FINANZAMT NEUBRANDENBURG RIA - STEUERBETRUG VICE VERSA - EUROPÄISCHER GERICHTSHOF EUGH VERBIETET DIE VERSAGUNG DES GRUNDFREIBETRAGES
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Analyse EStG § 50
Manipulation von Steuerbescheiden
​gemäss EStG § 50 Abs. 1 Satz 2

​.

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​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner

​

Analyse des EStG § 50
Manipulation von Steuerbescheiden
Das Finanzamt Neubrandenburg schlägt unter Anwendung EStG § 50 den steuerfreien Grundfreibetrag auf das in allen Steuerbescheiden ausgewiesenen zu versteuerndem Einkommen auf und bemisst die Einkommensteuer nicht nach dem zu versteuernden Einkommen, sondern von weit höheren Kriterien, die zu gesetzeswidrig überproportional hohen Steuern führen.

​EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4  nur in Höhe des diese Einkünfte übersteigenden Teils des Grundfreibetrags.

Anmerkung RIA WELTWEIT: den rot markierten Text ignoriert das FA Nbb bei allen Steuererhebungen, denn der besagt, dass die grosse Mehrheit der Rentner gemäss dem gesetzlichen Einkommensteuertarif (ESt-Tabelle) STEUERFREI ist.

Und damit wären wir bei beim Thema Manipulation von Steuerbescheiden durch das FA Nbb angelangt.


Grundvorgaben auf allen Steuerbescheiden:
Das zvE - zu versteuerndes Einkommen wird nach dem ESt-Grundtarif versteuert. Diese Vorgaben werden von FA Nbb jedoch missbräuchlich manipuliert unter Anwendung des EStG § 50 Ab. 1 Satz 2. Dieser Satz 2 besteht aus 2 Teilen - vor dem Komma und nach dem Komma. 

EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 1 vor dem Komma besagt, dass der Grundfreibetrag von +/- € 9.000 auf das zvE - zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen werden kann, was bei einer Durchschnittsrente von € 800 im Monat zu einer Steuerbelastung von € 1.000 pro Jahr führt, wogegen der 2. Teil des Satzes diesen Aufschlag des Grundfreibetrags wieder rückgängig macht insofern, dass nicht der gesamte Grundfreibetrag aufgeschlagen und voll versteuert werden darf, sondern nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen - das ist ein riesengrosser Unterschied -  was bei einer Durchschnittsrente von € 800 zu einer jährlichen Steuerbelastung von € 0,00 führt.

Das FA Nbb nimmt es jedoch nicht so genau und wendet bei der Besteuerung von Renten nur den 1. Teil des 2. Satzes an und verschweigt wohlweislich den 2. Teil nach dem Komma, der den voll zu versteuernden Grundfreibetrag wieder eliminiert und zum Anfangsthema zurück führt insofern, dass das zu versteuernde Einkommen nach dem Grundtarif zu versteuern ist, was absolut in Ordnung ist, denn das bedeutet für die grosse Mehrzahl der Rentner ihrer niedrigen Renten zufolge STEUERFREIHEIT.

Der 1. Teil des 2. Satzes ist verfassungs- und gesetzeswidrig. Man kann einen Grundfreibetrag, der nach deutschem Steuerrecht nicht versteuert werden darf, nicht einfach auf das zu versteuernde Einkommen aufschlagen und dann voll versteuern, wogen der 2. Teil des 2. Satzes EStG § 50 Absatz 1, der vom FA Nbb in betrügerischer Absicht mit keiner Silbe auch nur ansatzweise erwähnt wird, absolut den Vorgaben von Grundgesetz/Verfassung und dem deutschen Steuerrecht entspricht und von 1,8 Millionen Rentnern, die von deutschen gesetzlichen Rentenkassen Geld erhalten, gefordert wird.
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Die Nichtbeachtung wichtiger Gesetze durch das FA Nbb entspricht den strafrechtlichen Tatbeständen ​
Betrug - arglistige Täuschung - Amtsmissbrauch
​
1,8 Millionen Rentner, die aus deutschen Rentenkassen Geld erhalten, bestehen beharrlich und notgedrungen auf das in Grundgesetz/Verfassungs verbriefte Recht auf

.
Besteuerung ihrer Renten nach deutschem Steuerrecht
.
und nicht nach "International anerkannten Grundsätzen" für Terroristenbekämpfung, Hausregeln des FA Nbb und strafrechtlich manipulierten Steuerbescheiden.
Nicht mehr und nicht weniger​!
​
​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
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