Perfektes Verbrechen eines ostdeutschen Zentral-Finanzamts für Rentensteuer aufgedeckt. Seit 2005 strafrechtliche Steuererhebung bis € 2.500/Jahr auf Millionen mehrheitlich dem Gesetz nach STEUERFREIE Minirenten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
  • HomePage & Inhaltsverzeichnis
    • Seite 1 - Das perfekte Verbrechen - Erhebung von Grundfreibetragssteuer
    • Seite 2 - Auf ein Wort
    • Seite 3 - Zur Sache
    • Seite 4 - Normalisierung des Absurden - BMF-Monatsbericht 04/ 2019 >
      • Seite 4A - 13. Existenzminimum-Bericht des BMF
    • Seite 5 - Die Frage aller Fragen
    • Seite 6 - Hilferufe
    • Seite 7 - EuGH-Urteile
    • Seite 8 - Gerichtsurteile
    • Seite 9 - Fallbeispiel Johann Kaiser
    • Seite 10 - Brief an FM Lindner und COUNCIL OF EUROPE
    • Seite 11 - Grundfreibetrag 2013 bis 2022
    • Seite 12 - Lügen über Lügen
    • Seite 13 - ESt-Tabelle 2019
    • Seite 14 - BMF-Steuerrechner - Anfrage an das BMF
    • Seite 15 - Kommentare
    • Seite 16 - Spendenaktion RIA WELTWEIT
    • Seite 17 - KONTAKT - Impressum
    • Seite 18 - VORSICHT - Haberbosch - Hilfe für Auslandsrentner
    • Seite 19 - EXTRABLATT
    • Seite 20 - Email an FIU
    • Seite 21 - Gesetzesverstöße des FA NBB
    • Seite 22 - Email an Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
    • Seite 23 - Schreiben an 16 Landesregierungen
    • Seite 24 - Strafanzeige an das BKA Wiesbaden
    • Seite 25 - § 263 StGB - Betrug
    • Seite 26 - Bundesverwaltungsamt droht RIA WELTWEIT
    • Seite 27 - Widerspruch gegen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg einlegen
    • Seite 28 - Eingabe an das BVerfG vom 06. Januar 2023
    • Seite 29 - § 263 StGB - Betrug
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Finanzminister Christian Lindner (FDP) in groß angelegter Finanzkriminalität deutscher Behörden involviert


​In letzter Instanz voll verantwortlich für und sanktioniert von
FM Christian Lindner Bundesministerium der Finanzen 
Detalliert dokumentiert und amtlich bestätigt im Monatsbericht 04/2019 des BMF
(siehe Seite 4 dieses Webportals)


Die Presse ist informiert

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auf der alternativen

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RIA WELTWEIT
​Internationale Online-Kanzlei für Auslandsrentner*innen
 Nichtstaatliche Ermittlungsagentur für Behördenkriminalität

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Kostenlose Rechtshilfe im Rahmen unseres Pro-Bono-Mandat-Programms für Bezieher deutscher Einkünfte wie Renten mit Wohnsitz im Ausland​

​ Aktualisiert am 08. Februar 2023​


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Pressefreiheit
im Allgemeinen und zum Thema
Finanzkriminalität deutscher Behörden
Siehe Seite 30

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Auf den Seiten 1 und 2 ist das Thema dieses Webportals

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Weitere in die Tiefe gehende Einzelheiten sind auf den nachfolgenden Seiten anschaulich dokumentiert
​.

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Groß angelegte Finanzkriminalität in deutschen Behörden

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Seit 1996 in Millionen Fällen
Versagung des steuerfreien Existenzminimums 
.
Als Existenzminimum bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung.
.
Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der 
Einkommensteuer freizustellen (Grundfreibetrag) 
.
Zuwiderhandlungen entsprechen gemäß 

Strafgesetzbuch (StGB) den strafrechlichen Vergehen
 Betrug - Amtsmissbrauch § 263 StGB

die mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden
wegen vorsätzlicher und gewerbsmäßiger Nichtbeachtung der obligatorischen Rechtsnormen 


​Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz)
i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des 
Art. 20 Abs. 1 GG - ​Art. 6 Abs. 1 GG
und der ultimativen zentralen Tarifvorschrift  
​§ 32a EStG


​Dieses strafrechtliche, von EuGH und BVerfG als rechtswidrig erklärte Steuererhebungsverfahren, seit 1996 erfolgreich von Steuerbehörden der 16 Bundesländer angewandt, wurde wegen seiner für die Landesregierungen hochgefährlichen Brisanz auf Beschluss der Bundesländer, denen der ganze Prozess inzwischen zu heiss geworden war,  mit Wirkung ab 2005 dem bekanntlich "ostwärts orientierten" ehemaligen DDR-Finanzministerium von Mecklenburg-Vorpommern übertragen, um die damit verbundene rechtswidrige Steuererhebung aus dem Verantwortungsbereich der Bundesländer zu entlassen und einer extra für diesen verfassungswidrigen Prozess geschaffenen zentralen Steuerbehörde aufzuerlegen, die ausschließlich auf die Besteuerung von Millionen mehrheitlich steuerfreien Minirenten fokussiert ist, ohne über detallierte Kenntnisse des eigentlichen Grundes zu verfügen, zumal in der ehemaligen STASI-Hochburg Neubrandenburg, wo Insideraussagen zufolge, auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung, in den dortigen Behörden  immer noch mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR anzutreffen ist. Die "Genossen" werden die gestellte Aufgabe schon irgendwie zu meistern wissen.

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​Zitat des Ostbeauftragten der Bundesregierung, Marco Wanderwitz (CDU) Ende Mai 2021: "Im Osten haben wir es mit Menschen zu tun, die teilweise in einer Form diktatursozialisiert sind, dass sie auch nach dreißig Jahren nicht in der Demokratie angekommen sind". Ein Teil der Bevölkerung habe "gefestigte nicht demokratische Ansichten".​


​Bei der von den 16 Bundesländern geschaffenen neuen Steuerbehörde handelt es sich um das seit seiner Eröffnung unter heftiger Kritk und schwersten strafrechlichen/kriminellen Anschuldigungen stehenden ostdeutsche ​

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Die seinerzeit naiven Ossis sind auf diesen faulen Trick der Landesregierungen hereingefallen und werden nun wegen des aus Dummheit selbst verschuldeten, milliardenschweren Steuerbetrugs nach § 263 StGB - Betrug/Amtsmissbrauch - zur Rechenschaft gezogen.

​(Wortlaut des § 263 StGB siehe Seite 29)

Kommentar der für diesen Prozess von allen involvierten Parteien einschl. des BMF des Augenlichts beraubten 
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Verfassungs- und steuerrechtswidrige Versagung des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums/ESt- Grundfreibetrags des § 32a EStG mittels strafrechtlicher Erstellung von Millionen rechtswidrig manipulierten ESt-Bescheiden.  

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Auszug aus dem Gesetzesblatt des
Bundesministerium der Justiz
Bundesamt für Justiz

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.


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Die beschränkte Steuerpflicht ist rechtswidrig seit 1996 wegen Versagung des im Grundgesetz verankerten Existenzminimums/ESt-Grundfreibetrags für alle natürlichen Personen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß

​Grundsatzurteile EuGH
EuGH Slg. 1996, I-3089 und 2003, 859 RZ. 482003, 859 RZ. 48

Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und die darin liegende Versagung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemeinschaftsrechtswidrig​.

​Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigt es nicht, dem beschränkt Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag zu versagen, diesen aber dem veranlagten unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren.

 
BVerfG
Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)  - Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).

Bundestag
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Pet 2-18-08-6110-024206a Einkommensteuer.

Die Gewährung des Grundfreibetrages sei grundsätzlich nur bei den Steuerausländern angemessen, die über keine oder nur geringfügige ausländische Einkünfte verfügten. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hat das BVerfG diese Aussagen bestätigt. 

​Bundesfinanzhof BFH
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - BFH-Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09 (veröffentlicht am 29.11.2017) - EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 2 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4.12.2008, 3 K 28/06 (EFG 2009 S. 485 = SIS 09 04 52)

​Bundesgerichtshof BGH
 Beschluss vom 08.07.2020, Az. IX ZB 38/19 - 
§ 850c Abs. 4 ZPO - BGH Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, WM 2005, 293, 295; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, WM 2005, 1186, 1187; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, NZI 2010, 578 Rn. 6

​Finanzgericht Düsseldorf
 
25.04.2002 11 K 5753/99 E, IWB 18/2002, 916: Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (FG Düsseldorf, Urt. v. 25. 4. 2002 - 11 K 5753/99 E, EFG 2002, 916).

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 - 
1. Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019 wird der Kläger als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt.  

EG-Vertrag

 Die Versagung des Grundfreibetrags ist ein Verstoß gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.)

Weitere Details siehe Seite 8  - Gerichtsurteile

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​Oberstes Gebot des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG)

mit dem obligatorischen zentralen Steuertarif § 32a EStG

​ Einkünfte natürlicher Personen, die niedriger sind als der jährliche Einkommensteuer-Grundfreibetrag, sind
STEUERFREI

.


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 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 jeweils für zu versteuernde Einkommen
bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag):
0 (Null) Euro


​Diese ultimative Gesetzesvorlage wird, wie viele andere Basisgesetze, von den nachstehenden ostdeutschen​ Behörden (DDR 2.0) vorsätzlich nicht anerkannt und befolgt, aufgrund einer rechts- und gesetzeswidrigen Übereinkunft aller 16 Bundesländer unter Leitung des Finanzministeriums von Mecklenburg-Vorpommern und - man höre und staune - "eng begleitet" vom Bundesministeriums der Finanzen BMF.​
                         (Siehe Seite 4 - Monatsbericht 04/2019 des BMF)


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Eine vom Bundesministerium der Justiz BMJ, Bundesamt für Justiz BAJ und Bundesministerium der Finanzen BMF genial versteckte, hochkriminelle Steuerfalle für Steuerbetrug rückwirkend bis 1996, die inzwischen im Milliardenbereich etabliert ist.

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.



Was aus diesem unspektakulären § 1 Abs. 4 EStG nicht ersichtlich ist und und nicht ersichtlich sein darf, was von den vorgenannten Ministerien auch so gewollt war, ist die verfassungs- und steuerrechtliche 
Normalisierung des Absurden

in Form der Versagung des im Grundgesetz verankerten

 Existenzminimums
​
(Einkommensteuer-Grundfreibetrag)
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und ​Art. 6 Abs. 1 GG
.
Besteuerung der sogenannten Auslandsrentner*innen

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​§ 1 Abs. 4 EStG ist der Auslöser für die Versagung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existensminimums (ESt-Grundfreibetrag) und führt zu einer in der Öffentlichkeit und selbst in Finanz- und Steuerberaterkreisen  unbekannten, hochkriminellen Kettenreaktion im EStG, die die Finanzbehörden ohne gesetzesunterlegte Vorgaben sehr zum eigenen Vorteil nutzen, was wiederum seit 1996 zu milliardenschweren illegalen Steuereinnahmen geführt hat und auch weiter führt, wenn den Verantwortlichen bis hinauf in höchste Regierungkreise nicht umgehend ihr schmutziges Handwerk gelegt wird. 

​§ 1 Abs. 4 EStG führt zu § 49 EStG - beschränkte Steuerpflicht, aus der der Hauptgrund, die rechtswidrige Versagung des Existenzminimums/Grundfreibetrag, nicht ersichtlich ist. Was aus § 49 EStG ebenfalls nicht ersichtlich ist: der stellt - gut versteckt - die Vorstufe für sogenannte "Sondervorschriften" für beschränkt Steuerpflichtige dar, die wiederum ohne gesetzesunterlegte Vorgaben zum ebenfalls gut versteckten § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG führt, aus dem wieder einmal der Hauptgrund - die rechtswidrige Versagung des Existenminimums - nicht eindeutig ersichtlich ist.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird dann bei der Veranlagung zur ESt dazu benutzt, den obligatorischen zentralen Steuertarif des § 32a EStG rechtswidrig zu umgehen, aber nicht nur das, sondern ins absolute Gegenteil umzukehren, in dem das Existenzminimum/Grundfreibetrag als zu versteuerndes Einkommen bei der Ermittlung der zu zahlenden ESt dem auf jedem Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen - wiederm ohne gesetzliche Vorschriften - hinzugerechnet, anstatt abgezogen wird.

So werden Millionen Einkommensteuerpflichtige - in unserem Fall Millionen Auslandsrenter*innen - regelrecht von einem korrupten Teil der deutschen Beamtenschaft verarscht und betrogen im Widerspruch zu Grundsatzurteilen von EuGH, BVerfG, BFH, BGH, Finanzgericht Düsseldorf, Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestags. Details auf Seite 8 Gerichtsurteile). 

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Fehlanzeige

Ein klassisches Beispiel
für die

Normalisierung des Absurden
oder
wie Millionen Bezieher*innen einer deutschen Rente durch kriminelle Irreführung und arglistige Täuschungsmanöver deutscher Behörden gemäß § 263 StGB - Betrug und Amtsmißbrauch -  über den Tisch gezogen und mit betrügerischen Tricks und gesetzeswidrigen Steuerfallen rücksichtslos abgezockt werden. 


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Ein Teil der deutschen Beamtenschaft bedient sich inzwischen erfolgreicher MAFIA-Methoden der Unterwelt als ​

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Das ist Finanzkriminalität in seiner übelsten Form - 
seit Jahrzehnten sehr erfolgreich verübt von bundesdeutschen Regierungsgremien und ostdeutschen Finanz- und Justizbehörden der ehemaligen DDR

letztendlich in voller Verantwortung des
Bundesministeriums der Finanzen BMF
 Finanzminister Christian Lindner

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Nachzulesen im amtlichen Monatsbericht 04/2019 des BMF wie folgt - unter anderem:

 
Der Grundfall der beschränkten Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 4 EStG beschrieben: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Für die in die Zuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg fallenden Auslandsrentner bedeutet dies:
.
Der inländischen Besteuerung unterliegt nur die aus Deutschland bezogene Rente. Einkünfte aus anderen Staaten – vor allem Einkünfte im Wohnsitzstaat – spielen bei der Besteuerung keine Rolle.

​Anmerkung RIA WELTWEIT: Das ist eine infame Lüge. Einkünfte aus anderen Ländern spielen bei der Versteuerung deutscher Renten sehr wohl eine Rolle mit der rechtswidrigen Steuerfalle des sogenannten Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, worunter sich auch niemand etwas vorstellen kann. Weiter heisst es in dem Bericht:

​Dafür können aber auch keine personenbezogenen Abzüge und auch kein Existenzminimum (der Grundfreibetrag) geltend gemacht werden. Auch eine Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern ist nicht möglich.

Anmerkung RIA WELTWEIT: Das bedeutet im Klartext, dass Millionen Rentner*innen dafür bestraft werden, dass sie ihren Wohnsitz, aus welchem Grund auch immer, ins Ausland verlegt haben - vielfach aus gesundheitlichen und wetterbedingten Gründen. 

Ihre Altersbezüge/Renten werden zur Strafe von einem eigens dafür geschaffenen ostdeutschen Großfinanzamt um ein Vielfaches höher zur Einkommensteuer veranlagt, als nach deutschen Rechtsnormen zulässig ist.


​Ein einzigartiges, genial konstruiertes, in Deutschland nicht zugelassenes  Steuererhebungsverfahren, mit dem verfassungs- und steuerrechtskonforme Gesetze und Vorschriften bewußt und vorsätzlich vom den zuständigen ostdeutschen Behörden - Finanzministerium des bekanntlich "ostwärts orientierten" Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und dem NUR-RENTEN-Großfinanzamt Neubrandenburg - gebrochen werden, damit auf diese Weise absolut rechtswidrig seit 2005 ein paar Extra-Milliarden an Steuergeldern eingefahren werden können.

Insidern zufolge wurde der Standort dieses Finanzamts in der ehemaligen Staatssicherheitshochburg Neubrandenburg gezielt gewählt, weil dort, selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung, in den dortigen  immer noch aktiven DDR-Behörden auch heute noch mit kriminellen Ambitionen versehenes Gedankengut der ehemaligen DDR vorherrscht - Nachkommen ehemaliger STASI-Schergen, die es mit Recht & Gesetz "nicht so genau nehmen", wie am Beispiel des Finanzamts Neubrandenburg eindrucksvoll und anschaulich demonstriert werden kann.

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Genial konstruiert, weil bisher niemand, auch nicht Steuerprofis wie Steuerberater und andere Steuerexperten, dieses perfekte Verbrechen durchschaut und verstanden haben.

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​Mit diesem absolut rechtswidrigen Statement hat das BMF grünes Licht gegeben für den in diesem Webportal detailliert dokumentierten Sachverhalt eines milliardenschweren Steuerbetrugs ostdeutscher Steuerbehörden und des BMF.  


​Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht


(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Von Nichtgeltendmachung des Existenzminimums/ Grundfreibetrags ist in § 1 Abs. 4 EStG absolut keine Rede.



Mit diesen Aussagen setzt das BMF ohne Begründung und/oder Verweis auf Gesetzes-§§ den Grundpfeiler des EStG - den zentralen Steuertarif des EStG § 32a  - außer Kraft und legt damit den Grundstein für
milliardenschweren Steuerbetrug
der damit beauftragten ostdeutschen Steuerbehörden.

Die Berechnungen und Informationen des BMF zur Einkommensteuer besagen genau das Gegenteil,
.
​
befürworten andererseits jedoch den milliardenschweren Steuerbetrug, wie im Monatsbericht 04/2019 des BMF nachzulesen ist. ​

Ein eindeutiger Beweis dafür, dass im BMF die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut.​

​Einerseits Gewährung des Grundfreibetrags im Rahmen der verfassungskonformen allgemeinen Steuerpflicht -
.
andererseits Nichtanwendung/Versagung des Grundfreibetrags nach der sogenannten beschränkten Steuerpflicht,

worunter sich ohnehin niemand etwas vorstellen kann.

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im Bundesministerium der Finanzen
​unter Finanzminister Christian Lindner, der sich u.a. zur Aufgabe gestellt hat, die Finanzkriminalität zu bekämpfen -
die der anderen - 
​nicht die seit 2005 inzwischen milliardenschwere Finanzkriminalität in seinem Ministerium BMF

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+/- € 10.000 pro Jahr
je nach Veranlagungsjahr

Zitat des BMF
in völliger Übereinstimmung mit

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 Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG))

Zitat des BMF
im absoluten Widerspruch zu

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Die Gründung des Finanzamt Neubrandenburg ist gemäß BMF-Monatsbericht 04/2019 ​eine Initiative der Steuerverwaltungen der Länder. ​Bei dieser Initiative können keine personenbe-zogenen Abzüge und auch kein Existenzminimum (der Grundfreibetrag) ​geltend gemacht werden.
​

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an das Bundesministerium der Finanzen BMF
Wo steht das geschrieben?
Gesetze - Vorschriften - Paragraphen???


Mit der Aussage des BMF zur Nichtgeltendmachung/Versagung des Grundfreibetrags hat das BMF den Grundstein gelegt für millionenfachen Steuerbetrug ostdeutscher Steuerbehörden
an mehrheitlich dem Gesetz nach STEUERFREIEN Beziehern einer deutschen Rente.


Detailliert dokumentiert und amtlich beglaubigt im Monatsbericht 04/2019 des BMF - siehe Seite 4 - jedoch in wundersamer Beamtensprachen-Poesie formuliert als ​


Bürgerfreundlich ausgeprägte Serviceorientierung
und

Proaktive Betreuung der Auslandsrentner 

​oder - mit gesundem Menschenverstand in Klartext formuliert -  als
 Rentensteuerbetrug
 in Millionen Fällen des ostdeutschen NUR-RENTEN- 

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​das ausschließlich zu diesem Zweck gegründet und geschaffen wurde mit dem Ziel, Millionen Beziehern einer deutschen Rente mit Wohnsitz im Ausland den jedem Einkommensteuer-pflichtigen vom Staat garantierten, gesetzlich manifestierten Einkommensteuer-Grundfreibetrag zur Sicherung eines lebensnotwendigen Existenzminimums zu verwehren und  demzufolge Millionen dem Gesetz nach STEUERFREIEN  Kleinrentnern Steuern bis zu € 2.500/Jahr aufzuerlegen im totalen Widerspruch zu ultimativen verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen sowie Grundsatzurteilen von EuGH, BVerfG und dem Bundestag, die gemäß § 31 BVerGG im Rahmen der allgemeinen Bindungswirkung auch für alle deutschen Behörden und Gerichte ultimativ bindend sind, somit auch für die nachstehenden Behörden.

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Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

 Wissen & Service - Steuer ABC ​


​Grundfreibetrag - was ist das?
​Liegt Ihr Einkommen 2022 unter 10.347 Euro pro Jahr, müssen Sie keine Steuern zahlen. Denn das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Für 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro.

Zum Bericht des VLH
bitte auf den nachstehenden Link klicken

Grundfreibetrag - was ist das?


​RIA WELTWEIT

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basierend auf unwiderlegbaren Fakten - 
sehr zum Unbehagen ostdeutscher Steuerbehörden - 
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​NUR-RENTEN-Finanzamt Neubrandenburg
Amtsleiter Dr. Michael Gruel


Finanzministerium von Mecklenburg-Vorpommern
FM Dr. Heiko Geue


Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern
JM Jacqueline Bernhardt

 
Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der die Steuerhoheit obliegt, mit der bekanntlich "ostwärts" orientierten Ministerpräsidentin Manuela Schwesig -
rückwirkend bis 2005 voll verantwortlich für
Rentensteuerbetrug im Milliardenbereich

Das ist ostdeutsche Behördenkriminalität der Extraklasse
im totalen Widerspruch zu verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen
der
Bundesrepublik Deutschland

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Diese ostdeutschen Staatsdiener nehmen es mit ihrem Amtseid nicht so genau.
.​
Seit Jahren auf diese nach § 263 StGB extreme Behörden-Finanzkriminalität angesprochen, gibt es immer wieder die gleichbleibende Reaktion

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der

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Bundesweite Zentrale für die rechtswidrige Versteuerung von Millionen dem Gesetz nach
STEUERFREIEN Niedrigrenten
mit illegalen Steuerbeträgen bis zu € 2.500 pro Jahr
im totalen Widerspruch zu, und durch grobe strafrechtliche Verstöße, gegen 
verfassungskonforme Rechtsnormen und Steuergesetze.


Und wie geht das vonstatten?
Durch rechtswidrige Versagung des ESt-Grundfreibetrags gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung bereits 1996 als rechtswidrig erklärt und verboten wurde vom

​Europäischen Gerichtshof - EuGH
und kurz darauf auch von
Bundesverfassungsgericht - BVerfG
Bundesgerichtshof - BGH
Bundesfinanzhof - BFH
dem Deutschen Bundestag
Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

(siehe Seite 8 - Gerichtsurteile)

.
was diese - Insidern zufolge - immer noch mit kriminellem Gedankengut der früheren DDR verseuchte  ostdeutsche Steuerbehörde jedoch nicht im Geringsten stört, trotz der ultimativen Bindungswirkung von Gerichtsurteilen gemäß § 31 BVerfGG, die auch für das Finanzamt Neubrandenburg in vollem Umfang bindend ist.


§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.



Ein hausgemachtes Steuererhebungsverfahren des  bekanntlich seit vielen Jahren unter heftiger Kritik stehenden ostdeutschen NUR-RENTEN-Finanzamts Neubrandenburg zur rückwirkend bis 2005 extrem folgenschweren und steuerrechtswidrigen Steuererhebung auf Millionen steuerfreie, weit unter dem Grundfreibetrag liegende Niedrigrenten durch vorsätzliche fiktive Dateneingabe beim Erlass von Steuerbescheiden - ​§§ 125, 129, 130, 173 AO, § 139 BGB, die da sind

. 
​Nichtberücksichtigung des obligatorischen zentralen ESt-Tarifs 32a EStG
.
​Verwendung fiktiver, um ein Vielfaches überhöhter zu versteuernder Einkommen (zvE) als Steuerbemessungsgrundlage
.
​Verfassungs- und steuerrechtliche Versagung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags nach 
​§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG

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​Dieses Finanz­amt be­sitzt die zentrale Sonder­zu­stän­dig­keit für die ESt-Ver­an­lagung von Millionen deutschen Ren­ten, deren Bezieher ihren Wohnsitz im Aus­land haben; ist aber mit einem normalen seriösen Deutschen Finanzamt nicht vergleichbar.

​Es gleicht mehr einem betrügerischen unseriösen Inkassounternehmen.  

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Mit diesem speziellen Steuererhebungsverfahren hat sich das bekanntlich "ostwärts" orientierte ostdeutsche Großfinanzamt nach Vorgaben des ebenfalls "ostwärts" orientierten Finanzministeriums von Mecklenburg-Vorpommern zum neuen Gesetzgeber in Deutschland erhoben und in die Lage versetzt, Gesetze und Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zu unterwandern und zu umgehen, so dass dann um ein Vielfaches höhere Steuern "eingefahren" werden können, als nach deutschem Steuerrecht zulässig ist, was inzwischen rückwirkend bis 2005 "ein paar", wenn auch illegale Milliarden €uro, "erwirtschaftet" werden konnten und auch weiterhin bis in alle Ewigkeit "erwirtschaftet" werden können, wenn den dafür  Verantwortlichen nicht schnellstmöglich ihr schmutziges Handwerk gelegt wird.

Bei solch lukrativen, wenn auch strafrechtlich illegalen Einnahmequellen (263 StGB Betrug), müssen Recht und Gesetz schon mal hinten anstehen.

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perfekt getarnt als

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nachzulesen im Monatsbericht 04/2019 des Bundesministeriums der Finanzen BMF, worin dieses perfekte Verbrechen in Millionen Fällen in wunderschöner Verwaltungs-/Beamtensprache Poesie als heroische Tat propagiert und definiert wird als
Bürgerfreundlich ausgeprägte Serviceorientierung
und
Proaktive Betreuung der Auslandsrentner

des Finanzamts Neubrandenburg

für die Justitia jedoch bundesweit die Augen verbunden werden mussten, denn eine solche "Serviceorientierung" wird gemäß § 263 StGB normalerweise mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft.


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Der "freien" deutschen Presse wurde die Berichterstattung untersagt.
Detaillierte Infos sind in Vorbereitungt.


​.
​RIA WELTWEIT

und unzählige Aktivisten weltweit arbeiten daran, ihr die Binde abzunehmen, um ihr wieder einen klaren Blick auf Recht und Gesetz zu verschaffen, denn 

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in dem ein von ostdeutschen Finanzbehörden - früheres und heute immer noch amtierendes Finanzministerium der ehemaligen DDR - und dem Finanzamt Neubrandenburg hausgemachtes Einkommensteuer-Erhebungssystem keine Rechtskraft besitzt, da es eindeutig gegen verfassungskonforme Rechtsnormen und Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland verstösst und bei gewerbsmäßiger Anwendung einem schweren strafrechtlichen Vergehen gemäß StGB entspricht -


Betrug
 § 263 Abs. 5 StGB
 Unter anderem:
​Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Betrug gewerbsmäßig begeht.

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 ​640 Finanzämter
​erheben
Einkommensteuer auf Einkommen
nach dem zentralen Steuertarif § 32a EStG​

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Dieses ostdeutsche Finanzamt erhebt als einziges der 640 Finanzämter bundesweit Einkommensteuer auf deutsche Renten nach - Zitat FA NBB - "Sondervorschriften und international anerkannten Grundsätzen" durch vorsätzliche  Nichtberücksichtigung des § 32a EStG, welche die rechtswidrige Versagung von Steuervorteilen wie dem ESt-Grundfreibetrag zur Folge hat.


Dieses obskure Steuererhebungsverfahren führt gemäß § 263 StGB (Betrug) zu strafrechtlich erlassenen, bewusst und vorsätzlich, mit fiktiven Daten manipulierten 
Millionen Steuerbescheiden,
die 
keine Rechtskraft besitzen.
gemäß
​

§ 125 AO (Abgabenordnung) - Nichtigkeit des Verwaltungsakts (Steuerbescheid)

§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

​§ 130 AO - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

​§ 139 BGB - Bei Teilnichtigkeit ist ein Rechtsgeschäfts im Ganzen nichtig



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So etwas hat es in Deutschland bisher noch nicht gegeben.
Normalisierung des Absurden
ganz offiziell durch das 30 Jahre nach der Wende immer noch amtierende Finanzministerium der DDR des heutigen Bundeslandes von Mecklenburg-Vorpommern 
ganz im Sinne 

der ehemaligen DDR

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​Frei nach George Orwell, dem britischen Erfolgsautor:
​Die Auslöschung objektiver Realität ist das Markenzeichen des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg, in dem Wahrheit zur Lüge und Lüge zur Wahrheit gemacht werden durch Normalisierung des Absurden.​​​ 

​Zitat des Ostbeauftragten der Bundesregierung, Marco Wanderwitz (CDU) Ende Mai 2021: "Im Osten haben wir es mit Menschen zu tun, die teilweise in einer Form diktatursozialisiert sind, dass sie auch nach dreißig Jahren nicht in der Demokratie angekommen sind". Ein Teil der Bevölkerung habe "gefestigte nicht demokratische Ansichten".​

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Wortwörtlicher Auszug aus einer amtlichen Veröffentlichung des
Bundesministeriums der Finanzen BMF

​Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommen-steuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).  

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RIA WELTWEIT hat schonungslos aufgedeckt, wie die Mitarbeiter*innen der seit langem in heftiger Kritik stehenden ostdeutschen Finanzbehörde für sogenannte Sonderaufgaben - Finanzamt Neubrandenburg -, sich die größte Mühe geben, tagtäglich und rückwirkend bis 2005 - bewusst und vorsätzlich strafbare Handlungen zu begehen durch rechtswidrigen Erlass von Millionen mit falschen Daten manipulierten Steuerbescheiden - § 125/129/130 AO -, die gemäß § 263 StGB mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden.​


 
Milliardenschwere Finanzkriminalität - 
rückwirkend bis 2005 begangen von Beamten*innen der ostdeutschen Steuerbehörde

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und niemand - weder Finanzexperten, -Behörden und erst Recht nicht die Justizbehörden sowohl auf Lokal-, Landes- und/oder Bundesebene haben davon Kenntnis - oder, was eher wahrscheinlich ist, geben vor, davon keine Kenntnis zu haben.

     Denn sie wissen nicht, was sie tun???
Diese Leute wissen genau, was sie tun - von Amts wegen bewusst und vorsätzlich überwiegend STEUERFREIE, meistenteils hilfsbedürftige und vielfach kranke alte Menschen - Rentner*innen mit Renteneinkommen von einigen Hundert €uro pro Monat - zu belügen und zu betrügen und ihnen mit brutalen Zwangsvollstreckungsmassnahmen wie Renten- und Kontopfändungen, eine in Deutschland bisher unbekannte, bis zu € 2.500 hohe hausgemachte Sondersteuer aufzuzwingen.


Das sind strafrechtliche Vergehen nach 
§§ 153, 187, 240, 263, 339 StGB
§§ 125, 129, 130 AO
Nach Abgabenordnung AO normale zivilrechtliche Vergehen;  bei gewerbsmäßiger Ausübung werden diese Vergehen strafechtlich nach StGB bestraft, und das mit bis zu 10 Jahren Gefängnis.

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Finanzkriminalität

Finanzkriminalität heisst im Klartext, dass alle seit 2005 von diesem ostdeutschen Finanzamt erstellten Millionen Steuerbescheide (Verwaltungsakte) wegen Erhebung einer Sondersteuer null und nichtig sind und somit keine Rechtskraft besitzen aufgrund sogenannter "Offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts" gemäß §§ 125, 129 AO und § 139 BGB.
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​Der absolut realitätsfremde und, wie auch heute noch in ostdeutschen Behörden üblich, aufgrund von Gehirnwäsche aus DDR-Zeiten vermutlich schwer mental gestörte StA Oerters der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, kann in den von EuGH, BVerfG, BGH, BFH und dem Bundestag verbotenen Handlungen des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg nach "Recht und Gesetz" der ehemaligen DDR keine Gründe erkennen, um strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.


​Das mit kriminellen Ambitionen verseuchte Gedankengut der ehemaligen DDR ist in den Köpfen der Behördenangestellten und selbst in den Justizbehörden des bekanntlich "ostwärts orientierten" Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung, überall present und wird bis zum Exzess angewendet.

​Paradebeispiel dafür sind die ostdeutschen Behörden 
Finanzamt Neubrandenburg
und die
Staatsanwaltschaften Neubrandenburg und Rostock.




Bundesministerium der Finanzen
Finanzminister Christian Lindner

Finanzkriminalität darf keine Zukunft in Deutschland haben. Um schlagkräftig dagegen vorzugehen und Sanktionen konsequent durchzusetzen, bündeln wir wichtige Kräfte unter einem Dach, bilden die besten Finanzermittlerinnen und Finanzermittler aus und treiben Digitalisierung und Vernetzung voran.

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Die Allgemeine Steuerpflicht nach § 32a EStG, wie sie vom BMF mit dessen Steuerermittlungsrechner angewendet wird, ist absolut in Ordnung, da sie in allen Punkten den verfassungskonformen deutschen Rechtsnormen und Steuergesetzen entspricht, wogegen sowohl die beschränkte als auch die unbeschränkte Steuerpflicht einerseits rechtskonforme Aspekte beinhalten, was ebenfalls in Ordnung ist, jedoch mit gut versteckten, rechtswidrigen/strafrechlichen Ergänzungen und Sondervorschriften - § 50 Abs. 1 Satz 2 Teil 1 und Teil 2 EStG - gespickt sind, die die rechtskonformen Vorschriften wieder aufheben und zu strafrechtlicher Versteuerung von Millionen deutschen Einkünften wie Renten geführt haben und immer noch führen, die insbesondere von ostdeutschen Steuerbehörden für Sonderaufgaben im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern genutzt werden, um eine in Deutschland unbekannte, vom FA NBB hausgemachte Sondersteuer zu etablieren und - koste es, was es wolle - durchzusetzen, wie bereits sehr erfolgreich seit 1996 praktiziert wird.​

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§ 50 Abs. 1 Satz 2
Jetzt wird es extrem konfus und chaotisch

§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG steht im 1. Teil des Satzes vor dem Semikolon im totalen Widerspruch zum zentralen ESt-Grundtarif des § 32a EStG, dessen Anwendung bei der Versteuerung von Einkommen/Renten zur ESt und von EuGH, BVerfG, BFH, BGH und dem Bundestag seit Jahrzehnten verboten ist, wogegen der 2. Teil des Satzes nach dem Semikolon genau das Gegenteil zum Inhalt hat und absolut den verfassungskonformen Rechtsnormen und Steuergesetzen mit § 32a EStG entspricht - aber nur für ehemalige Beamte und Verwaltungsangestellte, die "Ruhegelder" sprich Pensionen beziehen.
Denen werden Freibeträge wie der Grundfreibetrag nicht versagt, obwohl diese "Staatsdiener" zeitlebens nie Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt haben. Anstatt Klartext zu reden, ist diese Klausel so gut versteckt, dass deren eigentliche Bedeutung nicht erkannt werden kann, was bisher in all den Jahren noch niemanden aufgefallen ist.




Urteilen Sie selbst
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

 Satz 2 - Teil 1 und 2
§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags.
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​Bei den Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nummer 4 findet man nach akribischem Suchen das Wort Ruhegelder - und  Ruhegelder steht für Pensionen.
  


​Ist doch klar - oder???
Wer solche Texte verfasst hat, sollte umgehend in eine geschlossene psychiatrische Anstalt eingeliefert werden.


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Um dem Inhalt dieses Webportals folgen zu können, ist es wichtig, die vorgenannten strafrechtlichen Aspekte zu kennen und vor allem die von Fachidioten - mit kriminellen Ambitionen und raffinierter Dialektik der ehemaligen DDR ausgestatteten Genossen - im EStG eingebauten und raffiniert versteckten strafrechtlichen Steuerfallen zu erkennen und habhaft zu werden - fast ein Ding der Unmöglichkeit, was schließlich des nachweisbar von ehemaligen Rechtsvorschriften der DDR beeinflussten Gesetzgebers auch so gewollt ist.

​Das deutsche EStG ist ein Buch mit sieben Siegeln, das nicht für Steuerpflichtige mit gesundem Menschenverstand erstellt wurde.

Und was versteht man unter strafrechtlichen Aspekten?
Nicht die laut BMF vorgeschriebene allgemeine Steuerpflicht, sondern, was niemand weiß,  die

​beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht.

Bei der beschränkten Steuerpflicht wird der zentrale Steuertarif des EStG ausser Kraft gesetzt und durch den rechtswidrig/strafrechtlichen § 50 Abs. 1 Satz 2 und hausgemachten, vom FA NBB erstellten "International anerkannten Grundsätzen" ersetzt. Was das für Grundsätze sind, sagt das FA nicht.

​Bei der unbeschränkten Steuerpflicht werden - ebenfalls absolut rechtswidrig/strafrechtlich - ausländische Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden dürfen, mit in die deutsche Steuerermittlung einbezogen.
​.
​Gemäß EStG wird das gesamte Welteinkommen - das hat ja jeder Steuerpflichtige nach Ansicht des FA, was völliger Schwachsinn ist - in Deutschland versteuert durch den sogenannten Progressionsvorbehalt, worunter sich auch niemand etwas vorstellen kann - ein absolut rechtswidrig und strafrechtliches Verfahren.


​In unserem Fall geht es um die millionenfache rechtswidrige  Versteuerung mehrheitlich steuerfreier deutscher Renten  und die Versagung des ESt-Grundfreibetrags mittels strafrechtlich manipulierten Daten in Steuerbescheiden durch die ostdeutsche Finanzbehörde für Sonderaufgaben 

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Der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag wird rückwirkend bis 2005 bei der Veranlagung von Millionen deutschen Renten zur Einkommensteuer durch diese Behörde für Sonderaufgaben  grundsätzlich 

nicht berücksichtigt

​mit dem von EuGH, BVerfG, BFH, BGH und dem Bundestag als rechtswidrig deklarierten Argument
beschränkt steuerpflichtig - kein Grundfreibetrag,


​was bis dato in abermillionen Fällen zu milliardenschweren illegalen Steuereinnahmen
(Finanzkriminalität) 
geführt hat und auch weiterhin führt - laut Gesetz in schweren Fällen sowie bei gewerbsmäßiger Ausübung - wie im Falle der ostdeutschen Behörde für Sonderaufgaben - Finanzamt Neubrandenburg -   gemäß AO und StGB den nachstehenden strafrechtlichen Delikten entspricht, die wie folgt geahndet werden:

.
​bis zu 10 Jahre Gefängnis
​wegen

§ 339 Rechtsbeugung
​§ 240 - Nötigung/Amtsmißbrauch 

§ 263 - Betrug
§ 125 AO - Nichtigkeit des Verwaltungsakts 
§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts.

Zum besseren Verständnis für Nichtsteuerexperten:
.​
​Unrichtigkeiten wie fiktive, absolut rechtswidrig um ein Vielfaches erhöhte zu versteuernde Einkommen zvE und Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, wie auf jedem der Abermillionen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg rückwirkend bis 2005 klar und deutlich ausgewiesen ist.
An Beweisen besteht somit kein Mangel.


Die §§ der AO sind normalerweise zivilrechtlicher Natur. Bei vorsätzlicher und gewerbsmäßger Anwendung sind sie jedoch  strafrechtliche Vergehen, die nach dem StGB geahndet werden.

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in Abermillionen Fällen verübt von der seit Jahrzehnten unter heftiger Kritik stehenden ostdeutschen Steuerbehörde

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​Die MAFIA zieht ehrfürchtig den Hut, denn von dieser Größenordnung im Milliardenbereich können sie nur träumen.

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​Diese kriminellen Vergehen können nicht der MAFIA angelastet werden, sondern wurden rückwirkend seit 2005 und werden auch weiterhin von deutschen Steuerbehörden - ostdeutschen Steuerbehörden - begangen und tagtäglich bis in alle Ewigkeit praktiziert, wenn diesem schändlichen Verbrechen an den Ärmsten der Armen - mehrheitlich Millionen dem Gesetz nach steuerfreien und hilfsbedürftigen Kleinrenter*innen - nicht umgehend Einhalt geboten und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Dass dabei einige hochrangige Köpfe rollen werden, wird sich wohl nicht vermeiden lassen.

MP Manuela Schwesig  FM Dr, Heiko Geue         JM J. Bernhardt            GenStA MV Busse        FA NBB Dr. Gruel 

Diese "sauberen Herrschaften" haben gewaltig viel Dreck am Stecken, denn sie sind verantwortlich für milliardenschweren Steuerbetrug an Millionen mehrheitlich hilfsbedürftigen und vielfach kranken alten Menschen -  Beziehern von mehrheitlich STEUERFREIEN deutschen Renten.

Sich der Verantwortung stellen und Rückgrat zeigen, wie man es eigentlich von hochrangigen Führungskräften erwartet, dazu sind sie zu feige.


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Immer wieder auf diese ungeheuerlichen strafrechtlichen Vergehen angesprochen, hat bisher niemand dazu Stellung bezogen und/oder versucht, die Anschuldigungen rechtskonform zu widerlegen.
Und warum?

Weil dann der jahrzehntelange, inzwischen milliardenschwere  Betrug auffliegen würde, der alle Anzeichen einer Verschwörung bis in höchste politische Kreise aufweist, wie auch im Monatsbericht 04/2019 des BMF sehr detailliert dokumentiert und bestätigt ist, in diesem amtlichen Bericht jedoch - man höre und staune - als eine sogenannte  

"bürgerfreundlich ausgeprägte Serviceorientierung des Finanzamts Neubrandenburg"

deklariert wird, obwohl haargenau das Gegenteil der Fall ist.

Mit diesem Bericht hat sich das BMF selbst ans Messer geliefert,
denn alle Einzelheiten des milliardenschweren Steuerbetrugs werden dort amtlich und öffentlich, allerdings unter anderem Namen, durch ca. 70 Lügen und Falschaussagen bestätigt und beglaubigt. Was dort beschrieben und erläutert wird, versteht  ohnehin niemand.
.
Mit der Wahrheit und zeitgemäßer Realität steht man im BMF auf Kriegsfuss.


​So werden nicht nur vom BMF, sondern auch von anderen Behörden, die Bürger für dumm verkauft, rücksichtslos abgezockt und regelrecht verarscht - sorry für die harte Ausdrucksweise - aber das ist nun mal - und daran besteht kein Zweifel -  unmissverständlich

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Die vorgenannte Sippschaft 

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an alle Staatsdiener
und solche, die sich dafür halten

 
Gott ist allmächtig

Ihr seid es nicht, auch wenn einige fest davon überzeugt sind, dass sie es sind.
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​Paradebeispiel dafür ist das ostdeutsche NUR-RENTEN- SONDER​-

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​​Auch ihr habt Recht und Gesetz zu folgen, anstatt diese Grundwerte auf schändlichste Art und Weise zu missbrauchen.
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Kommt Eurer Verantwortung nach und sorgt dafür, dass deutsche Renten nach deutschem Recht und Gesetz versteuert werden -
nicht mehr und nicht weniger.


Milliardenschwerer Steuerbetrug an Millionen hilfsbedürftigen und vielfach kranken alten Menschen ist keine Option

Der Dank der Nation und Millionen betroffener Rentner*innen ist euch gewiß.
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Die Mitarbeiter des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg für Sonderaufgaben begehen permanent strafbare Handlungen durch rechtswidrigen Erlass von Millionen mit falschen Daten manipulierten  Steuerbescheiden - § 125/129 AO -, die gemäß § 263 StGB mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden.
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Milliardenschwere Finanzkriminalität durch vorsätzliche Verwendung fiktiver Daten beim Erlass von Millionen Steuerbescheiden - § 129 AO, die zur Versagung des in § 32a EStG manifestierten ultimativen ESt-Grundfreibetrags durch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG führt, der 1996 vom EuGH und später von BVerfG, BGH, BFH und dem Deutschen Bundestag als rechtswidrig erklärt und verboten wurde.

​Diese Verbote sind gemäß Art. 31 BVerfGG im Rahmem der ultimativen allgemeinen Bindungswirkung von Gerichtsurteilen und Entscheidungen wie EuGH, BVerfG und anderen, auch für das ostdeutsche FA NBB bindend, was von diesem jedoch seit 2005 völlig außer Acht gelassen und nicht nachvollzogen wird, mit der Konsequenz, dass alle seit 2005 erlassenen  Steuerbescheide des FA NBB null und nichtig sind und keine Rechtskraft besitzen und obendrein auch noch strafrechtliche Vergehen darstellen, was bei gewerbsmäßiger Anwendung, wie beim FA NBB, gemäß StGB § 263 mit hohen Gefängnisstrafen  geahndet wird.


Amtliches Schreiben der ostdeutschen Generalstaats-anwaltschaft Rostock vom 02.08.2022 - Frau OStAin Klein - Aktenzeichen 2 Js 13/22 - ​Strafanzeige von RIA WELTWEIT vom 05.07.2022

Mit Verfügung vom 27.07.2022 habe ich mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

Das deckt sich mit den offiziellen grotesken Verlautbarungen vom 23.08.2021 von Staatsanwalt Oerters der ostdeutschen Staatsanwaltschaft Neubrandenburg - Original Zitat:
​
​
Darauf, ob Verwaltungsangehörige das Recht richtig oder falsch anwenden, kommt es nicht an. ​Die unzutreffende Rechtsanwendung durch Verwaltungs-angehörige an sich ist nicht strafbar.
 
Auf welche Gesetzes-§§ diese nicht nachvollziehbaren  Aussagen beruhen, sagt Herr Oerters nicht. Daraus ist zu schließen, dass diese Aussagen gesetzlich nicht untermauert und somit falsch/fiktiv sind. Das bedeutet ferner, dass sich Verwaltungsangehörige  sehr wohl strafbar machen, wenn sie das Recht falsch anwenden, wie seit Jahrzehnten vom ostdeutschen Finanzamt Neubrandenburg in Millionen Steuerbescheiden ausgewiesen und bestätigt wurde und auch weiterhin bestätigt wird in Form von fiktiven zu versteuernden Einkommen zvE und Versagung das Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG.
 
Fazit: Die Steuererhebung des FA NBB mit Versagung des Grundfreibetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG und fiktiven zu versteuernden Einkommen basiert eindeutig – wie von EuGH, BVerfG, BGH, BFH und dem deutschen Bundestag vor Jahrzehnten als rechtswidrig erklärt, auf verbotener  Anwendung des Rechts durch dessen Mitarbeiter,  die dadurch der vorsätzlichen Begehung strafbarer Handlungen überführt sind, die wiederum bei wiederholter und gewerbsmäßiger Anwendung mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden - § 263 StGB.
​

Und wieder einmal

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Alle Mitarbeiter*innen einschließlich der Amtsleitung des FA NBB, die, in welcher Form auch immer, direkt oder indirekt an der Veranlagung deutscher Renten  zur Einkommensteuer beteiligt sind, begehen gemäß § 263 StGB strafbare Handlungen.
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Strafgesetzbuch (StGB) - Originaltext
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,


3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.


(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug gewerbsmäßig begeht.

Das gilt insbesondere für die Mitarbeiter des ostdeutschen Finanzamts Neubrandenburg

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Das hat man im "ostwärts orientierten" Bundesstaat Mecklenburg-Vorpommern bis heute nicht begriffen.


​Weitere Details sind verfügbar auf den folgenden Seiten dieses Webportals.

Link zur Seite 1 - Das perfekte Verbrechen
  • HomePage & Inhaltsverzeichnis
    • Seite 1 - Das perfekte Verbrechen - Erhebung von Grundfreibetragssteuer
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    • Seite 3 - Zur Sache
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      • Seite 4A - 13. Existenzminimum-Bericht des BMF
    • Seite 5 - Die Frage aller Fragen
    • Seite 6 - Hilferufe
    • Seite 7 - EuGH-Urteile
    • Seite 8 - Gerichtsurteile
    • Seite 9 - Fallbeispiel Johann Kaiser
    • Seite 10 - Brief an FM Lindner und COUNCIL OF EUROPE
    • Seite 11 - Grundfreibetrag 2013 bis 2022
    • Seite 12 - Lügen über Lügen
    • Seite 13 - ESt-Tabelle 2019
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    • Seite 22 - Email an Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
    • Seite 23 - Schreiben an 16 Landesregierungen
    • Seite 24 - Strafanzeige an das BKA Wiesbaden
    • Seite 25 - § 263 StGB - Betrug
    • Seite 26 - Bundesverwaltungsamt droht RIA WELTWEIT
    • Seite 27 - Widerspruch gegen Steuerbescheide des Finanzamts Neubrandenburg einlegen
    • Seite 28 - Eingabe an das BVerfG vom 06. Januar 2023
    • Seite 29 - § 263 StGB - Betrug