Steuerrecht
Steuerfalle Grundfreibetrag
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Artikel 1 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes
garantiert allen Steuerpflichtigen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Form des steuerlichen Grundfreibetrags
Artikel 1 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes
garantiert allen Steuerpflichtigen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Form des steuerlichen Grundfreibetrags
Dieses Grundrecht wird allen Rentnern verweigert, die vom FA Neubrandenburg steuerlich veranlagt werden.
Dieser Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums wurde vom Finanzamt Neubrandenburg seit 2005 und wird auch heute noch allen Rentnern gesetzesmissbräuchlich vorenthalten.
Dieser Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums wurde vom Finanzamt Neubrandenburg seit 2005 und wird auch heute noch allen Rentnern gesetzesmissbräuchlich vorenthalten.
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Einkommensteuergesetz.
Der steuerliche Grundfreibetrag ist die Grenze unterhalb derer Einkünfte unversteuert bleiben - ein vom Gesetzgeber im Grundgesetz eingebauter Sicherungsmechanismus für ein Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäss § 1 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Grundgesetzes
Für wen gilt der Grundfreibetrag?
ALLEN STEUERPFLICHTIGEN wird durch den Staat ein steuerlicher Grundfreibetrag garantiert. Der Freibetrag betrifft demnach Ledige genauso wie Verheiratete. Alleinstehenden steht der Freibetrag in fest definierter Höhe zu - € 9.168,-- im Jahr 2019, während Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften bei Zusammenveranlagung in den Genuss der doppelten Freibetragssumme kommen.
Ein steuerlicher Grundfreibetrag steht für Arbeitnehmer, Selbstständige und Auszubildende genauso zur Verfügung wie für Studenten und Rentner. .
2019 € 9.168,--
für Ledige - für Paare das Doppelte
Diese verfassungs- und gesetzeskonformen Rechtsnormen sind die Grundlage für 641 deutsche Finanzämter für die steuerliche Veranlagung von ca. 25 Millionen Rentnern, allerdings mit einer Ausnahme, und das ist das inzwischen berühmt-berüchtigte Finanzamt Neubrandenburg, das ebenso wie die anderen 640 deutschen Finanzämter, deutsche Rentner steuerlich veranlagt. Das Finanzamt Neubrandenburg lehnt das Anrecht auf den in verfassungs- und gesetzeskonformen Rechtsnormen verankerte Recht auf den Grundfreibetrag vehement ab und das seit 15 Jahren.
Aber nicht genug damit - das FA Nbb verwehrt den Rentnern den Grundfreibetrag nicht nur, sondern schlägt ihn als zusätzliches Einkommen, das gar nicht vorhanden ist, dem zu versteuernden Einkommen sprich Rente zu, so dass nunmehr die zu versteuernde Jahresrente um ein vielfaches höher versteuert wird.
Das ist ein hinter "Sondervorschriften" gut verstecktes, aber kriminelles Betrugsverfahren, das dazu führt, dass Klein- und Kleinstrenten überproportional besteuert werden, obwohl gerade diese Renten nach RECHT & GESETZ steuerfrei sind.

Automatischer steuerlicher Grundfreibetrag
Die Berücksichtigung von Steuervorteilen musst man als Steuerzahler nicht beantragen. Ein steuerlicher Grundfreibetrag steht jedem Steuerzahler automatisch zu. Damit die Freibeträge Berücksichtigung finden, musst man auch keine separate Einkommenssteuererklärung abgeben. Wenn man eine Steuererklärung erstellt, dann muss man im Formular keine Angabe machen, um den Grundfreibetrag geltend zu machen. Der ist automatisch bei allen 45 Millionen steuerlichen Veranlagungen eingeschlossen mit Ausnahme der Veranlagungen des Finanzamts Neubrandenburg RiA, obwohl diese Vorgehensweise von RiA gegen verfassungs- und gesetzeskonforme Rechtsnormen und gegen das deutsche Grundgesetz verstösst.
Das FA RiA hat das Recht, selbst im Jahre 2020 rückwirkend bis 2006 Auslandsrentner steuerlich zu veranlagen, wogegen gemäss FA RiA den Auslandsrentnern das grundgesetzlich verankerte Anrecht auf Steuervorteile für zurückliegende Jahre bis 2006 verwehrt wird. Das ist ein klarer Verstoss gegen verfassungs- und gesetzeskonforme Rechtsnormen. Diese Normen sprechen von steuerlicher Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Wieder ein Beweis dafür, dass das FA RiA mit deutschen Einkommensteuergesetzen auf Kriegsfuss steht und nicht davor zurück schreckt, diese Gesetze zu brechen.
Nachstehend ein Fall von vielen, der die steuerliche Praxis des FA RiA offenbahrt.
Auszug aus einem Brief der Amtsleitung FA RiA hinsichtlich rückwirkender Bewilligung der unbeschränkten Steuerpflicht mit Grundfreibetrag bis 2007:
Eine Änderung der an Sie gerichteten Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2017 ist nicht mehr zulässig, da die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind.
In steuerrechtlichen Fachkreisen und im Einkommensteuergesetz hört sich das jedoch völlig anders an:
Manchmal fällt dem Finanzamt erst nach Jahren auf, dass seinerzeit ergangene Steuerbescheide fehlerhaft waren. Bestandskräftige Steuerbescheide können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind Fehler, die im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung, korrigiert werden können.
Und ausserdem sagt das Gesetz:
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Somit liegt eindeutig der folgende strafrechtliche Tatbestand vor:
Amtsmissbrauch
Betrug
Betrug
Auszug aus einer Email der Amtsleitung: "HSGL-RiA 01 (RIA)" hsgl-ria.01@ria.finanzamt-neubrandenburg.de - 06.06.2019, 01:33 :
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie dort Ihre deutschen Einkünfte erklären. Ihr Wohnsitzland besteuert diese Einkünfte grundsätzlich nicht. Sie sollen sich dort lediglich bescheinigen lassen, dass Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt haben bzw. erzielen. Sie benötigen auch keine 13 Bescheinigungen, sondern eine für die gegenwärtige Situation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung (siehe Beispiel in der Vorlage) für die zurückliegenden Zeiträume.
Das bedeutet im Klartext, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden muss, was wiederum eine Berichtigung der Steuerbescheide von 2007 bis 2017 und darüber hinaus die Erstattung der bereits bezahlten Steuerbeträge erfordert.
Wenn das Finanzamt Neubrandenburg das Recht hat, deutsche Rentner, die im Ausland leben, in meinem Fall am 06.03 und 07.12.2018, also mehr als 10 Jahre rückwirkend bis zum Jahr 2007, steuerlich zu veranlagen, dann steht auch den Steuerpflichtigen das gleiche Recht zu, dass nicht gesetzeskonforme Bescheide ebenfalls rückwirkend berichtigt werden und den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften angepasst werden können, so wie das auch auf allen Steuerbescheiden des FA NBG vermerkt ist.
Email unseres Mitglieds an die Amtsleitung FA RiA:
Deshalb nochmals meine Bitte, die zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge von 2016 und 2017 ebenfalls wie die von 2018 und 2019 zu erstatten und die Steuerschulden einschl. der Säumniszuschläge zu stornieren, wie das schon einmal mit Schreiben vom 12.06.2018 der zuständigen Sachbearbeiterin praktiziert wurde.
Also ist es möglich, Steuerbescheide im Nachhinein zu ändern oder sogar zu stornieren.
Dies ist ein weiterer Beweis, dass die rückwirkende Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden ohne Weiteres möglich ist. Darüber hinaus gibt es weitere Beweise, dass „bestandskräftige Steuerbescheide“ nachträglich geändert werden können insofern, dass die in allen Steuerbescheiden vermerkte Vorläufigkeitserklärung nicht der Verfassungs-mässigkeit entspricht und zu einem späteren Zeitpunkt die betroffenen “bestandskräftigen Steuerbescheide“ geändert oder berichtigt werden können.
Kommentar der Amtsleitung des FA Neubrandenburg RiA:
Es ist vollkommen zutreffend, dass ich in meinen erläuternden Ausführungen eine Bescheinigung für die gegenwärtige Einkommenssituation und gegebenenfalls eine Sammelbescheinigung für die zurückliegenden Zeiträume erbeten habe. Dies tat ich aus einem bestimmten Grund. Zu besagtem Zeitpunkt - Juni 2019 - bestand aus meiner Sicht grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl für zukünftige Veranlagungszeiträume (2018 und folgende) als auch gegebenenfalls für die bereits veranlagten Zeiträume in die unbeschränkte und damit wesentlich günstigere Steuerpflicht zu wechseln.
Und im August 2019 bestand dann plötzlich die grundsätzliche Möglichkeit nicht mehr. Kommentar der Amtsleitung:
Während wir für die zukünftigen Jahre ab 2018 auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bescheinigung frei entscheiden können und dies inzwischen zu Ihren Gunsten auch getan haben, sind wir die Vergangenheit betreffend an gesetzliche Fristen gebunden.
Die nach meinem Schreiben an Sie im Veranlagungsbereich nochmals erfolgte Prüfung dieser Fristen führte zu dem Ergebnis, dass auch unter Ausnutzung aller gesetzlichen Spielräume eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide 2007 bis 2017 nicht mehr möglich ist. Selbst das nachträgliche Einreichen der Bescheinigung ändert daran nichts.
So etwas nennt man in der deutschen Öffentlichkeit
Steuerschlamassel im FA Neubrandenburg RiA
oder nach Abgabenordnung § 173
Ein strafrechtlicher Tatbestand
und selbst das Grundgesetz
sind für das FA RiA nicht relevant, wenn es gilt, Auslandsrentner über den Tisch zu ziehen und bis zum geht nicht mehr auszunehmen.
Die MAFIA lässt grüssen
Was ist, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt?
Man versteuerst lediglich die Summe an Einkommen, die nach Abzug sämtlicher Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen den Freibetrag übersteigt.
riaweltweit@gmail.com