Staatsanwaltschaft
Neubrandenburg
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Die Justizbehörden in Mecklenburg-Vorpommern tun sich schwer, trotz grundgesetzorientierter erdrückender Beweislast für diese hochkriminelle Arbeitsweise des FA NBG gemäss Strafprozessordnung StPO § 152 überhaupt Ermittlungen einzuleiten, was wiederum dazu führt, dass die Justizbehörden in MV nicht davor zurückschrecken, den § 152 StPO zu umgehen und Strafanzeigen zurück zu weisen, um die kriminellen Machenschaften des FA NBG zu decken. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Da wird man gleich an die Aussagen von Insidern in aller Welt erinnert, dass in Neubrandenburg, 30 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung, auch heute noch ein mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Auszug aus einem amtlichen Schreiben vom 30.09.2019 des Finanzamts Neubrandenburg an RIA WELTWEIT
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegen nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen liegen nicht im Ermessen des Finanzamts Neubrandenburg
Das ist kriminelles Gedankengut vom Feinsten
Brief der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg - Staatsanwalt Oerters - als Antwort auf eine Strafanzeige eines deutschen Rentners in Übersee vom 31.10.2019 gegen Verantwortliche des Finanzamtes Neubrandenburg.
Vorwurf; Betrug u.a.
Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprueft. jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen [Paragraph 152 StPO]. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des Betruges oder auch sonst ein Strafbestand durch Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg verwirklicht worden sein könnte.
Strafrechtlich kommt hier weder der Tatbestand des Betruges noch der Rechtsbeugung in Betracht. Hinsichtlich des in Paragraph 263 StGB geregelten Betrugstatbestandes mangelt es sowohl an der erforderlichen Täuschungshandlung, als auch an einer Irrtumserregung, die hier zu einer vermögensschädigenden Vermögensverfügung hätte führen können. Wegen einer Straftat der Rechtsbeugung [Paragraph 339 StGB] können sich Amtsträger, also auch Finanzbeamte, nur dann strafbar machen, wenn sie mit der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" betraut sind, d.h. wenn sie in einem förmlichen Verfahren einem "ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit " ausüben.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die für ihre Person zuständigen Sachbearbeiter/-innen des Finanzamtes keine quasi-richterliche Tätigkeit ausüben, sondern in der Entscheidung Ihres Steuerfalles das Recht lediglich anwenden.
Gegenstand Ihrer Anzeige ist daher in der Tat der Sache nach ein ausschliesslich steuerrechtlicher, nicht jedoch strafrechtlich relevanter Sachverhalt.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Beschwerde an die Generalstaatsanwältin, Patriotischer Weg 120a, 18057 Rostock zu. Sie müssen binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Bescheides eingegangen sein. Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg wird die Frist gewahrt.
Mit freundlichen Gruessen
Oerters
Staatsanwalt
Um Ausreden ist die Staatsanwaltschaft nicht verlegen, Und verfassungskonforme Rechtsnormen scheinen auch nicht gerade zu den Prioritäten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg zu zählen.
Staatsanwalt Oerters schreibt: Amtsträger wie Finanzbeamte machen sich nur dann straffällig, wenn sie in einem förmlichen Verfahren einem "ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit " ausüben. Das ist hier nicht der Fall.
Anmerkung RIA WELTWEIT: Doch, Herr Oerters, das ist hier der Fall. Die Beamten des FA Nbb sind sehr wohl mit der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" betraut - Einkommensteuerbescheid, d.h. mit der Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer.
Demnach würde sich ein Bankräuber auch nicht straffällig machen, da er "dem Wesen nach keine richterliche Tätigkeit" beim Klauen von Tausenden Euro ausübt. Und darüber hinaus ist Gegenstand einer Anzeige wegen Bankraubes daher in der Tat der Sache nach ein ausschliesslich finanzrechtlicher, nicht jedoch strafrechtlich relevanter Sachverhalt.
Vorwurf; Betrug u.a.
Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprueft. jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen [Paragraph 152 StPO]. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des Betruges oder auch sonst ein Strafbestand durch Mitarbeiter des Finanzamtes Neubrandenburg verwirklicht worden sein könnte.
Strafrechtlich kommt hier weder der Tatbestand des Betruges noch der Rechtsbeugung in Betracht. Hinsichtlich des in Paragraph 263 StGB geregelten Betrugstatbestandes mangelt es sowohl an der erforderlichen Täuschungshandlung, als auch an einer Irrtumserregung, die hier zu einer vermögensschädigenden Vermögensverfügung hätte führen können. Wegen einer Straftat der Rechtsbeugung [Paragraph 339 StGB] können sich Amtsträger, also auch Finanzbeamte, nur dann strafbar machen, wenn sie mit der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" betraut sind, d.h. wenn sie in einem förmlichen Verfahren einem "ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit " ausüben.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die für ihre Person zuständigen Sachbearbeiter/-innen des Finanzamtes keine quasi-richterliche Tätigkeit ausüben, sondern in der Entscheidung Ihres Steuerfalles das Recht lediglich anwenden.
Gegenstand Ihrer Anzeige ist daher in der Tat der Sache nach ein ausschliesslich steuerrechtlicher, nicht jedoch strafrechtlich relevanter Sachverhalt.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Beschwerde an die Generalstaatsanwältin, Patriotischer Weg 120a, 18057 Rostock zu. Sie müssen binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Bescheides eingegangen sein. Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg wird die Frist gewahrt.
Mit freundlichen Gruessen
Oerters
Staatsanwalt
Um Ausreden ist die Staatsanwaltschaft nicht verlegen, Und verfassungskonforme Rechtsnormen scheinen auch nicht gerade zu den Prioritäten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg zu zählen.
Staatsanwalt Oerters schreibt: Amtsträger wie Finanzbeamte machen sich nur dann straffällig, wenn sie in einem förmlichen Verfahren einem "ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit " ausüben. Das ist hier nicht der Fall.
Anmerkung RIA WELTWEIT: Doch, Herr Oerters, das ist hier der Fall. Die Beamten des FA Nbb sind sehr wohl mit der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" betraut - Einkommensteuerbescheid, d.h. mit der Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer.
Demnach würde sich ein Bankräuber auch nicht straffällig machen, da er "dem Wesen nach keine richterliche Tätigkeit" beim Klauen von Tausenden Euro ausübt. Und darüber hinaus ist Gegenstand einer Anzeige wegen Bankraubes daher in der Tat der Sache nach ein ausschliesslich finanzrechtlicher, nicht jedoch strafrechtlich relevanter Sachverhalt.
Sorry, Herr Staatsanwalt Oerters, aber bei Ihrer Argumentation wird man den Eindruck nicht los, man würde
Eine aufklärende und gesetzesunterlegte Stellungnahme von Herrn Staatsanwalt Oerters ist inzwischen mehr als überfällig.
Nun, die Steuerbescheide, um die es zu der Zeit ging, wurden inzwischen von Herrn Voigt, dem zuständigen Sachbearbeiter des FA Nbb, aufgehoben, was eindeutig belegt, dass die Ausführungen der Staatsanwalt juristisch irrelevant sind.
In den neuen Einkommensteuerbescheiden des FA Nbb wurde die Steuer nach Progressionsvorbehalt plus Zinsen ermittelt. Da weiss ja jeder sofort, um was es sich handelt.
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