FINANZAMT NEUBRANDENBURG RIA - RECHTSWIDRIGE STEUERERHEBUNG DURCH VERBOTENE BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
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Analyse EStG § 1 
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RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner
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Nachstehend eine kurze und klare Analyse des § 1 EStG, da dieser Paragraph ein typisches Beispiel darstellt, wie Steuerzahler und, in unserem Fall insbesondere alte Menschen, den betrügerischen Machenschaften einiger Behörden ungeschützt ausgeliefert sind und mit in den Steuergesetzen eingearbeiteten Tricks und gesetzeswidrigen betrügerischen Formulierungen rücksichtslos abgezockt werden, und das erstaunlicherweise schwerpunktmässig in Mecklenburg-Vorpommern und im Besonderen in Neubrandenburg, der ehemaligen Hochburg des gefürchteten Staatssicherheitsdienstes STASI der DDR, was Berichten zufolge aus vielen Teilen der Welt kein Zufall ist.

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Es ist Vorsicht geboten beim Versuch, dem Themenkomplex auf den Grund zu gehen, weil man mit gesundem Menschenverstand sonst nach wenigen Minuten reif ist für die Klapsmühle.
Einkommensteuergesetz EStG § 1
 Kernaussage des Gesetzes
Textpassagen, 
die ausschliesslich mit verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen vereinbar sind und nur die, bezogen auf die Belange deutscher Rentner mit Wohnsitz im Ausland.
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​Viele der Textpassagen sind mit diesen Normen nicht vereinbar.
Authentische und kritische Analyse
des EStG § 1
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 Einkommensteuergesetz (EStG)
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(nur was Renten betrifft)
§ 1 Steuerpflicht
Die farbigen Textpassagen, die ausschliesslich mit verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen vereinbar sind und nur die, bezogen auf die Belange deutscher Rentner, die vom FA Nbb steuerlich veranlagt werden. ​Viele der Textpassagen sind mit diesen Normen nicht vereinbar.
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Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 
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(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und BEAMTE --- (alle nicht rechtskonformen Zusätze​ wurden weggelassen) ODER  (deutsche Staatsangehörige) die keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.​​
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Was jetzt folgt, ist mit normalen Menschenverstand kaum nachvollziehbar.  
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(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

In Umgangsdeutsch übersetzt, aber immer noch mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar ist, dass natürliche Personen, wie in § 1 (2) ausgewiesen, unbeschränkt steuerpflichtig sind mit Anrecht auf Steuerrechte wie den Grundfreibetrag, wenn sie nach § 49 beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ohne Anrecht auf den Grundfreibetrag haben wie Renten.
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Auf deutsche Rentner bezogen
ohne die chaotische und unverständliche Ausdrucksweise der deutschen Verwaltungsprache:
Alle deutschen Rentner sind ohne Ausnahme unbeschränkt steuerpflichtig mit vollem Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag,
was den von FA Nbb steuerlich veranlagen Rentnern seit 15 Jahren gesetzesmissbräuchlich vorenthalten wird.
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In den verfassungskonformen Rechtsnormen  ist unmissverständlich ohne wenn und aber dokumentiert:

JEDER STEUERPFLICHTIGE 
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hat Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag
Das jedoch sieht man im FA NBG völlig anders.

Auch sehr verwunderlich ist die äusserst verwunderliche Vorgabe des Gesetzgebers, dass es sich bei den Gesetzesvorgaben um Deutsche Staatsangehörige handeln muss, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.??? Daraus ergibt sich dann logischerweise die Frage: welcher absurde Paragraph kommt zur Anwendung, wenn deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen???
​.
Interessant ist ferner, dass man gemäss EStG § 1 auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist mit Anrecht auf Steuervorteile wie den Grundfreibetrag, wenn man keine Einkünfte hat ??? und über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds seinen Wohnsitz hat.

Das sind nur wenige Beispiele von unzähligen anderen im deutschen Einkommensteuerrecht.
Die verfassungskonformen Teile dieses Gesetz verkörpern allerdings - und nur die zählen - seit nunmehr 24 Jahren die gesetzesrechtliche Garantie des Staates auf dem Boden des Grundgesetzes in Form der verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen, das heisst mit Anrecht auf Steuerrechte sprich Steuervorteile wie den Grundfreibetrag zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch für deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland. 
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Alle Zusätze, Erweiterungen und Sonderregelungen in EStG § 1 (2) 2 und (4) sowie § 49 und § 50, die vom FA Nbb für steuerliche Veranlagungen Anwendung finden, sind nicht rechtskräftig, da sie gegen die im Grundgesetz/Verfassung verankerten verfassungskonformen deutschen Rechts-normen verstossen einschl der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. 
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Wie wäre es, wenn das FA Nbb nach nunmehr 15 Jahren endlich mal dazu übergehen würde, deutsche Rentner nach verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen steuerlich zu veranlagen?
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