FINANZAMT RIA - STEUERBETRUG VICE VERSA - VERBOTENE STEUERERHEBUNG NACH § 50 ESTG - EIN VERBRECHEN AN MILLIONEN RENTNERN
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Rechtsnormen
aus der Sicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern
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​​​RIA WELTWEIT
​Rentnerschutzverband
Fachberaterkanzlei für Rentensteuerrecht

Ermittlungsagentur
Kostenlose Beratung und Hilfe für Rentner

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Beim Lesen des nachstehenden Textes ist grösste Vorsicht geboten, denn wir tauchen jetzt ab in die für normale Bürger unverständliche Verwaltungs-/ Beamtensprache, auch bekannt unter der Bezeichnung IDIOTENSPRACHE, die mit der deutschen Umgangssprache nicht viel gemeinsam hat, aber als Freifahrschein in eine andere Welt angesehen werden kann, nämlich in die 
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Das Finanzamt Neubrandenburg und die Justiz in MV wollen deutsche Rentner 
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
von verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen keine Ahnung - aber davon sehr viel
Und als Krönung ein Auszug aus einem amtlichen Schreiben des Finanzamts Neubrandenburg vom 30.09.2019 an RIA WELTWEIT, in dem unter anderem die schockierende Aussage des FA Nbb dokumentiert ist:

Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegen nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg.​​

Beschluss des
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 01.11.2018
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Anmerkung von RIA WELTWEIT: So werden deutsche Rentner im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht nur vom Finanzamt Neubrandenburg, sondern auch vom Finanzgericht MV mit dialektischem und kriminellen Ambitionen versehenem Gedankengut der ehemaligen DDR nach Stasimanier und entgegen allen verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen belogen und betrogen. Und das im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland.

Unsere Anmerkungen basieren ausschliesslich auf verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen und Gesetzen. 

                                           Sondervorschriften
für  deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland und deutschen Renteneinkünften, die in Deutschland versteuert werden und in Deutschland zur Auszahlung kommen. 

Anmerkungen von RIA WELTWEIT sind fett gedruckt.

Auszug aus dem Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.11.2018 , Aktenzeichen 2 V 55/18:

Die Regelungen des EstG verstossen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG (vgl. Bereits BVerG-Beschluss vom 12.10.1975 1 BvR 2328/73, BverGE 43, 1). Das BVerG hat ausgeführt (BVerG-Beschluss vom 09.02.2010 2 BvR 1178/07, NJW 2010, 2419)

Der beschränkt steuerpflichtige Rentner verkennt, das er sich gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer grundlegend anderen Situation befindet.


Falschaussage: Der deutsche Rentner befindet sich in der absolut gleichen Situation.

Bezogen auf deutsche Renten und etwas vereinfacht wiedergegeben: Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen der zu versteuernde Anteil der Rente der Einkommensteuer unterliegt, wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur der zu versteuernde Anteil der Rente besteuert  So, jetzt kennen Sie den Unterschied zwischen unbeschränkter und bechränkter Steuerpflicht - oder??????


Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (Gesamteinkommen abhängigen) Leistungsfähigkeit
(deutsche Rente plus sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer herangezogen. (doch er wird mit der vollen Leistungsfähigkeit herangezogen – deutsche Rente plus sonstige deutsche Einkünfte) 
 

Der Beschwerdeführer (Rentner) kann daher nicht den für unbeschränkt Steuerpflichtige zu berücksichtigen Freibetrag beanspruchen (doch er kann nach deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen), denn mit dem Grundfreibetrag soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden.(BverGE 43, 1 <10>. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Tätigkeitsstaats
(doch es ist die Aufgabe des Tätigkeitsstaates/Rentenursprungsstaates Deutschland),
sondern des Wohnsitzstaates, in dem der Steuerpflichtige seine wesentlichen Einkünfte erzielt

(genau das Gegenteil ist der Fall. Die grosse Mehrheit der deutschen Rentner im Ausland lebt ausschliesslich von den deutschen Renteneinkünften).

Anders verhält es sich nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte (deutsche Rente plus sonstige deutsche Einkünfte), auf die sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gründet, im Tätigkeitsstaat (also Deutschland) erzielt, da er sich dann in einer den unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage befindet. Dem trägt § 1 Abs. 3 EstG Rechnung.

(Na bitte - Diese Aussage entspricht in allen Teilen den verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen. Damit wird vom Finanzgericht MV bestätigt, dass deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sind mit Anrecht auf den Grundfreibetrag, wenn sie nur von Ihren deutschen Renteneinnahmen leben, was in der Regel für die grosse Mehrheit der deutschen Rentner im Ausland zutrifft, vom FA Nbb jedoch seit 15 Jahren gesetzesmissbräuchlich in Abrede gestellt wird.)


Nachstehend der misslungene Versuch des Finanzgerichts MV, einen verfassungswidrigen Teil des EStG § 1 (2) 1, 2, 2 dafür zu benutzen, die Nichtgewährung des Grundfreibetrages als rechtskräftig hinzustellen, was völlig absurd ist und die elementarsten Vorgaben der deutschen Gesetze verletzt. Hier der Text: 
2Dies gilt nur (also die unbeschränkte Steuerpflicht) für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. (Völliger Schwachsinn, der den strafrechtlichen Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt. Und so etwas von einem deutschen Finanzgericht. Nun ja, in MV ist das möglich). 
Wenn der Gebietsfremde (deutscher Rentner) nämlich in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, (was mehrheitlich der Fall ist) und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit (deutsche Rente) bezieht, die er im Beschäftigungsstaat (Deutschland) ausübt, ist der Wohnsitzstaat nicht in der Lage, ihm die Vergünstigungen zu gewähren,
(die Vergünstigungen hat bei deutschen Rentnern ausschliesslich Deutschland zu gewähren, 
​die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes ergeben, so dass zwischen der Situation eines solchen Gebietsfremden
(deutschen Rentners) und der eines Gebietsansässigen, der eine vergleichbare nichtselbständige Beschäftigung ausübt, kein objektiver Unterschied besteht der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstandes des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung rechtfertigen könnte.(BFH-Urteil vom 20.08 2008 / R78/07, BFHE 222, 517 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 16.05 2000 Rs. C-87/99 „Zustrassen“, EuGHE / 2000, 3337).
(Hier werden Besteuerungspraktiken deutscher Rentner mit denen der Einheimischen des Wohnsitzlandes des deutschen Rentners verglichen, was mit deutschen verfassungskonformen Rechtsnormen absolut nichts zu tun hat. Ausserdem ist die Rede nicht von nichtselbständiger Beschäftigung, sondern von deutschen Renten. Diese Formulierung ergibt keinen Sinn und ist somit keine rechtskonforme Begründung. Hier wird auf rechtswidrigem Weg versucht, ausländische Besteuerungsverfahren in deutsche Verfahren zu integrieren, um die Verweigerung des im Grundgesetz verankerten Grundfreibetrags für alle Steuerpflichtigen zu rechtfertigen, was völliger Irrsinn ist; dem FA Nbb jedoch ermöglicht, deutschen Rentnern hohe Steuerforderungen völlig gegen Recht und Gesetz aufzuzwingen und somit Rentensteuerbetrug im grossen Stil zu ermöglichen.

​Wer solch schizophrene Texte erstellt, sollte sich schnellstens in psychiatrische Behandlung begeben.)

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Der persönlichen Lage und dem Familienstand des Steuerpflichtigen (deutscher Rentner) im Wohnsitzstaat wird in Deutschland als Beschäftigungsstaat (Rentenursprungsland)​ durch die relative (90% der Welteinkünfte)
(in Deutschland werden bei natürlichen Personen keine Welteinkünfte versteuert, sondern nur deutsche Einkünfte sprich Renten und somit keine ausländischen Einkünfte und erst Recht keine ausländischen Renten. Das FA Nbb spricht jedoch immer wieder vom Welteinkommen, um grösstmögliche Konfusion zu erzeugen. Als ob 25 Millionen deutsche Rentner mit Wohnsitz im Inland über ein Welteinkommen verfügen. - völliger Schwachsinn.)
und durch die absolute Geringfügigkeitsgrenze im Hinblick auf eine ausreichende Besteuerungsgrundlage  nach § 1 Abs. 3 EsTG hinreichende Rechnung getragen (Vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.1999 C-391/97, BSzBl. II 1999, 841)”.
(Das ist reine Theorie. In der Praxis werden deutsche Rentner vom FA Nbb grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig eingestuft ohne Anrecht auf die im Grundgesetz manifestierten Steuerrechte/Steuervorteile wie den Grundfreibetrag)


Der Grundfreibetrag wird seit 15 Jahren vom Finanzamt Neubrandenburg rechtswidrig allen deutschen Rentnern verweigert.
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Und wo steht das geschrieben? Gemäss Aussage eines renommierten Fachanwalts für Steuerrecht: NIRGENDS.
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