Kleine Steuerkunde
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Kleine, leicht verständliche
Steuerkunde
in Bezug auf deutsche Renteneinkünfte
aus der unverständlichen Verwaltungssprache (Beamtensprache) in deutsche Umgangssprache übersetzt
.
EStG § 1 (4)
EStG § 32 a
EStG § 49 (1) Abs. 4 b)
EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2
AO - Abgabenordnung § 173 AO
Steuerkunde
in Bezug auf deutsche Renteneinkünfte
aus der unverständlichen Verwaltungssprache (Beamtensprache) in deutsche Umgangssprache übersetzt
.
EStG § 1 (4)
EStG § 32 a
EStG § 49 (1) Abs. 4 b)
EStG § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 2
AO - Abgabenordnung § 173 AO
EStG § 1: Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland sind "beschränkt steuerpflichtig". Das bedeutet, dass sich der Staat nur auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte wie Renten beschränkt. Ausländische Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert.
Das Finanzamt Neubrandenburg ergänzt die beschränkte Steuerpflicht mit der absurden Behauptung, dass Steuerpflichtige dann kein Anrecht auf den im deutschen Steuerrecht für jeden Steuerpflichtigen festgeschriebenen Grundfreibetrag haben. Derartige Regelungen existieren nicht im deutschen Steuerrecht, was bedeutet, dass alle vom Finanzamt Neubrandenburg erstellten und tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheide ungültig sind und keine Rechtskraft haben.
EStG § 32a: Dieser Paragraph legt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer auf Renten nach dem ESt-Grundtarif (Einkommensteuer-Tabelle) fest: das auf jedem Steuerbescheid ganz unten aufgeführte zvE - zu versteuernde Einkommen. Nur nach dem zvE darf die Steuer ermittelt werden und nicht, wie vom FA Nbb praktiziert, vom zvE plus Grundfreibetrag (z.B. im Jahr 2018 in Höhe von € 9.000,--). Dieses vom FA Nbb verwendete Besteuerungsverfahren ist strafrechtlicher Natur und entspricht den Strafbeständen Betrug, arglistige Täuschung und Amtsmissbrauch.
EStG § 49: Dieser Paragraph ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass Renten "unbeschränkt" steuerpflichtig sind - nicht mehr und nicht weniger.
EStG § 50 ist die gesetzliche Grundlage für den Einkommensteuer-Grundtarif, in dem festgelegt ist, dass der Grundfreibetrag nicht versteuert werden darf, sondern nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen, was absolut in Ordnung ist und dem deutschen Steuerrecht entspricht, was vom FA Nbb wiederum gesetzeswidrig ausgelegt wird, in dem der Grundfreibetrag auf das zvE aufgeschlagen und voll versteuert wird - eine weitere strafrechtliche Handlungsweise des FA Nbb.
Das Finanzamt Neubrandenburg ergänzt die beschränkte Steuerpflicht mit der absurden Behauptung, dass Steuerpflichtige dann kein Anrecht auf den im deutschen Steuerrecht für jeden Steuerpflichtigen festgeschriebenen Grundfreibetrag haben. Derartige Regelungen existieren nicht im deutschen Steuerrecht, was bedeutet, dass alle vom Finanzamt Neubrandenburg erstellten und tausendfach in alle Welt verschickten Steuerbescheide ungültig sind und keine Rechtskraft haben.
EStG § 32a: Dieser Paragraph legt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer auf Renten nach dem ESt-Grundtarif (Einkommensteuer-Tabelle) fest: das auf jedem Steuerbescheid ganz unten aufgeführte zvE - zu versteuernde Einkommen. Nur nach dem zvE darf die Steuer ermittelt werden und nicht, wie vom FA Nbb praktiziert, vom zvE plus Grundfreibetrag (z.B. im Jahr 2018 in Höhe von € 9.000,--). Dieses vom FA Nbb verwendete Besteuerungsverfahren ist strafrechtlicher Natur und entspricht den Strafbeständen Betrug, arglistige Täuschung und Amtsmissbrauch.
EStG § 49: Dieser Paragraph ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass Renten "unbeschränkt" steuerpflichtig sind - nicht mehr und nicht weniger.
EStG § 50 ist die gesetzliche Grundlage für den Einkommensteuer-Grundtarif, in dem festgelegt ist, dass der Grundfreibetrag nicht versteuert werden darf, sondern nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen, was absolut in Ordnung ist und dem deutschen Steuerrecht entspricht, was vom FA Nbb wiederum gesetzeswidrig ausgelegt wird, in dem der Grundfreibetrag auf das zvE aufgeschlagen und voll versteuert wird - eine weitere strafrechtliche Handlungsweise des FA Nbb.
Abgabenordnung (AO) § 173
In diesem Paragraph ist die Aufhebung und Änderung von falsch erstellten Steuerbescheiden geregelt. Das Finanzamt Neubrandenburg lehnt solche Massnahmen kategorisch ab, was den Strafbeständen Betrug, Unterschlagung und Amtsmissbrauch entspricht.
Original Gesetzestext: AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuer-bescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Fußnote:
§ 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AOEG 1977 -
§ 173: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG - § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
In diesem Paragraph ist die Aufhebung und Änderung von falsch erstellten Steuerbescheiden geregelt. Das Finanzamt Neubrandenburg lehnt solche Massnahmen kategorisch ab, was den Strafbeständen Betrug, Unterschlagung und Amtsmissbrauch entspricht.
Original Gesetzestext: AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuer-bescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Fußnote:
§ 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AOEG 1977 -
§ 173: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG - § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 3 Nr 63 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
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