Rechtshilfe, insbesondere auf der Startseite und den Seiten „Fallbeispiel“ und „Besteuerungsbeispiele“, aber auch auf allen anderen Seiten - eine Auflistung von Rechtsverstössen des FA NBG aufgrund intensiver Recherchen und Ermittlungen des Interessenverbands RIA WELTWEIT, aber auch meinerseits zu diesem Thema, insbesonderen in Bezug auf deutsche Einkommensteuergesetze - Straftaten ohne Ende, die für Sie jedoch keine Straftaten darstellen. Ist schon sehr befremdlich.
Diese Reaktion auf Ihren Ablehnungsbescheid vom 30.10.2019 wird auf der vorgenannten Website entsprechende Würdigung finden, um der Öffentlichkeit diese sehr verwunderliche Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg nicht vorzuenthalten.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
850 UJs 9099/19 - Strafanzeige vom 29.09.2019 gegen „Unbekannt“ wegen Betrug u.a.Wilhelm S. - 6. Dez. 2019
an JM_StANB_Verwaltung
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Oerters,
Ihren Brief vom 30.10.2019 habe ich am 26.11.2019 erhalten.
Zunächst einmal: meine Strafanzeige erfolgte nicht gegen unbekannt, sondern gegen das Finanzamt Neubrandenburg. Das ist ein sehr grosser Unterschied. Gegen Unbekannt liegen natürlich keine verfolgbaren Straftaten vor – gegen das Finanzamt Neubrandenburg dagegen zahlreiche, von denen ich persönlich betroffen bin und nicht unerheblichen finanziellen Schaden hinnehmen musste. Ich fühle mich durch das FA NBG betrogen.
Wenn das FA NBG nach Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen durch mich erst zusagt, die zu Unrecht eingezogenen Steuerbeträge von mehreren tausend Euro zu erstatten, womit das FA NBG gesetzeswidrige Handlungen quasi bestätigt, und dann später diese Zusage mit an den Haaren herbeigezogenen falschen und ebenfalls verfassungs- und gesetzeswidrigen Argumenten wieder zurück zieht, verstösst das eindeutig gegen die elementarsten verfassungs- und gesetzeskonformen Rechtsnormen, was für Sie jedoch keine verfolgbare Straftat darstellt. Ist schon verwunderlich und hat, wie man in Stuttgart sagen würde, ein gewisses Geschmäckle.
Inzwischen habe ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock, wie von Ihnen empfohlen, Beschwerde gegen Ihren Bescheid eingelegt.
Ihnen, Herr Staatsanwalt, ist wahrscheinlich nicht bewusst, mit welchen verfassungs- und gesetzeswidrigen Methoden das FA NBG deutsche Rentner steuerlich veranlagt, und so auch mich. Ein Besuch auf der Website www.riaweltweit.com gibt darüber detaillierte Auskunft und Rechtshilfe, insbesondere auf der Startseite und den Seiten „Fallbeispiel“ und „Besteuerungsbeispiele“, aber auch auf allen anderen Seiten - eine Auflistung von Rechtsverstössen des FA NBG aufgrund intensiver Recherchen und Ermittlungen des Interessenverbands RIA WELTWEIT, aber auch meinerseits zu diesem Thema, insbesonderen in Bezug auf deutsche Einkommensteuergesetze - Straftaten ohne Ende, die für Sie jedoch keine Straftaten darstellen. Ist schon sehr befremdlich.
Diese Reaktion auf Ihren Ablehnungsbescheid vom 30.10.2019 wird auf der vorgenannten Website entsprechende Würdigung finden, um der Öffentlichkeit diese sehr verwunderliche Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg nicht vorzuenthalten.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
Wilhelm S. - 10. Dez. 2019
an Verwaltung
z. Hd. von Frau Generalstaatsanwältin (GL) Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
unter Bezugnahme auf meine Email vom 04.12.2019 kann ich Ihnen aufgrund meiner intensiven Recherchen neue Tatsachen und Beweismittel liefern.
Jetzt ist erwiesen, dass das Finanzamt Neubrandenburg sowohl gegen AO § 173 - arglistige Täuschung, als auch gegen StGB § 263 - Betrug bei meiner steuerlichen Veranlagung verstossen hat und nach wie vor verstösst, in dem vom stellvertretenden Amtsleiter Herr Völchert als auch von der Sachbearbeiterin Frau Hehl mehrfach schriftlich die nachträgliche Änderung meiner Steuerbescheide mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen wie Steuerrückerstattungen abgelehnt haben, obwohl § 173 AO diese Änderungen sehr wohl erlaubt wie folgt:
Neue Tatsachen oder BeweismittelNach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Steuerrelevante neue Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), können zum Beispiel sein: Fehler und/oder falsche Veranlagungsvoraussetzungen in den Steuerbescheiden gemäss der nachstehenden Rechtsnormen:
§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
Weitere Details habe ich als Rechtshilfe auf der von mir mitgestalteten Website eingebunden - www.riaweltweit.com
Es würde mich freuen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Rostock mir zu meinem Recht auf verfassungskonforme Besteuerung meiner Altersrente verhelfen könnte. Herr Oerters von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg sieht in den Verstössen des FA NBG gegen die vorgenannten Gesetze in Bezug auf erwiesener arglistiger Täuschung und Betrug keinerlei Rechtsverstösse.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
Email unseres Fallbeispiels an Generalstaatsanwaltschaft Rostock vom 27.12.1019
Re: 2 Zs 808/19 - meine Email vom 04.12.2019 - Ihr Schreiben vom 09.12.2019 Wilhelm S.
Fr., 27. Dez. 2019, 16:01
an Geschäftsstelle
Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin Klein,
neue Tatsachen und Beweismittel haben nun eindeutig ergeben, dass das Finanzamt Neubrandenburg Besteuerungspraktiken anwendet, die mit verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen nicht vereinbar sind.
Anbei weiteres Beweismaterial:
Mein Schreiben vom 23.12.2019 an den stellvertretenden Amtsleiter des Finanzamts Neubrandenburg, Herrn Völchert
Vergleich der Einkommensteuerberechnungen des FA NBG und des BMF - Bundesministeriums für Finanzen
FA NBG Einkommensteuerauflistung 2007 - 2017
EST-Berechnungs-Diagramm des Finanzministeriums
BMF EST-Berechnungsbescheide 2018 bis 2007
Weiteres erdrückendes Beweismaterial ist auf der Neuauflage der Website www.riaweltweit.com verfügbar, an deren Erstellung ich beratend beteiligt war und auch weiterhin bin, und deren Inhalt ich als weiteres Beweismaterial in meine Anzeige einbeziehen möchte.
Darüber hinaus bitte ich Sie, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss StGB § 302 - Missbrauch der Amtsgewalt, in meine Strafanzeige zu integrieren.
Mit meiner Anzeige gegen das Finanzamt Neubrandenburg und deren Mitarbeiter, insbesondere gegen die Amtsleitung Herrn Dr. Gruel und Herrn Völchert, möchte ich meiner Forderung Ausdruck verleihen, dass meine Altersrente lediglich nach verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen besteuert wird - nicht mehr und nicht weniger. Ist das zuviel verlangt?
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
Email unseres Fallbeispiels S. an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock
9. März 2020
an JM_GStAHRO_Personal
z. Hd. Frau OStAin Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
Als Anlage übersende ich Ihnen neues Beweismaterial zum besseren Verständnis des komplizierten Themas. Das Finanzamt Neubrandenburg liefert sich im Kleingedruckten aller Steuerbescheide selbst ans Messer und bestätigt damit die rechtswidrigen Manipulation der verfassungskonformen Rechtsnormen.
Auf Seite 16 - Analyse der Steuerbescheide des FA NBG - des Webportals www.riaweltweit.com ist dieses Beweismaterial ebenfalls verfügbar. Dieses Webportal wurde inzwischen wieder mehrmals aktualisiert, so dass sich ein erneuter Besuch empfiehlt.
Das neue Beweismaterial ist eine Worddatei, die für evtl. Schriftsätze leicht kopiert werden kann.
Inzwischen haben neue Ermittlungen ergeben, dass Auslandsrentner wie ich gemäss EStG § 1 Abs. 1 und 2 , EStG § 32 a, und nach dem Grundgesetz sowieso, und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unbeschränkt steuerpflichtig sind mit Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag, was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch trotz erdrückender Beweislast immer wieder aufs Neue abgelehnt wird.
Das FA NBG beruft sich bei steuerlichen Veranlagungen stets auf EStG § 1 Abs. 4 und § 49 und 50. Diese Paragraphen verletzen eindeutig die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz, EStG § 1 Abs. 1 & 2 und § 32 a und diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die besagen, dass auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sind mit vollem Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag, das für ALLE STEUERPFLICHTIGEN gilt, um das Existenzminimum eines jeden deutschen Steuerpflichtigen von Staats wegen zu garantieren.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
9. März 2020
an JM_GStAHRO_Personal
z. Hd. Frau OStAin Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
Als Anlage übersende ich Ihnen neues Beweismaterial zum besseren Verständnis des komplizierten Themas. Das Finanzamt Neubrandenburg liefert sich im Kleingedruckten aller Steuerbescheide selbst ans Messer und bestätigt damit die rechtswidrigen Manipulation der verfassungskonformen Rechtsnormen.
Auf Seite 16 - Analyse der Steuerbescheide des FA NBG - des Webportals www.riaweltweit.com ist dieses Beweismaterial ebenfalls verfügbar. Dieses Webportal wurde inzwischen wieder mehrmals aktualisiert, so dass sich ein erneuter Besuch empfiehlt.
Das neue Beweismaterial ist eine Worddatei, die für evtl. Schriftsätze leicht kopiert werden kann.
Inzwischen haben neue Ermittlungen ergeben, dass Auslandsrentner wie ich gemäss EStG § 1 Abs. 1 und 2 , EStG § 32 a, und nach dem Grundgesetz sowieso, und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unbeschränkt steuerpflichtig sind mit Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag, was vom Finanzamt Neubrandenburg jedoch trotz erdrückender Beweislast immer wieder aufs Neue abgelehnt wird.
Das FA NBG beruft sich bei steuerlichen Veranlagungen stets auf EStG § 1 Abs. 4 und § 49 und 50. Diese Paragraphen verletzen eindeutig die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz, EStG § 1 Abs. 1 & 2 und § 32 a und diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die besagen, dass auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sind mit vollem Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag, das für ALLE STEUERPFLICHTIGEN gilt, um das Existenzminimum eines jeden deutschen Steuerpflichtigen von Staats wegen zu garantieren.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
Wilhelm S.
Die der Generalstaatsanwältin, Postfach 10 62 40, 18010 Rostock
OStAin Klein - 2 Zs 808/19
03.04.2020
Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg
wegen Betruges
- 850 UJs 9099/19 StA Neubrandenburg -
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
Sehr geehrter Herr S.,
auf Ihre Beschwerde vom 04.12.2019, die sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 30.10.2019 richtet, habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Ich trete ihm bei.
Auch Ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhaltes.
Es ist nicht Aufgabe der deutschen Strafverfolgungsbehörden, Steuerbescheide auf Ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Steuerrechtliche Angelegenheiten sind vielmehr vor den dafür zuständigen Finanzgerichten zu klären. Dort ist auch zu beurteilen, ob § 173 AO hier eine Aufhebung oder Änderung der ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2017 rechtfertigt. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfte bereits deshalb nicht einschlägig sein, da eine höhere Steuer nicht in Ihrem Interesse liegt. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Abgesehen davon, dass ich nicht zu erkennen vermag, dass Sie beim Finanzgericht Neubrandenburg unter Heranziehung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einen Aufhebungs- bzw. Änderungsantrag gestellt haben, obliegt die Beurteilung der Frage nach dem groben Verschulden dem Finanzamt Neubrandenburg und nachfolgend den Finanzgerichten.
Ich weise Ihre Beschwerde daher als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er ist bei dem Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock, einzureichen und muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag vor deren Ablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Falls das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwirft, sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 177 StPO).
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
gez. Klein
Oberstaatsanwältin