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​AO § 165 - Vorläufigkeitserklärung

 
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RIA WELTWEIT
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​


​Steuerschlamasel
im Finanzamt Neubrandenburg

  
AO § 165 Vorläufigkeitserklärung
erfüllt den strafrechlichen Tatbestand der
Arglistigen Täuschung § 173 AO
Steuerbetrug § 263 - 266 StGB
​Missbrauch der Amtsgewalt § 302 StGB


BRD-Einwohner schrieb am 19.03.2019
Sehr merkwürdig, das Ganze. Die Finanzämter stellen ja routinemäßig nur noch "teilweise vorläufige" Steuerbescheide aus. (Wäre mal interessant zu wissen, wann das angefangen hat.) Die Begründung dafür ist völlig absurd. Als ob jemals irgendein Gericht den Finanzbehörden in die Parade fahren würde ... Außerdem ergibt es keinen Sinn: Ein Steuerbescheid kann nicht "halb endgültig" sein. Entweder, oder! Es bedeutet also im Grunde, dass der gesamte Bescheid vorläufig ist. Wir bekommen für unsere gültigen, unterschriebenen Steuererklärungen immer nur diese provisorischen Bescheide ohne Unterschrift zurück. Warum - wo ist da die inhärente Logik?
​

AO § 165 Vorläufigkeitserklärung
Steuerrecht | 11.09.2018
Steuerbescheid
Vor­läufigkeits­vermerk im Steuer­bescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?

In einem Steuerbescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?

Der Vor­läufigkeits­vermerk zu Beginn des Steuer­bescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraus­setzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgaben­ordnung – AO).
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1)Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn 1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, 2.das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, 3.die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder 4.die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
​

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
In der Regel wird die Vorläufig­keit wegen anhängiger Gerichts­verfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechts­fragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufig­keit gilt. In diesen Punkten kann der Steuer­bescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchs­frist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuer­pflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurück­bekommen oder mit einer Nach­forderung konfrontiert werden kann.
 
Muss der Steuerpflichtige trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen?
Der Steuer­pflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuer­bescheids Einspruch einzulegen, die vom Vor­läufigkeits­vermerk betroffen sind. Denn sein Rechts­schutz­bedürfnis ist durch die Vorläufig­keit bereits gewahrt.

Wann endet die Vorläufigkeit?
Die Vorläufig­keit endet, wenn die Un­gewissheit über die Steuer­festsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs oder Bundes­finanz­hofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuer­festsetzung entscheiden.
Quelle: refrago/rb
Bearbeitungsstand: 11.09.2018  


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​riaweltweit@gmail.com
 
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