Finanzminister Christian Lindner (FDP) in groß angelegter Finanzkriminalität deutscher Behörden involviert
In letzter Instanz voll verantwortlich für und sanktioniert von
FM Christian Lindner Bundesministerium der Finanzen
Detalliert dokumentiert und amtlich bestätigt im Monatsbericht 04/2019 des BMF
(siehe Seite 4 dieses Webportals)
Die Presse ist informiert
auf der alternativen
RIA WELTWEIT
Internationale Online-Kanzlei für Auslandsrentner*innen
Nichtstaatliche Ermittlungsagentur für Behördenkriminalität
.
Kostenlose Rechtshilfe im Rahmen unseres Pro-Bono-Mandat-Programms für Bezieher deutscher Einkünfte wie Renten mit Wohnsitz im Ausland
Aktualisiert am 08. Februar 2023
Pressefreiheit
im Allgemeinen und zum Thema
Finanzkriminalität deutscher Behörden
Siehe Seite 30
Auf den Seiten 1 und 2 ist das Thema dieses Webportals
Weitere in die Tiefe gehende Einzelheiten sind auf den nachfolgenden Seiten anschaulich dokumentiert
.
Groß angelegte Finanzkriminalität in deutschen Behörden
Seit 1996 in Millionen Fällen
Versagung des steuerfreien Existenzminimums
.
Als Existenzminimum bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung.
.
Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (Grundfreibetrag)
.
Zuwiderhandlungen entsprechen gemäß
Strafgesetzbuch (StGB) den strafrechlichen Vergehen
Betrug - Amtsmissbrauch § 263 StGB
die mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden
wegen vorsätzlicher und gewerbsmäßiger Nichtbeachtung der obligatorischen Rechtsnormen
Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz)
i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 1 GG - Art. 6 Abs. 1 GG
und der ultimativen zentralen Tarifvorschrift
§ 32a EStG
Dieses strafrechtliche, von EuGH und BVerfG als rechtswidrig erklärte Steuererhebungsverfahren, seit 1996 erfolgreich von Steuerbehörden der 16 Bundesländer angewandt, wurde wegen seiner für die Landesregierungen hochgefährlichen Brisanz auf Beschluss der Bundesländer, denen der ganze Prozess inzwischen zu heiss geworden war, mit Wirkung ab 2005 dem bekanntlich "ostwärts orientierten" ehemaligen DDR-Finanzministerium von Mecklenburg-Vorpommern übertragen, um die damit verbundene rechtswidrige Steuererhebung aus dem Verantwortungsbereich der Bundesländer zu entlassen und einer extra für diesen verfassungswidrigen Prozess geschaffenen zentralen Steuerbehörde aufzuerlegen, die ausschließlich auf die Besteuerung von Millionen mehrheitlich steuerfreien Minirenten fokussiert ist, ohne über detallierte Kenntnisse des eigentlichen Grundes zu verfügen, zumal in der ehemaligen STASI-Hochburg Neubrandenburg, wo Insideraussagen zufolge, auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung, in den dortigen Behörden immer noch mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist. Die "Genossen" werden die gestellte Aufgabe schon irgendwie zu meistern wissen.
Zitat des Ostbeauftragten der Bundesregierung, Marco Wanderwitz (CDU) Ende Mai 2021: "Im Osten haben wir es mit Menschen zu tun, die teilweise in einer Form diktatursozialisiert sind, dass sie auch nach dreißig Jahren nicht in der Demokratie angekommen sind". Ein Teil der Bevölkerung habe "gefestigte nicht demokratische Ansichten".
Bei der von den 16 Bundesländern geschaffenen neuen Steuerbehörde handelt es sich um das seit seiner Eröffnung unter heftiger Kritk und schwersten strafrechlichen/kriminellen Anschuldigungen stehenden ostdeutsche
Die seinerzeit naiven Ossis sind auf diesen faulen Trick der Landesregierungen hereingefallen und werden nun wegen des aus Dummheit selbst verschuldeten, milliardenschweren Steuerbetrugs nach § 263 StGB - Betrug/Amtsmissbrauch - zur Rechenschaft gezogen.
(Wortlaut des § 263 StGB siehe Seite 29)
Kommentar der für diesen Prozess von allen involvierten Parteien einschl. des BMF des Augenlichts beraubten
Verfassungs- und steuerrechtswidrige Versagung des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums/ESt- Grundfreibetrags des § 32a EStG mittels strafrechtlicher Erstellung von Millionen rechtswidrig manipulierten ESt-Bescheiden.
Auszug aus dem Gesetzesblatt des
Bundesministerium der Justiz
Bundesamt für Justiz
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Die beschränkte Steuerpflicht ist rechtswidrig seit 1996 wegen Versagung des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums/ESt-Grundfreibetrags für alle natürlichen Personen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß
Grundsatzurteile EuGH
EuGH Slg. 1996, I-3089 und 2003, 859 RZ. 482003, 859 RZ. 48
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig.
Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.
BVerfG
Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).
Bundestag
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Pet 2-18-08-6110-024206a Einkommensteuer.
Die Gewährung des Grundfreibetrages sei grundsätzlich nur bei den Steuerausländern angemessen, die über keine oder nur geringfügige ausländische Einkünfte verfügten. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hat das BVerfG diese Aussagen bestätigt.
Bundesfinanzhof BFH
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)
Bundesgerichtshof BGH
Beschluss vom 08.07.2020, Az. IX ZB 38/19 -
§ 850c Abs. 4 ZPO - BGH Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, WM 2005, 293, 295; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, WM 2005, 1186, 1187; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, NZI 2010, 578 Rn. 6
Finanzgericht Düsseldorf
25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 - 1. Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019 wird der Kläger als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt.
EG-Vertrag
Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)
Weitere Details siehe Seite 8 - Gerichtsurteile
Oberstes Gebot des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG)
mit dem obligatorischen zentralen Steuertarif § 32a EStG
Einkünfte natürlicher Personen, die niedriger sind als der jährliche Einkommensteuer-Grundfreibetrag, sind
STEUERFREI
.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 jeweils für zu versteuernde Einkommen
bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag):
0 (Null) Euro
Diese ultimative Gesetzesvorlage wird, wie viele andere Basisgesetze, von den nachstehenden ostdeutschen Behörden (DDR 2.0) vorsätzlich nicht anerkannt und befolgt, aufgrund einer rechts- und gesetzeswidrigen Übereinkunft aller 16 Bundesländer unter Leitung des Finanzministeriums von Mecklenburg-Vorpommern und - man höre und staune - "eng begleitet" vom Bundesministeriums der Finanzen BMF.
(Siehe Seite 4 - Monatsbericht 04/2019 des BMF)
Eine vom Bundesministerium der Justiz BMJ, Bundesamt für Justiz BAJ und Bundesministerium der Finanzen BMF genial versteckte, hochkriminelle Steuerfalle für Steuerbetrug rückwirkend bis 1996, die inzwischen im Milliardenbereich etabliert ist.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Was aus diesem unspektakulären § 1 Abs. 4 EStG nicht ersichtlich ist und und nicht ersichtlich sein darf, was von den vorgenannten Ministerien auch so gewollt war, ist die verfassungs- und steuerrechtliche
Normalisierung des Absurden
in Form der Versagung des im Grundgesetz verankerten
Existenzminimums
(Einkommensteuer-Grundfreibetrag)
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
.
Besteuerung der sogenannten Auslandsrentner*innen
§ 1 Abs. 4 EStG ist der Auslöser für die Versagung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existensminimums (ESt-Grundfreibetrag) und führt zu einer in der Öffentlichkeit und selbst in Finanz- und Steuerberaterkreisen unbekannten, hochkriminellen Kettenreaktion im EStG, die die Finanzbehörden ohne gesetzesunterlegte Vorgaben sehr zum eigenen Vorteil nutzen, was wiederum seit 1996 zu milliardenschweren illegalen Steuereinnahmen geführt hat und auch weiter führt, wenn den Verantwortlichen bis hinauf in höchste Regierungkreise nicht umgehend ihr schmutziges Handwerk gelegt wird.
§ 1 Abs. 4 EStG führt zu § 49 EStG - beschränkte Steuerpflicht, aus der der Hauptgrund, die rechtswidrige Versagung des Existenzminimums/Grundfreibetrag, nicht ersichtlich ist. Was aus § 49 EStG ebenfalls nicht ersichtlich ist: der stellt - gut versteckt - die Vorstufe für sogenannte "Sondervorschriften" für beschränkt Steuerpflichtige dar, die wiederum ohne gesetzesunterlegte Vorgaben zum ebenfalls gut versteckten § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG führt, aus dem wieder einmal der Hauptgrund - die rechtswidrige Versagung des Existenminimums - nicht eindeutig ersichtlich ist.
§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird dann bei der Veranlagung zur ESt dazu benutzt, den obligatorischen zentralen Steuertarif des § 32a EStG rechtswidrig zu umgehen, aber nicht nur das, sondern ins absolute Gegenteil umzukehren, in dem das Existenzminimum/Grundfreibetrag als zu versteuerndes Einkommen bei der Ermittlung der zu zahlenden ESt dem auf jedem Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen - wiederm ohne gesetzliche Vorschriften - hinzugerechnet, anstatt abgezogen wird.
So werden Millionen Einkommensteuerpflichtige - in unserem Fall Millionen Auslandsrenter*innen - regelrecht von einem korrupten Teil der deutschen Beamtenschaft verarscht und betrogen im Widerspruch zu Grundsatzurteilen von EuGH, BVerfG, BFH, BGH, Finanzgericht Düsseldorf, Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestags. Details auf Seite 8 Gerichtsurteile).
Fehlanzeige
Ein klassisches Beispiel
für die
Normalisierung des Absurden
oder
wie Millionen Bezieher*innen einer deutschen Rente durch kriminelle Irreführung und arglistige Täuschungsmanöver deutscher Behörden gemäß § 263 StGB - Betrug und Amtsmißbrauch - über den Tisch gezogen und mit betrügerischen Tricks und gesetzeswidrigen Steuerfallen rücksichtslos abgezockt werden.
Ein Teil der deutschen Beamtenschaft bedient sich inzwischen erfolgreicher MAFIA-Methoden der Unterwelt als
Das ist Finanzkriminalität in seiner übelsten Form -
seit Jahrzehnten sehr erfolgreich verübt von bundesdeutschen Regierungsgremien und ostdeutschen Finanz- und Justizbehörden der ehemaligen DDR
letztendlich in voller Verantwortung des
Bundesministeriums der Finanzen BMF
Finanzminister Christian Lindner
Nachzulesen im amtlichen Monatsbericht 04/2019 des BMF wie folgt - unter anderem:
Der Grundfall der beschränkten Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 4 EStG beschrieben: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Für die in die Zuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg fallenden Auslandsrentner bedeutet dies:
.
Der inländischen Besteuerung unterliegt nur die aus Deutschland bezogene Rente. Einkünfte aus anderen Staaten – vor allem Einkünfte im Wohnsitzstaat – spielen bei der Besteuerung keine Rolle.
Anmerkung RIA WELTWEIT: Das ist eine infame Lüge. Einkünfte aus anderen Ländern spielen bei der Versteuerung deutscher Renten sehr wohl eine Rolle mit der rechtswidrigen Steuerfalle des sogenannten Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, worunter sich auch niemand etwas vorstellen kann. Weiter heisst es in dem Bericht:
Dafür können aber auch keine personenbezogenen Abzüge und auch kein Existenzminimum (der Grundfreibetrag) geltend gemacht werden. Auch eine Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern ist nicht möglich.
Anmerkung RIA WELTWEIT: Das bedeutet im Klartext, dass Millionen Rentner*innen dafür bestraft werden, dass sie ihren Wohnsitz, aus welchem Grund auch immer, ins Ausland verlegt haben - vielfach aus gesundheitlichen und wetterbedingten Gründen.
Ihre Altersbezüge/Renten werden zur Strafe von einem eigens dafür geschaffenen ostdeutschen Großfinanzamt um ein Vielfaches höher zur Einkommensteuer veranlagt, als nach deutschen Rechtsnormen zulässig ist.
Ein einzigartiges, genial konstruiertes, in Deutschland nicht zugelassenes Steuererhebungsverfahren, mit dem verfassungs- und steuerrechtskonforme Gesetze und Vorschriften bewußt und vorsätzlich vom den zuständigen ostdeutschen Behörden - Finanzministerium des bekanntlich "ostwärts orientierten" Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und dem NUR-RENTEN-Großfinanzamt Neubrandenburg - gebrochen werden, damit auf diese Weise absolut rechtswidrig seit 2005 ein paar Extra-Milliarden an Steuergeldern eingefahren werden können.
Insidern zufolge wurde der Standort dieses Finanzamts in der ehemaligen Staatssicherheitshochburg Neubrandenburg gezielt gewählt, weil dort, selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung, in den dortigen immer noch aktiven DDR-Behörden auch heute noch mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR vorherrscht - Nachkommen ehemaliger STASI-Schergen, die es mit Recht & Gesetz "nicht so genau nehmen", wie am Beispiel des Finanzamts Neubrandenburg eindrucksvoll und anschaulich demonstriert werden kann.
Genial konstruiert, weil bisher niemand, auch nicht Steuerprofis wie Steuerberater und andere Steuerexperten, dieses perfekte Verbrechen durchschaut und verstanden haben.
Mit diesem absolut rechtswidrigen Statement hat das BMF grünes Licht gegeben für den in diesem Webportal detailliert dokumentierten Sachverhalt eines milliardenschweren Steuerbetrugs ostdeutscher Steuerbehörden und des BMF.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Von Nichtgeltendmachung des Existenzminimums/ Grundfreibetrags ist in § 1 Abs. 4 EStG absolut keine Rede.
Mit diesen Aussagen setzt das BMF ohne Begründung und/oder Verweis auf Gesetzes-§§ den Grundpfeiler des EStG - den zentralen Steuertarif des EStG § 32a - außer Kraft und legt damit den Grundstein für
milliardenschweren Steuerbetrug
der damit beauftragten ostdeutschen Steuerbehörden.
Die Berechnungen und Informationen des BMF zur Einkommensteuer besagen genau das Gegenteil,
.
befürworten andererseits jedoch den milliardenschweren Steuerbetrug, wie im Monatsbericht 04/2019 des BMF nachzulesen ist.
Ein eindeutiger Beweis dafür, dass im BMF die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut.
Einerseits Gewährung des Grundfreibetrags im Rahmen der verfassungskonformen allgemeinen Steuerpflicht -
.
andererseits Nichtanwendung/Versagung des Grundfreibetrags nach der sogenannten beschränkten Steuerpflicht,
worunter sich ohnehin niemand etwas vorstellen kann.
im Bundesministerium der Finanzen
unter Finanzminister Christian Lindner, der sich u.a. zur Aufgabe gestellt hat, die Finanzkriminalität zu bekämpfen -
die der anderen -
nicht die seit 2005 inzwischen milliardenschwere Finanzkriminalität in seinem Ministerium BMF
+/- € 10.000 pro Jahr
je nach Veranlagungsjahr
Zitat des BMF
in völliger Übereinstimmung mit
Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG))
Zitat des BMF
im absoluten Widerspruch zu
Die Gründung des Finanzamt Neubrandenburg ist gemäß BMF-Monatsbericht 04/2019 eine Initiative der Steuerverwaltungen der Länder. Bei dieser Initiative können keine personenbe-zogenen Abzüge und auch kein Existenzminimum (der Grundfreibetrag) geltend gemacht werden.
an das Bundesministerium der Finanzen BMF
Wo steht das geschrieben?
Gesetze - Vorschriften - Paragraphen???
Mit der Aussage des BMF zur Nichtgeltendmachung/Versagung des Grundfreibetrags hat das BMF den Grundstein gelegt für millionenfachen Steuerbetrug ostdeutscher Steuerbehörden
an mehrheitlich dem Gesetz nach STEUERFREIEN Beziehern einer deutschen Rente.
Detailliert dokumentiert und amtlich beglaubigt im Monatsbericht 04/2019 des BMF - siehe Seite 4 - jedoch in wundersamer Beamtensprachen-Poesie formuliert als
Bürgerfreundlich ausgeprägte Serviceorientierung
und
Proaktive Betreuung der Auslandsrentner
oder - mit gesundem Menschenverstand in Klartext formuliert - als
Rentensteuerbetrug
in Millionen Fällen des ostdeutschen NUR-RENTEN-
das ausschließlich zu diesem Zweck gegründet und geschaffen wurde mit dem Ziel, Millionen Beziehern einer deutschen Rente mit Wohnsitz im Ausland den jedem Einkommensteuer-pflichtigen vom Staat garantierten, gesetzlich manifestierten Einkommensteuer-Grundfreibetrag zur Sicherung eines lebensnotwendigen Existenzminimums zu verwehren und demzufolge Millionen dem Gesetz nach STEUERFREIEN Kleinrentnern Steuern bis zu € 2.500/Jahr aufzuerlegen im totalen Widerspruch zu ultimativen verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen sowie Grundsatzurteilen von EuGH, BVerfG und dem Bundestag, die gemäß § 31 BVerGG im Rahmen der allgemeinen Bindungswirkung auch für alle deutschen Behörden und Gerichte ultimativ bindend sind, somit auch für die nachstehenden Behörden.
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Wissen & Service - Steuer ABC
Grundfreibetrag - was ist das?
Liegt Ihr Einkommen 2022 unter 10.347 Euro pro Jahr, müssen Sie keine Steuern zahlen. Denn das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Für 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro.
Zum Bericht des VLH
bitte auf den nachstehenden Link klicken
RIA WELTWEIT
basierend auf unwiderlegbaren Fakten -
sehr zum Unbehagen ostdeutscher Steuerbehörden -
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NUR-RENTEN-Finanzamt Neubrandenburg
Amtsleiter Dr. Michael Gruel
Finanzministerium von Mecklenburg-Vorpommern
FM Dr. Heiko Geue
Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern
JM Jacqueline Bernhardt
Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der die Steuerhoheit obliegt, mit der bekanntlich "ostwärts" orientierten Ministerpräsidentin Manuela Schwesig -
rückwirkend bis 2005 voll verantwortlich für
Rentensteuerbetrug im Milliardenbereich
Das ist ostdeutsche Behördenkriminalität der Extraklasse
im totalen Widerspruch zu verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen
der
Bundesrepublik Deutschland
Diese ostdeutschen Staatsdiener nehmen es mit ihrem Amtseid nicht so genau.
.
Seit Jahren auf diese nach § 263 StGB extreme Behörden-Finanzkriminalität angesprochen, gibt es immer wieder die gleichbleibende Reaktion
der
.
Bundesweite Zentrale für die rechtswidrige Versteuerung von Millionen dem Gesetz nach
STEUERFREIEN Niedrigrenten
mit illegalen Steuerbeträgen bis zu € 2.500 pro Jahr
im totalen Widerspruch zu, und durch grobe strafrechtliche Verstöße, gegen
verfassungskonforme Rechtsnormen und Steuergesetze.
Und wie geht das vonstatten?
Durch rechtswidrige Versagung des ESt-Grundfreibetrags gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung bereits 1996 als rechtswidrig erklärt und verboten wurde vom
Europäischen Gerichtshof - EuGH
und kurz darauf auch von
Bundesverfassungsgericht - BVerfG
Bundesgerichtshof - BGH
Bundesfinanzhof - BFH
dem Deutschen Bundestag
Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
(siehe Seite 8 - Gerichtsurteile)
.
was diese - Insidern zufolge - immer noch mit kriminellem Gedankengut der früheren DDR verseuchte ostdeutsche Steuerbehörde jedoch nicht im Geringsten stört, trotz der ultimativen Bindungswirkung von Gerichtsurteilen gemäß § 31 BVerfGG, die auch für das Finanzamt Neubrandenburg in vollem Umfang bindend ist.
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Ein hausgemachtes Steuererhebungsverfahren des bekanntlich seit vielen Jahren unter heftiger Kritik stehenden ostdeutschen NUR-RENTEN-Finanzamts Neubrandenburg zur rückwirkend bis 2005 extrem folgenschweren und steuerrechtswidrigen Steuererhebung auf Millionen steuerfreie, weit unter dem Grundfreibetrag liegende Niedrigrenten durch vorsätzliche fiktive Dateneingabe beim Erlass von Steuerbescheiden - §§ 125, 129, 130, 173 AO, § 139 BGB, die da sind
.
Nichtberücksichtigung des obligatorischen zentralen ESt-Tarifs 32a EStG
.
Verwendung fiktiver, um ein Vielfaches überhöhter zu versteuernder Einkommen (zvE) als Steuerbemessungsgrundlage
.
Verfassungs- und steuerrechtliche Versagung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags nach
§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
Dieses Finanzamt besitzt die zentrale Sonderzuständigkeit für die ESt-Veranlagung von Millionen deutschen Renten, deren Bezieher ihren Wohnsitz im Ausland haben; ist aber mit einem normalen seriösen Deutschen Finanzamt nicht vergleichbar.
Es gleicht mehr einem betrügerischen unseriösen Inkassounternehmen.
Mit diesem speziellen Steuererhebungsverfahren hat sich das bekanntlich "ostwärts" orientierte ostdeutsche Großfinanzamt nach Vorgaben des ebenfalls "ostwärts" orientierten Finanzministeriums von Mecklenburg-Vorpommern zum neuen Gesetzgeber in Deutschland erhoben und in die Lage versetzt, Gesetze und Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zu unterwandern und zu umgehen, so dass dann um ein Vielfaches höhere Steuern "eingefahren" werden können, als nach deutschem Steuerrecht zulässig ist, was inzwischen rückwirkend bis 2005 "ein paar", wenn auch illegale Milliarden €uro, "erwirtschaftet" werden konnten und auch weiterhin bis in alle Ewigkeit "erwirtschaftet" werden können, wenn den dafür Verantwortlichen nicht schnellstmöglich ihr schmutziges Handwerk gelegt wird.
Bei solch lukrativen, wenn auch strafrechtlich illegalen Einnahmequellen (263 StGB Betrug), müssen Recht und Gesetz schon mal hinten anstehen.
perfekt getarnt als
nachzulesen im Monatsbericht 04/2019 des Bundesministeriums der Finanzen BMF, worin dieses perfekte Verbrechen in Millionen Fällen in wunderschöner Verwaltungs-/Beamtensprache Poesie als heroische Tat propagiert und definiert wird als
Bürgerfreundlich ausgeprägte Serviceorientierung
und
Proaktive Betreuung der Auslandsrentner
des Finanzamts Neubrandenburg
für die Justitia jedoch bundesweit die Augen verbunden werden mussten, denn eine solche "Serviceorientierung" wird gemäß § 263 StGB normalerweise mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft.
Der "freien" deutschen Presse wurde die Berichterstattung untersagt.
Detaillierte Infos sind in Vorbereitungt.
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RIA WELTWEIT
und unzählige Aktivisten weltweit arbeiten daran, ihr die Binde abzunehmen, um ihr wieder einen klaren Blick auf Recht und Gesetz zu verschaffen, denn
in dem ein von ostdeutschen Finanzbehörden - früheres und heute immer noch amtierendes Finanzministerium der ehemaligen DDR - und dem Finanzamt Neubrandenburg hausgemachtes Einkommensteuer-Erhebungssystem keine Rechtskraft besitzt, da es eindeutig gegen verfassungskonforme Rechtsnormen und Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland verstösst und bei gewerbsmäßiger Anwendung einem schweren strafrechtlichen Vergehen gemäß StGB entspricht -
Betrug
§ 263 Abs. 5 StGB
Unter anderem:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Betrug gewerbsmäßig begeht.
640 Finanzämter
erheben
Einkommensteuer auf Einkommen
nach dem zentralen Steuertarif § 32a EStG
Dieses ostdeutsche Finanzamt erhebt als einziges der 640 Finanzämter bundesweit Einkommensteuer auf deutsche Renten nach - Zitat FA NBB - "Sondervorschriften und international anerkannten Grundsätzen" durch vorsätzliche Nichtberücksichtigung des § 32a EStG, welche die rechtswidrige Versagung von Steuervorteilen wie dem ESt-Grundfreibetrag zur Folge hat.
Dieses obskure Steuererhebungsverfahren führt gemäß § 263 StGB (Betrug) zu strafrechtlich erlassenen, bewusst und vorsätzlich, mit fiktiven Daten manipulierten
Millionen Steuerbescheiden,
die
keine Rechtskraft besitzen.
gemäß
§ 125 AO (Abgabenordnung) - Nichtigkeit des Verwaltungsakts (Steuerbescheid)
§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
§ 130 AO - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
§ 139 BGB - Bei Teilnichtigkeit ist ein Rechtsgeschäfts im Ganzen nichtig
So etwas hat es in Deutschland bisher noch nicht gegeben.
Normalisierung des Absurden
ganz offiziell durch das 30 Jahre nach der Wende immer noch amtierende Finanzministerium der DDR des heutigen Bundeslandes von Mecklenburg-Vorpommern
ganz im Sinne
der ehemaligen DDR

Frei nach George Orwell, dem britischen Erfolgsautor:
Die Auslöschung objektiver Realität ist das Markenzeichen des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg, in dem Wahrheit zur Lüge und Lüge zur Wahrheit gemacht werden durch Normalisierung des Absurden.
Die Auslöschung objektiver Realität ist das Markenzeichen des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg, in dem Wahrheit zur Lüge und Lüge zur Wahrheit gemacht werden durch Normalisierung des Absurden.